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Unterschwellenvergabeordnung – UVgO

Die neue Unterschwellenvergabeordnung – UVgO – soll als Nachfolgeregelung zur VOL/A, 1. Abschnitt für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte noch bis Ende Januar 2017 in Kraft treten. Das BMWi hat den finalen Entwurf (UVgO-E, Stand: 5.1.2017) nun veröffentlicht. Sie finden ihn sowie eine Erläuterung / Lesehilfe dazu über nachstehenden Link.
Zu beachten ist, dass ein Inkrafttreten der UVgO erst durch Anwendungsbefehl in den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften eintritt.
 Finalfassung UVgO
 UVgO Erläuterungen, Lesehilfe

Am 17.03.2017 bieten wir ein Seminar zur Umsetzung der Unterschwellenvergabeverordnung in Wiesbaden an. Referent ist Dipl.-Verwaltungswirt Hans-Peter Müller (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie).
Weitere Informationen und Anmeldung zum Seminar

Neuer Mindestlohn 2017

Seit 1. Januar 2017 beträgt der bundesgesetzlich geregelte Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz 8,84 Euro brutto je Zeitstunde. Die Mitglieder der Mindestlohnkommission hatten am 28. Juni 2016 einstimmig eine Erhöhung um 34 Cent beschlossen. Das Kabinett hat den Beschluss in eine entsprechende Verordnung umgesetzt und die gesetzliche Lohnuntergrenze verbindlich gemacht.

HAD-Schnittstelle steht grundsätzlich eVergabe-Anbietern zur Verfügung

Die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. als Betreiberin der HAD bietet allen Betreibern von eVergabe-Plattformen die HAD-Schnittstelle an. Öffentliche Auftraggeber können somit bei der Durchführung von elektronischen Vergaben die HAD als verpflichtende Bekanntmachungsplattform in Hessen nutzen.

HAD / Muster HVTG, Neues Formular zur Erklärung des Bieters zu KMU

Unter den auf der HAD für die Vergabestellen zur Nutzung bereitgestellten  Musterformulare gibt es ein Neues Muster I .c. "Erklärung des Bieters zu KMU". Die Nutzung des Musters ist freiwillig und soll den öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, bestimmen zu können ob ein Bieter ein kleines oder mittleres Unternehmen ist. Diese Angabe ist wichtig im Zusammenhang mit der Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers die Interessen der KMU`s bei der Angebotsaufforderung besonders zu berücksichtigen (vgl. § 12 HVTG). Aufgrund einer Statistikverordnung wird diese Angabe auch zukünftig im Oberschwellenbereich zu fordern sein. Eine Anpassung des VHB ist in Planung.

Neue Fassung des Gemeinamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) ist am 22.11.2016 in Kraft getreten. StAnz. 47/2016 S. 1513 vom 21.11.2016

Der Vergabeerlass ist hinsichtlich der Angaben zur neuen VOB/A sowie zur Kontaktstelle Hessen Mobil geändert worden. Untenstehend finden Sie bitte den aktuell geltenden Erlass sowie die Mitteilung über die Änderungen.
 Mitteilung über die Änderung
 aktuell geltende Fassung

HVTG-Muster für Vergabeverfahren im Bereich Tiefbau aktualisiert

Seit Oktober stehen auf der HAD neue Vertragsmuster für den Tiefbaubereich zur Verfügung. Die bereitgestellten Vergabemuster wurden vom Land Hessen hinsichtlich HVTG, Hess. Vergabeerlass und EU-Vergaberecht auf den aktuellen Stand gebracht. Von den Änderungen betroffen sind das Angebotsschreiben, die Aufforderungen zur Angebotsabgabe national und EU-weit, die Vertragsbedingungen sowie die Bewerbungsbedingungen national und EU-weit. Die überarbeiteten HVA B-StB 04-16 Formulare finden Sie unter Die Leitfäden finden Sie unter  https://www.had.de/vergabestellen-muster-hvtg.html

Leitfäden zur nachhaltigen Beschaffung aktualisiert

Das Hessische Ministerium der Finanzen hat im Rahmen des Projektes „Nachhaltige Beschaffung in Hessen“ die Leitfäden zur nachhaltigen Beschaffung aktualisiert. Die in 2012 im Rahmen des Projektes „Hessen: Vorreiter für eine nachhaltige und faire Beschaffung“ zur Verfügung gestellten Einkaufshilfen für Bürobedarf, Bürogeräte mit Druckfunktion, Büromöbel, Computer und Monitore, Reinigungs(dienst-)leistungen sowie Textilprodukte haben in Ansehung der mittlerweile eingetretenen ökologischen, technischen sowie rechtlichen Fortentwicklung eine umfängliche Überarbeitung erfahren. Insbesondere das zum 1. März 2015 in Kraft getretene Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) hat es ermöglicht, öffentliche Auftragsvergaben im Hinblick auf soziale, ökologische Anforderungen sowie Nachhaltigkeit nunmehr weiter auszugestalten.
Das den Leitfäden innewohnende „Ampelsystem“ (grün/gelb/rot), über das die „Rechtssicherheit“ der jeweiligen nachhaltigen Anforderung verdeutlicht wird, zeigt nunmehr keine „rote Ampel“ (=Kriterium/Anforderung kann nicht rechtssicher angewendet werden) mehr.
Die Leitfäden finden Sie unter  http://www.nachhaltige-beschaffung.info/DE/Hessen

EEE - Leitfaden zur Verwendung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung

Mit der am 18. April diesen Jahres in Kraft getretenen Reform des Vergaberechts wurde auch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) eingeführt - ein einheitliches Standardformular für eine Eigenerklärung von Unternehmen zu ihrer Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Das Formular soll elektronisch verwendet werden. Dafür bietet die Europäische Kommission einen Onlinedienst an.

Das BMWi hat zudem einen "Leitfaden des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für das Ausfüllen der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE)" erstellt, der öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen den Umgang mit und das Ausfüllen der EEE erleichtern soll.

 zum EEE-Onlinedienst
 zum Leitfaden

Reform der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte

Die flexiblen Regelungsansätze im neuen Oberschwellenvergaberecht sollen auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Anwendung kommen. Gleichzeitig sollen aber die auch bisher schon deutlich einfacheren Regeln für den Unterschwellenbereich erhalten werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daher nach ersten Gesprächen mit den Bundesministerien und den Ländern den Diskussionsentwurf für eine Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) erarbeitet. Dieser soll die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A 1. Abschnitt) ersetzen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beabsichtigt, die Öffentlichkeit, insbesondere die Verbände, zu dem Entwurf zu konsultieren. Die neuen Regelungen für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte soll durch Bund und Länder nach Einigung auf einen finalen Text Anfang 2017 in Kraft gesetzt werden.
Link zur UVgO :  BMWi-Diskussionsentwurf zur UVgO (PDF: 602 KB)

Neuer Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) in Kraft getreten. StAnz. 2016 S. 710 vom 11.07.2016

 zum Erlass

Die meisten Änderungen sind redaktioneller Natur und haben sich durch die zum 18. April eingetretene Vergaberechtsreform ergeben. Einen genauen Überblick über die Änderungen erhalten Sie durch die im Änderungsmodus dargestellte pdf Version.
 Vergabeerlass Änderungsmodus

Neue Fassung der VOB/A Abschnitt 1 vom 01.07.2016

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat im Bundesanzeiger vom 1.07.16 eine nochmals überarbeitete Fassung der VOB/A im ersten Abschnitt (Unterschwelle) bekannt gegeben. Sie ist von den öffentlichen Auftraggebern aber noch nicht anzuwenden. Der federführende Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) beabsichtigt, im kommenden Herbst alle Teile der VOB als Gesamtausgabe herauszugeben. Der überarbeitete Abschnitt 1 VOB/A soll erst angewendet werden, wenn diese Gesamtausgabe erschienen ist. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Erlass bestimmt.
 zur VOB/A 1. Abschnitt

NEU: Schwellenwerte ab 1. Januar 2016

Zum 1. Januar 2016 wurden die EU-Schwellenwerte leicht angehoben. Ab dem Erreichen der Schwellenwerte ist europaweit auszuschreiben.

 zum Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Es gelten folgende Schwellenwerte ab dem 01. Januar 2016:

Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen
Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat mit Schreiben vom 25. August 2015 einen Erlass zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Deutschland herausgebracht. Der Erlass bezieht sich auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. August 2015.

Zur Anwendung des Vergaberechts bei der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen werden Ihnen nachfolgende Dokumente zur Kenntnisnahme gegeben. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung schließt sich den Ausführungen an und bittet, entsprechend zu verfahren.
Zusätzlich finden Sie hier eine Mitteilung der Kommission an das europäische Parlament und den Rat zu den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingsproblematik
sowie Vollzugshinweise zu den Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingsproblematik vom hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

 zum Erlass
 zum Rundschreiben
 zur Mitteilung der Kommission vom 9.9.2015
 Vollzugshinweise zu den Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingsproblematik
 Rundschreiben zur Anwendung von § 3 EG Abs. 4 Buchstabe d VOL/A, § 3 Abs. 4 Buchstabe c VOF und § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO - Vergabe ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb/Dringlichkeit

Definition der "Dringlichkeit"
Rundschreiben des BMWi über Vergabe ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

Im Rundschreiben vom 9. Januar 2015 informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Definition der "Dringlichkeit" bei Vergaben ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb bei Anwendung von § 3 EG Abs. 4 lit. d) VOL/A, § 3 Abs. 4 lit. c) VOF sowie § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO.

Es wird auf den sehr engen Anwendungsbereich der Ausnahmevorschriften hingewiesen. Ein Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerb ist nur gestattet, wenn äußerst dringliche Gründe Vorliegen. Im Rundschreiben werden die Voraussetzungen erklärt die zum Verzicht auf eine europaweite Bekanntmachung führen können, ebenso wie die Risiken und organisatorische Maßnahmen von Aufträgen im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.

 zum Rundschreiben

Bund und Länder empfehlen Akzeptanz der Präqualifizierung oder schreiben diese verbindlich vor

Neue bundesweite Übersicht der Auftragsberatungsstellen zur Akzeptanz von PQ-VOL
Mittels Präqualifizierung können Unternehmen den im Vergabeverfahren erforderlichen Eignungsnachweis deutlich leichter und rechtssicherer führen. Und auch für Vergabestellen verringert sich der Aufwand: präqualifizierte Unternehmen haben eine Vorprüfung durchlaufen und hierbei ihre grundsätzliche Eignung bereits vorab nachgewiesen.

„Für den Liefer- und Dienstleistungsbereich existiert in Deutschland seit 2009 unter dem Dach des Deutschen Industrie- und Handelskammertages ein bundeseinheitliches Präquali-fizierungssystem, die `Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich´ (PQ-VOL)“, so Anja Theurer, Sprecherin der Ständigen Konferenz der Auftragsberatungsstellen in Deutschland (StKA).

Nach der einschlägigen vergaberechtlichen Regelung, so Theurer, sei es Vergabestellen freigestellt, im Rahmen der Eignungsprüfung PQ-Systeme zu nutzen. Die Länder und auch der Bund selber gingen insofern allerdings weiter: vielfach sei die Akzeptanz speziell der PQ-VOL-Präqualifizierung als bewährtem System ausdrücklich empfohlen oder sogar verbindlich vorgeschrieben.

Theurer weiter: „Um Unternehmen einen Überblick über die jeweilige Rechtslage in Bund und Ländern zu verschaffen, haben die Auftragsberatungsstellen eine Übersicht entwickelt, die unter www.abst.de abgerufen werden kann. Besonders erfreulich ist, dass unter Hinweis auf eine Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofes, die Einsparpotenziale durch Nutzung von PQ feststellt, nun auch das Bundeswirtschaftsministerium den übrigen Ressorts und den eigenen nachgeordneten Behörden die Nutzung existierender PQ-Systeme im Bereich der VOL/A ausdrücklich nahelegt.“

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Umsetzungspflicht der elektronischen Vergabeverfahren – ehad

Seit dem 17. April 2014 sind die neuen EU-Vergaberichtlinien in Kraft getreten (unter: Recht – Europarecht). Grundsätzlich beträgt die Umsetzungsfrist in nationales Recht 24 Monate ab in Kraft treten der Richtlinie, also bis zum 18. April 2016. Die Umsetzungsfristen gelten zunächst nur für alle EU-weiten Vergabeverfahren. Öffentliche Auftraggeber haben bis Ablauf dieser Frist sicher zu stellen, dass alle durchgeführte Tätigkeiten, die den Erwerb von Liefer- , Dienst- und Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber betreffen, ausschließlich mit Hilfe elektronischer Mittel erfolgen.
Es sind dabei kürzere Fristen für zentrale Beschaffungsstellen zu beachten.

Zentrale Vergabestellen iSd. EU-Vergaberechts sind verpflichtet, EU-Vergabeverfahren spätestens ab dem 18.04.2017 vollelektronisch durchzuführen. Dies umfasst den Prozess von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung. Zentrale Vergabestellen iSd EU werden definiert als öffentliche Auftraggeber, die auch für andere öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren tätig werden. Das kann beispielsweise bei einer Einkaufskooperation, aber auch im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit erfolgen.
Alle Vergabestellen müssen nicht nur die Bekanntmachungen auf TED einstellen, sondern ab 18.04.16 zugleich die kompletten Vergabeunterlagen zum Download auf einer elektronischen Plattform zur Verfügung stellen. Die Frist für die Kommunikation und Zuschlagserteilung und dem Informationsaustausch in elektronischer Weise, sowie die elektronische Angebotsabgabe, verlängert sich für Vergabestellen, die keine zentrale Funktion für andere öffentliche Auftraggeber erfüllen, bis zum 18.10.2018.

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