
EU-Verordnung: 1251/2011 vom 30.11.2011
Neue EU-Schwellenwerte für 2012 und 2013 im Amtsblatt der EU.
Die Schwellenwerte bestimmen, ab welchen netto-Auftragswerten ein öffentlicher Auftrag europaweit ausgeschrieben werden muss. Eine derartige Anpassung erfolgt per EU-Verordnung turnusgemäß alle zwei Jahre. Den Schwellenwerten liegen sogenannte Sonderziehungsrechte zugrunde, und diese hängen vom Euro-Kurs ab. Daher macht sich dessen derzeitige Kursentwicklung auch bei den Schwellenwerten bemerkbar, welche nunmehr angehoben wurden.
Die neuen Schwellenwerte sind:
. für Bauaufträge: 5.000.000 Euro
. für Verträge über Lieferungen und Leistungen: 200.000 Euro
. für Sektorenauftraggeber bei Verträgen
über Lieferungen und Leistungen: 400.000 Euro
. Aufträge oberste oder obere Bundesbehörden: 130.000 Euro
Bitte beachten: Diese Werte dürfen erst nach entsprechender Änderung des § 2 der Vergabeverordnung (VgV) angewendet werden;
damit ist nicht vor Ende Februar zu rechnen. Bis dahin gelten die (alten) in § 2 der VgV genannten Schwellenwerte fort
(Bau: 4.845.000 Euro; sonst 193.000 Euro bzw. 387.000 Euro).
Hintergrund :
Die neuen EU-Schwellenwerte gelten ab dem 01.01.2012 in der Regel unmittelbar, da es bei einer EU-Verordnung keiner gesonderten Umsetzung in den EU-Mitgliedsstaaten bedarf. In Deutschland gelten die Schwellenwerte der Vergabeverordnung (§ 2 VgV) bis eine geänderte VgV in Kraft getreten ist für klassische Auftraggeber weiter. Denn den Mitgliedsstaaten ist es erlaubt, strengere Regelungen festzuschreiben als es das EU-Recht vorschreibt (war in Deutschland nicht beabsichtigt). Dies ist im Falle der Anhebung der Schwellenwerte durch die EU ab dem 01.01.2012 der Fall. Die in § 2 VgV geregelten Schwellenwerte für klassische Auftraggeber sind - weil sie niedriger sind - schärfer als diejenigen der EU-Verordnung. Etwas anderes gilt aber für Sektorenauftraggeber, da § 1 Abs. 2 SektVO eine dynamische Verweisung auf die EU-Verordnung enthält.
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