
Kurzform von Auftragsberatungsstelle
Bund, Länder, Städte und Gemeinden sind öffentliche Auftraggeber. Juristische Personen des öffentlichen wie auch des privaten Rechts können öffentliche Auftraggeber sein, wenn sie zu einem besonderen Zweck gegründet wurden, wenn sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen und andere öffentliche Auftraggeber sie überwiegend finanzieren oder die Kontrolle über ihre Leistung ausüben.
Die Höhe des Auftragswerts entscheidet darüber, ob ein nationales oder ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen ist. Maßgebend ist, ob der vorab ordnungsgemäß geschätzte Nettoauftragswert die sog. Schwellenwerte (§§ 2, 3 VgV) überschreitet.
Für das Arbeiten mit der e-Vergabe benötigen Sie eine elektronische Signatur. Nur dann ist es Ihnen möglich, sich bei der e-Vergabe zu registrieren, elektronische Unterlagen zu beziehen und Angebote mit der erforderlichen elektronischen Signatur zu versehen.
siehe hierzu auch 'Links eVergabe'
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist das zentrale Regelwerk des deutschen Kartell-, Wettbewerbs- und Vergaberechts. Es enthält insbesondere die allgemeinen Grundsätze (wie z.B. das Diskriminierungsverbot), die bei der Auftragsvergabe zu beachten sind.
zum Gesetz
Nebenangebote nur zulässig, wenn in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen Angabe, dass Nebenangebote überhaupt oder jedenfalls bei gleichzeitiger Einreichung eines Hauptangebot zugelassen sind, § 8 Abs. 4VOL/A, § 16 Abs. 8 VOB/A
zur Sektorenverordnung SektVO 2009
Tariftreue: Pressemitteilung EU |
Stellungnahme zum Urteil des Gerichtshofs EuGH vom 3. April 2008
(Rs. C-346/06): Tariftreueverpflichtung unzulässig!
Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs auf das Hessische Vergabegesetz
Stellungnahme zum Urteil von Brigitta Trutzel, Geschäftsführerin, Auftragsberatungstelle Hessen e.V.
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Alle Ausschreibungen der öffentlichen Hand, die bestimmte Auftragswerte übersteigen, müssen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe S, Amtsblatt S oder ABl. S) veröffentlicht und so EU-weit bekannt gemacht werden. Seit Juli 1998 steht das Amtsblatt S nur noch ausschließlich in elektronischem Format zur Verfügung:
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Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) enthält grundlegende Bestimmungen über die Verfahrensvorschriften bei der öffentlichen Auftragsvergabe und die Nachprüfungsverfahren. Mit der VgV wurden wichtige EU-Richtlinien umgesetzt.
Wertgrenzen in den Bundesländern für beschränkte Ausschreibungen / freihändige Vergaben (pdf) Stand: 31.1.2012
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