Presse | Pressemeldung "Das Gesetz schafft mehr Tranzparenz"
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Das Gesetz schafft mehr Transparenz

Das Hessische Vergabegesetz (HVgG) tritt am 1. Juli in Kraft. Welche Verbesserungen es Unternehmen bringt, erläutert Frau Brigitta Trutzel. Sie ist Geschäftsführerin der Hessischen Auftragsberatungsstelle.

IHK Report: Was ändert sich für die Unternehmen durch das Hessische Vergabegesetz?

Brigitta Trutzel: Die Freigrenzen sind jetzt kraft Gesetz geregelt. Bei Lieferungen und Leistungen betragen sie bei beschränkter Ausschreibung weniger als 200.000 Euro je Auftrag, bei Bauleistungen eine Million je Gewerk. Eine freihändige Vergabe ist bei allen nur bis zu 100.000 Euro möglich. Das bedeutet, dass ein Unternehmen jetzt einen Rechtsanspruch hat, wenn eine Vergabestelle – also ein öffentlicher Auftraggeber – diese Freigrenzen missachtet oder die Auftragswerte unzulässig splittet. Bislang hatte der Bieter – also der Unternehmer – bei der Wahl des falschen Verfahrens das Nachsehen. Jetzt könnte er das Verfahren aufheben lassen, damit neu ausgeschrieben wird. Das Gesetz bringt also mehr Bieterschutz und schafft außerdem mehr Transparenz.

Wie das?

Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben können Bieter darauf bestehen, dass Interessenbekundungsverfahren (IBV) durchgeführt werden, wenn es um Dienstleistungen ab einem Netto-Auftragswert von 80.000 Euro oder um Lieferleistungen ab 50.000 Euro je Auftrag geht. Bei Bauvorhaben gilt dies ab 100.000 Euro. Dieses Bewerbungsverfahren muss dann in der Hessischen Auftragsdatenbank (HAD) bekannt gemacht werden. Alle Unternehmen haben damit die Chance, vom Auftraggeber bei der Auswahl der aufzufordernden Unternehmen berücksichtigt zu werden. Wird die Bekanntmachungspflicht missachtet, liegt ein nachprüfungstauglicher Fehler vor.

Die HAD wird von der Hessischen Auftragsberatungsstelle betrieben.

Ja. Bekanntmachung und Recherche sind für hessische Vergabestellen und Unternehmen kostenfrei. Wir legen für Unternehmen zudem kostenfrei Profile an, dann bekommen sie automatisch die für sie interessanten Veröffentlichungen per E-Mail.

Gibt es im Vergabegesetz noch andere Neuerungen?

Es liegt nicht mehr im Ermessen der Vergabestellen, ob sie die Präqualifizierung zulassen. Es besteht nun neben der bereits bestehenden Anerkennungs- auch eine Zulassungspflicht. Mit der Präqualifizierung weisen die Bieter vorab ihre Eignung gemäß der Vergabe- und Vertragsordnungen nach und brauchen nicht jedes Mal Einzelnachweise erbringen. Des Weiteren legt das Gesetz erstmals die Grundlage, künftig eine Nachprüfungstelle, so genannte VOL-Stelle, einzurichten.

Erläutern Sie das doch bitte einmal.

Die Nachprüfungsstelle kann auf Antrag prüfen, ob die Vergabeentscheidung rechtmäßig ist. Für Dienst- und Lieferleistungen gibt es das bisher nicht, nur für Bauleistungen. Diese VOL-Stelle kann gegebenenfalls die Zuschlagsentscheidung bis zu zehn Tage aussetzen.

Als VOL-Stelle kann die Hessische Auftragsberatungsstelle bestimmt werden.

Ja. Für den Bieter ist dies oftmals die einzige Möglichkeit, die Vergabeentscheidung für ihn nachvollziehbar zu machen. Es kommt dabei gar nicht so darauf an, ob wir wirklich einschreiten müssen. Allein die Möglichkeit wird die Vergabestellen dazu anhalten, ihre Vergabeprozesse sorgfältiger zu planen, durchzuführen und zu entscheiden.

Und wie sieht es mit der Urkalkulation aus? Da besteht bei den Unternehmen oft Angst, dass sie in falsche Hände gerät.

Erst ab einem bestimmten Auftragswert darf die Vergabestelle die Urkalkulation bereits mit der Angebotsabfrage verlangen: bei Dienst- und Lieferleistungen ab 20.000 Euro, bei Bauleistungen ab 50.000 Euro. Außerdem darf die Vergabestelle den Umschlag nur noch öffnen, wenn das Angebot auffällig niedrig ist. Und auch nur in Anwesenheit des Bieters.

Autor: miu

Die IHK Darmstadt berät ebenfalls zu öffentlichen Aufträgen, etwa zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Bietergemeinschaft.


Kontakt:
Martin Proba
Geschäftsbereich Unternehmensförderung und Starthilfe
T: : 06151 871-234
E: proba@darmstadt.ihk.de