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Dezember 2023: Aktualisierte Versionen STLB-Bau und STLB-BauZ veröffentlicht

Die Textsysteme STLB-Bau und STLB-BauZ mit ihren Leistungsbereichen (LB) wurden überarbeitet und aktualisiert. In allen LB wurden die Preise der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst.
STLB-Bau-Version 2023-10
STLB-BauZ-Version 2023-07
Übersicht STLB-Bau-Version 2023-10

Dezember 2023: Steigerung Mindestlohnsatzes zum 1.1.2024 auf 12,41 EUR/Std.

Das Instrument des Mindestlohns wurde in Deutschland eingeführt, um sittenwidrige Vergütungen und Schmutzkonkurrenz zu verhindern. Seit Januar 2018 gilt er ausnahmslos in allen Wirtschaftsbereichen. Das heißt: Tarifverträge einzelner Branchen, die unter dem geltenden Mindestlohn liegen, sind nicht mehr zulässig. Bei seiner Einführung im Jahr 2015 lag der gesetzliche Mindestlohn bei 8,50 Euro pro Stunde. Seitdem wurde die Lohnuntergrenze mehrmals angehoben. Zuletzt zum 1. Oktober 2022 auf aktuell zwölf Euro pro Stunde. Im Januar 2024 wird der Mindestlohn auf 12,41 Euro steigen, Anfang 2025 noch einmal auf 12,82 Euro. Das Bundeskabinett setzt damit eine entsprechende Empfehlung der Mindestlohnkommission um.

Dezember 2023: Interessenbekundungsverfahren (IBV) für Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger, die aufgrund ihres Bescheides verpflichtet sind, ein IBV durchzuführen, sollen im Freifeld "Sonstige Angaben" angeben, dass es sich bei vorliegender Bekanntmachung um ein IBV und nicht um einen Teilnahmewettbewerb handelt.
Diese Möglichkeit der Abweichung von geltendem Recht, gilt ausschließlich für Zuwendungsempfänger, die die alte Rechtslage beachten müssen.

November 2023: Neue EU-Schwellenwerte ab 1.1.2024

Alle zwei Jahre werden die Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren von der EU-Kommission angepasst. Das Vergaberecht nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet nur Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Netto-Auftragswert die EU-weit einheitlichen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Alle zwei Jahre werden diese Schwellenwerte gemäß den Vorgaben des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) neu festgesetzt.
Zum 1. Januar 2024 gelten folgende EU-Schwellenwerte:

EU-Schwellenwerte 2024-2026.pdf

Klassische Vergaberichtlinie RL 2014/24/EU:

Bauleistungen:5.538.000 EUR (bisher 5.382.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungen: 221.000 EUR (bisher 215.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungen durch
obere und oberste Bundesbehörden:
143.000 EUR (bisher 140.000 EUR)
Aufträge nach Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG)
Bauleistungen:5.538.000 EUR (bisher 5.382.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungen:443.000 EUR (bisher 431.000 EUR)
Konzessionen:5.538.000 EUR (bisher 5.382.000)

Die entsprechenden Verordnungen vom 15. November zu den jeweiligen Richtlinien finden Sie bitte hier:
RL2014/24/EU
RL2014/23/EU
RL2014/25/EU

Oktober 2023: Übermittlung von EU-Bekanntmachungen an TED – ab 25.10. nur noch über Übermittlungsservice vom Bund und im Format eForms-DE möglich

Ab 25. Oktober 2023 akzeptiert die EU als Empfängerin für EU-Bekanntmachungen auf TED nur noch Formate in eForms. Auf der Grundlage von eForms werden die bisherigen EU-Standardformulare abgelöst. Während die bisherigen Formulare strukturell auf Papierformularen basieren, gibt die für eForms relevante neue Durchführungsverordnung ((EU) 2019/1780) hierzu erstmalig Datenfelder vor, deren Nutzung für die EU-Mitgliedsstaaten einheitlich verpflichtend ist.

Die Festlegung des technischen Formats für eForms-konforme Bekanntmachungen erfolgt über den von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) betreuten Standard eForms-DE. Auf einer ebenfalls neu eingerichteten Plattform „Datenservice Öffentlicher Einkauf“ werden Bekanntmachungsdaten aus öffentlichen Ausschreibungen zentral zusammengeführt und fortlaufend aktualisiert.
Ein damit verbundener Vermittlungsdienst zum Datenservice Öffentlicher Einkauf empfängt ab ebenfalls ab 25.10. alle auf TED zu veröffentlichenden Bekanntmachungen und übermittelt diese. Dieser Vermittlungsdienst nimmt Auftrags- und Vergabebekanntmachungen von Vergabeplattformen im Format eForms-DE entgegen. Oberschwellige Bekanntmachungen werden validiert und an den eSender-Hub weitergeleitet. Unterschwellige Vergaben werden nach Validierung direkt an den Bekanntmachungsservice im Ausgangsformat eForms-DE übermittelt. Der Vermittlungsdienst ist, ebenso wie der eSender-Hub, Teil des EfA-Umsetzungsprojekts „Vergabe“ der Freien Hansestadt Bremen.

Dieser neue Weg zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung findet seit 25.10. auf alle Vergaben Anwendung, deren Auftragswert die EU-Schwellenwerte erreicht oder übersteigt (= EU-Vergaberecht). Alle Fachverfahrenshersteller (e-Vergabeplattformen) in Deutschland haben sich dieser Umstellung angenommen und die Vorgaben entsprechend umgesetzt. Dadurch ändert sich für die Nutzer der e-Vergabeplattformen nicht viel. Die Bekanntmachungsmuster sehen aufgrund ihrer neuen Datenstruktur verändert aus. Zudem gibt es bisher nicht vorhandene Datenfelder, die zum Teil verpflichtend auszufüllen sind.

Für Fragen steht Ihnen die Auftragsberatungsstelle Hessen sehr gerne zur Verfügung.

Erlass zur Einführung neuer elektronischer Standardformulare (eForms) vom 24.10.2023

September 2023: BKMS-Übermittlungsservice für EU-weite Vergabeverfahren - keine Erreichbarkeit von TED vor dem 25.10.2023

Da der Bund keinen Übergangszeitraum, sondern einen Stichtag (24.10.) für die Umstellung auf die neuen eForms-Muster über den BKMS vorsieht, gibt es für die verantwortlichen Softwarehersteller von eVergabe-Plattformen in Deutschland nur die Möglichkeit, die Software ihrer Kunden in einem individuellen Korridor von mehreren Tagen vor dem 25.10.2023 umzustellen. Kunden müssen sich darauf einstellen, dass vor dem Umstellungsstichtag für ca. 10 Kalendertage keine Veröffentlichung auf TED möglich ist.

Dies gilt ebenso für die Nutzer der eVergabe-Plattform „eHAD“. Auch die eVergabe-Plattform des Bundes hat ihre Kunden darüber informiert, dass vom 16.10. bis 24.10.2023 keine Kommunikation mit TED möglich sein wird.

September 2023: Änderung der VgV – Erläuterungen von BMWK

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) „Klarstellende Erläuterungen zur Auftragswertberechnung vor der Vergabe von Planungs- und Bauleistun-gen“ veröffentlicht. Damit ist das Ministerium einer Aufforderung des Bundesrates nachge-kommen. Dieser hatte die Erläuterung als notwendig angesehen, nachdem die bisherigen Sonderregelungen in den Vergabeverordnungen zur Ermittlung des Auftragswertes von Pla-nungsleistungen gestrichen worden sind. Für die Auftragswertberechnung ist zunächst zu be-stimmen, inwieweit ein einheitlicher Auftrag vorliegt. Hierbei ist eine funktionale Betrachtung heranzuziehen. Ein einheitlicher Gesamtauftrag liegt demnach vor, sofern dessen Teilleistun-gen wirtschaftlich und technisch eine innere Kohärenz und eine funktionelle Kontinuität auf-weisen. Das Ministerium weist darauf hin, dass nach Auffassung der EU-Kommission eine „andere Natur von Dienstleistungsaufträgen“ nicht als Begründung herangezogen werden könne, um von einer funktionalen Betrachtungsweise abzusehen.

Die vollständige Erläuterung finden Sie hier

September 2023: Vergabestatistik - Zweiter Halbjahresbericht 2021 veröffentlicht

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Bericht für das zweite Halbjahr 2021 der Vergabestatistik bekanntgegeben. Er fasst die Ergebnisse der Ver-gabestatistik zu den Beschaffungen der öffentlichen Hand mit Vertragsdatum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 zusammen.

Den vollständigen Bericht finden Sie hier

September 2023: Leitfaden zur Erkennung von Sanktionsumgehungen

Die Europäische Kommission hat einen neuen Leitfaden veröffentlicht. Dieser soll Unterneh-men als Unterstützung dienen, um Umgehungen von Sanktionen zu erkennen und zu ver-meiden. Der Leitfaden geht der Frage nach, was Wirtschaftsbeteiligte in der EU tun müssen, damit sie den vom EU-Recht vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten nachkommen.

Den Leitfaden finden Sie hier.

September 2023: Die Aktualisierung des VHB des Bundes 2023 ist da

Das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB 2019) wurde aktualisiert und liegt nun mit Stand 2023 vor.
Lesefassung VHB 2023

August 2023: EForms-Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die sogenannte „eForms-Verordnung“, also die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen, ist am 23.08.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und somit in Kraft getreten.

Mit der Verordnung werden die nationalen Vergaberechtsregelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angepasst, die eForms als elektronische Standardformulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge vorsieht. Im Zuge dieser Anpassung sollen bestimmte Datenfelder mit Angaben von besonderer Bedeutung trotz ihrer freiwilligen Natur auf EU-Ebene in Deutschland verpflichtend umgesetzt werden, um die Datenerhebung und das Monitoring in diesen Bereichen zu vereinfachen.

Einzelheiten sollen in einer Fachdatenstandard-Komponente „eForms-DE“ festgelegt werden. Wie die EU-Kommission im eForms Policy Implementation Handbook schreibt, sollen eForms den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit geben, relevante Bekanntmachungen einfacher zu finden, den Verwaltungsaufwand für Käufer verringern sowie die Fähigkeit der EU-Mitgliedstaaten verbessern, datengestützte Entscheidungen über öffentliche Ausgaben zu treffen und dabei die Transparenz gegenüber den Bürgern zu erhöhen. Vereinfacht ausgedrückt sollen also über die Bekanntmachungen nicht mehr nur Daten, sondern zudem die Datenqualität im Hinblick auf eine strukturierte Weiterverarbeitung erhoben werden.

Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:

1. Vorgesehen wird die Nutzung des beim Beschaffungsamt des BMI verorteten Datenservices Öffentlicher Einkauf als Vermittlungsdienst und somit einziger nationaler e-Sender zur Übermittlung von Bekanntmachungen an das Amtsblatt der EU zur Veröffentlichung im Tenders Electronic Daily (TED). Der Datenservice Öffentlicher Einkauf soll beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und zentral betrieben werden.

2. Mit § 10a VgV wird eine Regelung eingeführt, welche die Grundregeln zur Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen nach den Vorgaben der Verordnung zentral bei den Regeln über die Kommunikation im Vergabeverfahren als „Anforderungen bei der Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms“ verortet. Auf diese Grundregelung wird in den übrigen Vergabeverordnungen verwiesen. Hier wird auch festgelegt, dass Datenfelder zu strategischen Aspekten der Beschaffung verpflichtend sind. Die Datenbasis darüber soll so weit wie möglich, aber auch praktisch sinnvoll, über eForms erfasst werden.

3. Die Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV sowie Klarstellung in § 46 SektVO: Wie bereits dem Referentenentwurf zu entnehmen war, beabsichtigt die Bundesregierung, das laufende Vertragsverletzungsverfahren anlässlich der Regelung zur Auftragswer-termittlung von Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV durch dessen Streichung beizulegen. Auch die entsprechenden Regelungen hierzu in der SektVO und der VSVgV werden aufgehoben. Eine Klarstellung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit von Bewerbern/Bietern wird in einem neuem Absatz 3 in § 46 SektVO aufgenommen, auch um insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen vor unangemessenen Nachweisanforderungen zu schützen.

Für Vergabestellen wird dies bedeuten, dass der Umfang der Daten und insbesondere die in der Bekanntmachung zwingend anzugebenden Informationen zunehmen werden. Für unsere eHAD Kunden bieten wir eine Informationsveranstaltung an. Nähere Informationen finden Sie hier.
Zur Verordnung

Juli 2023: Neue Version des STLB-Bau

Die Musterformulare STLB-Bau wurden überarbeitet und aktualisiert und stehen den Anwendern als Version 2023-04 zur Verfügung. Die in der Übersicht aufgeführten Leistungsbereiche des STLB-Bau werden hiermit in der Version 2023-04 eingeführt. Unter anderem wurde in das STLB-Bau 2023-04 ein Verweis auf die „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoff-verordnung – ErsatzbaustoffV)“ aufgenommen.

Mit Inkrafttreten der Mantelverordnung (Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung) zum 01.08.2023 wird auch die Ersatzbaustoffverordnung rechtsverbindlich. Ab der nächsten Version von STLB-Bau sollen diesbezüglich weitere Auswahlkriterien folgen.

Die Neuerungen finden Sie hier sowie hier.
Standardleistungsbuch für das Bauwesen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im
Bauwesen (GAEB) – STLB-Bau, Version 2023-04

Übersicht STLB-Bau, April 2023

Juli 2023: Statistik zu Nachprüfungsverfahren 2022 veröffentlicht

2022 ist die Anzahl der Nachprüfungsanträge und Beschwerdeverfahren im Vergleich zu den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Insgesamt wurden 702 Anträge auf Nachprüfungsverfahren bei den Vergabekammern des Bundes und der Länder gestellt, das sind 163 weniger als 2021.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) hat erfasst, dass im Berichtzeitraum 2022 731 Verfahren beendet wurden, deutlich mehr als eingegangen sind (702). In 175 Fällen fiel die Sachentscheidung zugunsten der öffentlichen Auftraggeber aus, in Fällen zugunsten der Auftragnehmer. 241 Verfahren endeten mit einer Rücknahme.
Die Statistik über Vergabenachprüfungsverfahren für 2022 des BMWK finden Sie hier.

Juli 2023: Änderung § 3 Abs. 7 VgV / Auftragswertermittlung bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

Der Bundesrat hat im Juni 2023 beschlossen, der „Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare (eForms) für EU-Bekanntmachungen“ zuzustimmen. Hinsichtlich der beabsichtigten Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, den Ländern klarstellende Erläuterungen zu künftigen rechtssicheren Berechnungen des geschätzten Auftragswertes im Falle von Bau- und Planungsleistungen für die Ermittlung des einschlägigen EU-Schwellenwertes in der Praxis zur Verfügung zu stellen. So sollen die Auswirkungen und Rechtsunsicherheiten der geplanten Aufhebung eingegrenzt werden (§ 3 Absatz 7 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) sowie der entsprechenden Normen in der Sektorenverordnung (SektVO) und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)).

Aufgrund eines anstehenden Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland bestand schon seit einem längeren Zeitraum Handlungsbedarf. Der EuGH hat bereits mit seiner "Autal-Hallen-Entscheidung" (EuGH v. 15.03.2012 -C-574/10), die nach dem Recht vor der Vergaberechts-Reform 2016 erging, deutlich gemacht, dass § 3 Abs. 7 VgV der EU-richtlinienkonformen Auslegung zugänglich ist.

Art. 5 Abs. 8 RL 2014/24/EU bestimmt: „Kann … die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die in mehreren Losen vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose zu berücksichtigen.“ Auch für Planungsleistungen gilt also ein funktionaler Auftragsbegriff. Eine pauschale Addition ist dabei nicht immer erforderlich. Doch auch keine Interpretation der Regelung der HOAI, welche als Kostenordnung ausschließlich der Vergütung für Architekten- und Ingenieurleistungen dient.

Spätestens seit der Vergaberechts-Reform 2016 hat auch der Bund unter Hinweis auf die Begründung zu § 3 Abs. 7 VgV die Auffassung vertreten, dass die Vorgabe EU-rechtskonform anzuwenden ist. Es kommt in jedem Einzelfall auf die technischen und wirtschaftlichen Zusammenhänge und die innere Kohärenz des zu planenden Objektes an.

Ein Bauauftrag umfasst immer alle Gewerke, die zur Fertigstellung des vom Auftraggeber gewünschten Bauwerks notwendig sind. Dieser Bauauftrag wird in der Regel in Fachlose aufgeteilt (z. B.: Rohbau, Heizung, Elektroinstallation). Was für den Bau gilt, gilt auch für die Planung. Ein Planungsauftrag umfasst somit alle Planungsleistungen, die notwendig sind, um das gewünschte Ziel zu erreichen.

In Hessen ist die Auftragswertermittlung bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (Planungsleistungen) im Unterschwellenbereich schon länger deutlich geregelt und überwiegend in der Praxis etabliert:
Mit dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG 2015) wurden Planungsleistungen unter die Dienstleistungen subsumiert. Danach war bei einem kalkulierten Auftragswert der Planungsleistung von 50.000 EUR netto und größer ein Interessenbekundungsverfahren (IBV) durchzuführen. Die Durchführung eines IBVs bewirkte die Veröffentlichung auf der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD; Pflichtbekanntmachungsplattform in Hessen) und wurde dadurch den vergaberechtlichen Grundprinzipien der „Transparenz“ sowie des „Wettbewerbs“ gerecht.

Mit dem Inkrafttreten des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG 2021) im September 2021 ist die UVgO in Hessen zur Anwendung gebracht worden, welches das IBV durch den Teilnahmewettbewerb ersetzt. Für die Vergabe von „freiberuflichen Leistungen“ wird nunmehr auf die Anwendung des § 50 UVgO verwiesen. Hiernach ist ein wettbewerbliches Verfahren durchzuführen, wenn es nach Einzelfallprüfung möglich ist.

Wie das Verfahren ausgestaltet ist, obliegt dem öffentlichen Auftraggeber – sofern die Grundprinzipien des Vergaberechts – Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung – dabei eingehalten werden. Dies gilt bis zum aktuellen EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen. Nach wie vor ist gegebenenfalls das Vorliegen einer Binnenmarktrelevanz zu prüfen und entsprechend zu dokumentieren.

Den Beschluss des Bundesrates finden Sie hier.

Juni 2023: Keine Verlängerung der Erlasse zu Stoffpreisgleitklausel

Mit Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 25. März 2022 wurden, befristet bis zum 30. Juni 2022, Sonderregelungen zum Umgang mit den Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingeführt. Eine zweite Verlängerung bis zum 30. Juni 2023 wurde mit Erlass vom 6. Dezember 2022 ausgesprochen. Da sich die Preise für die meisten Bauprodukte wieder stabilisiert haben, laufen die Sonderregelungen wie angekündigt zum 30. Juni 2023 aus. Eine weitere Verlängerung der Erlasse auf Bundes-, als auch auf Landesebenen - also auch in Hessen - wird es nicht geben.

Ab dem 1. Juli 2023 gelten die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 225 des VHB zur Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln. Demnach sind Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren, wenn die drei in Nummer 2.1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen vorliegen.
Bezugnahme:
1) Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 25. März 2022
2) Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 22. Juni 2022
3) Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 6. Dezember 2022

Mit der Aufhebung ist das Hinweisblatt zu VHB 225a überarbeitet worden. Sie finden dort eine Klarstellung hinsichtlich der Frage ob fehlende Preisangaben nachgefordert werden dürfen. Dies hatte häufig in der Praxis für Unsicherheit gesorgt. Klarstellend nun: Die Stoffpreisanteile sind zu jeder GP-Nummer bei Angebotsabgabe anzugeben. Diese Angaben werden nicht nachgefordert. Angebote, bei denen die Bieterangaben des Stoffpreisanteils (Formblatt 225a, Spalte 4) zu einer oder mehreren GP-Nummer(n) fehlen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
Aufhebung der Erlasse zur Stoffpreisgleitklausel
VHB-Formblatt 225
VHB-Formblatt 225a
Richtlinien zum VHB-Formblatt 225
Hinweis zum VHB-Formblatt 225a

Juni 2023: Täglich über 1.000 Abfragen im Wettbewerbsregister

Seit einem Jahr sind öffentliche Auftraggeber ab einem Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet, vor Zuschlagserteilung abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter gespeichert sind, welcher den Auftrag erhalten soll. Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber gilt die Abfragepflicht ab dem Erreichen der jeweiligen EU-Schwellenwerte. Unterhalb der Auftragswertgrenze können Auftraggeber freiwillig Eintragungen abrufen.
Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt geführt und stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren bzw. der Vergabe von Konzessionen Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen einschlägiger Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Seit Beginn der Abfragepflicht zum 1. Juni 2022 wurden bereits mehr als 220.000 Abfragen gestellt, berichtet Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. „In den letzten Monaten waren es im Durchschnitt täglich deutlich über 1.000 Abfragen“, so Mundt weiter. Derzeit seien rund 7.000 Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte im Wettbewerbsregister eingetragen.

Es ist möglich, eine Eintragung vorzeitig zu löschen, wenn ein Unternehmen eine sogenannte „Selbstreinigung“ durchlaufen hat. Je nach Situation müssen folgende Punkte ausgeräumt werden: Ein entstandener Schaden muss beglichen werden, Verantwortliche im Unternehmen dürfen in Zukunft kein Fehlverhalten auslösen können und das Unternehmen trägt aktiv zur Aufklärung bei.
Wird die Eintragung im Wettbewerbsregister gelöscht, sind öffentliche Auftraggeber daran gebunden. Sie dürfen das Unternehmen wegen des der Eintragung zugrundeliegenden Rechtsverstoßes nicht mehr von Vergabeverfahren ausschließen.

Zum Wettbewerbsregister gelangen Sie hier.
Quelle: Cosinex Blog

März 2023: Preisgleitklausel auch im Frühjahr 2023 ein „Muss“

Die Vergabekammer Lüneburg hat mit ihrer Entscheidung (VK Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2023 - VgK-27/2022) die Rechtsprechung aus der jüngsten Vergangenheit fortgeführt: Zu einem wettbewerbsrechtlich fairen Verhalten gehört das Verbot der Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses. Die Aufbürdung eines solchen ungewöhnlichen Wagnisses liegt aktuell im Bereich „Bau“ vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber vom Bieter feste Preise für alle Positionen des Leistungsverzeichnisses einfordert, obwohl durch den russischen Angriffskrieg und die damit zusammenhängenden verhängten Sanktionen, erhebliche Veränderungen in der Bitumenversorgung bestehen. Nach der Entscheidung ist dieser Krieg als Ereignis anzusehen, das den Bietern auch noch im Frühjahr 2023 eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation ohne Preisgleitklausel unmöglich macht.

März 2023: Hessisches Klimagesetz

Der Hessische Landtag hat am 26. Januar 2023 das hessische Klimagesetz beschlossen. Enthal ten sind stufenweise Ziele bis zur Klimaneutralität im Jahr 2045. Zur Erreichung dieser Ziele soll der Klimaplan Hessen dienen, der 57 neue Maßnahmen in zehn Handlungsfeldern vorsieht. Sie ergänzen die laufenden Maßnahmen des bereits bestehenden „Integrierter Klimaschutzplan Hessen 2025“.
Einfluss auf öffentliche Beschaffungen des Landes hat insbes. § 7 Abs. 4 HKSG, wonach für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einbezogen werden muss. Dies entspricht der Regelung in § 13 des Bundes-Klimaschutzgesetzes, welches neben der Einbeziehung dieses sog. CO2-Schattenpreises auch eine Berücksichtigung der Ziele bei der Beschaffung insgesamt normiert. Kommunen und Landkreise werden durch das Gesetz nicht verpflichtet, jedoch wird in § 8 Abs. 1 HKSG deren Verantwortung für die Erreichung der Ziele ausdrücklich betont.

Datenbankserver des EU Amtsblattes sind wieder erreichbar

Von Dienstag, 14.03.2023, bis Freitag, 17.03.2023 21:00 Uhr, nahm das EU Amtsblatt (TED) keine Bekanntmachungen entgegen.
Nachdem die TED-Störung beseitigt war, hat die HAD alle betroffenen Bekanntmachungen unmittelbar erfolgreich erneut an TED gesendet.
Die Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen auf der HAD erfolgte dann unter Einhaltung der Fristen von 48 Stunden am Sonntag.
Versender betroffener Bekanntmachungen wird empfohlen, die Fristen ihrer Bekanntmachung zu prüfen und ggf. durch eine Korrektur auf TED/SIMAP und in der HAD entsprechend anzupassen.

Februar 2023: DIHK-Stellungnahme zum Vergabetransformationspaket

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine Befragung zur Transformation des Vergaberechts durchgeführt. Bis zum 14. Februar konnten öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber, Organisationen, Unternehmen, Verbände und interessierte Bürgerinnen und Bürger Ideen und Vorschläge zur Reform des Vergaberechts einbringen. Der DIHK hat eine Stellungnahme verfasst.
Der Fragebogen des BMWK umfasste 5 Themenkomplexe: Die Stärkung der umwelt- und klimafreundlichen Beschaffung sowie der sozial-nachhaltigen Beschaffung, die Digitalisierung des Beschaffungswesens, die Vereinfachung und Beschleunigung von Vergabeverfahren sowie die Förderung von Mittelstand, Start-Ups und Innovationen. Damit werden Koalitionsvereinbarungen der Ampelparteien zur Vereinfachung, Professionalisierung, Digitalisierung und Beschleunigung des Vergaberechts umgesetzt. Die Ergebnisse der Befragung fließen in die Vorbereitung von Stakeholder-Fachgesprächen sowie einen Gesetzesentwurf des federführenden BMWK ein.
Die Stellungnahme des DIHK finden Sie hier.
Zum Diskussionspapier zur Vereinfachung des Vergaberechts

Januar 2023: Öffentliche Konsultation zur Änderung des Vergaberechts

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine Befragung zur Transformation des Vergaberechts gestartet. Bis zum 14. Februar haben öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber, Organisationen, Unternehmen, Verbände und interessierte Bürgerinnen und Bürger Zeit, um Ideen und Vorschläge zur Reform des Vergaberechts einzubringen.
Das BMWK hat einen Fragebogen zu 5 Themenkomplexen erstellt: Die Stärkung der umwelt- und klimafreundlichen Beschaffung sowie der sozial-nachhaltigen Beschaffung, die Digitalisierung des Beschaffungswesens, die Vereinfachung und Beschleunigung von Vergabeverfahren sowie die Förderung von Mittelstand, Start-Ups und Innovationen. Damit werden Koalitionsvereinbarungen der Ampelparteien zur Vereinfachung, Professionalisierung, Digitalisierung und Beschleunigung des Vergaberechts umgesetzt. Die Ergebnisse der Befragung fließen in die Vorbereitung von Stakeholder-Fachgesprächen sowie einen Gesetzesentwurf des federführenden BMWK ein.
Weitere Informationen und den Fragebogen finden Sie hier.

Januar 2023: XStandards-Einkauf

Der IT-Interoperabilitätsstandard „XVergabe“ soll durch den neueren EU-Standard „eForms“ in seiner deutschen Ausprägung ersetzt werden. Als übergeordneter Rahmen soll die Standardfamilie „XStandards-Einkauf“ (kurz: XSE) dienen. In seiner Sitzung vom 10. November hat der IT-Planungsrat das Betriebskonzept „XStandards-Einkauf“ (XSE) sowie den Betrieb von XStandards zum 01.01.2023 beschlossen.

Unter dem Begriff „XStandards-Einkauf“ sollen die Betriebs- und Weiterentwicklungs-aufgaben der Standards der öffentlichen Beschaffung gebündelt werden. Ziel sei eine Vereinheitlichung der digitalen Prozesslandschaft von öffentlichem Einkauf und Beschaffung. Die Standardfamilie umfasst die Standards eForms, XRechnung, XBestellung und Peppol. Zukünftig können weitere Bestandteile hinzukommen. Als Bestandteil dieser Standardfamilie ersetzt der EU-Standard eForms den bisherigen IT-Interoperabilitätsstandard XVergabe, wie der Planungsrat ebenfalls beschlossen hat.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Januar 2023: Hessen verlängert Regelungen zu Stoffpreisgleitklauseln

Mit Datum vom 13.01.2023 sind die Erlasse zur Verlängerung der Regelungen zu Stoffpreisgleitklauseln des HMWEVW und HMdIS bis zum 30. Juni verlängert worden. Hiermit wird die Empfehlung für hessische Kommunen, die Regelungen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu Stoffpreisgleitklauseln (Erlass des BMWSB vom 06.12.2022 zur Verlängerung der Sonderregelungen des Bundes) sowie ergänzende landesrechtliche Bestimmungen des HMdF (Erlasse vom 29.04.2022 und 08.07.2022) entsprechend anzuwenden, ausgesprochen. Die zuständigen hessischen Ministerien hatten diese Empfehlungen an die Kommunen zuletzt mit Schreiben vom 18.05.2022 und 20.07.2022 herausgegeben.
Erlass des HMdF zur Verlängerung der Stoffpreisklausel
Ergänzender Erlass für Kommunen zur Anwendung von Preisgleitklauseln
Erlass des HMdF vom 08.07.2022
Erlass des Bundes

Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung

Beispiel VHB Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung

Abrechnungsbeispiel zur Stoffpreisgleitung

Klarstellung
VHB 225a
Hinweisblatt VHB 225a (Auszug aus VHB)

Dezember 2022: Bund verlängert Erlasse zu Stoffpreisgleitklausel bis zum 30. Juni 2023

Mit Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 25. März 2022 wurden, befristet bis zum 30. Juni 2022, Regelungen zum Umgang mit Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingeführt. Eine erste Verlängerung erfolgte bis zum 31. Dezember 2022. Gleichzeitig wurden Regelungen nachgeschärft und eine alternative Methode zur Ermittlung der Basiswerte für die Stoffpreisgleitklausel eingeführt (Formblatt 225a VHB). Da der Trend einer Stabilisierung derzeit noch nicht gesichert absehbar ist, werden die Regelungen bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Hier
finden Sie den Erlass des Bundes.

Hier
finden Sie den Erlass des hessischen Finanzministeriums.

Dezember 2022: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ab Januar 2023 in Kraft

Ab Januar tritt in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Lieferkettengesetz) in Kraft. Mit der neuen Regelung sollen Unternehmen sicherstellen, dass innerhalb ihrer Wertschöpfungskette nicht gegen Menschenrechte oder Umweltregeln verstoßen wird. Um das zu erfüllen, müssen sie zum Beispiel Beschwerdemöglichkeiten einrichten oder einen Menschenrechtsbeauftragten ernennen. Die Regelungen sehen vor, dass Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mit mehr als 3000 Mitarbeitenden das Gesetz beachten müssen. Ausländische Unternehmen mit ihrem Hauptsitz in Deutschland fallen ebenfalls darunter. Ab 1. Januar 2024 wird der Schwellenwert für betroffene Unternehmen auf 1000 Mitarbeiter herabgesenkt. Als relevante Risikofelder benennt das Gesetz insbesondere Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen sowie Umweltschädigungen.
Es besteht zunächst die Pflicht zur Risikoanalyse. Unternehmen müssen systematisch durchgehen, welche Produkte sie herstellen, welche Zulieferer sie nutzen und welche Dienstleistungen sie beziehen und anschließend bewerten, wie hoch das Risiko einzuschätzen ist, in Hinblick auf menschenrechtsbezogene Fragen, aber auch mit Blick auf umweltbezogene Standards wie gefährliche Abfälle, mit Quecksilber versetzte Produkte oder besonders resistente chemische Verbindungen. Nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll ein „Menschenrechtsbeauftragter“ das Risikomanagement des Unternehmens überwachen.

November 2022: Vergabestatistik: Halbjahresbericht 2021 erstmalig vorgelegt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Halbjahresbericht der Vergabestatistik für das Jahr 2021 veröffentlicht. Es handelt sich dabei um den ersten Bericht, seitdem die Vergabestatistik eingeführt wurde. Seit Oktober 2020 besteht deutschlandweit die Pflicht für alle öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber, ihre vergebenen Aufträge und Konzessionen an die bundesweit zentral eingerichtete Stelle beim Statistischen Bundesamt zu melden.

Die Zahlen für das erste Halbjahr 2021 wurden erhoben, aufbereitet und ausgewertet und in enger Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt der erste Bericht zur Vergabestatistik erstellt. Der Bericht umfasst den Zeitraum Januar bis Juni 2021 und beinhaltet folgende Aspekte: Gesamtanzahl der Vergaben und das Gesamtbeschaffungsvolumen in Deutschland, Verteilung der Aufträge und Volumina zwischen Bund, Ländern und Kommunen, Verteilung der Aufträge und Volumina zwischen den verschiedenen Leistungsarten Bau, Liefer- und Dienstleistungen, Verhältnis von Vergaben oberhalb der Schwellenwerte zu nationalen Vergaben, Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien in Vergabeverfahren.

Der Bericht zeigt, dass viele öffentliche Aufträge an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vergeben werden, vor allem im Baubereich. Insgesamt wurden im betrachteten Zeitraum 86.978 öffentliche Aufträge und Konzessionen an destatis übermittelt. Das Auftragsvolumen betrug dabei 52,8 Mrd.€. Mehr als die Hälfte (52 %) der öffentlichen Aufträge und Konzessionen wurden auf kommunaler Ebene vergeben.

Hier
finden Sie den Bericht.

Oktober 2022: Stoffpreisgleitklauseln: Ergänzender Erlass von HMEWVW und HMdIS für Kommunen

Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 hatten das HMWEVW und das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) die Anwendung von Preisgleitklauseln auf kommunaler Ebene in Hessen empfohlen und dazu einige Hinweise erteilt. Grundlage dafür war ein Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vom 25. März 2022 (BWI7-70437/9#4) sowie ergänzende Hinweise des Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF) im Erlass vom 29. April 2022 (O 1080 A – 101 – IV 6d).
Das BMWSB und das HMdF haben am 22.06.2022 und 8. Juli 2022 nunmehr jeweils klarstellende und ergänzende Schreiben mit Arbeitshilfen zu dieser Thematik zur Verfügung gestellt. Das HMWEVW und das HMdIS empfehlen mit Schreiben vom 20.07.2022 (III4-120-d-01-04#008 / IV 4-03m-19-01) auch diese ergänzenden Regelungen den hessischen Kommunen zur Anwendung.

Ergänzenden Erlass von HMWEVW und HMdIS vom 20.07.2022 (III4-120-d-01-04#008 / IV 4-03m-19-01
Erlass des HMdF vom 08.07.2022
Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung

Beispiel VHB Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung

Abrechnungsbeispiel zur Stoffpreisgleitung

Klarstellung
VHB 225a
Hinweisblatt VHB 225a (Auszug aus VHB)

Oktober 2022: Erläuterung der aktuell geltenden Regelungen zur „Preisgleitklausel“

(Umgang mit Preissteigerungen und Lieferengpässen in Folge des Angriffskrieges auf die Ukraine, März-Juli 2022)
1. Allgemeines zu Preisgleitklauseln
Preisgleitklauseln sind in Deutschland grundsätzlich nicht zugelassen, soweit nicht das Preisklauselgesetz eine Ausnahme zulässt (§ 1 Abs. 1 PrKG). Preisgleitklauseln werden vereinbart, wenn die Vertragsdauer sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu erwarten ist, dass die Kosten zur Herstellung des Produktes starken Schwankungen unterliegen könnten. Das erklärte Ziel ist die Risikominimierung in erster Linie für Auftragnehmer, mittelbar aber auch für die Auftraggeberseite.
Preisgleitklauseln sind Wertsicherungsklauseln bei bestehenden Zahlungsbedingungen. Der Lieferant behält sich im Falle von Erhöhungen seiner Selbstkosten vor, den geforderten Preis für seine Leistung anzupassen. Die Vereinbarung einer Preisgleitklausel ist vom Bieterangebot abgekoppelt.
Bieter können im Rahmen ihrer Angebotserstellung weiterhin, unabhängig von der Vereinbarung einer Preisgleitklausel, kalkulieren. Anfallende Preissteigerungen werden abstrakt ermittelt und der Anspruch auf Mehr-/Minderkosten ist allein von den maßgeblichen statistischen Indizes abhängig. Die Vereinbarung einer Preisgleitklausel, die vom Auftraggeber vorgegeben wird, hat somit keinen Einfluss auf die spätere Angebotswertung.

2. Erlasse, die seit März in Bezug auf Preissteigerungen in Kraft getreten sind und bis zum 31. Dezember 2022 gelten:
a) BMWSB, BMDV vom 25. März 2022 = Vereinbarung von Preisgleitklauseln für wichtige Baumaterialien
  • Der Erlass ordnet die Verwendung von Stoffpreisgleitklauseln entsprechend des Formblattes 225 VHB für die genannten Produktgruppen an.
  • Der Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Leistungserbringung muss mindestens
    1 Monat betragen.
  • Der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffes muss wertmäßig mind. 1% der vom Auftraggeber geschätzten Auftragssumme betragen.
  • Stoffpreisgleitklauseln für Betriebsstoffe sind zulässig, wenn
    • für sie eine eigenen Ordnungsziffer ausgewiesen wird.
    • der Wert 1 % der geschätzten Auftragssumme übersteigt.
b) HMdF vom 29. April 2022, OFD vom 30. Juni 2022 = Bezug auf Erlass des BMWSB mit der Bitte um Kenntnisnahme sowie entsprechender Beachtung auch bei Baumaßnahmen des Landes.
c) HMWEVW, HMdIS Schreiben vom 18. Mai 2022 = Empfehlung, Preisgleitklausel auch auf kommunaler Ebene anzuwenden; Verweis auf BMWSB vom 25. März.
d) BMWSB vom 22. Juni 2022 = Vereinbarung von Preisgleitklauseln für wichtige Baumaterialien, konkretisiert den Erlass des BMWSB vom 25. März 2022
  • Länder können sich den Regelungen anschließen.
  • Im Zuwendungsbau kommt es auf die Regelungen im Zuwendungsbescheid an.
  • Für die im Erlass vom 25.03. aufgeführten Stoffe beträgt die Aufgreifschwelle anstatt
    1 % ausdrücklich 0,5 % Stoffkostenanteil der geschätzten Auftragssumme.
  • Generell gilt: Mindestens jedoch > 5.000 Euro.
  • Ermittlung des Basiswertes 1 ist ausdrücklich auch über kommerzielle Preisdatenbanken und auf von Bauwirtschaftsverbänden bereitgestellten Preisübersichten zulässig.
e) BMWK vom 24. Juni 2022 = bezieht sich auf Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen.
f) HMdF vom 08.Juli.2022 = bezieht sich auf die Baumaßnahmen des Landes und bringt die Regelungen des Erlasses BMWSB vom 22. Juni inkl. der Arbeitshilfe, VHB 225a sowie das allgemeine Hinweisblatt zur Anwendung.
g) HMWEVW, HMdIS Schreiben vom 20. Juli 2022 = Bezugnahme auf BMWSB vom 22. Juni sowie auf Schreiben HMdF vom 29. April.
3. Ergänzungen/Konkretisierungen durch Erlass BMWSB vom 22. Juni
Zahlreiche Länder hatten die Bundesregelung vom 25. März dieses Jahres für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich übernommen. So auch Hessen mit den Schreiben vom 29. April, 18. Mai, 30. Juni, 8. und 20. Juli:
  • Die Regelungen des Bundes werden bis 31. Dezember 2022 verlängert. Der bisherige Befristungszeitraum wird damit von 3 auf 6 Monate verdoppelt. Das gibt den Unternehmen Planungssicherheit.
  • Die Schwelle, ab der Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren sind, wird von 1 % auf 0,5 % Stoffanteil an der Auftragssumme abgesenkt. Mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs wird verhindert, dass sich mehrere, knapp unter 1 % liegende Stoffpositionen zu erheblichen Mehrbelastungen für das Unternehmen kumulieren. So konnte ein Unternehmen, dass z.B. in einer Position 0,9 % Holz, in einer anderen 0,9 % Stahl und in einer weiteren 0,9 % Aluminium hat, bisher nicht von der Klausel profitieren, obwohl sich die Gesamtmenge der den Preisveränderungen besonders ausgesetzten Stoffe auf 2,7 % addiert. Dies wird nun geändert.
  • Es wird eine alternative Handhabung der Stoffpreisgleitklausel eingeführt. Diese basiert, statt auf einem von der Bauverwaltung in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Preis, auf dem tatsächlichen Angebotspreis des Unternehmens, das den Zuschlag erhält. Das Unternehmen kann die Wirkung auf seine Kalkulation so besser abschätzen. Auch für die Bauverwaltungen wird die Klausel in der Anwendung damit einfacher.
  • Es wird betont, dass die Feststellung einer unzumutbaren Mehrbelastung für das Unternehmen in bestehenden Verträgen im Einzelfall getroffen werden muss. Eine feste Prozent- oder Betragsgrenze, ab deren Überschreiten solches stets anzunehmen sei, wird es weiterhin nicht geben, da dies durch die geltende Rechtslage nicht gedeckt ist.
  • Als ein Mittel, um unzumutbare Mehrbelastungen des Unternehmens in bestehenden Verträgen abzufedern, können Stoffpreisgleitklauseln auch nachträglich vereinbart werden. Diese nachträglichen Klauseln waren bisher mit einem erhöhten Selbstbehalt für das Unternehmen in Höhe von 20 % versehen. Der Selbstbehalt wird künftig auf den "normalen" Satz von 10 % abgesenkt, der auch für Stoffpreisgleitklauseln in neuen Verträgen gilt.
4. Muster und Arbeitshilfen zur Unterstützung in der praktischen Anwendung:
  • Indizes zu finden beim Statistischen Bundesamt
  • Formblätter/Hinweisblätter aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB): VHB 214, 225, 225a (Baumaßnahmen); VHB 224 (Lohngleitklausel)
  • Arbeitshilfe: Excel-Sheet zur Berechnung Stoffpreisgleitklausel
  • Verfügung BAFA vom 24. Juni 2022: Im Zusammenhang mit den EU-Russland-Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen wurde am 24.06.2022 die Allgemeine Genehmigung von Ausnahmen nach Artikel 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) 833/2014 des zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Allgemeine Genehmigung gilt für sämtliche Ausnahmetatbestände, die in Art. 5k Abs. 2 lit. a bis f der VO 833/2014 aufgeführt sind, und kann von allen Auftraggebern im Sinne des § 98 GWB ohne besondere Begründung für künftige/laufende Vergabeverfahren sowie bereits geschlossene Verträge in Anspruch genommen werden. Eine Einzelfallgenehmigung ist für die Nutzung nicht erforderlich und wird vom BAFA auch nicht erteilt.
    Weitere Einzelheiten zu den vergabebezogenen Sanktionen allgemein und der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung (einschl. der Pflicht, sich einmalig beim BAFA zu registrieren) ergeben sich aus der
    Website des BMWK

Oktober 2022: Leitfaden „Beschaffung Ökostrom“

Das Umweltbundesamt hat eine Arbeitshilfe zur Beschaffung von Ökostrom herausgegeben. Er steht in der vierten aktualisierten und der Marktsituation angepassten Auflage zur Verfügung und erläutert ausführlich die vergaberechtlichen und fachlichen Grundlagen zur Beschaffung von Ökostrom nach einheitlichen Kriterien. Ein im Auftrag des Umweltbundesamtes erstelltes Rechtsgutachten zur Beschaffbarkeit von Regionalstrom kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass die regionale Anknüpfung bei Regionalstrom mit der Vorgabe der produktneutralen Ausschreibung vereinbar ist: Das Bestreben nach „regionaler Klimaneutralität“ rechtfertigt aus juristischer Sicht die Ausschreibung von regionalem Ökostrom.
Den Leitfaden finden Sie  hier

September 2022: Übersetzter FAQ-Katalog zu den vergabebezogenen EU-RUS-Sanktionen (Art. 5k VO 833/2014)

Zur Arbeitserleichterung hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) eine Übersetzung des FAQ-Katalogs in Auftrag gegebenen.
Die übersetzte Version finden Sie  hier
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich nicht um eine offizielle, rechtsverbindliche Übersetzung handelt. Für die Richtigkeit der Übersetzung wird keine Gewähr übernommen.

August 2022: Datenbank Amtliches Verzeichnis vorübergehend offline

Derzeit ist die Datenbank Amtliches Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen der IHKs (AVPQ) nicht erreichbar. Auftraggeber können die Nachweise der dort gelisteten Unternehmen daher aktuell nicht in der Datenbank AVPQ einsehen und prüfen.

Aufgrund einer möglichen Cyberattacke wurden die IT-Systeme der IHK-Organisation aus Sicherheitsgründen heruntergefahren. Für die Datenbank AVPQ bestand keine direkte Gefahr. Um möglichen Schaden zu vermeiden und Datensicherheit zu gewährleisten, werden die IT-Systeme erst nach und nach wieder online gestellt.
Alle von der ABSt Hessen präqualifizierten Unternehmen sind auch im Hessischen Präqualifikationsregister (HPQR) gelistet. Auftraggeber können die Nachweise mit der Zertifikatsnummer hier einsehen. Auch die Antragstellung ist weiterhin möglich.

August 2022: Ergänzung des FAQ-Katalogs zu den vergabebezogenen EU-RUS-Sanktionen (Art. 5k VO 833/2014)

Die EU-KOM hat ihren FAQ-Katalog zu den vergabebezogenen EU-RUS-Sanktionen (Art. 5k VO 833/2014) am vergangenen Freitag (26.08.2022) ergänzt.
Das aktualisierte Dokument ist unter https://finance.ec.europa.eu/system/files/2022-08/faqs-sanctions-russia-public-procurement_en_0.pdf ausschließlich in englischer Sprache abrufbar.
Die neu aufgenommen Fragen und Antworten finden sich am Ende des Dokuments (ab Frage 37). Das BMWK hatte ebenfalls Fragen zugeliefert.

Juli 2022: Erlass des HMdF zur Verlängerung und Nachschärfung der Sonderregeln zu den Materialengpässen und Stoffpreissteigerungen aufgrund des Ukraine-Kriegs

Der Erlass des HBMWSB vom 22.06.2022 gilt gemäß der Verfügung der OFD vom 30.06.2022 nicht nur für Baumaßnahmen des Bundes, sondern wurde vom Hessischen Ministerium der Finanzen nun auch für Baumaßnahmen des Landes eingeführt. Der Erlass gilt bis zum 31.12.2022 und ergänzt den Erlass vom 29.04.2022 hinsichtlich der Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln.
Darüber hinaus steht eine Arbeitshilfe des BMWSB mit Anwendungsbeispielen zur Verfügung.
Erlass des HMdF vom 08.07.2022
Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung

Beispiel VHB Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung

Abrechnungsbeispiel zur Stoffpreisgleitung

Juli 2022: BMI-Erlass Standardleistungsbuch für das Bauwesen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) - STLB-Bau Version 2022-04

Das Bauministeriums hat am 11.7.2022 einen Erlass zur Aktualisierung des Standardleistungsbuchs für das Bauwesen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) veröffentlicht. Das Textsystem STLB-Bau wurde überarbeitet und aktualisiert und steht nun als Version 2022-04 zur Verfügung. Der Erlass ersetzt die Regelungen des Erlasses vom 12.01.2022, soweit dieser sich auf STLB-Bau bezieht. Die Regelungen zu STLB-BauZ aus dem Bezugserlass bleiben hingegen unberührt.
BMI-Erlass Standardleistungsbuch für das Bauwesen des Gemeinsamen Ausschusses
Elektronik im Bauwesen (GAEB) - STLB-Bau Version 2022-04
Übersicht STLB-Bau - Leistungsbereiche

Juni 2022: Vergabenachprüfungsverfahren 2021 – Statistik veröffentlicht

Im Jahr 2021 wurden bei den Vergabekammern des Bundes 865 Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei den Vergabekammern des Bundes und der Länder gestellt. Das sind 123 Anträge weniger als 2020.
Weitere Informationen finden Sie hier

Juni 2022: BMWK erlässt Rundschreiben mit Anwendungsmöglichkeiten für Preisgleitklauseln im Liefer- und Dienstleistungsbereich aufgrund der Folgen des Ukraine Krieges

Die Auslegungshinweise können im Einzelfall sowohl bei bereits bestehenden Verträgen (vgl. Abschnitt I. und II.) als auch bei anstehenden und laufenden Vergabeverfahren (vgl. Abschnitt III.) über Liefer- und Dienstleistungen einbezogen werden. Dabei prüft jede Vergabestelle im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts, was auf Grundlage des Haushaltsrechts (wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung) und des Vergaberechts eigenverantwortlich umsetzbar ist.

Hierbei können die Auswirkungen der Ukrainekrise als ein außergewöhnliches Ereignis gewertet werden, das den Risikobereich beider Vertragsparteien überschreitet und im Einzelfall eine Vertragsanpassung im Rahmen laufender Verträge bzw. die Aufnahme von Preisgleitklauseln in anstehenden und laufenden Vergabeverfahren rechtfertigen kann. Auf eine entsprechende Dokumentation in der Vergabeakte ist zu achten.

Das Rundschreiben vom 24. Juni finden Sie hier

Juni 2022: Veröffentlichung einer allgemeinen Genehmigung von Ausnahmen nach Artikel 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) 833/2014 des zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger

Im Zusammenhang mit den EU-Russland-Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen wurde am 24.06.2022 die Allgemeine Genehmigung von Ausnahmen nach Artikel 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) 833/2014 des zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Die Allgemeine Genehmigung gilt für sämtliche Ausnahmetatbestände, die in Art. 5k Abs. 2 lit. a bis f der VO 833/2014 aufgeführt sind, und kann von allen Auftraggebern im Sinne des § 98 GWB ohne besondere Begründung für künftige / laufende Vergabeverfahren sowie bereits geschlossene Verträge in Anspruch genommen werden. Eine Einzelfallgenehmigung ist für die Nutzung nicht erforderlich und wird vom BAFA auch nicht erteilt.

Weitere Einzelheiten zu den vergabebezogenen Sanktionen allgemein und der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung (einschl. der Pflicht sich einmalig beim BAFA zu registrieren) ergeben sich aus dem auf der Website des BMWK ( https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/FAQ/Sanktionen-Russland/faq-russland-sanktionen.html) zur Verfügung gestellten Frage- und Antwortkatalog (FAQ ab Frage 55) sowie aus dem Genehmigungstext selbst.
zum Genehmigungstext

Juni 2022: Stoffpreisgleitklausel - Hinweise zur Anwendbarkeit der Vorgaben aus dem Erlass vom 25. März sowie neues Formblatt VHB 225a veröffentlicht

Am 22.6.2022 ist vom BMWSB ein Erlass zur Klarstellung der Anwendung des Erlasses vom 25. März zum Thema „Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ veröffentlicht worden. Des Weiteren wird für die Fälle, in denen der Basiswert 1 für eine Regelung der Stoffpreisgleitklausel nicht ermittelt werden kann, ein Lösungsvorschlag vorgestellt: Es besteht die Möglichkeit, auf den im Angebot durch den Bieter angegebenen Stoffpreis ohne Zuschläge zurückzugreifen. Hierzu gibt es ein neues Musterformblatt „VHB 225a“ nebst Hinweisen zur Anwendung.
Das Hessische Ministerium der Finanzen hat zum 29. April unter Bezugnahme auf den Erlass des BMWSB vom 25. März einen Erlass mit Hinweisblatt zum Thema „Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ herausgebracht. Ergänzend wurde am 18. Mai vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Empfehlung ausgesprochen, diesen auch auf kommunaler Ebene anzuwenden.
Die Erlasse sind befristet und gelten bis zum 31.12.2022. Sie beziehen sich auf Baumaßnahmen des Landes, womit auch Zuwendungsempfänger gemeint sind.
Klarstellung
Erlass BMWSB vom 25. März 2022
Erlass HMdF vom 25. März 2022
VHB 225a
Hinweisblatt VHB 225a

Mai 2022: Land Hessen erlässt Empfehlung für Anwendbarkeit der Preisgleitklausel auf kommunaler Ebene wegen Lieferengpässe und Stoffpreisänderungen diverser Baustoffe

Empfehlungen zur Anwendbarkeit der Preisgleitklausel

Mai 2022: Land Hessen veröffentlicht Erlass zur Stoffpreisgleitklausel

Das Land Hessen hat zum 29. April unter Bezugnahme auf den Erlass des BMWSB vom 25. März einen Erlass mit Hinweisblatt zum Thema „Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ herausgebracht. Der Erlass ist befristet und gilt bis zum 31.12.2022. Er bezieht sich auf Baumaßnahmen des Landes, womit auch Zuwendungsempfänger gemeint sind.

Erlass Materialpreissteigerungen
Schreiben des BMWSB
Hinweisblatt

Mai 2022: Land Hessen veröffentlicht Erlass zur „Statistischen Erfassung der Nachhaltigkeitskriterien“

Die statistische Erfassung der Nachhaltigkeitskriterien wurde durch diesen Erlass an das novellierte HVTG (01. September 2021) angepasst. Er regelt die Berichtspflicht und ersetzt den bisherigen Erlass zur statistischen Erfassung von Nachhaltigkeitskriterien vom 17. Februar 2017 (StAnz S. 311).
Mit dem nächsten Pflichtupdate der HAD werden die entsprechenden Muster angepasst.
Erlass zur Statistischen Erfassung der Nachhaltigkeitskriterien

April 2022: Oberfinanzdirektion veröffentlicht Broschüre zur Informationsstelle nach § 17 HVTG

Im Wege der Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes hat der hessische Gesetzgeber zum 01. September 2021 mit dem Informationsverzeichnis über schwere Verfehlungen von Unternehmen ein neues Instrument zum Schutz vor unzuverlässigen Unternehmen und deren Nachunternehmen geschaffen. Die Informationsstelle wird bei der Oberfinanzdirektion geführt und tritt neben das neue Wettbewerbsregister des Bundes.
Zur Broschüre der OFD

April 2022: EU-Sanktionspaket vom 10.04.2022 gilt ab sofort: Unmittelbare Auswirkung für alle Auftragsvergaben und die Ausführung abgeschlossener Verträge
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kommunikation (BMWK) möchte Sie darüber informieren, dass das am späten Freitagabend (08.04.2022) veröffentlichte 5. EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen – z. T. auch außerhalb der EU-Vergaberichtlinien – sowie die laufende Ausführung bereits abgeschlossener Aufträge / Konzessionen hat.
Im Hinblick auf noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren bzw. nicht abgeschlossene Verträge gilt der maßgebliche Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren unmittelbar (d. h. ohne nationale Umsetzungsakte) und ab sofort (die VO ist bereits am 09.04. in Kraft getreten). Für die Ausführung bereits zugeschlagener Aufträge/Konzessionen besteht eine sechsmonatige Übergangsfrist bis zum 10. Oktober 2022.
Hinweis: Verboten sind nicht lediglich Auftragsvergaben an RUS Unternehmen iSd Vorschrift, sondern auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises (soweit mehr als 10% des Auftragswertes auf betroffene Unternehmen entfallen).
Wir bitten Sie, die Information unverzüglich an alle zuständigen Stellen/Auftraggeber in Ihrem Bundesland zu verteilen. Die Umsetzung des in Art. 5k Abs. 1 der VO vorgesehenen Verbots obliegt den beschaffenden Stellen unmittelbar. Nach erster Einschätzung bietet sich hierfür die Anforderung entsprechender Eigenerklärungen an.
Das BMWK wird Sie weiter auf dem Laufenden halten, u. a. im Hinblick auf die Modalitäten bzw. Notifizierung der in der Vorschrift genannten Genehmigung von Ausnahmen. Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass diese Mitteilung allein Informationszwecken dient und unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Auslegung der einschlägigen EU-Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union steht.
Zur Verordnung (EU) 2022/576

April 2022: Neuer Mustervertrag zur Beschaffung von Cloudleistungen des BMI

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat stellt Vergabestellen vertragliche Grundlagen zur Beschaffung von Cloudleistungen zur Verfügung. Damit werden die bestehenden EVB-IT-Vertragsmuster für die Durchführung von IT-Beschaffungen um ein elftes Muster erweitert.

Mithilfe der ergänzenden Vertragsbedingungen können öffentliche Auftraggeber Kriterien wie Leistungsqualität, Daten- und IT-Sicherheit und Kontrollrechte bei der Nutzung von Cloudleistungen einbeziehen. Diese berücksichtigen auch die vertraglichen Mindeststandards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und die Basisanforderungen des C5-Kataloges (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue).

Die aktuellen EVB-IT Vertragsmuster finden Sie hier

April 2022: Neuer Leitfaden zur Beschaffung von Grafischen Papieren und Kartons

Das Umweltbundesamt hat im Februar einen Leitfaden “Grafische Papiere und Kartons aus 100 % Altpapier (Recyclingpapier und -karton)” veröffentlicht. Die im Leitfaden aufgeführten Kriterien sollen die Zugabe von kritischen Fabrikations- und Papierveredlungsstoffen beschränken, denn diese Stoffe belasten nicht nur das Abwasser, sondern auch das Papier mit Schadstoffen. Papierprodukte aus Altpapier schonen das Ökosystem Wald und haben eine bessere Umweltbilanz als herkömmliche Papierprodukte aus Primärfasern.

Dem Leitfaden liegen die Kriterien des Umweltzeichens Blauer Engel für Recyclingpapier- und karton (DE-UZ 14a, Ausgabe Januar 2020) zugrunde. Er bündelt wesentliche Informationen und Empfehlungen, um Umweltaspekte im Beschaffungsverfahren zu berücksichtigen. Ergänzend enthält er einen Anbieterfragebogen, der als Anlage zum Leistungsverzeichnis dienen kann.
Den Leitfaden finden Sie hier

April 2022: Erste Informationen zur Anwendung der Russland-Sanktionen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen vom 8. April 2022

Gegenstand der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen sind einerseits ein seit dem 09.04.2022 geltendes Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren und andererseits das Verbot, bereits vor dem 09.04.2022 vergebene Aufträge und Konzessionen ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot), soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind.

Zum Rundschreiben des BMWK
Erfasste Ausnahmetatbestände Sanktionen
Eigenerklärung
Zum Schreiben des BMWSB

April 2022: Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg vom 13.04.2022

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat mit Rundschreiben vom 13.04.2022 Stellung zu dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg genommen. Die Mitteilungen können ergänzend zu dem bereits veröffentlichten Erlass des Landes Hessen herangezogen werden.

Zum Rundschreiben

März 2022: Zur Bewältigung der Flüchtlingsströme aus der Ukraine reichen formlose Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb - Hessischer Erlass vom 23.03.2022

Zum Erlass

März 2022: Erlass des BMIH zu Lieferengpässen und Stoffpreisänderungen vom 21. Mai 2021 sowie Erlass zu Lieferengpässen und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs vom 25. März 2022
Lieferengpässe und explosionsartige Materialpreissteigerungen sind aktuell an der Tagesordnung. Öffentliche Auftraggeber sollten sich mit dem Thema in jedem Verfahrensstadium der Beschaffung auseinandersetzen und prüfen, wie sie weiterhin im Wettbewerb mehrerer Bieter wirtschaftliche Angebote erhalten bzw. als Auftraggeber rechtzeitig noch die Vorsorge treffen können, keine Verzögerung im Bauablauf zu riskieren. Im VHB 224 ff. stehen für die Vereinbarung von Stoffpreisklauseln Musterformulare sowie Anwendungsrichtlinien zur Verfügung.
Das Bundesministerium des Innern und Heimat hat klare und verbindliche Vorgaben für seine Bundesbaubehörden und für die Bauverwaltungen auf Landesebene, die im Auftrag des Bundes Baumaßnahmen durchführen und der Fachaufsicht des Bundes unterliegen, aufgestellt. Sie stehen nicht im Ermessen, sondern sind an klare Voraussetzungen gebunden. Dazu im Einzelnen:
Der Erlass regelt, dass vor Einleitung der Vergabeverfahren entsprechende Stoffpreisklauseln zu vereinbaren sind, wenn die Voraussetzungen für die Vereinbarung nach Maßgabe der Richtlinie zum Formblatt 225 VHB vorliegen. Es besteht also kein Ermessen, dies zu prüfen.
Bei laufenden Verfahren hat der Auftraggeber zunächst nur die Wahl, ob er sie nachträglich einbezieht oder er alternativ die Ausführungsfristen verlängert. Dies setzt voraus, dass die Angebotsöffnung noch nicht erfolgt ist. Gegebenenfalls ist die Angebotsfrist zu verlängern. Verlangt ein Bieter im Verfahren die Einbeziehung einer Stoffpreisklausel, muss der Auftraggeber sie aufnehmen, wenn sie mit den Vorgaben des VHB vereinbar ist.
Ist die Angebotseröffnung bereits erfolgt, muss der Auftraggeber prüfen, ob die Zurückversetzung des Verfahrens vor Angebotsabgabe nicht geboten ist, um den Wettbewerb im Verfahren zu erhalten oder drohende Streitigkeiten bei der Bauausführung zu vermeiden.
Bei bestehenden Verträgen gilt der Grundsatz, dass diese einzuhalten sind. Ein Rechtsanspruch auf Änderung oder Aufhebung des Vertrages könnte dem Auftragnehmer aufgrund der „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 Abs. 1 BGB) zustehen. Das ist nur in engen Grenzen möglich und dann der Fall, wenn das Festhalten am Vertrag in seiner ursprünglichen Form für den Auftragnehmer zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnissen führen würde.
Wenn es dem Bauunternehmer selbst bei Zahlung höherer Einkaufspreise nicht möglich ist, die Baustoffe zu beschaffen (tatsächliche Unmöglichkeit), kann der Fall der höheren Gewalt vorliegen. Dadurch verlängern sich die Vertragsfristen.
Zum Erlass des BMI vom 21.05.2021

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat am 25.03.2022 einen weiteren Erlass veröffentlicht, der Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge der Ukraine-Kriegs im Fokus hat. Der Erlass ist befristet bis zum 30. Juni dieses Jahres und kann als eine Konkretisierung des Erlasses vom 25. Mai 2021 ausgelegt werden: Angesprochen sind Baumaßnahmen des Bundes bzw. Landesvergabestellen, die Baumaßnahmen im Auftrag des Bundes betreiben. Auch hier wird auf die Musterformulare und Anwendungsrichtlinien des VHB 225 verwiesen.

Der Erlass verpflichtet vom Grundsatz abzuweichen, das von Stoffpreisgleitklauseln nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden darf. Benannt werden Produktgruppen, die ein für die Bieter nicht kalkulierbares Risiko bei der Angebotserstellung darstellen:
Stahl und Stahllegierungen, Aluminium, Kupfer, Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Dichtbahnen, Asphaltmischgut), Epoxidharze, Zementprodukte, Holz und Gusseiserne Rohre. Für diese Stoffe ist von der Notwendigkeit der Vereinbarung einer Stoffpreisklausel auszugehen.

Sofern es sich bei der zu beschaffenden Bauleistung um ein maschinenintensives Gewerk handelt, die Vertragsunterlagen für eine Preisgleitklausel geeignet sind und der Wert des Stoffes mehr als 1% der geschätzten Auftragssumme beträgt, ist bei anstehenden Vergabeverfahren eine Stoffpreisgleitklausel zu vereinbaren. Preisgleitklauseln sind schon zu vereinbaren, wenn der Zeitraum zwischen Angebot und Lieferung /Fertigstellung mehr als einen Monat umfasst.

Bei laufenden Vergabeverfahren, vor Angebotsöffnung, kann nachträglich eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart werden. Gegebenenfalls müssen Fristen entsprechend verlängert werden. Auf Bieteranfragen hat der Öffentliche Auftraggeber zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Stoffpreisklausel zu o.g. Produktgruppen vorliegen, es sei denn, der Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Lieferung/Fertigstellung unterschreitet einen Monat oder der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffes unterschreitet wertmäßig ein Prozent der von der Vergabestelle geschätzten Auftragssumme.

Ist die Angebotsöffnung bereits erfolgt, ist das Verfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen, um Stoffpreisgleitklauseln einbeziehen und ggf. Ausführungsfristen verlängern zu können. In Bezug auf bestehende Verträge (Vergabeverfahren ist abgeschlossen; Ausführungszeitraum) verweist der Erlass auf unterschiedliche Fallkonstellationen, die im Einzelfall einschlägig sein können, wie zum Beispiel auf § 6 VOB/B (Fristverlängerung), § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) oder § 132 GWB, § 22 EU VOB/A (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit). Bei bestehenden Verträgen gilt weiterhin der Grundsatz, dass diese einzuhalten sind.

Zum Erlass des BMI vom 25.03.2022

März 2022: Wettbewerbsregister: Dringender Aufruf zur unverzüglichen Registrierung der Auftraggeber

zum Aufrufschreiben

März 2022: Bundesbaumaßnahmen - Erlass zur Aufhebung der Coronaerlasse

Nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Trageweite nach § 5 Infektionsschutzgesetz zum 25.11.2021 wurden bzw. werden nun die weitreichenden Corona-Schutzmaßnahmen schrittweise bis zum 20.03.2022 zurückgefahren. Das gibt Anlass, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassenen Sonderregeln für die Vergabe und Abwicklung von Bundesbaumaßnahmen mit dem zur organisatorischen Umstellung erforderlichen zeitlichen Vorlauf aufzuheben.
zum Erlass

Januar 2022: Erlass mit Hinweisen zum Umgang mit SOKA/KK-Bescheinigung / Tariftreue- und Mindestlohnerklärung

Nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz 2021 ist von Vergabestellen bei Vergaben von Bauleistungen von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter vor der Auftragsvergabe eine gültige Bescheinigung der jeweils zuständigen SOKA bzw. Bescheinigung der Krankenkasse abzufragen. Die Bescheinigung darf nach dem Gesetz nicht älter als drei Monate sein. Da die bei Präqualifikationsverfahren hinterlegten Erklärungen und Nachweise zum Teil „älter“ sein dürfen, ist wie folgt mit den unterschiedlichen Fristen umzugehen:

1. Landesvergabestellen prüfen die Eignung auf Grundlage einer Präqualifikation oder durch Vorlage der Einzelnachweise (Eigenerklärungen). Die in der jeweiligen Präqualifikation beinhaltete SOKA/KK-Bescheinigung ist für die Eignungsprüfung uneingeschränkt anzuerkennen. Die SOKA/KK-Bescheinigung ist anschließend erst, direkt vor der Beauftragung und nur von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter einzuholen. Nachunternehmer haben keine SOKA-Bescheinigung vorzulegen.

2. Die Eigenerklärung zu Tariftreue- und Mindestlohn ist mit den Angebotsunterlagen bei allen Verfahrensarten (ÖA, BA, Freihändige- Verhandlungsvergabe) einzufordern. Die Verpflichtungserklärung der Nachunternehmer muss spätestens vor seinem Tätigwerden der Vergabestelle vorgelegt werden.

Zum Erlass

Januar 2022: Neue Verordnung zum Preisrecht ab April 2022

Um marktwirtschaftliche Grundsätze der Preisbildung auch im öffentlichen Auftragswesen durchzusetzen, regelt die Verordnung „PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“, dass beim Abschluss öffentlicher Aufträge grundsätzlich Marktpreisen der Vorzug vor Selbstkostenpreisen zu geben ist. Aufgrund öffentlicher Aufträge dürfen keine höheren Preise gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als es nach den Bestimmungen der Verordnung zulässig ist.

Seit ihrem Erlass im Jahr 1953 wurde die Verordnung materiell kaum geändert, während Rechtsbereiche mit Berührungspunkten zur Regelungsmaterie, insbesondere das Vergaberecht, aber auch das Handelsrecht und das Steuerrecht, vielfältigen Änderungen unterlagen. Es ist erforderlich, die Verordnung insbesondere in ihrem Kern, dem Marktpreisvorrang sowie den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP), an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen und damit für die Anwendungspraxis sowohl der öffentlichen Auftraggeber, wie auch der Auftragnehmer und der Preisprüfbehörden der Länder wesentliche Erleichterungen zu schaffen.

Die dritte Änderungsverordnung zum Preisrecht tritt am 01.04.2022 in Kraft (BGBl I 2021 Nr. 80, S. 4968) Wesentliche Änderungen bzw. Klarstellungen sind:

Preisbildung auf besonderem Markt: Ein Marktpreis im Sinne der Verordnung kann sich sowohl auf dem allgemeinen Markt als auch auf einem besonderen Markt (d. h. ausschließlich im kon-kreten Vergabeverfahren) herausbilden.

„Verkehrsüblichkeit“ eines Preises: Ein verkehrsüblicher Preis kann auch vorliegen, wenn sich dieser im Wettbewerb mit mindestens zwei Bietern gebildet hat.

Vorrang allgemeiner Marktpreis: Der Marktpreis auf dem allgemeinen Markt hat Vorrang vor dem Marktpreis auf dem besonderen Markt.

Opportunitätsprinzip: Die Entscheidung, eine Preisprüfung durchzuführen oder nicht, treffen die Preisüberwachungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen.

Januar 2022: Mindestlohn 2022

Bei seiner Einführung im Jahr 2015 lag der gesetzliche Mindestlohn bei 8,50 Euro pro Stunde. Seither wurde die Lohnuntergrenze auf Grundlage von Vorschlägen der Mindestlohnkommission mehrfach angehoben. Seit dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 9,82 Euro pro Stunde. Mitte 2022 soll der Mindestsatz in einem weiteren Schritt auf 10,45 Euro steigen. Daneben haben einige Branchen spezifische Mindestlöhne, die darüber liegen. Die neue Bundesregierung plant eine einmalige Anhebung des flächendeckenden Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde.

Januar 2022: Vergabekompetenzstellen in Hessen

Mit dem Inkrafttreten des neuen Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes am 01. September letzten Jahres gibt es die Vergabekompetenzstellen in Hessen (§ 18 HVTG). Diese sind bei Hessen Mobil, der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und den hessischen Regierungspräsidien angesiedelt. Sie beraten öffentliche Auftraggeber sowie Zuwendungsempfänger in vergaberechtlichen Fragen im Bereich Bau-, Liefer- und Dienstleistungen bei nationalen Verfahren (unterhalb des EU-Schwellenwertes).

Bewerber oder Bieter können sich bei der jeweils zuständigen Vergabekompetenzstelle beschweren. Zulässigkeitsvoraussetzung dafür ist das Erreichen von bestimmten Wertgrenzen: Im Bereich „Bau“ muss der Auftragswert bei mindestens EUR 250.000 pro Fachlos; bei Liefer- und Dienstleistungen bei mindestens EUR 50.000 liegen. Zudem muss die vermeintliche Rechtsverletzung gegenüber dem öffent-lichen Auftraggeber gerügt worden und eine sogenannte „Nichtabhilfeentscheidung“ ergangen sein. Schließlich ist Voraussetzung, dass ein Zuschlag in der Sache noch nicht erfolgt ist.

Der Gemeinsame Runderlass für das öffentliche Beschaffungswesen (Vergabeerlass) enthält alle Kontaktdaten der neuen Vergabekompetenzstellen, welche zugleich die Aufgabe der Nachprüfungsstelle und VOB-Stelle auch für Gemeinden und Gemeindeverbände wahrnehmen. Für Nachprüfungsverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte sind weiterhin zwei Vergabekammern in Hessen zuständig.

Januar 2022: Umweltfreundliche Beschaffung – Leitlinie in Bezug auf „Biozide“

Das Umweltbundesamt gibt eine Handreichung mit praxisnahen Hinweisen für Kommunen heraus, um den Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Biozid-Produkten) zu reduzieren. Ihr liegt ein For-schungsvorhaben der Universität Würzburg zugrunde, das anhand von Fallstudien untersucht hat, wie Kommunen bereits heute dazu beitragen, dass weniger biozide Wirkstoffe, beispielsweise beim Einsatz von Holzschutzmitteln, Grünbelagsentfernung oder Schädlingsbekämpfung, in die Umwelt gelangen.

Broschüre: „Pestizide in Kommunen: Urbane Schädlingsbekämpfung, Bautenschutz und Hygiene –
Praxistipps und Beschaffungshinweise“


Abschlussbericht: „Umweltfreundliche Beschaffung und Einsatz von Biozid-Produkten in Kommunen“

November 2021: Wettbewerbsregister – Leitlinie zur vorzeitigen Löschung durch Selbstreinigung nach Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)

Das BMWi hat am 25.11.2021 Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung veröffentlicht. Einträge in das Wettbewerbsregister werden je nach Schwere der Tat nach einer bestimmten Zeit gelöscht: Straftaten spätestens fünf Jahre ab dem Tag der Rechts- oder Bestandskraft des Urteils, Bußgeldentscheidungen nach spätestens drei Jahren.
Wenn das betreffende Unternehmen sich einer Selbstreinigung nach § 8 WRegG unterzogen hat, können Eintragungen vorzeitig aus dem Register gelöscht werden. Eine vorzeitige Löschung eines im Wettbewerbsregister eingetragenen Unternehmens setzt unter anderem voraus, dass das Unternehmen die durch sein Fehlverhalten entstandenen Schäden ausgleicht, aktiv mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet und technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Fehlverhaltens trifft. Diese, sogenannte „Compliance-Maßnahmen“, sind idealerweise gutachterlich, durch einen objektiven Dritten, in einem entsprechenden Maßnahmenkatalog verfasst.
Als registerführende Behörde entscheidet das Bundeskartellamt über entsprechende Anträge auf vorzeitige Löschung durch betroffene Unternehmen.
Sie finden die Leitlinien als PDF hier

November 2021: Wettbewerbsregister – BMWI veröffentlicht Zeitplan

Das BMWi hat am 29.10.2021 im Bundesanzeiger bekanntgemacht (BAnz AT 29.10.2021 B3), dass für das Wettbewerbsregister die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung vorliegen. Damit sei die wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Mitteilungs- und Abfragepflichten erfüllt.
Ab dem 1. Dezember 2021 steht öffentlichen Auftraggebern das Wettbewerbsregister zur Abfrage zur Verfügung, ab dem 1. Juni 2022 besteht ab bestimmter Auftragswerte die Pflicht zur Abfrage durch öffentliche Auftraggeber, gemäß §§ 98, 99, 100 GWB:

1. Dezember 2021: Möglichkeit zur Abfrage für öffentliche Auftraggeber
Ab diesem Stichtag haben registrierte Auftraggeber die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters. Denn Strafverfolgungsbehörden und zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufene Behörden sind nun verpflichtet, dem Bundeskartellamt registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen.

1. Juni 2022: Pflicht zur Abfrage
Ab dem 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren mit den in § 6 WRegG näher bestimmten Auftragswerten zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet.
Zudem können Unternehmen und natürliche Personen ab diesem Stichtag Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
Ebenso können ab dem 01.06.2022 Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen (z. B. HPQR, AVPQ, PQ-VOB), das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht am 01.06.2022 bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhalten.

November 2021: Leitfaden zu auslaufenden Konzessionsverträgen

Die Neuvergabe von Wegenutzungsverträgen im Strom- und Gasbereich bleibt für Kommunen rechtlich herausfordernd und ressourcenintensiv. Im Rahmen der Neukonzessionierung stellt sich zudem regelmäßig die Frage nach einer (Re-)Kommunalisierung des Netzes. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund stellt mit einem Leitfaden "Auslaufende Konzessionsverträge" eine Hilfestellung für die kommunale Praxis zur Verfügung.

Den Leitfaden finden Sie bitte hier

November 2021: Neue EU-Schwellenwerte ab 01.01.2022

Alle zwei Jahre werden die EU-Schwellenwerte für Vergabeverfahren, die EU-weit bekanntgemacht werden müssen, von der Europäischen Union überprüft und angepasst. Ab dem 01.01.2022 gelten gemäß den im europäischen Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen (EU) 2021/1950 bis 1953 vom 10. November 2021 folgende Schwellenwerte:

Bauleistungen:5.382.000 EUR (bisher 5.350.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungen:215.000 EUR (bisher 214.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungen durch
obere und oberste Bundesbehörden:
140.000 EUR (bisher 139.000 EUR)
Aufträge nach Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG)
Bauleistungen:5.382.000 EUR (bisher 5.350.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungen:431.000 EUR (bisher 428.000 EUR)
Konzessionen:5.382.000 EUR (bisher 5.350.000)

Oktober 2021: Positionspapier des ZDH zur mittelstandsgerechteren Auftragsvergabe

Die öffentliche Vergabe soll mittelstandsgerechter werden. Das fordert der Zentralvorstand des Deutschen Handwerks in einem Positionspapier mit Vorschlägen zur Umsetzung. Das Positionspapier finden Sie hier

Oktober 2021: Neue HAD-Muster

Die neuen HAD-Muster für den Hochbau finden Sie hier

September 2021: Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) ab 1.1.2022

Die Bundesregierung hat eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) beschlossen. Diese ist eine Fortentwicklung der AVV EnEff (Beschaffung energieeffizienter Leistungen) vom 18. Mai 2020 und soll diese mit dem 01.01.2022 ablösen. Behörden des Bundes sind aufgrund der AVV EnEff schon verpflichtet, hohe Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu stellen. Die AVV Klima geht darüber hinaus, indem sie Vorgaben des § 13 des Bundes-Klimagesetzes umsetzt, wonach der Bund „bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung [prüft], wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele beigetragen werden kann“. So ist künftig im Beschaffungsprozess neben Erwägungen zur Energieeffizienz - soweit möglich - auch eine Prognose der verursachten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus einzubeziehen. In Anlage 1 der Verordnung werden außerdem Leistungen benannt, die von Dienststellen des Bundes nicht mehr beschafft werden dürfen, es sei denn es ist aus Gründen des öffentlichen Interesses dringend geboten. Zu diesen Leistungen zählen beispielsweise Heizpilze, Getränke in Einwegverpackungen und Einweggeschirr in Kantinen und für Großveranstaltungen.
Sie finden die AVV Klima  hier.

September 2021: Wertgrenztabelle Hessen seit 01. September 2021

Wertgrenzentabelle Hessen

September 2021: Dialogforum: Vergabe von Ingenieurleistungen im Umfeld des HVTG und der UVgO

Kostenlose Online-Veranstaltung am 26. Oktober 2021 veranstaltet von der Ingenieurkammer Hessen:
Am 1. September 2021 ist die Neufassung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) in Kraft getreten. Aus Ingenieursicht ist dies eine begrüßenswerte Entwicklung, da hierdurch die Widersprüche zwischen dem HVTG einerseits und der in Hessen zur Vereinheitlichung des nationalen Vergaberechts einzuführenden Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie der weiterhin gültigen VOB/A Abschnitt 1 andererseits beseitigt werden.

Für die Vergabe von Ingenieurleistungen gilt über § 12 Abs. 5 HVTG nun § 50 UVgO, der den öffentlichen Auftraggebern einen großen Ermessenspielraum bei der Ausgestaltung der Vergabe einräumt. Als Konsequenz ist davon auszugehen, dass die Anwendung von § 50 UVgO die Vergabe von Ingenieurleistungen vereinfachen wird, da den Kommunen hierdurch ein freieres und agileres Handeln als bislang ermöglicht wird. Für Ingenieure als Auftragnehmer ist diese Neuerung von enormer Bedeutung, denn ihre Leistungen fallen somit nicht mehr in den Geltungsbereich des HVTG.
Allerdings bleiben weiterhin einige Fragen offen, die noch im Rahmen einer Anpassung des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) zu klären sind. Die Ingenieurkammer Hessen hat hierzu – auch aufgrund eines Abgleichs mit Regelungen in anderen Bundesländern – einen Vorschlag ausgearbeitet.
Ziel der Veranstaltung ist es, den Vorschlag zu diskutieren und eine Auslegungshilfe zu generieren, die sowohl die Auftraggeber (Öffentliche Hand) als auch die Auftragnehmer (Ingenieure) bei der Interpretation der rechtlichen Grundlagen unterstützen kann. Zudem möchte das Dialogforum einen Austausch zwischen den beiden Seiten fördern und die Basis für einen neuen Vergabeerlass schaffen.
Zur  Anmeldung.
Veranstaltung: Dialogforum: Vergabe von Ingenieurleistungen im Umfeld des HVTG und der UVgO
Datum und Ort: 26. Oktober 2021 von 10:00 Uhr bis 14:30 Uhr, online (via Zoom)
Fortbildung: 5 UE à 45 Minuten für Bauvorlageberechtigte / Nachweisberechtigte nach NBVO
Seminargebühr: kostenfrei
Anmeldeschluss: 25. Oktober 2021

August 2021: Ein Pflichtupdate für die HAD-Erfassungssoftware steht zur Verfügung

Aufgrund der Aktualisierung des hessischen Vergabe- und Tariftreuegestzes steht ein Update für die HAD-Erfassungssoftware zur Verfügung (Version 5.0.0.12).
Dieses finden Sie wie immer auf  https://www.had.de/vergabestellen-update.html#Download.

August 2021: Der neue Vergabeerlass ab 1.September 2021

Ein Ausblick
Der neue Vergabeerlass ist wie seine Vorgänger aufgebaut. Er regelt zunächst den bereits bekannten Geltungsbereich. Das Land hat alle Regelungen zu beachten - für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das nur für wenige Regelungen, die jetzt an präsenter Stelle zu Beginn des Erlasses aufgeführt werden. Die übrigen Regelungen werden zur Anwendung empfohlen.

Der zweite Teil befasst sich mit dem nationalen Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte. Hier findet sich der Anwendungsbefehl für die Verfahrensordnung der UVgO im Dienst und Lieferbereich, die die VOL/A ablöst. Wie auch in den voran geltenden Vergabeerlassen, erfährt die neue Verfahrensordnung wichtige Modifikationen: Die zwingende Beschaffung von Dienst- und Lieferleistungen über eine elektronische Vergabeplattform wird in Hessen nicht eingeführt. Im Weiteren werden Verfahrensregelungen ergänzt, die das hessische Recht bereits beinhaltete, nicht dagegen die UVgO. Wiederum andere gelten in Hessen ausdrücklich nicht, um einen Widerspruch zum HVTG auszuschließen. Diese Änderungen sind auch für Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtend zu beachten.
Das Papierverfahren bei Dienst- und Lieferleistungen ist weiterhin zulässig (Ausnahme zu § 7 Abs. 1,3,4 i.V. m. § 38 Abs. 3 UVgO). Es entfällt die Pflicht, sofern elektronische Vergabeunterlagen bereitstehen, diese auf der HAD zur Verfügung zu stellen und die Verpflichtung, dass Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt auf der HAD von Unternehmen abgerufen werden können (Ausnahme zu § 29 UVgO). Elektronische Teilnahmeanträge und Angebote müssen nicht in verschlüsselter Form übermittelt werden, das macht Fax und E-Mail als Versendungsweg zulässig (Ausnahme zu
§ 39 UVgO). Bei Verhandlungsvergaben mit und ohne Teilnahmewettbewerb kann bei per Fax oder E-Mail versendeten Teilnahmeanträgen und Angeboten auch vor Fristablauf Einsicht genommen werden (Ausnahmen zu § 40 UVgO).
Direktaufträge (Ausnahme zu § 14 UVgO) sind gem. § 1 Abs. 1 HVTG bis zu einem Auftragswert von 10.000 EUR zulässig. Hinsichtlich der Freigrenzen bei Beschaffungen von Dienst- und Lieferleistungen (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO) für Verhandlungsvergaben mit/ohne Teilnahmewettbewerb gelten die im HVTG festgesetzten Auftragswerte von bis 50.000 Euro (ohne TW) bzw. bis 100.000 Euro (mit TW).
Ziff. 1.3 des hessischen Vergabeerlasses 2020 ist entfallen. Die dort geregelten, besonderen Ausnahmen, die eine Freihändige Vergabe bei Dienst- und Lieferleistungen ggf. mit nur einem Unternehmen ermöglichten, finden sich inhaltlich überwiegend in § 8 Abs. 4 Nr. 9 bis 14 UVgO wieder, jetzt als Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb. Beschaffung über eine vorteilhafte Gelegenheit oder von Lieferleistungen auf einer Warenbörse dürfen gem. § 12 Abs. 3 UVgO i.V.m. § 8 Abs. 4 Nr. 11 und Nr. 14 UVgO mit nur einem Unternehmen durchgeführt werden. Leistungen, die schöpferische Fähigkeiten verlangen, sind weiterhin ohne Begrenzung des Vergabevolumens im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren (Verhandlungsvergabe) zu vergeben, ggf. auch ohne Teilnahmewettbewerb (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 1 UVgO). Wenn in einer Ausschreibung keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote vorliegen, kann eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 8 Abs. 4 Nr. 4 UVgO durchgeführt werden, es besteht allerdings nicht die Möglichkeit, nur mit einem Unternehmen zu verhandeln (Ziff. 1.3 Erlass a.F., § 12 Abs. 1, 2 UVgO). Auch bei unverschuldeter Dringlichkeit ist das Verhandeln mit nur einem Unternehmen nicht mehr zulässig, erst wenn die Situation einer besonderen Dringlichkeit gem. § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO besteht.
Die Bekanntmachungspflichten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVgO) richten sich ausschließlich nach HVTG, d.h. die HAD ist in Hessen weiterhin Pflichtbekanntmachungsorgan für EU- und nationale Vergabeverfahren. Eine Bekanntmachung hat zuerst auf der HAD zu erfolgen, bevor fakultativ andere Medien einschließlich www.bund.de genutzt werden können. Auch vergebene Aufträge, denen keine Bekanntmachungen des Vergabeverfahrens ex ante vorausgingen, müssen weiterhin auf der HAD veröffentlicht werden.
Auch bezüglich der VOB/A /1 wurden Modifikationen vorgenommen. Dies betrifft, u.a. die zeitlich zuerst einzuhaltende Bekanntmachungspflicht auf der HAD, der andere Medien nachfolgen können (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). Gleiches gilt für eine Bekanntmachung des vergebenen Auftrags (§ 20 Abs. 3 VOB/A), bei der keine ex- ante-Bekanntmachung erfolgt war. Beschafferprofile, die fortlaufend über beabsichtigte Vergabeverfahren vorab informieren (§ 20 Abs. 4 VOB/A), sind auf eigenen Internetportalen weiterhin zulässig. Auf den Submissionstermin bei Bauleistungen wird in Hessen bei Zulassung von Papierverfahren zukünftig verzichtet (Ausnahme zu § 14a VOB/A/1). Es gelten für schriftliche Angebote ausschließlich die Regeln für elektronische Verfahren, die keine Anwesenheit der Bieter vorsehen (§ 14 VOB/A/1). Da Eigenerklärungen bei der Eignungsprüfung gem. HVTG grundsätzlich ausreichen, muss diese Anforderung, abweichend von der VOB, nicht ausdrücklich dokumentiert werden (§ 20 Abs. 2 VOB/A). Ausgenommen hiervon sind die Bescheinigungen der Sozialkassen und ersatzweise die der Krankenkassen, die stets als Bescheinigung vorzulegen sind.
Weiterhin sind Beschaffungen bis 10.000 Euro vom Vergaberegime ausgenommen. Bei Lieferleistungen sind ohne förmliche Angebote zwei weitere Preise über beliebige Informationsquellen zu ermitteln, bei Bau- und Dienstleistungen entfällt auch diese Pflicht und es kann eine Direktvergabe erfolgen, sofern die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet, das Unternehmen geeignet und die Beschaffung dokumentiert wird.
Anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe können auch in Zukunft bevorzugt zur Abgabe von Angeboten aufgefordert und ein Angebot gegenüber anderen Bietern mit einem Abschlag von 15 % berücksichtigt werden.
Der Erlass enthält die Kontaktdaten der neuen Vergabekompetenzstellen, die zugleich die Aufgabe der Nachprüfungsstelle und VOB-Stelle auch für Gemeinden und Gemeindeverbände wahrnehmen. Für Nachprüfungsverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte sind weiterhin zwei Vergabekammern in Hessen zuständig.
Der 4. Teil des Erlasses enthält vom Auftragswert unabhängige Regelungen. Dazu gehört zunächst die Erklärungs- und Anfragepflicht beim Gewerbezentralregister ab einem Auftragswert von 30.000 Euro, die parallel zur Anfragepflicht gem. § 17 HVTG bei der Informationsstelle der OFD besteht. Die Auskunftseinholung beim GZR wird in Zukunft entfallen, sobald das Wettbewerbsregister eine elektronische Abfrage für öffentliche Auftraggeber, unter gleichen Vorrausetzungen ab 30.000 Euro, ermöglicht. Diese Melde- und Auskunftspflicht gilt auch für Gemeinden und Gemeindeverbände.
Die Vergabehandbücher des Bundes (VHB) werden weiterhin empfohlen, soweit sie dem HVTG nicht entgegenstehen. Daher wird es auch in Zukunft Muster-Formulare geben, die das hessische Vergaberecht widerspiegeln und auf der HAD veröffentlicht werden.
Hinsichtlich nachhaltiger Beschaffungen ist die zwingende Anwendung der §§ 67 und 68 VgV bei energieverbrauchsrelevanten Dienst- und Lieferleistungen entfallen. Hinweise zu Kompetenzstellen für nachhaltige und innovative Beschaffungen sowie auf praxisrelevante Hilfestellungen bei Verwendung von Gütesiegeln wurden beibehalten.
Bei Fragen zur Tariftreue und Mindestlohnpflicht oder zu Arbeitsbedingungen und Entgelten können öffentliche Auftraggeber beim Sozialministerium Unterstützung erfahren. Vermutete Verstöße können von allen Bürgern bei den Hauptzollämtern unter den angegebenen Adressen gemeldet werden. Meldeverpflichtungen, wie auch wegen wettbewerbsbeschränkender Abreden sowie die Berichtspflichten bei Destatis sind für Gemeinden und Gemeindeverbände ebenfalls verpflichtend.

August 2021: Praxisleitfaden der BAK für die Vergabe von Planungsleistungen unter dem VgV-Schwellenwert

Die Bundesarchitektenkammer (BAK) hat einen Praxisleitfaden zur Umsetzung des Leistungswettbewerbs für die Vergabe von Planungsleistungen unter dem VgV-Schwellenwert veröffentlicht. Danach sollten Architektenleistungen stets im Leistungswettbewerb vergeben werden, da sie im Vorhinein nicht eindeutig beschrieben werden können. Der Leitfaden enthält Handlungsempfehlungen und Beispiele von Bekanntmachungen zur Umsetzung des Leistungswettbewerbs und der gleichzeitigen Möglichkeit für Öffentliche Auftraggeber, zu einem tragfähigen Vergabevorschlag zu gelangen.

Sie finden den Leitfaden  hier

August 2021: Neuer Vergabeerlass

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft Energie Verkehr und Wohnen hat einen neuen Vergabeerlass herausgegeben. Er tritt am 1.9.2021 in Kraft.

Sie finden den Vergabeerlass  hier

August 2021: Beschleunigte Beschaffung von Leistungen zur Bewältigung der Notlage in den Hochwasserkatastrophengebieten

Die Hochwasser in einigen Regionen Deutschlands sind eine Katastrophe von nationalem Ausmaß. In dieser Notlage ist schnelles Handeln geboten. Dies betrifft nicht nur rasche finanzielle Unterstützung, sondern auch die Beschaffung von Leistungen zur kurzfristigen Bereitstellung humanitärer Hilfe und für Notfallmaßnahmen im Bereich der Infrastruktur, der IT-Ausstattung und bei sonstigen krisenrelevanten Dienstleistungen. Hierbei ist eine schnelle und effiziente Durchführung von Vergabeverfahren essentiell, um nicht vorhersehbare Schäden oder Gefahren aus den Starkregenereignissen zu verhindern oder abzumildern. Das Bundeswirtschaftsministerium erläutert in einem Rundschreiben, unter welchen Voraussetzungen und wie das Verfahren schneller durchzuführen ist.“
Sie finden das Rundschreiben hier .

Juli 2021: Ab 1. September 2021 kein IBV mehr!

Zum ersten September dieses Jahres tritt das neue HVTG 2021 in Kraft. Bitte beachten Sie, dass es ab diesem Zeitpunkt kein Interessenbekundungsverfahren (IBV) und keine VOL/A mehr geben wird. Das IBV wird zum Teilnahmewettbewerb (TW) und die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) wird durch Anwendungsbefehl nun auch in Hessen geltend gemacht werden. Zudem ändern sich die geltenden hessischen Wertgrenzen bzgl. der Verfahrenswahl.
Sie finden eine aktualisierte Wertgrenzentabelle hier .

Juli 2021: HVTG 2021 vom Landtag beschlossen

Das neue HVTG 2021 tritt zum 1. September dieses Jahres in Kraft. Es wurde in 3. Lesung am 8. Juli verabschiedet.
Eine dritte Lesung wurde notwendig, weil die Regierungskoalition nach der Anhörung der Interessensverbände und Institutionen noch einen Änderungsantrag einbrachte. Es bleibt jetzt zum besseren Verständnis der Freigrenzenregelung bei Bauleistungen dabei, dass die Berechnung des Auftragswertes wie bereits in der Gesetzesfassung von 2015 auf den Begriff des Fachloses abstellt. Für Dienst- und Lieferleistungen ist dagegen der zu vergebende Auftrag Maßstab für die Berechnung des Auftragswertes.
Auftraggeber können zwischen einer Öffentlichen Ausschreibung und einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb frei wählen. Bauvergaben müssen ab einem Auftragswert von 250.000 Euro auf der HAD veröffentlicht werden.
Dienst- und Lieferleistungen können mit der Verhandlungsvergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro vergeben werden, sind aber ab 50.000 Euro ebenfalls zuvor durch einen Teilnahmewettbewerb bekannt zu machen. Eine Beschränkte Ausschreibung kann dagegen bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne HAD-Veröffentlichung durchgeführt werden.
Das Interessenbekundungsverfahren, dass sieben Jahre in Hessen einen Teilnahmewettbewerb ersetzte, kommt nicht mehr zur Anwendung. Mit diesem Schritt und der zusätzlichen Einführung der UVgO hat der Gesetzgeber damit seinen Willen bekundet, einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften bundesweit zu leisten.
Bewerber und Bieter können sich in Zukunft an die in Hessen neu eingerichteten Vergabekompetenzstellen bei der OFD, HessenMobil und den Regierungspräsidien wenden, die das laufende Verfahren einer inhaltlichen Prüfung unterziehen. Mit der Annahme des Änderungsantrags wird der Rechtsschutz bei der Vergabe von Bauleistungen nochmals verbessert. Bieter und Bewerber können Verstöße gegen das Transparenzgebot, das Wettbewerbsprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz bereits ab einem zu vergebenden Auftragswert von 250.000 Euro geltend machen. Im Dienst- und Lieferleistungsbereich wird die Nachprüfungsstelle ab einem Auftragswert von 50.000 Euro tätig.
Erstmals wird bei Bauleistungen die Pflicht kodifiziert, vom Bestbieter eine Sozialkassenbescheinigung zu verlangen, bspw. der SOKA-Bau, ersatzweise muss eine Bescheinigung der Krankenkasse vorgelegt werden, um die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nachzuweisen. Hier wurde letztendlich beschlossen, dass diese Bescheinigungen als Nachweis der Eignung im Vergabeverfahren nicht älter als 3 Monate sein dürfen.

  • Weitere Informationen zum HVTG 2021 enthält der Sachstandsbericht-Beitrag der ABSt Hessen unter „Aktuelles“ vom Mai 2021: „Das neue HVTG 2021 – Was ist neu, was bleibt?“
  • Im September/Oktober befassen sich unsere Seminare und eine Informationsveranstaltung der ABSt ausführlich mit den Neureglungen im HVTG. Zusätzlich findet am 22.9. ein Sonderseminar zur Einführung der UVgO statt.
Sie finden das neue HVTG hier .

Juni 2021: 20 Jahre HAD: Kostenlose Ausschreibungsdatenbank

Die Hessische Ausschreibungsbank HAD sorgt seit 20 Jahren für Transparenz bei Vergabeverfahren. Was andere Vergabeplattformen später zum Geschäftsmodell gemacht haben, bietet die HAD ihren Nutzern kostenlos an: Bieter haben über die HAD unbegrenzt Zugang zu allen hessischen Vergabeverfahren national und EU-weit sowie zu digitalen Vergabeunterlagen. „In der HAD recherchieren Unternehmen schnell und komfortabel und finden mit flexiblen Suchfunktionen täglich zahlreiche Bekanntmachungen für alle Branchen und Gewerke. Über ein qualifiziertes Suchprofil erhalten sie täglich passende Ausschreibungen per E-Mail,“ erläutert Michael Ada-movic, der Entwickler der HAD. „Die HAD ist bundesweit bis heute einzigartig, weil sie alle Bekanntmachungen hessischer Vergabestellen bündelt. Wenn das kein Geschenk für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber ist“, freut sich Adamovic.

Die HAD startete am 30. März 2001 mit einer ersten Veröffentlichung eines zu vergebenden Rahmenvertrages über einen unregelmäßigen Flugdienst für die Hessische Landesregierung (Staatskanzlei) vom Startflughafen Fraport Frankfurt am Main zu deutschen und anderen Flugplätzen, erinnert sich Adamovic zurück. Ende der 90er Jahre wurde die HAD von der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. aus einer Beteiligung an dem EG-Projekt "Simap-Vergabeplattform" entwickelt. Das EG-Projekt wurde nach Einstellung durch die Europäische Kommission von der ABSt Hessen e.V. als Projekt für das Land Hessen weitergeführt.

Seit 2007 ist die HAD eine kostenlose Serviceleistung für alle hessischen Vergabestellen und Unternehmen in Europa. Die HAD stellt den Auftraggebern alle erforderlichen Bekanntmachungsmuster zur Verfügung, die stets dem hessischen und EU-Vergaberecht entsprechen. Da per hessischem Vergaberecht (HVTG) die gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung aller nationalen und EU-weiten Bekanntmachungen auf der HAD besteht, sind alle hessischen Bekanntmachungen vollständig auf der HAD zu finden. Tagesaktuell werden wichtige Vergaberegelungen, seien es Richtlinien, Gesetze oder Erlasse und sonstige Rundschreiben zum Vergaberecht insbesondere für die hessische Verwaltung auf der HAD veröffentlicht. Für alle Nutzer steht darüber hinaus eine kostenlose Beratungshotline zum Vergaberecht zur Verfügung. Die HAD wurde 2008 für das Gesamtkonzept mit einem Innovationspreis des Bundeswirtschaftsministeriums ausgezeichnet.

Juni 2021: Neues „STLB-Bau“ (Version 2021-04)

Das Textsystem STLB-Bau wurde überarbeitet und aktualisiert und steht nun als Version 2021-04 zur Anwendung zur Verfügung. Aufgrund der Abhängigkeit von Systemkomponenten der Firma Microsoft in der bisherigen Version „STLB-Bau XML V2“ ist derzeit nicht absehbar, wie lange der reibungslose Betrieb von STLB-Bau XML V2 noch gewährleistet werden kann. Deshalb ist eine letztmalige Auslieferung der bisherigen Version STLB-Bau XML V2 mit dem Update 2022-04 anvisiert. Dies ermöglicht eine Vorbereitung der Umstellung auf die neue Version „STLB-Bau“ bis Oktober 2022 mit Erscheinen der folgenden Aktualisierung.
Sie finden den Erlass mit Auflistung der Änderungen hier .

BKartA fordert alle öAG in den Ländern/Kommunen jetzt zur Registrierung beim Wettbewerbsregister auf

Rundschreiben

Juni 2021: Hessisches Präqualifikationsregister ist erstes amtliches Verzeichnis für alle Leistungsbereiche

Das Hessische Präqualifikationsregister (HPQR) ist bundesweit das erste und einzige amtliche Verzeichnis, in das sich alle Unternehmen unabhängig von ihrem Leistungsbereich eintragen lassen können. Das HPQR ist seit Ende letzten Jahres bei der EU notifiziert und somit gemäß Artikel 64 EU RL 2014/24/EU ein anerkanntes amtliches Verzeichnis. Für amtliche Verzeichnisse ist in der Richtlinie verankert, dass öffentliche Auftraggeber die Präqualifizierung als Nachweis der Eignung akzeptieren müssen.
Im HPQR werden Unternehmen aus allen Branchen, Gewerken und Bereichen präqualifiziert: Liefer-, Dienst-, Bauleistungen sowie geistig-schöpferische Dienstleistungen. „Besonders profitieren davon Unternehmen, die sowohl Dienst-/Lieferleistungen als auch Bauleistungen erbringen“, erläutert Brigitta Trutzel, Geschäftsführerin der Auftragsberatungsstelle Hessen.Ob eine Leistung als Bauleistung nach VOB oder aber als Liefer-/Dienstleistung nach VgV/UVgO/VOL ausgeschrieben wird, entscheidet nämlich die Vergabestelle.
In Deutschland sind die bekanntesten Präqualifikationssysteme PQ-Bau für Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes sowie AVPQ, das amtliche Verzeichnis der IHKs für Dienst-und Lieferleistungen. Bei sehr vielen Unternehmen lassen sich die Tätigkeiten jedoch nicht so eindeutig einem Bereich zuordnen. „Diese Unternehmen tappen schnell in die Falle, wenn sie die „falsche“ PQ-Urkunde vorlegen, denn sie werden aus rein formalen Gründen vom Verfahren ausgeschlossen“, warnt Trutzel.
Ebenso führt die Vorlage einer Eintragung in die Präqualifikationsdatenbank PQ-VOB bei einer Ausschreibung nach VgV/UVgO/VOL zum Ausschluss des B ieters. In Hessen hat man mit dem HPQR eine einheitliche Präqualifizierung über sämtliche Leistungen eines Unternehmens eingerichtet. Eine HPQR-Urkunde kann sowohl bei Ausschreibungen nach VOB als auch nach VgV/ UVgO/VOL als Nachweis der Eignung eingereicht werden und ist als gleichwertiger Nachweis EU-weit anzuerkennen.
Mit der vorgelagerten Prüfung der Eignungsnachweise durch eine unabhängige Präqualifizierungsstelle ersparen sich Auftraggeber die Einzelprüfung im konkreten Vergabeverfahren. Bieter legen statt vieler Einzelnachweise eine Urkunde mit einer PQ-Nummer vor, die ein Jahr gültig ist. Allgemeine Kontaktdaten der präqualifizierten Unternehmen sind auch für private Auftraggeber sichtbar. Öffentliche Auftraggeber können mit der PQ-Nummer in der Datenbank auch die Nachweisdokumente der gelisteten Unternehmen einsehen.

Juni 2021: Wettbewerbsregister - Staffelung der Registrierung nach Bundesländern

Aufgerufen sich zu registrieren, sind alle Auftraggeber, die nach § 6 Abs. 1 WRegG zu einer Abfrage beim Wettbewerbsregister im Rahmen von öffentlichen Beschaffungsvorgängen, verpflichtet sind:

  • Öffentliche Auftraggeber, § 99 GWB,
  • Sektorenauftraggeber, § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB,
  • Konzessionsgeber, § 101 Abs. 1 Nr. 1,2 GWB.
Die Für Auftraggeber auf Ebene des Bundes und der obersten Landesbehörden ist die Registrierung bereits eröffnet; seit dem 10. Mai 2021 gilt dies auch für kommunale Auftraggeber, Auftraggeber auf den nachgeordneten Landesebenen und sonstige Auftraggeber. Eine Ausnahme gilt noch für projektbezogene öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB, für welche später ein weiterer Hinweis auf der Webseite des Wettbewerbsregisters veröffentlicht werden soll.
Aufgrund der Vielzahl an registrierungspflichtigen Auftraggebern erfolgt eine Staffelung nach Bundesländern:
  • Phase 1 = 10. Mai – 18. Juni 2021 (Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein)
  • Phase 2 = 21. Juni – 09. August 2021 (Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen)

Mai 2021: Versendung der Bieterinformation nach § 134 GWB über eVergabeplattform reicht aus!

VK Saarland, Beschluss v. 22.03.2021 Az.: 1VK 06/2020
Seit der Entscheidung der Vergabekammer Südbayern 2019 (B. v. 29.03.2019, Z 3 – 3 – 3194 – 1 – 07 – 03 / 19) sahen sich öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Bieterinformationen nach § 134 GWB auch außerhalb der elektronischen Vergabeplattform per Fax oder E-Mail zu versenden. Die VK Saarland dagegen hält die Versendung auf das auf den Vergabeplattformen für Bieter eingerichtete Postfach für völlig ausreichend.

Die kompromisslose Auffassung der VK Südbayern geht davon aus, dass ein Versenden der Informationsinhalte in den sog. „Machtbereich“ des Bieters erst dann erfüllt ist, wenn sie in seinem Mailpostfach, Fax oder Briefkasten landet. Ohne dies, wurde auch nicht die Stillhaltfrist in Gang gesetzt, deren Ablauf notwenige Voraussetzung für die rechtswirksame Zuschlagserteilung an den Bestbieter ist.
Für die VK Saarland reicht die Verortung der zu übermittelnden Bieterinformation auf der Vergabeplattform, sofern damit eine elektronisch generierte E-Mail-Nachricht an den Bieter versendet wird, welche beinhaltet, dass in seinem Postfach eine neue Nachricht vom Auftraggeber hinterlegt ist. Dies entspricht auch der Softwarestruktur der gängigsten, in Deutschland genutzten elektronischen Vergabepattformen.
Wie ist dieser Paradigmenwechsel zu erklären? Die VK Saarland bewertet das Einstellen der Information im persönlichen Nutzerkonto bei gleichzeitiger Benachrichtigung per Mail als verfahrensfehlerfreies, elektronisches Versenden im Sinne des § 134 GWB. Es erfüllt die Voraussetzung des „Absendens“ nach § 134 Abs. 2 Satz 3 GWB. Das Tatbestandsmerkmal des Absendens ist im Kontext der digitalen Abwicklung des Vergabeverfahrens zu verstehen. Die Rechtsprechung definiert für das Vergaberecht das Versenden als ein Entäußern aus dem eigenen „Machtbereich“ derart, dass bei regelgerechtem Verlauf mit dem ordnungsgemäßen Zugang beim Empfänger zu rechnen ist. Für den Beginn der zu beachtenden Frist kommt es nur darauf an, wann der öffentliche Auftraggeber sich der schriftlichen Mitteilungen an die betroffenen Bieter entäußert, wann er diese Schriftstücke also aus seinem Herrschaftsbereich so herausgegeben hat, dass sie bei bestimmungsgemäßem weiterem Verlauf der Dinge die Bieter erreichen (BGH, Beschluss vom 9. 2. 2004 - X ZB 44/03). Das Medium, mittels dessen die Information nach § 134 GWB auch elektronisch übermittelt werden kann, benennt der Gesetzgeber nicht. Vielmehr ist die Norm in ihrem Normkontext nach dem Wortlaut, dem Willen des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck technikoffen. Nach dem Gesetzestext kommt es für die Frage der formwirksamen Erstellung und Abgabe der Erklärung in Textform nur darauf an, dass die Nachrichten, die über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform an den Bieter gelangen, als lesbare Erklärungen, die außerdem mit Zeitstempel versehen sind, druckfähig oder elektronisch speicherbar sind. Diese Aspekte der Textform sind mit der Nachrichtenübermittlung in der Ausgestaltung der Vergabeplattformen gewahrt. Die eingestellten Informationen bleiben mindestens für die Dauer des Vergabeverfahrens im persönlichen Kommunikationsbereich des Bieters erhalten und abrufbar.
Fazit: Versenden in elektronischer Form bedeutet nicht das physische Versenden, sondern bedeutet das elektronische „auf den Weg bringen“ der Information in Textform, d. h. das Verlassen des Machtbereichs des Sendenden derart, dass die Information durch diesen nicht mehr einseitig v erändert oder gelöscht werden kann. Dabei muss zu erwarten sein, dass bei regelgerechtem Verlauf die Information in den Machtbereich des Empfängers gelangt. (siehe BGHZ a. a. O.) In diesem Sinne muss es dem Empfänger möglich sein, jederzeit und ohne Zutun des Absendenden auf die im Postfach eingelegte Information zuzugreifen. Dies ist jedenfalls auch dann der Fall, wenn die maßgebliche Information in einem nur per-sönlich zugänglichen Raum des Empfängers („Online-Konto“) eingestellt wird.
Für den Beginn des Fristenlaufs maßgeblich ist nur die Information nach § 134 Abs. 1 GWB selbst. Auf die Zufälligkeit, ob der Empfänger die für ihn bestimmten Nachrichten auch abruft und in welcher Form er sie speichert, kommt es für die Bewertung des Kriteriums „Versenden“ nicht an. Nach Auffassung der VK Saarland kommt es auch nicht darauf an, dass der Inhalt der Nachricht bereits vorab aus der Gestaltung der Benachrich-tigung – sei es im Betreff oder sonst – erkennbar ist. Im Unterschied zum bloßen Bereitstellen einer Information auf einer Plattform gelangt das Schreiben nach § 134 GWB durch das Einstellen in das persönliche Nutzerkonto des Empfängers allein in dessen Machtbereich, auf den nur er allein mittels Zugangsdaten, vergleichbar einem Schlüssel, Zugriff hat.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Fristlauf durch elektronisches Versenden gemäß des § 134 Abs. 2 GWB in Gang gesetzt wird, wenn die elektronische Information:
1. den Machtbereich des Sendenden derart verlassen hat, dass sie von diesem nicht mehr gelöscht, verändert oder zurückgerufen werden kann,
2. in Textform, mithin speicherbar und für eine angemessene Dauer verfügbar ist, und
3. in einem nur dem Empfänger zuzurechnenden sicheren Bereich vergleichbar einem Postfach (Benutzerkonto), über das die gesamte Verfahrenskommunikation abgewickelt wird, eingelegt wird.

Es bleibt spannend, ob sich die Vergabekammern vermehrt dieser technikfreundlichen Auffassung anschließen werden.

RA Brigitta Trutzel, Geschäftsführerin ABSt Hessen e.V.

Mai 2021: Rheinland-Pfalz richtet zur Prüfung von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte Vergabeprüfstellen ein

Zukünftig wird beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) eine Vergabeprüfstelle als zentrale Nachprüfbehörde eingerichtet. Die Landesregierung hat am 23.2.2021 hierzu die Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen beschlossen. Die neue Landesverordnung tritt am 1.6.2021 in Kraft. Die Vergabenachprüfung durch die Vergabeprüfstelle im Unterschwellenbereich ist eine besondere Form der Rechts- und Fachaufsicht. Die Vergabeprüfstelle kann gegenüber dem Auftraggeber mit dem Instrument der Weisung tätig werden. Es besteht jedoch kein Anspruch eines Bieters oder Bewerbers auf ein Tätigwerden der Vergabeprüfstelle. Dem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabeprüfstelle unterfallen nur wirtschaftlich bedeutsame öffentliche Aufträge. Hierfür sind folgende Prüfungswertgrenzen vorgesehen:
Für Bauleistungen vom 01.06.2021 bis zum 30.06.2022 100.000 € ohne Umsatzsteuer und ab dem 01.07.2022 75.000 € ohne Umsatzsteuer;
für Liefer- und Dienstleistungen ab 01.06.2021 75.000 € ohne Umsatzsteuer.

Die Frage, ob die Prüfungswertgrenzen erreicht sind, richtet sich nach § 3 der Vergabeverordnung (VgV). Als Obergrenze für die Anwendung der landesrechtlichen Nachprüfungsregelungen gelten die maßgeblichen EU-Schwellenwerte (§ 106 GWB).
Zudem wird eine Informations- und Wartpflicht in Anlehnung der §§ 134, 135 GWB eingeführt: Bieter, die für die Durchführung des öffentlichen Auftrags nicht zum Zuge kommen, sind über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, die wesentlichen Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den frühestmöglichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, die keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung erhalten haben, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung ergangen ist. Der Vertrag über den öffentlichen Auftrag darf erst sieben Kalendertage nach Absendung einer entsprechenden Information darüber an die nicht berücksichtigten Bieter und Bewerber geschlossen werden.
Ist der Auftraggeber der Informations- und Wartepflicht nach § 4 Abs. 1 Nachprüfungsverordnung nicht nachgekommen oder hat er den Zuschlag vor Ablauf der sieben Kalendertage erteilt, kann ein Bieter oder Bewerber beim Auftraggeber trotz erteiltem Zuschlag die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften spätestens einen Monat seit Kenntnis des Vertragsabschlusses, jedoch nicht später als drei Monate nach Vertragsschluss gegenüber dem Auftraggeber beanstanden.
Sie finden die Nachprüfungsverordnung hier .

Mai 2021: Das neue HVTG 2021 – Was ist neu, was bleibt?
Ein Sachstandsbericht

Nach einem langen Prozess intensiver Evaluation befasst sich der Landtag derzeit mit der Novellierung des HVTG. Anlass war von Anfang an die notwendige Einbindung der UVgO als Ersatz für die VOL/A 2009. Es bleibt derzeit allerdings abzuwarten, ob der im März 2021 in erster Lesung eingebrachten Gesetzentwurf der Regierungskoalition bis zur geplanten Verabschiedung vor der Sommerpause noch Modifikationen erlebt.
Insgesamt stellt sich das neue HVTG als eine konsequente Fortführung des bislang geltenden Rechts dar. Es enthält bis auf den Wegfall des Interessenbekundungsverfahrens (IBV) aber auch keine Sensationen. Wie bisher gelten die Verfahrensordnungen unterhalb der Schwellenwerte für Bau-, Dienst und Lieferleistungen weiterhin für Landes -wie kommunale Auftraggeber in Hessen verpflichtend. Neu ist die generelle Gleichstellung der Öffentlichen Ausschreibung mit einer Beschränkten Ausschreibung, sofern diese mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird. In dieser Hinsicht hat sich das hessische Recht den EU-Verfahrensregeln angepasst.

Mit der Einführung der neuen UVgO wird das Prinzip beibehalten, dass diese Verfahrensordnung nachrangig gilt. Sofern das HVTG abweichende Verfahrensregelungen enthält, gelten nur die hessischen. Das gilt z. B. für die Freigrenzenregelung, die in Hessen bereits 2009 eingeführt wurde. Das Vergaberegime in Hessen ist weiterhin ab einem Auftragswert von 10.000 Euro netto zu beachten. Daneben kann die Auswahl der Verfahrensart mit oder ohne Bekanntmachungspflicht allerdings auch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein, sofern dieser in der UVgO explizit geregelt ist. Statt dem Begriff der Freihändigen Vergabe wird im Dienst- und Lieferleistungsbereich die Sprachregelung der UVgO übernommen. Um Verwechselungen mit der Direktvergabe ein für alle Mal auszuschließen, heißt dieses Verfahren nunmehr „Verhandlungsvergabe“.
Für Bauleistungen sind die in der novellierten VOB/A 2019 verankerten Auftragswerte (sog. Freigrenzen) 1:1 in die textliche Fassung des HVTG übernommen worden. Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Bekanntmachungspflichten ist nunmehr bis zu einem Auftragswert von 250.000 Euro zulässig, wenn es sich um Bauleistungen für Wohnzwecke handelt, sogar bis 1 Mio. je Auftrag. Darüber hinaus ist ein Beschränkte Ausschreibung nur noch in Kombination mit einem Teilnahmewettbewerb, der auf der HAD bekannt zu machen ist, zulässig. Weitere Vorgaben zur Verfahrensauswahl sind unverändert geblieben.
Mittelstandfreundlichkeit und Nachhaltigkeit machen wie bisher einen Schwerpunkt des HVTG aus. Landesbehörden sind weiterhin zur Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien verpflichtet, für kommunale Auftraggeber besteht nur eine Anwendungsempfehlung. Eine Straffung des Textumfangs zu Nachhaltigkeitsaspekten ergibt sich durch die Rückführung eines bislang abschließend geregelten Katalogs von neun Aspekten auf soziale und umweltbezogene Aspekte, wie etwa den Klimaschutz, aber auch das Thema Innovationen. Dies verschafft den Auftraggebern zugleich erweiterte Anwendungsmöglichkeiten. Sie können nunmehr vielfältige Nachhaltigkeitsmerkmale als qualitative Kriterien der Eignungsprüfung, der Leistungsbeschreibung oder als Wertungskriterien neben dem Preis in das Vergabeverfahren aufnehmen.
Das HVgG vom 25. März 2013 (GVBl. 2013, 119 (121) hatte erstmals die Tariftreue- und Mindestlohnpflicht im hessischen Vergaberecht verankert. Ergänzend wurde im HVTG 2015 (GVBl. 2014, 354) die sog. „Verpflichtungserklärung“ eingeführt, die auch von Nachunternehmern abzugeben ist, flankiert von Kontrollplichten des Auftraggebers. Daran hat sich durch die Novellierung insoweit nichts geändert. Eine Konkretisierung bzw. Verschärfung enthält der Gesetzesentwurf, der die Einrichtung einer sog. „Stelle“ jetzt verpflichtend vorsieht. Eine Anlaufstelle sollte bereits mit dem HVTG 2014 eingerichtet werden. Statt des ursprünglich vorgesehenen „Beirats“, wird diese Aufgabe in Zukunft vom zuständigen Sozialministerium wahrgenommen.
Das Interessenbekundungsverfahren ist durch den Teilnehmerwettbewerb ersetzt worden, so wie man ihn bundesweit kennt. Damit verzichtet man in Zukunft auf die Möglichkeit, durch das „Setzen“ von Bietern das Verfahren mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit durch einen Zuschlag zu beenden. Der Auftraggeber konnte sich auf zuschlagsfähige Angebote von gesetzten Bietern in der Regel verlassen. Wer als „gesetzter Bieter“ ins Verfahren einbezogen wurde, konnte ohne Eignungsprüfung am Verfahren teilnehmen, da seine Eignung dem Auftraggeber bereits nachgewiesen war.
Die HAD wird weiterhin das zentrale Pflichtbekanntmachungsorgan für alle öffentlichen Auftraggeber und Zuwendungsempfänger oberhalb und unterhalb der EU-Schwellwerte in Hessen sein. Sie ist damit seit 2007 bundesweit die einzige Datenbank, die umfassend alle Bekanntmachungen aller öffentlicher Auftraggeber und Zuwendungsempfänger eines Bundeslandes zusammenführt.
Auch das hessische HPQR bleibt als Instrument der Eignungsprüfung im HVTG verankert. Es ist mit dem Berliner ULV das zweite Präqualifikationsregister, das zunächst auf Landesebene zur Entbürokratisierung und Beschleunigung von Vergabeverfahren eingeführt wurde, weil es die Vorlage von Einzelnachweisen entbehrlich macht. Seit Anfang 2021 ist das HPQR durch die Notifizierung bei der EU-KOM auch bundesweit bei Auftraggebern anzuerkennen. Die Eintragung im HPQR-Register bzw. die dazu ausgestellte Urkunde darf nicht älter als ein Jahr sein.
Erstmals wird bei Bauleistungen die Pflicht kodifiziert, vom Bestbieter eine Sozialkassenbescheinigung zu verlangen, bspw. der SOKA-Bau, die max. 6 Monate alt sein darf. Ersatzweise muss dieser Bieter eine Bescheinigung seiner Krankenkasse vorlegen, um die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nachzuweisen. Bei der Präqualifizierung in Hessen ins HPQR wird diese Bescheinigung bereits regelmäßig verlangt.
Bislang ist für die Auftragswertberechnung von Bauleistungen das Gewerk (Fachlos) als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Mit der Neuformulierung des Gesetzesentwurfs 2021 hat man sich als Maßstab für die Auftragswertberechnung vom Begriff des Gewerks verabschiedet und den Begriff des „Auftrags“ eingeführt. Wird ein Gewerk in Einzelaufträgen vergeben, ist für das maßgebliche Vergabeverfahren auf den Wert des Einzelauftrags abzustellen. Unklar bleibt, in welchem Verhältnis die neue Freigrenzenregelung, die den maßgeblichen Auftragswert jeweils aus dem einzelnen, zu vergebenden Auftrag berechnet, zu einer allgemeinen Bestimmung in § 1 Abs. 2 des Gesetzesentwurfes steht. Dort wird für die Schätzung der Auftragswerte auf § 3 VgV verwiesen. Eine fast gleichlautende allgemeine Bestimmung enthält das bisherige HVTG, entfallen sind im Entwurf allerdings die Worte „bei allen Vergabeverfahren“. Das deutet darauf hin, dass die Abhängigkeit bzw. Konnexität von Leistungen entgegen der herrschenden EuGH-Rechtsprechung in Zukunft nicht für die Freigrenzenregelung zu beachten ist. Mithin ist bei der Einzelausschreibung einer Leistung, die sich als Teil eines Gewerks darstellt, nur auf den dafür ermittelten Auftragswert abzustellen, um die zulässige Verfahrensart zu ermitteln. Der Gesetzesentwurf weicht insoweit auch von der VOB/A/1 ab, die das Gewerk als kleinste Einheit der Auftragswertermittlung festgelegt. Dies gilt auch, wenn Bauleistungen zu Wohnzwecken nach VOB/A/1 ausgeschrieben werden.
Freiberufliche Leistungen unterliegen nicht mehr dem Anwendungsbereich des HVTG. Für sie gelten die speziellen Regelungen der UVgO. Damit sind sie vom strengeren Regime der HAD-Bekanntmachungspflicht ab einem Auftragswert von 50.000 Euro freigestellt.
In Zukunft wird eine Informationsstelle bei der Oberfinanzdirektion (OFD) eingerichtet, die nicht zuverlässige Unternehmen wegen schwerer Verfehlungen in ein Register aufnehmen kann. Öffentliche Auftraggeber können dort Auskunft im Rahmen der Eignungsprüfung einholen. Bestimmte Sachverhalte mit einer besonderen Schwere der Verfehlung rechtfertigen auch eine Eintragung in das neue Wettbewerbsregister. Im Gegensatz zum diesem bundesweiten Register beim Bundeskartellamt kann eine Registrierung bei der OFD bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung nach Anhörung erfolgen. Letztendlich muss aber der Auftraggeber im konkreten Verfahren weiterhin selbst entscheiden, ob er den Bieter für geeignet hält, den Auftrag durchzuführen. Angesichts des bereits eingerichteten bundesweiten Wettbewerbsregisters müssen hessische Auftraggeber in Zukunft ab bestimmten Auftragswerten Auskünfte aus zwei Registern einholen. Es ist folglich nicht ausgeschlossen, dass Unternehmen gegebenenfalls in einem, aber nicht in dem anderen Register gelistet sind und dies hinterfragen werden.
Weiterhin sind Vergabekompetenzstellen bei den drei VOB-Stellen, bei Hessen-Mobil (für Landesstraßenbau) und der OFD (für Landesbetrieb Bau und Immobilien und TH DA) eingerichtet worden, die als Nachprüfungsstellen erstmals Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte für Bewerber und Bieter gewährleisten sollen. Die Verankerung effektiven Rechtsschutzes führt nicht zwangsläufig dazu, Verzögerungen im Vergabeprozess zu bewirken. Sie eröffnet vielmehr die Möglichkeit, eine schnelle, unabhängige Meinung einzuholen und entfaltet darüber hinaus eine positive Wirkung auf die Beschaffungskompetenz der Vergabestellen und hilft zudem, die Fehleranfälligkeit von Vergabeverfahren präventiv zu verringern. Die VOB-Stellen bei den hessischen Regierungspräsidien sind zukünftig auch Ansprechpartner für Auftraggeber und Bieter bei Vergabeverfahren, die Dienst- und Lieferleistungen betreffen. Die Möglichkeit für Bewerber und Bieter, noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren von einer zentralen, unabhängigen Nachprüfungsstelle vor Auftragserteilung auf ihre rechtmäßige Durchführung zu überprüfen, ist dem Regelungsansatz des HVTG von 2015 nicht gefolgt. Die Nachprüfungsmöglichkeit wird erst ab einem Auftragswert bei Bauleistungen von 500.000 Euro eröffnet, bei Liefer- und Dienstleistungen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro. Nach Prüfung des Verfahrens teilt die Kompetenzstelle den Beteiligten eine Empfehlung mit. Die Aussetzung des Zuschlags während des Prüfungsvorgangs ist kein Muss, sondern wird als „Soll-Regelung“ letztlich den Auftraggebern überlassen. Wird die Zuschlagsentscheidung ausgesetzt, endet diese Interimszeit automatisch spätestens 14 Kalendertagen nach der Aufforderung der Nachprüfungsstelle, den Zuschlag auszusetzen, auch wenn keine Empfehlung ausgesprochen wurde.
Fazit: Mit der Novellierung, die das Ziel hatte, die UVgO einzuführen, ist eine Aktualisierung des hessischen Vergaberechts bewirkt worden. Unternehmen, die sich an nationalen Vergabeverfahren im Dienst- und Lieferleistungsbereich beteiligen, können sich auf eine bundesweite Vereinheitlichung des maßgeblichen Regelungswerks freuen. Die Nachprüfung von nationalen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit hat eine Verortung gefunden, wenngleich wegen der Zulässigkeit ausschließlich bei hohen Auftragswerten nur wenige Verfahren den Weg dorthin finden werden. Zugleich ist es für Bieter unattraktiv, wenn die angerufene Stelle zu keiner Entscheidung verpflichtet wird. Die neuen Freigrenzen, insbesondere im Baubereich, und ihre neue Berechnungsmethode ist wie eine Medaille mit zwei Seiten zu sehen: Für einen Teil der Unternehmen und Newcomer, die den Zugang zum öffentlichen Auftraggeber noch suchen, bedeutet dies spürbaren Mehraufwand bei der Akquise öffentlicher Aufträge, weil weniger Verfahren auf der HAD veröffentlicht werden, allen anderen flattern Anfragen zur Angebotsabgabe weiterhin zu.
Am 2.6.2021 findet die Anhörung im Hessischen Landtag statt.

Gez. Brigitta Trutzel, Syndikusanwältin
GFin ABSt Hessen e.V., 12.05.2021

Mai 2021: Es bleibt dabei: GZR-Auszug als Nachweis der Zuverlässigkeit darf nicht vom Bieter verlangt werden

Immer wieder werden Bieter und Bewerber aufgefordert, zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) vorzulegen. Im Rahmen von Vergabeverfahren hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Beschaffung des Nachweises allerdings ausschließlich dem Auftraggeber übertragen. Geregelt ist dies einerseits im Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 und gleichlautend im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 für die Prüfung der Einhaltung bestimmter, in Deutschland geltender arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Mindeststandards sowie des Mindestlohns.
Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 € trifft den öffentlichen Auftraggeber die Pflicht, eine Auskunft aus dem die GZR nach § 150 a Gewerbeordnung für den Bieter einzuholen, welcher den Zuschlag erhalten soll. Diese Auskunft umfasst rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem MiLoG oder AEntG. Alternativ verlangen Auftraggeber unterhalb des o. g. Auftragswertes eine Eigenerklärung vom Bieter oder Bewerber, dass Voraussetzungen für einen Ausschluss eines Vergabeverfahrens, nicht vorliegen.
Da bei Aufträgen oberhalb des Schwellenwertes angeordnet ist, dass die Vergabestelle hinsichtlich des aussichtsreichsten Bewerbers nach § 150 a Gewerbeordnung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zwingend einzuholen hat, sind für das Vergabeverfahren und seinen Ablauf insoweit keine gesonderten Erklärungen oder Verpflichtungserklärungen oder Überprüfungen jedes Bieters auf der Eignungsstufe vorzusehen. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben wird erst beim Ausgang der Wertungsstufe der als aussichtsreichster Bieter identifizierte Wirtschaftsteilnehmer auf seine Zuverlässigkeit, also seine Eignung unter diesen speziellen Gesichtspunkten, überprüft. Auch die Verletzung von Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben stellt insoweit keinen Ausschlussgrund dar, wenn die insoweit entstandenen Verbindlichkeiten durch den Wirtschaftsteilnehmer ausgeglichen wurden und folglich damit die Zuverlässigkeit als wiederhergestellt angesehen wird.
In Fällen der fahrlässigen Beauftragung von Unterauftragnehmern, die ihrerseits die Vorschrift zur Mindestlohnzahlung verletzen, wird auch der Hauptauftragnehmer in die Verantwortung gezogen, was seinen Ausschluss vom Verfahren bewirken kann. Die Anforderung eines GZR-Auszugs erstreckt sich dann nicht nur auf den aussichtsreichsten Bieter, sondern auch auf die im Angebot angegebenen Nachunternehmer. Stellt sich heraus, dass bei einem Nachunternehmer Ausschlussgründe vorliegen, der Bieter als künftiger Hauptauftragnehmer aber nicht zur Verantwortung zu ziehen ist und er nicht selbst einen Ausschlussgrund verwirklicht, muss der Hauptauftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers den Unterauftragnehmer, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, ersetzen.

Mai 2021: Stoffpreisgleitklausel und Lohnpreisgleitklauseln
Vertragsklauseln dieser Art werden häufig dann vereinbart, wenn die Vertragsdauer sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und es zu erwarten ist, dass die Kosten zur Herstellung des Produktes bzw. zur Erbringung der Leistung stark schwanken können. Spezifisch unterscheidet man zwischen Stoffpreisgleitklausel und Lohnpreisgleitklausel. Bei Stoffpreisgleitklauseln verändert sich der Preis aufgrund verändernder Rohstoffpreise (z.B. Holz, Stahl, Zement, Sand) und bei Lohnpreisgleitklauseln aufgrund von veränderten Personalkosten.

Üblicherweise werden für bestimmte Leistungen als Vergütung so genannte Einheitspreise oder Pauschalpreise vereinbart. Der Auftragnehmer trägt das Risiko einer Änderung der Preisermittlungsgrundlagen in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Vertragsschluss. Gleiches gilt für Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Ausführungszeitraum. Über den Begriff „Festpreis“ bestehen teilweise unklare Vorstellungen: Er wird häufig als Synonym für „Pauschalpreis“ verwandt. Dabei wird übersehen, dass alle vereinbarten Preise – Einheitspreise, Pauschalpreise, Stundensätze – ihrer Natur nach „Festpreise“ sind, ohne dass dies einer besonderen Erwähnung bedarf. Erhebliche Änderungen bei den Kosten gehen zu Lasten oder aber auch zu Gunsten des Auftragnehmers. Dieses Kostenrisiko kann durch eine Preisgleitklausel mit auf den Auftraggeber aufgeteilt werden. Grundsätzlich muss aber auf die Verwendung von Preisgleitklauseln verzichtet werden (Preisklauselgesetz). Im Vergabe- und Vertragshandbuch für Bauleistungen (VHB Bund) sind in den Formblättern 224, 225, 228 und 615 sachliche Regularien über die Verwendung von Preisgleitklauseln festgelegt.

Nähere Informationen finden Sie bitte hier:

https://www.hwk-rhein-main.de
https://www.fib-bund.de/Inhalt/Vergabe/VHB/
https://www.gesetze-im-internet.de/prkg
https://www.destatis.de/DE/.../preisgleitklauseln.html

Mai 2021: Erlass zum Umgang mit Stoffpreisklauseln
Ein Sachstandsbericht
Anlässlich der aktuellen Lieferengpässe und Stoffpreisänderungen bei diversen Baustoffen hat das BMI den beigefügten Erlass zum Umgang mit Stoffpreisklauseln bei neuen Verfahren, laufenden Vergabeverfahren und bei bestehenden Verträgen herausgegeben. Das Vergabehandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) stellt mit dem Formblatt „Stoffpreisgleitklausel“ ein Instrument zur Verfügung, mit dem auf volatile Preissteigerungen reagiert werden kann. Das Formblatt kam bisher in Verbindung mit schwankenden Stahlpreisen zum Einsatz, kann aber ebenso auch für andere Stoffe verwendet werden, soweit im Güterverzeichnis des Statistischen Bundesamtes Indizes dafür veröffentlicht werden.
Sie finden den Erlass hier .

April 2021: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze vom 12.11.2020 (BGBl. I S. 2392)

1. Änderung des § 17 VgV (Verhandlungsverfahren)
Artikel 4 des o.g. Gesetzes regelt Ergänzungen beim Verhandlungsverfahren. In § 17 Abs. 6 VgV, der die Angebotsfrist von Erstangeboten regelt, wurden die Worte „beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb“ ergänzt, sodass die Regelung nunmehr lautet: „Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.“
Folglich entfällt für die Abgabefrist von Erstangeboten im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb die Pflicht, eine Mindestanzahl von Kalendertagen einzuhalten. Gemäß § 20 VgV ist allerdings eine angemessene Frist zur Angebotserstellung festzulegen.
Weiterhin wurde ein neuer Absatz 15 dem § 17 angefügt: „In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Abs. 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit.“
Ist also aufgrund besonderer Dringlichkeit ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV), entfällt gemäß des neuen Absatz 15 die Verpflichtung zur Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel (§§ 9 bis 13 VgV). Außerdem gelten die Anforderungen an eine verschlüsselte Aufbewahrung und das Verbot einer vorzeitigen Kenntnisnahme vom Inhalt der Angebote (§§ 53 Absatz 1, 54 und 55 VgV) nicht.

2. Aufgrund der Ermächtigung in Artikel 1 des Änderungsgesetzes konnte zum 1.1.2021 die novellierte Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Kraft treten (Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure v. 2.12.2020 BGBl I, 2636):
In seinem Urteil vom 4. Juli 2019 Az. C-377/17 hatte der EuGH entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen Bestimmungen der europäischen Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG verstoßen. Um diesen Verstoß gegen die Richtlinie zu beseitigen, musste zunächst das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen angepasst werden, damit die Verbindlichkeit der nach HOAI geltenden Mindest- und Höchsthonorarsätze entfallen konnten. Grundlegend neu ist, dass die Vertragsparteien das Honorar für die von der HOAI 2021 erfassten Leistungen künftig frei vereinbaren können. Die Festlegung des Honorars nach HOAI bleibt aber weiter möglich. Für die Leistungen, für die bisher die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze galten, sieht die HOAI künftig Honorartafeln vor, die zur unverbindlichen Orientierung Honorarspannen für diese Leistungen aufzeigen. Außerdem enthält die HOAI für die Fälle, in denen keine wirksame Honorarvereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde, eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe.

April 2021: Landesbetrieb Bau und Immobilen Hessen: Ab 1. Juni 2021 bei öffentlichen Aufträgen ausschließlich elektronische Bewerbung und Angebotsabgabe zugelassen
Hier  finden Sie das Rundschreiben des LBIH

April 2021: Das Bundeswirtschaftsministerium informiert über die Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters.

Das Bundeskartellamt hat bereits mit der Registrierung der öffentlichen Auftraggeber begonnen, um Abfragen in Vergabeverfahren zu ermöglichen. Zunächst sind ab sofort alle obersten Bundesbehörden und Auftraggeber in deren Geschäftsbereich aufgerufen sich zu registrieren. Ab dem 12.04.2021 sind die obersten Landesbehörden und Auftraggeber in deren Geschäftsbereich aufgerufen sich zu registrieren. Anschließend folgen alle weiteren Auskunftsberechtigten, die gezielt vom Bundeskartellamt angesprochen werden.

hier  finden Sie das Rundschreiben des BMWi

Nachruf

Wir nehmen Abschied von unserer Kollegin und Mitarbeiterin

Monika Berg

Sie ist am 8. April 2021 verstorben.
Sie wird eine große Lücke bei uns hinterlassen. Unser Mitgefühl gilt ihren beiden Töchtern, ihren Eltern und ihrer Schwester. Wir trauern um eine liebe Kollegin, die wir sehr vermissen werden.

Auftragsberatungsstelle Hessen e. V.
Geschäftsführung sowie Kolleginnen und Kollegen

April 2021: Kontakt für Anfragen „Einkauf von Leistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie“

Die Nachfrage und der Bedarf an medizinischen Produkten ist nach wie vor groß. Die Corona Drehscheibe macht Gesuche und Angebote bundesweit öffentlich. Gleichzeitig stellen Unternehmen ihre Ressourcen zur Verfügung, um schnell helfen zu können. Das Hess. Wirtschaftsministerium empfiehlt Unternehmen, ihre Produkte, die in der Corona-Pandemie von besonderer Bedeutung sind, über eine speziell eingerichtete Task Force im Innenministerium anzubieten.
Task Force im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport: Bitte senden Sie Ihre Mail an:  Beschaffungsmanagement-Corona-S2@hmdis.hessen.de

April 2021: Das Wettbewerbsregister ist teilweise in Betrieb genommen

Der aktuelle Stand der Umsetzung in Kürze: Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die es den Auftraggebern ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Auftraggeber können daher künftig durch eine Abfrage beim Wettbewerbsregister besser das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB prüfen.
Das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters ist am 29. Juli 2017 in Kraft getreten und durch das GWB-Digitalisierungsgesetz, in Kraft getreten am 19.01.2021, punktuell geändert worden. Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt geführt.

Aktuell sind nur die Mitteilungspflichten nutzbar. Die Abfragepflichten sind noch nicht anwendbar. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Bekanntmachung, wenn die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Bundeskartellamt vorliegen. Einen Monat nach dieser Bekanntmachung sind die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen an das Bundeskartellamt verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt kann das Bundeskartellamt Auftraggebern bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters eröffnen. Nach weiteren sechs Monaten wird die Abfragepflicht anwendbar.
Registrieren können sich aktuell nur solche Behörden, die nach dem WRegG mitteilungspflichtig sind.
Für die Registrierung der Auftraggeber wird sich das Bundeskartellamt nach und nach an verschiedene Gruppen wenden, damit die Anträge möglich zeitnah gebündelt bearbeitet werden können.
Einzelheiten werden auf der Seite des Bundeskartellamts mitgeteilt.

Für die Registrierung der mitteilenden Behörden und Auftraggeber sind die Formulare zu nutzen, die auf der Internetseite des Bundeskartellamts bereitstehen. Dort finden sich auch erklärende Leitfäden zur Registrierung und Nutzerverwaltung.

Wichtig für Auftragnehmer: Eintragungen über Straftaten nach in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a), c), d) WRegG aufgeführte Straftaten werden spätestens fünf Jahre ab dem Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung; Eintragungen wegen Bußgeldentscheidungen nach § 2 Abs. 2 WRegG sowie alle anderen Eintragungen werden spätestens nach Ablauf von drei Jahren gelöscht.
Eine vorzeitige Löschung kann bei der Registerbehörde beantragt werden. Der Antragsteller muss sein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Löschung glaubhaft machen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn nachgewiesen ist, dass eine Selbstreinigung im Unternehmen erfolgreich stattgefunden hat (§125 GWB). Die Registerbehörde bewertet die ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigt dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Sie kann den Antrag begründet ablehnen oder ergänzende Informationen verlangen. Die Entscheidung über den Antrag wird im Register vermerkt und kann auf Ersuchen eines Auftraggebers an diesen übermittelt werden. Die Löschung hat eine Bindungswirkung für die Auftraggeber. Für eine vorzeitige Löschung fallen je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 1.000 Euro und 25.000 Euro an.
Gegen eine Entscheidung der Registerbehörde ist die Beschwerde an das OLG zulässig. Durch diese Sonderrechtswegzuweisung anstelle des Verwaltungsgerichtes soll die Expertise der Vergabesenate genutzt werden (§ 11 WRegG, § 171 GVG).
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat im Rahmen des Forschungsprogramms "Zukunft Bau" einen Leitfaden zur Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge erarbeiten lassen. Mit diesem Leitfaden soll nach einem BMUB-Rundschreiben vom 6.9.2017 "der Bundesbauverwaltung der praktische Umgang mit der durch die Vergaberechtsreform 2016 erstmals in das nationale Vergaberecht eingeführte Möglichkeit der Selbstreinigung eines Bieters (§ 6f EU VOB/A, § 125 GWB) erleichtert werden."
Sie finden den Leitfaden hier

Aktuell müssen Vergabestellen bei Bund, Ländern und Kommunen die jeweiligen Landeskorruptionsregister und das Gewerbezentralregister abfragen, um einen eventuell vorliegenden Verstoß gegen §§ 123,124 GWB im Rahmen der Angebotswertung zu prüfen. Nach Inbetriebnahme des zentralen Wettbewerbsregisters müssen Auftraggeber dies mittels elektronischer Datenabfrage erledigen.
Die Melde- und Abfragepflichten sind aktuell noch nicht anwendbar, die technische Umsetzung steht aber kurz vor dem Abschluss. Der Aufbau der notwendigen IT-Infrastruktur und der Schnittstellen mit externen Stellen gestaltet sich komplex. Auf der einen Seite müssen Staatsanwaltschaften und Behörden vollelektronisch Verstöße in das Register eintragen können, auf der anderen Seite werden eine Vielzahl von Vergabestellen ihre Abfragen durchführen müssen.
Betroffene Unternehmen haben in den meisten Fällen die Möglichkeit zur sogenannten „Selbstreinigung“ (§ 125 GWB). Die Selbstreinigung soll die Quelle des Fehlverhaltens beseitigen, einen Wiederholungsfall unwahrscheinlich machen und das Vertrauen in das Unternehmen wiederherstellen.
Vergabestellen sind meist damit überfordert, die Selbstreinigung während eines laufenden Vergabeverfahrens zu prüfen, denn letztlich muss immer der Auftraggeber entscheiden, ob er das Unternehmen zum konkreten Verfahren zulässt. Auch das Bundeskartellamt kann involviert sein, wenn es darüber zu entscheiden hat, ob ein Unternehmen aufgrund seines Fehlverhaltens in ein bundesweites Wettbewerbsregister eingetragen wird, was zur Sperrung für öffentliche Aufträge führen kann. Damit Unternehmen zügig wieder an der öffentlichen Auftragsvergabe teilhaben können, bietet die ABSt Hessen auf diesem Weg bundesweit für betroffene Unternehmen Unterstützung und Beratung an.
Je nach Situation müssen folgende Punkte ausgeräumt werden:
  • Ein entstandener Schaden muss beglichen werden
  • Verantwortliche im Unternehmen dürfen in Zukunft kein Fehlverhalten auslösen können
  • das Unternehmen trägt aktiv zur Aufklärung bei.
Den Abschluss bildet ein Gutachten, in dem das Ergebnis der Selbstreinigungsmaßnahme dargelegt wird. Dieses Gutachten kann bei Vergabeverfahren dem Angebot beigefügt werden, aber auch zur Vorlage bei PQ-Stellen oder dem Bundeskartellamt dienen.
Darüber hinaus hat das Unternehmen die Möglichkeit, sich im Anschluss an den Selbstreinigungsprozess im Hessischen Präqualifikationsregister (HPQR) präqualifizieren zu lassen. Das Register bestätigt auftragsunabhängig die Eignung für öffentliche Aufträge zur Vorlage bei der Abgabe von Bewerbungen und Angeboten und ist ein Jahr gültig. Öffentlichen Auftraggeber haben diese Registrierung positiv in das Verfahren einzubeziehen und grundsätzlich anzuerkennen. Die Registrierung bestätigt zugleich, dass keine Ausschlussgründe vorliegen und ermöglicht Einblick in Referenzlisten und Bescheinigungen wie beispielsweise in Steuersachen, der Berufsgenossenschaft, der Krankenkasse, der Berufserlaubnis sowie sonstige freiwillige Qualitätsnachweise. Damit setzt das Unternehmen nach einem überwundenen Fehlverhalten ein sichtbares Signal für öffentliche Auftraggeber, dass es mit einem Selbstreinigungsprozess wieder an öffentlichen Aufträgen teilhaben kann.

Wichtig für Auftraggeber: Die konkrete Abfrage beim Wettbewerbsregister in einem Vergabeverfahren setzt voraus, dass sich der Auftraggeber vorab bei der Registerbehörde registriert und intern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür geschaffen hat. Die Registrierung erfolgt unter Einsatz des Registrierungssystems SAFE, das auch im Bereich der Justiz genutzt wird, in Verbindung mit einem Registrierungsantrag an die Registerbehörde. Die Übermittlung des Registrierungsantrags erfolgt über das elektronische Behördenpostfach (beBPo). Soweit noch nicht vorhanden, sollten Auftraggeber zeitnah ein elektronisches Behördenpostfach einrichten. Die Abfragen werden über ein Web-Portal durchgeführt.
Weitere Informationen erhalten Sie hier

Allgemeines zum Wettbewerbsregister: Der Bundestag hat das Wettbewerbsregistergesetz beschlossen, welches am 19.07.2017 in Kraft getreten ist. Es soll der Korruptionsbekämpfung, der Verbeugung von Wirtschaftskriminalität und dem Schutz vor unzuverlässigen Unternehmen im Rahmen von öffentlichen Beschaffungen sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte dienen. Insgesamt werden ca. 47.500 Eintragungen in das Register erwartet, mit jährlich ca. 600.000 Abfragen durch öffentliche Auftraggeber (ca. 30.000 Stellen) und ca. 9.500 Meldungen durch Justizbehörden an das Register.
Grundsätzlich haben Vergabestellen vor Zuschlagserteilung zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die einen Ausschluss des Unternehmens rechtfertigen bzw. ob das Unternehmen als zuverlässig eingestuft werden kann. Dies ist bislang schwierig zu prüfen, insbesondere wenn die Fakten aus anderen Bundesländern stammen. Ziel des Gesetzes ist es, dass Vergabestellen sich einfach und effizient über den potenziellen Auftragnehmer informieren können. Liegen Eintragungen vor, obliegt es weiterhin den Auftraggebern, nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften über einen konkreten Ausschluss zu entscheiden.

Wo wird das Wettbewerbsregister geführt?
Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt in Form einer elektronischen Datenbank eingerichtet und geführt. Bisweilen gab es kein Register, das die Informationen bundesweit gebündelt hatte: Öffentliche Auftraggeber haben keinen Auskunftsanspruch aus dem Bundeszentralregister, zumal es keine Angaben zu juristischen Personen enthält. Das Gewerbezentralregister gibt nur Auskunft im gewerberechtlichen Sinn, sodass nicht alle Ausschlussgründe nach GWB erfasst sind. Hier geht das Wettbewerbsregister weiter: Es enthält auch Angaben zu juristischen Personen (Unternehmen), Freiberuflern und enthält weitergehende Abfragepflichten als nach Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetz.

Wer ist zuständig für die Übermittlung von Informationen?
Erkenntnisse über Ausschlussgründe übermitteln Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden, denen die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegt.

Was wird in das Wettbewerbsregister eingetragen?
Zur Eintragung führen die im Wettbewerbsregistergesetz abschließend aufgezählten, rechtskräftig gewordenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Verurteilungen, Strafbefehle, Bußgeldentscheidungen). Dies gilt auch für Verurteilungen im Ausland, soweit sie der registerführenden Behörde bekannt werden. Die Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe bzw. des Bußgeldes ist ebenfalls Eintragungsvoraussetzung.
Eine Eintragung erfolgt, wenn die Verstöße und Straftaten dem Unternehmen zurechenbar sind, also eine Unternehmensverantwortlichkeit vorliegt. Dazu muss eine zur Leitung des Unternehmens berufene natürliche Person die Verstöße und Straftaten im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr begangen haben. Verstößt beispielsweise nur eine Konzerntochter in zurechenbarer Weise, wird nur diese ins Register eingetragen. Ist der Verstoß durch die Konzernspitze begangen, erfolgt die Eintragung des Konzerns insgesamt. Verstöße von natürlichen Personen, die nicht mit Leitungs- oder Kontrollbefugnissen des Unternehmens ausgestatten sind, können auch zu einer Eintragung führen, wenn die Geschäftsführer dabei ihre Organisations- und/oder Aufsichtspflicht verletzt haben.

Stellungnahme vor Eintragung eines betroffenen Unternehmens
Die Registerbehörde überprüft vor Eintragung die übermittelten Daten auf offensichtliche Fehler. Das betreffende Unternehmen wird über den Inhalt der geplanten Eintragung informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird durch die Stellungnahme nachwiesen, dass die Informationen der Registerbehörde fehlerhaft sind, muss von der Eintragung abgesehen werden.

Auskunftsanspruch der eingetragenen Firma
Eine im Wettbewerbsregister eingetragene Firma besitzt ein Auskunftsrecht über den Inhalt der Eintragung. Dieses Auskunftsrecht kann mit Zustimmung des Unternehmens beispielsweise auch auf eine Stelle, die ein amtliches Verzeichnis führt, übertragen werden.

Auskunftsrecht und Abfragepflicht für Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber haben ein Auskunftsrecht aus dem Register. Ab einem Auftragswert von 30.000 € vor Zuschlagserteilung ist eine Abfrage verpflichtend. Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber trifft diese Verpflichtung mit Erreichen der Schwellenwerte. Die Abfrage ersetzt die bisherige Verpflichtung zur Abfrage im Gewerbezentralregister. Nach Abschluss eines Vergabeverfahrens sind die übermittelten Daten aus dem Wettbewerbsregister zu löschen.

März 2021: Lieferkettengesetz in Deutschland

Das Lieferkettengesetz sieht vor, dass Unternehmen für Verletzungen von Menschenrechten innerhalb ihrer Lieferkette verantwortlich gemacht werden können. Das gilt ab 2023 für Personen- und Kapitalgesellschaften mit über 3.000 Beschäftigten, ab dem Jahr 2024 auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Unternehmen, die dagegen verstoßen, können mit Bußgeldern belegt werden. Bei weiteren Verstößen droht solchen Firmen zusätzlich der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Kritische Stimmen und der Wunsch nach Nachbesserung kommen insbesondere aus der Baubranche: Es müsse ausgeschlossen werden, dass die unmittelbar vom Anwendungsbereich betroffenen Unternehmen die bürokratischen Lasten wie Dokumentations- und Berichtspflichten ihren Vertragspartnern – also Kleine- und Mittelständische Unternehmen – aufbürden können. Vom Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes dürften nur solche Unternehmen erfasst werden, die auch tatsächlich Einfluss auf ihre Lieferketten haben. Über den Referentenentwurf soll der Bundestag noch in dieser Legislaturperiode abstimmen.

März 2021: Digitalverband Bitkom hat einen Leitfaden zum Einkauf von Hardware für Schulen veröffentlicht.

Der Leitfaden soll Vergabestellen als Hilfestellung für die Beschaffung von Hardware im Bereich Schule dienen. Er gibt einen Überblick über die Grundlagen und Kriterien für die Beschaffung von Hardware für den Schulbereich. Ziel des Dokuments ist es, öffentlichen Auftraggebern eine verlässliche und verständliche Hilfe an die Hand zu geben, damit sie ihre Ausschreibungen zur Beschaffung von Hardware für den Schulbereich produktneutral, d. h. ohne Verwendung geschützter Markennamen oder Nennung bestimmter Hersteller und unter Berücksichtigung aktueller technischer Anforderungen formulieren können. Der Fokus wird dabei auf die Beschaffung von mobilen Endgeräten, Netzwerkinfrastrukturen und Präsentationstechnologien gelegt.
Den Leitfaden finden Sie hier

Februar 2021: Vergabeverfahren 2020 – Statistik veröffentlicht

Im Jahr 2020 wurden bei den Vergabekammern des Bundes über 120 Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gestellt. Die Fälle betrafen überwiegend die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen. Schwerpunkt im Jahr 2020 bildeten Aufträge aus dem Bereich IT-Hard- und Software, Arbeitsmarktdienstleistungen sowie Verteidigung und Sicherheit.
Die Pressemitteilung einschließlich des Jahresberichts ist auf der Seite des Bundeskartellamts verfügbar.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums unter: Vergabestatistik/Weitere statistische Meldungen.


Februar 2021 Leitfaden für nachhaltige Textilbeschaffung

Die Bundesregierung hat einen Leitfaden für eine nachhaltige Textilbeschaffung veröffentlicht. Der Leitfaden verpflichte die Beschaffungsstellen der Bundesverwaltung zur Beachtung sozialer und ökologischer Nachhaltigkeitskriterien entlang der gesamten Lieferkette bei der Beschaffung von Textilien. Er enthält Ausführungen zum Lebenszyklus von textilen Produkten, zum Vorgehen im Beschaffungsprozess (Verankerung von Nachhaltigkeitsaspekten im Vergabeverfahren, Nachweisführung und Angebotswertung) und zu Vertragsausführungsbedingungen.

Der Bund möchte damit die verantwortungsvolle Beschaffung stärken und den Unternehmen signalisieren, dass Nachhaltigkeit zukünftig ein Wettbewerbsvorteil ist. Wegen des erheblichen Beschaffungsvolumens der öffentlichen Hand verspricht sich die Bundesregierung davon eine nachhaltigere Gestaltung der Lieferketten. Die Umsetzung der Vorgaben des Leitfadens soll durch einen jährlichen Fortschrittsbericht und einen Beauftragten für Nachhaltigkeit begleitet werden.
Den Leitfaden finden Sie hier

Februar 2021 EU-Kommission stellt Praktikern Werkzeug zur Verfügung

Die EU-Kommission hat einen neuen, von ihr entwickelten „EU-Kompetenzrahmen“ für Vergabepraktiker vorgestellt. Der neue Kompetenzrahmen wurde unter dem Titel „ProcurCompEU – the European Competency Framework for Public Procurement Professionals“ geschaffen. Er wird auch als „ProcurCompEU Package“ bezeichnet. Der Kompetenzrahmen soll als ein neues „Tool“ zur Unterstützung der Professionalisierung im öffentlichen Auftragswesen beitragen, die die Kommission mit Blick auf die nötige Steigerung der Effizienz bei Vergaben bereits seit Längerem als besonders wichtig identifiziert hat und verstärkt vorantreiben will. Das ProcurCompEU-Paket ist auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar und kann kostenlos heruntergeladen werden. Es liegt in allen EU-Amtssprachen vor.

Januar 2021: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Auftragsinformations-Dienst

Anfragen an Öffentliche Auftraggeber, in denen sich auf einen bestehenden Informationsanspruch aus dem Presserecht berufen wird, sind häufig nicht gerechtfertigt: Zu prüfen ist, ob es sich zum Einen tatsächlich um einen Vertreter der Presse handelt und zum Anderen, ob der Anfragende tatsächlich Auskünfte begehrt, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen oder ob es sich bei der Anfrage allein um die Befriedigung geschäftlicher Interessen von Auftragsinformationsdiensten handelt. Diese sind vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 23.06.2016)

Januar 2021: Neubekanntmachung des Gemeinsamen Runderlass zum Ausschluss von Bewerbern

Der hessische Erlass: „Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen“ vom 16. Februar 1995 wurde neugefasst und ist seit Januar für Behörden des Landes Hessen anzuwenden. Eine entsprechend aktualisierte Mustererklärung, die die Vergabestellen von ihren Bietern abverlangen, ist beigefügt und kann zur weiteren Verwendung heruntergeladen werden.

Zur Neufassung

Muster Eigenerklärung

Dezember 2020: Umweltbundesamt veröffentlicht Film zum Thema „umweltfreundliche öffentliche Beschaffung"

Der Erklärfilm befasst sich mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Vergaberechts zu umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung. Den Film finden Sie hier

"Vergabestastikverordnung - Berichtspflicht für öffentliche Auftraggeber"

Im Rahmen der Vergaberechtsreform von 2016 wurde mit der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) die Grundlage für den Aufbau einer allgemeinen bundesweiten Vergabestatistik geschaffen. Die VergStatVO verpflichtet alle Öffentlichen Auftraggeber nach §§ 98, 99 GWB, bestimmte Daten zu durchgeführten Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich (EU-Verfahren) und eingeschränkt auch im Unterschwellenbereich (> 25.000 EUR Auftragswert) digital zu übermitteln. Ziel ist eine valide bundesweite Vergabestatistik im Ober- und Unterschwellenbereich, die halbjährig für Jeden transparent gemacht werden soll.

Diese Verpflichtung hat mit dem 1. Oktober 2020 begonnen. Öffentliche Auftraggeber können sich online bei destatis registrieren und eine oder mehrere Berichtsstellen angeben. Sie erhalten daraufhin eine Berichts-ID, mit der sie zukünftig ihrer Meldeverpflichtung nachkommen. Wichtig dabei ist die Anmeldung mit einer funktionalen E-Mail Adresse.
http://www.vergabestatistik.org/registrierung

Dem Öffentlichen Auftraggeber obliegt selbst die Entscheidung, wie und durch wen die statistischen Daten an destatis gemeldet werden. Die Berichtsstelle kann eine Stelle (Referat, Dezernat, Fachbereich) innerhalb der Organisationsstruktur des Kunden sein; es kann aber auch eine Berichtsstelle außerhalb der Organisationsstruktur des Kunden die Meldung übernehmen, wenn sie von diesem dazu beauftragt wurde. Der Registrierung bei der Vergabestatistik sollte deshalb eine organisatorische Überlegung darüber vorangestellt werden, welche und wie viele Stellen die Meldung übernehmen sollen. Es wird dringend empfohlen, Durch, die Zahl der Berichtsstellen so gering wie möglich zu halten. Je mehr Berichtsstellen für einen Kunden Daten übermitteln, umso höher liegt die Gefahr, dass uneinheitliche Eintragungen (z. B. bei der Behördenbezeichnung) vorgenommen oder Vergabeverfahren doppelt gemeldet werden.

Öffentliche Auftraggeber können sich einen zusätzlichen gewerblichen Vergabebegleiter (externer Dienstleister) zu einigen Projekten oder auch generell hinzuziehen. Dieser gewerbliche Vergabebegleiter (z.B. Architektur-, Projektierbüro oder Rechtsanwaltskanzlei) kann dann beauftragt werden, die statistische Meldung für die begleiteten Projekte zu machen und wird demnach durch den Öffentlichen Auftraggeber als Berichtsstelle bestimmt.

Weitere Informationen zu Berichtstellen finden Sie hier:
Definition der Berichtsstelle

Meldefrist: Ein Verfahren muss nach innerhalb von 60 Tagen Zuschlagserteilung an destatis gemeldet werden. Handelt es sich um ein Verfahren, in dem mehrere Lose ausgeschrieben waren, entscheidet die Zuschlagserteilung über das letzte Los über den Fristlauf der Meldeverpflichtung.

Rahmenvereinbarungen: Alle Auftraggeber nach § 98, 99 GWB sind verpflichtet, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu melden, wenn der Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt bzw. bei einem Auftragswert über 25 000 Euro. Die Einzelabrufe, die unter dieser Rahmenvereinbarung getätigt werden, sind nicht meldepflichtig.

Schreiben des BMWi zum BDI-Positionspapier „Preisrechtliche Berücksichtigung zusätzlicher Kosten aufgrund der COVID-19-Pandemie bei öffentlichen Aufträgen“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hält unter Berücksichtigung der durch die VO PR Nr. 30/53 für öffentliche Aufträge geltenden Grundsätze die Erstattung von pandemiebedingten Mehrkosten im Rahmen geschlossener Verträge für denkbar, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Diese Möglichkeit käme nur für solche zusätzlichen Kosten in Betracht, die nicht durch anderweitige staatliche Pandemiehilfen kompensiert werden.

Dezember 2020: Neue Initiative der EU-Kommission für das Frühjahr 2021 geplant:
"Big Buyers for Climate and Environment (BBCE)"

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weist auf die Initiative der EU-KOM hin, die sich zum Ziel setzt, die Zusammenarbeit zwischen großen öffentlichen Auftraggebern zur Förderung der strategischen nachhaltigen Beschaffung zu stärken.

Um zu evaluieren, auf welchen Gebieten besonderes Bedürfnis und Interesse nach vertiefter Kooperation zwischen großen Auftraggebern besteht, lädt die Initiative zur Teilnahme an einem online-Fragebogen bis 18.12.2020 ein.

Im Frühjahr 2021 sollen spezialisierte Arbeitsgruppen zu aktuellen Themen im Bereich der strategischen Vergabe eingerichtet werden. Im Auftrag der Kommission steht die Initiative unter der gemeinsamen Federführung der Netzwerke von ICLEI und Eurocities.

Bis zum 18. Dezember können Interessenten unter https://bit.ly/3pAzMFr ihre Vorstellungen im Hinblick auf innovative Beschaffungsansätze und Kooperationsmöglichkeiten in sechs spezifischen Bereichen – Mobilität, Energie, Baugewerbe, Informations-und Kommunikationstechnologien und künstliche Intelligenz, Gesundheit und Diverses – formulieren. Anhand dieser Auswertung formt die Projektleitung im Anschluss die working groups.

Weitere Informationen finden Sie unter  www.bigbuyers.eu oder via Mail an  info@bigbuyers.eu. Zusätzlich wird das Projekt am 8. Dezember (9.30 - 10. 30 Uhr) in einem informellen Webinar näher vorgestellt (Registrierung unter  https://bit.ly/3kKuNhN)

Dezember 2020: Das Standardleistungsbuch für das Bauwesen – Elektrohandwerk wurde überarbeitet.

Eine Übersicht finden Sie hier

Dezember 2020: Europäischer Rat beschließt Schlussfolgerungen zur Optimierung des Öffentlichen Beschaffungswesens

27.11.2020 PRESSEMITTEILUNG


Gestern hat der Rat der Europäischen Union die unter deutscher  EU-Ratspräsidentschaft erarbeiteten Ratsschlussfolgerungen zum öffentlichen Auftragswesen einstimmig beschlossen. Angesichts der  COVID-19-Pandemie sind umfangreiche öffentliche Investitionen notwendig, um die Krise zu bewältigen und die europäische Wirtschaft nachhaltig zu stärken und widerstandsfähiger zu machen. Die Ratsschlussfolgerungen legen den Fokus auf die dafür erforderlichen effizienten öffentlichen Vergaben.

 Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Der öffentliche Einkauf ist ein wichtiger Impulsgeber, wenn es darum geht, dass die europäische Wirtschaft sich möglichst schnell und umfassend von den Folgen der COVID-19-Pandemie erholt. Mit den Ratsschlussfolgerungen haben wir erfolgreich einen europäischen Diskussionsprozess angestoßen mit dem Ziel, den öffentlichen Einkauf auf EU-Ebene zu optimieren.“

Die Ratsschlussfolgerungen fordern unter anderem dazu auf, die Rahmenbedingungen für öffentliche Aufträge auf EU-Ebene gezielt zu optimieren, um die Verfahren des öffentlichen Einkaufs effizienter zu gestalten. Ausdrücklich spricht sich der Rat dafür aus, Möglichkeiten zur Erhöhung der EU-Schwellenwerte zu prüfen. Auch weitere Ausnahmen vom EU-Vergaberecht bei der Beschaffung bestimmter strategischer Güter und Dienstleistungen in Not- und Krisensituationen sollen geprüft werden.

In den Schlussfolgerungen bekennt sich der Rat nachdrücklich zur Förderung der innovativen, nachhaltigen und klimafreundlichen Beschaffung, verbunden mit einer Aufforderung an die europäische Kommission, Leitlinien mit Beispielen für die Umsetzung strategischer Ziele im Rahmen von Vergabeverfahrens bereitzustellen.

Mit dem Ziel, die Widerstandsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu erhöhen, fordert der Rat darüber hinaus EU-Kommission und Mitgliedstaaten dazu auf, insbesondere für den Bedarf in kritischen Sektoren zuverlässige und diversifizierte Lieferketten zu etablieren. Der Rat betont zudem die Bedeutung gleicher und fairer Wettbewerbsbedingungen für den öffentlichen Einkauf innerhalb und außerhalb des EU-Binnenmarkts.

Den Text der Ratsschlussfolgerungen finden Sie  hier.

November 2020: Neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft

Der Bundesrat hat der Verordnung in seiner Sitzung am 6. November zugestimmt. Damit wird ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt, welches die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorare der HOAI für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erklärt hatte.

Die neue Honorarordnung trägt den Vorgaben Rechnung, die der Europäische Gerichtshof gemacht hat. So sieht die neue Verordnung konkret vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien dabei zur Honorarermittlung herangezogen werden und eine Richtschnur bilden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht.

Die HOAI beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, das infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls angepasst werden muss. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Bundeskabinett bereits am 15. Juli 2020 beschlossen. Sobald das derzeit laufende parlamentarische Verfahren abgeschlossen und das Gesetz in Kraft getreten ist, kann auch die neue Fassung der HOAI in Kraft treten.

November 2020: Neues Wettbewerbsregister kommt Anfang 2021

Unternehmen, die Wirtschaftsdelikte, wie Bestechung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Kartellabsprachen, Terrorismusfinanzierung, Menschenhandel, Schwarzarbeit oder auch Mindestlohnverstößen begangen haben werden demnächst in einem bundesweiten Wettbewerbsregister elektronisch erfasst.

Aktuell müssen Vergabestellen bei Bund, Ländern und Kommunen die jeweiligen Landeskorruptionsregister und das Gewerbezentralregister abfragen, um einen eventuell vorliegenden Verstoß gegen §§ 123,124 GWB im Rahmen der Angebotswertung zu prüfen. Nach Inbetriebnahme des zentralen Wettbewerbsregisters müssen Auftraggeber dies mittels elektronischer Datenabfrage erledigen.

Die Melde- und Abfragepflichten sind aktuell noch nicht anwendbar. Vor Aufnahme des Regelbetriebs sind noch technische und organisatorische Punkte in einer Rechtsverordnung auf Grundlage des Wettbewerbsregistergesetzes zu regeln. Der Entwurf der Rechtsverordnung soll bis zum Ende des Jahres den Abstimmungsprozess durchlaufen haben, damit sie in Kraft treten kann.

Der Aufbau der notwendigen IT-Infrastruktur und der Schnittstellen mit externen Stellen gestaltet sich komplex. Auf der einen Seite müssen Staatsanwaltschaften und Behörden vollelektronisch Verstöße in das Register eintragen können, auf der anderen Seite werden eine Vielzahl von Vergabestellen ihre Abfragen durchführen müssen.

12. November 2020: Konsolidierte Fassung des Vergabeerlasses

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft Energie Verkehr und Wohnen hat eine konsolidierte Fassung des Vergabeerlass herausgegeben.

Die konsolidierte Fassung finden Sie  hier

November2020: EVB-IT und BVB

Mit den Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) und den zwei noch geltenden Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Anlagen und Geräten (BVB) wird nahezu das gesamte Anwendungsspektrum der IT-Beschaffung der öffentlichen Hand abgedeckt. Nähere Informationen sowie die aktuellen Mustervorlagen finden Sie bitte hier:

https://www.cio.bund.de/Web/DE/IT-Beschaffung/EVB-IT-und-BVB/evb-it_bvb_node.html

Oktober 2020: Bundesweite Mindestlohnsteigerung in 4 Schritten festgelegt

Die Bundesregierung hat der Empfehlung der Mindestlohnkommission von Ende Juni zugestimmt. Damit steigt der gesetzliche Mindestlohn in vier Schritten bis Mitte 2022 von derzeit 9,35 Euro auf 10,45 Euro pro Stunde. "Die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung orientiert sich an der Tarifentwicklung, berücksichtigt aber zugleich auch die wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Pandemie", teilte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) nach dem Kabinettsbeschluss mit. Perspektivisch sehe er noch "deutlich Luft nach oben", fügte er hinzu.

Wegen der aktuellen Corona-Pandemie fällt der Anstieg 2021 etwas schwächer und dafür 2022 etwas stärker aus. So wird der Mindestlohn zum 1. Januar 2021 zunächst für ein halbes Jahr um 15 Cent auf brutto 9,50 Euro steigen. Im zweiten Halbjahr 2021 legt er um 10 Cent auf brutto 9,60 Euro zu. Zum 1. Januar 2022 wird er dann um 22 Cent auf brutto 9,82 Euro erhöht, bevor er dann zur Mitte des Jahres 2022 brutto 10,45 Euro erreicht.

September 2020: Neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Entstehung

Das Bundeskabinett hat heute den vorgelegten Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – der HOAI beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs um, der die verbindlichen Mindest-und Höchsthonorare der HOAI für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erklärt hatte.

Die neue Honorarordnung trägt den Vorgaben Rechnung, die der Europäische Gerichtshof gemacht hat. So sieht die neue Verordnung konkret vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien dabei zur Honorarermittlung herangezogen werden und eine Richtschnur bilden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht.

Die HOAI beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, das infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls angepasst werden muss. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Bundeskabinett bereits am 15. Juli 2020 beschlossen. Sobald das derzeit laufende parlamentarische Verfahren abgeschlossen und das Gesetz in Kraft getreten ist, kann auch die neue Fassung der HOAI in Kraft treten.

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss jetzt noch der Bundesrat der Verordnung zustimmen.

Ab dem 9.7.2020 gelten weitere vergaberechtliche Erleichterungen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zur Beschleunigung öffentlicher Investitionen des Bundes

Das BMWi hat zusätzliche vergaberechtliche Erleichterungen für schnellere und einfacherer Vergaben der Bundesverwaltung eingeführt. Die Maßnahmen sind Teil des Konjunkturpaketes und sollen bei der Bewältigung der Corona-Krise helfen. Die Regelungen sind in verbindlichen Handlungsleitlinien festgeschrieben und gelten bis zum 31.12.2021. Die beschlossenen Handlungsleitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der  COVID-19-Pandemie enthalten insbesondere folgende Erleichterungen:

  • Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen können bis zu einer Wertgrenze von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer vereinfachte und schnellere Vergabeverfahren durchgeführt werden (insbesondere Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb).
  • Bei Bauaufträgen beträgt diese Grenze bis zu 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer.
  • Die Werte für den Direktauftrag von Waren und Dienstleistungen werden auf 3.000 Euro und bei Bauleistungen auf 5.000 Euro hochgesetzt.
  • Die Fristen für die Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge können leichter verkürzt werden.
Die Handlungsleitlinien finden Sie hier
Link zur Pressemitteilung hier

Hinweise für Baumaßnahmen des Bundes zur befristeten Umsatzsteuerumstellung

 Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2)
 Hinweiserlass zur befristeten Umsatzsteuerabsenkung

Juni 2020: Umweltfreundliche Beschaffung von Produkten aus Recyclingkunststoffen

Informieren Sie sich als öffentlicher Beschaffer oder Bieter in einer neuen Broschüre des Umweltbundesamts über die Kriterien, die für die Beschaffung von Produkten aus Recyclingkunststoffen gelten.
Den vollständigen Leitfaden sowie eine Aufstellung der Vergabekriterien aufgrund des Umweltzeichens Blauer Engel finden bitte Sie hier:

 Leitfaden
 Blauer Engel

Mai 2020: Statistik Nachprüfungsverfahren

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die aktualisierte Statistik von Meldungen über Vergabenachprüfungsverfahren bei EU-weiten öffentlichen Aufträgen veröffentlicht.
 zur Webseite des BMWI

Stillstand der Vergabeverfahren in Zeiten der Corona-Pandemie vermeidbar - Möglichkeiten der Verfahrenserleichterung

Nachdem die EU–Kommission in ihrer Mitteilung vom 1. April 2020 EU-Amtsblatt 2020/C108I/01) und das BMWi in seinem Rundschreiben vom 19.3.2020 bestätigen, dass durch die Corona-Pandemie für einige Sachverhalte vergaberechtlich der Tatbestand „äußerst dringliche Gründe“ angenommen werden kann, sind bspw. Beschaffungen von Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhen, Atemschutzmasken, IT-Geräten zur Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen sowie Trennwände zur Separierung von Mitarbeitern durch Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und unterhalb der EU-Schwellenwerte die Freihändige Vergabe ohne Interessenbekundung zulässig.

Das schließt letztlich auch direkte Verhandlungen mit nur einem Unternehmen ohne Beachtung von Fristen für die Angebotsabgabe ein. In Hessen können über den Ausnahmegrund der Dringlichkeit der Beschaffung bis zur EU-Schwellenwertgrenze Direktaufträge für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen durchgeführt werden, falls diese unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen. Hessen hat für solche Fälle vorgesorgt: Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 HVTG wird bei Freihändiger Vergabe mit mehreren oder in besonderen Ausnahmefällen nur mit einem Unternehmen über den Gegenstand verhandelt. Bereits im derzeit geltenden Hessischen Vergabeerlass, Ziff 1.3 Satz 2 und 3, wird konkretisiert, dass ein solcher besonderer Ausnahmefall bei unverschuldeter Dringlichkeit vorliegen kann. Direktaufträge sind daher für „Corona-bedingte“ Beschaffungen ohne eine Beschränkung auf bestimmte Wertgrenzen zulässig.

Dies entbindet hessische Auftraggeber nicht davon, die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Beschaffung zu beachten und wenn möglich, zwischen den beauftragten Unternehmen zu wechseln und die Grundsätze des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und Transparenz nicht aus dem Auge zu verlieren.

Eine besondere Herausforderung auch für alle sonstigen, nicht „Corona“-bedingten Beschaffungen bringt bereits der Umstand mit, dass auch Auftraggeber und Bieter gleichermaßen mit reduziertem Personal arbeiten oder Verwaltungen und Firmen sogar geschlossen sind. Folglich müssen alle Verfahren, also auch offene Verfahren, nicht offene Verfahren, Öffentliche und Beschränkte Ausschreibungen, so einfach wie möglich gestaltet werden, damit sie noch zu bewältigen sind. Dies setzt Entgegenkommen auf Seiten von Kommunen und Unternehmen voraus. Bspw. bei der Auswahl der Eignungskriterien und der Form ihrer Vorlage können Eigenerklärungen durch Unternehmen ausreichen. Wenn Kommunen dann trotzdem von Firmen Unbedenklichkeitsbescheinigungen einer vielleicht sogar geschlossenen Behörde anfordern, wird ein möglicher Wettbewerb ohne Grund begrenzt.
Auf die oftmals vorgesehene Einbindung von „Vergabeausschüssen“ oder des Rates sollte in dringenden Fällen auch verzichtet und die Entscheidung allein der Verwaltungsspitze überlassen werden, weil sie meist nicht termingerecht tagen könnten.
Digitale Verfahren und die elektronische Kommunikation können Verfahren ebenso vereinfachen und zugleich beschleunigen. Bei elektronischen Bauvergaben, aber auch bei nationalen Verfahren kann dabei der Submissionstermin entfallen.
Unternehmen brauchen in Zeiten reduzierten Personals auch mehr Zeit für die Angebotserstellung. Vorsorglich sollte der Auftraggeber ebenso den Zeitpunkt des Leistungsbeginns auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Fazit: Das Vergabewesen ist nicht in Gefahr, wenn alle Beteiligten die Möglichkeiten zur Verfahrensvereinfachung nutzen.

Ansprechpartnerin: Syndikusanwältin Brigitta Trutzel, GF ABSt Hessen e.V.

April 2020: Dringlichkeitsvergaben / Corona-Pandemie - KOM‑Mitteilung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt bekannt, dass sich die EU-Kommission vor dem Hintergrund der aktuellen Situation entschlossen hat, eine Mitteilung zu verabschieden, in der die KOM Leitlinien zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation darstellt werden.
Aus Sicht des BMWi stellt die Mitteilung eine sinnvolle Ergänzung ihres Rundschreibens vom 19.03.2020 dar. Die KOM weist in ihrer Mitteilung insbesondere darauf hin, dass öffentliche Auftraggeber über das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung [= ohne Teilnahmewettbewerb] Lieferungen und Dienstleistungen so zeitnah wie möglich erwerben können. Konkret heißt es in der Einleitung der Mitteilung:

"Im Rahmen dieses Verfahrens nach Artikel 32 der Richtlinie 2014/24/EU [.] können öffentliche Auftraggeber direkt mit potenziellen Auftragnehmern verhandeln, und es bestehen keine Anforderungen hinsichtlich der Veröffentlichung, der Fristen oder der Mindestanzahl der zu konsultierenden Bewerber oder sonstige verfahrenstechnische Anforderungen. Auf EU-Ebene sind keine Verfahrensschritte geregelt. In der Praxis bedeutet dies, dass die Behörden so schnell handeln können, wie es technisch/physisch möglich ist, und dass das Verfahren de facto eine Direktvergabe darstellt, die lediglich den physischen/technischen Zwängen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verfügbarkeit und Schnelligkeit der Lieferung unterworfen ist."

Dabei erläutert das Bundesministerium, dass öffentliche Auftraggeber auch in Erwägung ziehen können, "mit potenziellen Auftragnehmern innerhalb und außerhalb der EU per Telefon, E-Mail oder persönlich Kontakt aufzunehmen.

Die Mitteilung der EU-KOM finden Sie  hier

April 2020: Land gibt Hinweise zum Submissionsverzicht und Ausschluss bei "Corona-Klauseln" des Bieters

Das Hessischen Ministeriums der Finanzen hat aufgrund der außerordentlichen Situation im Rahmen der Corona-Pandemie um Beachtung der folgenden Vorgehensweisen im Umgang mit Vergabeverfahren und Bauausführung gebeten. Submissionen sind ab sofort bis auf Weiteres nicht mehr öffentlich durchzuführen. Bieter sind darauf hinzuweisen, dass sie oder ihre Bevollmächtigten nicht mehr zugelassen sind. Bei bereits eingeleiteten Vergabeverfahren, bei denen eine Submission unter Beisein der Bieter vorgesehen war, sind die Bieter zu informieren, dass eine Teilnahme bei der Submission ausgeschlossen ist. Die Submissionsergebnisse sind den Bietern zu übermitteln. Nationale Angebote oder Interessenbekundungen müssen weiterhin postalisch oder über die e-Vergabeplattform übermittelt werden.

 zum Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen

Weiterhin empfiehlt das Hessische Ministerium der Finanzen in den Vergabeunterlagen folgenden Text einzufügen, um sog. "Corona-Klauseln", die Auftragnehmer in ihr Angebot aufnehmen, vorzubeugen. Damit soll verhindert werden, dass Angebote mit solchen Klauseln ausgeschlossen werden müssen. Dazu wird empfohlen, folgenden Text zu verwenden:
"Bitte sehen Sie unbedingt davon ab, im Hinblick auf die Corona-Pandemie Bedingungen, Vorbehalte usw. in Ihrem Angebot oder einem Begleitschreiben zu formulieren. Dies führt aufgrund vergaberechtlicher Vorgaben i.d.R. zu einem Ausschluss Ihres Angebots. Dem Land Hessen als Auftraggeber ist bewusst, dass es aufgrund der Corona-Pandemie zu Beeinträchtigungen Ihrer Leistung kommen kann. Allerdings sind Sie in diesen Fällen durch die Regelungen der VOB/B und des BGB geschützt. Dies betrifft je nach Fallkonstellation beispielsweise die Verlängerung von Ausführungsfristen oder die Befreiung von Leistungspflichten."

April 2020: Rundschreiben des BMWi zur Dringlichkeitsvergabe aufgrund der Corona-Pandemie

Das Bundeswirtschaftsministerium hat ein Rundschreiben zur Dringlichkeitsvergabe aufgrund der Corona-Pandemie verfasst. Danach kann ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb unter erleichterten Voraussetzungen und Fristen durchgeführt werden. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, sind auch Verfahren ohne Einhaltung einer Frist und nur mit einem Bieter denkbar. Einzelheiten finden Sie im beigefügten Rundschreiben.
 zum Rundschreiben

Ergänzung vom 30.03.2020:  zur Mitteilung der Kommission
Ergänzung vom 17.04.2020:  Digitale Angebotsabgabe bei Baumaßnahmen des Bundes und des Landes

April 2020: Unternehmen, die eine HPQR / AVPQ Präqualifikation vorweisen können, sind in Zeiten von Corona im Vorteil

Die COVIT-19-Pandemie erschwert es öffentlichen Auftraggebern, schnell und zügig zu beschaffen. Das betrifft nicht nur besonders benötigte Leistungen wie Medizin-Produkte. Auch sonstige Beschaffungen, die zur allgemeinen Handlungsfähigkeit der Verwaltungen erforderlich sind, können nicht auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Hierfür wurden seitens der Bundes- und Landesministerien stark vereinfachte Verfahrensregelungen eingeführt, um die Beschaffungen extrem zu erleichtern.1

Auf die Eignungsprüfung darf allerdings nicht verzichtet werden. Die Grundsätze des wettbewerblichen Verfahrens unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie der Transparenz gelten auch weiterhin. Dennoch sind Fallkonstellationen mit unzweifelhaft bestehender Dringlichkeit denkbar, die bei der Beschaffung unabhängig vom Schwellenwert nur bereits auf ihre Eignung geprüfte Unternehmen berücksichtigen können. Dies kann beispielsweise eine Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe ohne Interessenbekundungsverfahren (IBV) bzw. ein Verhandlungsverfahren oder Nichtoffenes Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb sein. Da stellt sich die Frage, wie noch ausreichend Wettbewerb garantiert werden kann, wenn der Kreis geeigneter Bieter allenfalls noch überschaubar bis nicht vorhanden ist?

Wenn die Eignungsprüfung aber nicht Bestandteil des Verfahrens ist, darf der Auftraggeber nur auf geeignete Unternehmen zurückgreifen. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Unternehmen angefragt wird und somit die Vergabe beispielsweise aus Dringlichkeitsgründen „direkt“ erfolgt. Sicher kennt der Auftraggeber einige Unternehmen, die ihm den Eignungsnachweis bereits in einem abgeschlossenen Verfahren erbracht hatten und kann diese dann auch zur erneuten Angebotsabgabe unmittelbar auffordern. Doch was ist mit den anderen Unternehmen, die dem Auftraggeber bislang noch nicht bekannt sind? In Zeiten der höchsten Dringlichkeit fallen sie durchs Raster, denn Zeit für Eignungsprüfungen ist eher nicht vorhanden. Dem Auftraggeber ist es dann aus Haushaltsgrundsätzen und dem Gebot der wirtschaftlichen Beschaffung verwehrt, Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, wenn diese Kenntnisse zur Eignung eines Unternehmens fehlen.

Dann sind präqualifizierte Unternehmen im Vorteil, denn der Auftraggeber kann jederzeit eigeninitiativ in einem PQ-Register wie HPQR oder AVPQ geeignete Unternehmen finden. Diese sind grundsätzlich für öffentliche Aufträge geeignet und es besteht eine Pflicht des Auftraggebers, die Eignung auch anzuerkennen. So können Auftraggeber schnell und unkompliziert die Eignung der PQ-Unternehmen für eine bestimmte Leistung anhand der im Register hinterlegten Einzeldokumente nachvollziehen.

Das Unternehmen kann ebenfalls initiativ werden und sendet der Vergabestelle in einem konkreten Verfahren oder auch unaufgefordert ohne konkreten Anlass seine HPQR-Urkunde mit Zugangsdaten zur HPQR-Datenbank. Gerade in Zeiten, in denen schnelle und unkomplizierte Beschaffungen erforderlich sind, kann die Präqualifizierung sowohl Auftraggebern als auch Unternehmen helfen. Unternehmen, die mangels geprüfter Eignung durch Auftraggeber nicht aufgefordert werden können, steht dank PQ einer Teilnahme am Verfahren nichts mehr im Wege. Auftraggeber sind in der Lage, ohne zeitlichen Aufwand ein wettbewerbliches Verfahren durchzuführen.

Unternehmen, die sich für eine Präqualifikation entscheiden, durchlaufen zunächst ein vereinfachtes Verfahren, solange die Einschränkungen durch die Pandemie andauern. Die erforderlichen Nachweise werden nicht im Original per Post vorgelegt. Es sind ausschließlich digitale Erklärungen und Nachweise zu übermitteln. Sie werden allerdings von der PQ-Stelle angefordert, sobald die Einschränkungen des öffentlichen Lebens zurückgenommen werden. In die Richtung der Vereinfachung geht auch ein Hinweis des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat.2

Fazit: Beschaffungen mit Dringlichkeit müssen nicht auf Wettbewerb verzichten, wenn sich Unternehmen zur Präqualifikation entschließen und den Auftraggebern dadurch mehr geeignete Unternehmen zur Verfügung stehen. Den Vorteil der PQ sollten Unternehmen jetzt nutzen und sich damit Auftraggebern zu erkennen geben.

Ansprechpartner Auftragsberatungsstelle Hessen: Brigitta Trutzel, Eva Waitzendorfer-Braun

1 Schreiben BMWi vom 19.03.2020; Schreiben BMi vom 27.03.2020; Mitteilung der EU-KOM vom 01.04.2020
2 Schreiben BMI vom 27. März 2020, Seite 2 Nr. IV

März 2020: Erlass BMI zu vergaberechtlichen Fragen auch für Bieter anlässlich Corona-Krise

Ergänzend zum Erlass vom 23. März hat das BMI nun mit Schreiben vom 27. März Hinweise zum Umgang mit vergaberechtlichen Fragestellungen veröffentlicht, die sich im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung COVID-19-Pandemie stellen.

Verhandlungsverfahren und freihändige Vergaben aufgrund besonderer Dringlichkeit:

Die im Rundschreiben des BMWi vom 19.03.2020 gegebenen Hinweise zum Rückgriff auf Verhandlungsverfahren und freihändige Vergaben aufgrund besonderer Dringlichkeit, sollen auch für Bauaufträge, die der Eindämmung der COVID-19-Pandemie dienen, analog gelten. (z.B. kurzfristige Schaffung zusätzlicher Kapazitäten im Krankenhausbereich, Einbau von Trennwänden in Büros)

Vorlage aktueller Bescheinigungen von Bietern: Können Unternehmen trotz rechtzeitiger Beantragung von Dritten ausgestellte aktuelle Bescheinigungen (z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen) nicht rechtzeitig beibringen, weil sich die Ausstellung infolge der COVID-19-Pandemie verzögert, ist an Stelle der Bescheinigung eine Eigenerklärung darüber, dass die Voraussetzungen für die Erteilungweiterhin bestehen, zuzulassen, wenn alle im Erlass genannten Voraussetzungen gegeben sind.

Angebots-/Vertragsfristen: Soweit die Terminsituation der Baumaßnahme es zulässt sind zur Erhaltung des Wettbewerbes in den Vergabeunterlagen die Angebotsfristen und ggf. die Vertragsfristen (z.B. Beginn der Baumaßnahme) der aktuellen Situation angepasst zu bemessen und ist bei Eingang von darauf gerichteten Anträgen der Unternehmen der Fristablauf für alle Unternehmen in gleichem Maße möglichst zu verschieben. Gleiches gilt in Bezug auf Teilnahmeanträge und auf Gespräche in Verhandlungsverfahren.

Öffnungstermin entsprechend § 14a VOB/A: Kann wegen Zugangsbeschränkungen zu den Dienstgebäuden oder Kontaktverboten kein Öffnungstermin stattfinden, ist zunächst zu prüfen, ob das Ausschreibungsverfahren ausschließlich elektronisch, also über die e-Vergabe-Plattform stattfinden kann. Ist eine elektronische Vergabe nicht möglich, sind die Bieter über den Entfall des Öffnungstermins zu informieren. In diesem Fall ist ein Öffnungstermin entsprechend § 14 VOB/A durchzuführen, bei schriftlichen Angeboten ist zu prüfen, ob der Verschluss unversehrt ist. In Ausschreibungsverfahren sind den Bietern die Angaben gemäß § 14 Absatz 3 Buchstabe a bis d VOB/A unverzüglich im vereinbarten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen.

Vertragssstrafen: In Anbetracht der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Unsicherheiten hinsichtlich der Bauabwicklung sind Vertragsstrafen nur im Ausnahmefall vorzusehen.

Zum Erlass geht es hier:  zum Erlass
Ergänzung vom 01.04.2020; zum Hinweis zur Handhabung von Bauablaufstörungen

Nachfrage und Bedarf an medizinischen Produkten decken

Die Nachfrage und der Bedarf an medizinischen Produkten ist enorm gestiegen. Für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung werden zusätzliche Produktionskapazitäten gesucht. Gleichzeitig stellen Unternehmen ihre Ressourcen zur Verfügung, um schnell helfen zu können. Die Corona Drehscheibe macht diese Gesuche und Angebote bundesweit öffentlich. Gleichzeitig stellen Unternehmen ihre Ressourcen zur Verfügung, um schnell helfen zu können.
 zur Corona Drehscheibe

Das Hess. Wirtschaftsministerium empfiehlt Unternehmen ihre Produkte, die in der Corona-Pandemie von besonderer Bedeutung sind, über eine speziell eingerichtete Task Force im Innenministerium anzubieten:  weiterer Link zur IHK Wiesbaden

Die E-Rechnung kommt

Ab dem 27. November 2020 sind Lieferanten, die als Auftragnehmer für den Bund und seine Behörden tätig sind, bis auf wenige Ausnahmen zum Versand elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) verpflichtet.
Das sieht die E-Rechnungsverordnung des Bundes (ERechV) vom 6. September 2017 vor. Was ist eine E-Rechnung und wie wirkt sich die Verpflichtung konkret aus:

Eine E-Rechnung ist ein nach genauen Vorgaben strukturierter Datensatz, der in einem elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen wird. Darüber hinaus muss eine automatische Weiterverarbeitung des Datensatzes möglich sein.
Inhalte und Format des Datensatzes für E-Rechnungen wurden europaweit einheitlich festgelegt (Europäische Norm: EN 16931). In Deutschland ist nach der ERechV grundsätzlich der Standard XRechnung für elektronische Rechnungen an öffentliche Auftraggeber zu verwenden (§ 4 Absatz 1 ERechV). Dabei handelt sich um einen offenen, unentgeltlichen und zukunftssicheren Datenstandard. XRechnung soll den Umgang mit elektronischen Rechnungen in der öffentlichen Verwaltung vereinheitlichen. Die öffentliche Verwaltung akzeptiert XRechnungen sowie andere, der europäischen Norm EN 16931 entsprechende elektronische Rechnungen. Zusätzlich müssen E-Rechnungen die Anforderungen der ERechV sowie die Nutzungsbedingungen der Rechnungseingangsplattform erfüllen. Auftragnehmer/Bieter, die für öffentliche Auftraggeber des Bundes tätig sind, müssen dies bis zum Stichtag 27. November in der eigenen betriebsinternen Verwaltung umgesetzt haben.

April 2020: Unbedenklichkeitsbescheinigungen „light“ der GKV können die Durchführung von Vergabeverfahren erleichtern

BMWI sieht keinen Grund zum Ausschluss von Bietern

Bescheinigungen bereiten in Corona-Zeiten gewisse Schwierigkeiten:
Öffentliche Auftraggeber verlangen oftmals Unbedenklichkeitsbescheinigungen der gesetzlichen Krankenkassenversicherungen (GKV) von den Unternehmen, dass sie nicht mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rückstand sind. Diese Bescheinigungen können die Krankenkassen dann nicht ausstellen, wenn das Unternehmen aufgrund der Ausnahmesituation durch Corona, die Sozialversicherungsbeiträge hat stunden lassen.
Im dazu verfassten Rundschreiben der GKV vom 1.4.2020 wird als ein möglicher Lösungsweg vorgeschlagen, dass die GKV dann stattdessen eine eingeschränkte Bescheinigung ausstellen: Die Beiträge zur Sozialversicherung wurden bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland im März 2020 regelmäßig und pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen gezahlt."

Grundsätzlich bleibt die GKV zwar bei der Einschätzung, dass im Falle eingeräumter Beitragsstundungen die Voraussetzungen für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei den betroffenen Arbeitgebern nicht vorliegen. Im Interesse der betroffenen Arbeitgeber empfiehlt der GKV-Verband aber dennoch seinen Mitgliedskassen, wenn keine weiteren Gründe gegen die Ausstellung einer Bescheinigung sprechen, das Dokument auszustellen.

Letztlich liegt es im Ermessen des Auftraggebers, wie hoch er die Latte mit seinen Anforderungen legt. In Betracht kommen befristet für die Dauer der Corona-Krise verschiedene Lösungsansätze:
  • Der öffentlichen Auftraggeber verzichtet auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung;
  • Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert eine eingeschränkte Bescheinigungen als ausreichend;
  • Der öffentliche Auftraggeber verzichtet auf die zahlreichen Unternehmen, die die Bescheinigung nicht vorlegen können.

Das BMWI sieht den bestehenden Rechtsrahmen als ausreichend an, um als Auftraggeber angemessen auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie im Vergabeverfahren reagieren zu können, ohne dass es zum Ausschluss eines Bieters kommen muss, der die Ausstellung bestimmter Bescheinigungen zum Nachweis seiner Eignung derzeit im Rahmen des Zumutbaren dennoch nicht bewirken kann.

Den öffentlichen Auftraggebern steht es im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich frei, welche Nachweise sie von Unternehmen als Beleg für ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen fordern (§ 48 VgV). Eine allgemeine vergaberechtliche Pflicht zur Vorlage entsprechender Unbedenklichkeitsbescheinigungen besteht nicht, auch wenn sie in der Praxis als Nachweis für ein Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach § 123 Abs. 4 S. 1 GWB wegen Nichtzahlung Beiträgen zur Sozialversicherung gefordert werden. Unabhängig davon kommt das BMWi zu der Einschätzung, dass bei einer Corona-bedingten Stundung der Krankenkassenbeiträge ein zwingender Ausschluss nach dem hier maßgeblichen § 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 GWB grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Eine Verletzung der Zahlungsverpflichtung liegt damit nicht vor.

Die Vorschrift setzt tatbestandlich die Nichtzahlung des Beitrags trotz Fälligkeit voraus. Schließen das betroffene Unternehmen und der Krankenversicherungsträger eine Vereinbarung zur Stundung der Beiträge, wird die Fälligkeit der Beiträge aufgeschoben und das betroffene Unternehmen gerät nicht in Verzug.

Selbst wenn die Stundungsvereinbarung erst nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, könnte je nach Lage des Falles ein Ausschluss ungerechtfertigt sein, wenn sich das Unternehmen trotz Säumigkeit zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Für atypische Fallkonstellationen besteht außerdem das Korrektiv, bei offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit von einem Ausschluss abzusehen (§ 123 Abs. 2 S. 2 Var. 2 GWB).

Ausweislich der zugrundeliegenden Vorschrift der Vergabe-RL (Art. 57 Abs. 2, Abs. 3 RL 2014/24/EU) könnten besondere „Corona-bedingte“ Umstände durchaus das Absehen von einem zwingenden Ausschluss rechtfertigen.

Davon zu trennen ist die Frage, ob ein zwingender Ausschlussgrund wegen unvollständiger Unterlagen gem. § 57 VgV vorliegt, wenn der Auftraggeber die vom GKV-Verband empfohlene Musterbescheinigung verlangt hat. Nach Auffassung des BMWi dürfte jedoch regelmäßig kein zwingender Ausschlussgrund vorliegen. Das betroffene Unternehmen hat insoweit alles ihm Zumutbare unternommen und ist seiner gem. § 53 Abs. 7 VgV bestehenden Pflicht zur Vorlage aller geforderten Angaben formal nachgekommen.

Fazit: Der Auftraggeber hat es in der Hand, dass Verfahren aufgrund seiner Eignungsanforderungen nicht zu Lasten des Wettbewerbs gehen.

Quelle: Hildegard Reppelmund, DIHK, Referatsleiterin Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Vergaberecht, Wirtschaftsstrafrecht; BMWI

April 2020: Neuer Vergabeerlass: Submissionstermin bei Bauvergaben entbehrlich

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft Energie Verkehr und Wohnen hat eine Ergänzung zum Vergabeerlass herausgegeben. Sie tritt mit Veröffentlichung auf der HAD in Kraft.

Die Ergänzung zum Erlass finden Sie  hier

März 2020: Rheinland-Pfalz ermöglicht vereinfachte Beschaffungen für öffentliche Auftraggeber anlässlich Covid19 Pandemie

Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen, können unter Berücksichtigung der Hlaushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Dies betrifft insbesondere die Beschaffung von medizinischen Hilfsmitteln. Die Möglichkeit einer Beschaffung über bestehende Rahmenverträge muss jedes Mal geprüft werden.

Den Erlass finden Sie bitte hier:
 zum Erlass

Vergaberechtliche Erleichterungen zur Eindämmung der Ausbreitung des CoronaVirus in Hessen

Für die Vergabe von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen, gilt in Hessen Folgendes:
1. Öffentliche Aufträge ab den EU-Schwellenwerten
Diesbezüglich wird auf die Mitteilung der EU-KOM im Amtsblatt der EU vom 01.04.2020 (2020/C 108 I/01), das Rundschreiben des BMWi vom 19.03.2020 (20601000#003) und den Erlass des Hessischen Finanzministeriums vom 24.03.2020 (O 1080 A – 101 – IV 6d) verwiesen.

2. Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
Für die Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung oder einer Freihändigen Vergabe gelten die Vergabefreigrenzen des § 15 Abs. 1 Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG). Auf ein Interessenbekundungsverfahren, das bei der Vergabe von Bauleistungen mit einem geschätzten Auftragswert ab 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ab 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) durchzuführen ist, kann verzichtet werden, da regelmäßig der Ausnahmetatbestand des §10 Abs. 5 S. 4 Nr. 2 HVTG gegeben sein dürfte. Danach kann von einem Interessenbekundungsverfahren abgesehen werden, wenn wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens unzweckmäßig ist.
Ebenso kann nach Einzelfallprüfung auf die Regelung, dass bei einer Beschränkten Ausschreibung oder bei einer Freihändigen Vergabe mindestens fünf geeignete Unternehmen nach §11 Abs. 3 HVTG aufzufordern sind, verzichtet werden, da „in besonderen Ausnahmefällen“ nur mit einem geeigneten Unternehmen verhandelt werden darf (§ 10 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2 HVTG). Die Gründe für den besonderen Ausnahmefall, die mit der Eindämmung der Corona-Pandemie in Zusammenhang stehen, sind zu dokumentieren.
Auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der jeweiligen Beschaffung sowie auf angemessene Preise ist zu achten. In diesen Fällen ist unter Umständen auch über den Preis zu verhandeln.
Bei den Vergabeverfahren sind angemessene Fristen zu setzen, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sehr kurz ausfallen können.

März 2020: Baumaßnahmen zu Zeiten Corona - BMI veröffentlicht Erlass

Die Corona-Pandemie ist grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/B auszulösen. Höhere Gewalt ist ein unvorhersehbares, von außen einwirkendes Ereignis, das auch durch äußerste, nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt, wirtschaftlich vertretbar nicht abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit hinzunehmen ist.
Das Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen kann auch in der jetzigen Ausnahmesituation nicht einfach pauschal angenommen werden, sondern muss im Einzelfall geprüft und in der Vergabeakte dokumentiert werden. Grundsätzlich muss derjenige, der sich darauf beruft, die die höhere Gewalt begründenden Umstände darlegen und ggf. beweisen.
 zum Erlass

März 2020: Auslegungserlass zur VOB/A 2019

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 26.02.2020 einen Erlass zur Auslegung und Anwendung von einzelnen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen/Teil A (VOB/A 2019) versandt.
Für Bundesbehörden gilt im Unterschwellenbereich die VOB/A 2019 (Abschnitt 1) seit dem 01.03.2019 und im Oberschwellenbereich die VOB/A 2019 (Abschnitte 2 und 3) seit dem 18.07.2019. Angesichts der seitdem gemachten Erfahrungen und aufgetretenen Fragen gibt das BMI Hinweise zu nachfolgenden Themen:

  • Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe und des Direktauftrags (§ 3a Abs. 2 – 4 VOB/A)
  • Geschäftsjahre im Rahmen der Eignungsprüfung (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A)
  • Mehrere Hauptangebote (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A)
  • Elektronische Kommunikation (§ 11 VOB/A)
  • Nachfordern von Unterlagen (§ 16a Abs. 1 VOB/A)
  • Nachfordern von Preisen in unwesentlichen Positionen (§ 16a Abs. 2 VOB/A)
  • Vergabe im Ausland (§ 24 VOB/A)
  • BImA-Nummer (FB 213 VHB)
  • Fehlende Arbeitskarten (FB 242 VHB)
  • Diskrepanz der Angaben zum Nachunternehmereinsatz im Angebot
Den vollständigen Erlass finden Sie bitte   hier

Februar 2020: VHB 2017 Stand 2019: Angabe der BImA Nummer keine Pflicht

In den Formularen des VHB zum Angebotsschreiben (VHB 213,613, 633) ist eine Bieterangabe zu der BImA-Nummer neu mit aufgenommen worden um eine eindeutige Identifikation des Bieters zu gewährleisten. Die Angabe einer BImA Nummer ist für Bieter nicht verpflichtend. Interessierte haben die Möglichkeit sich bei der BImA zu registrieren und Serviceleistungen zu nutzen.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des Öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn. Hauptaufgabe der BImA ist die Verwaltung und Verwertung ihrer Immobilien, Grundstücke und sonstiger Liegenschaften nach wirtschaftlichen Grundsätzen. Sie ist öffentlicher Auftraggeber und mit ihren Beschaffungen dem Vergaberecht unterstellt.

Januar 2020: EU veröffentlicht Arbeitsunterlage zu Beschaffung von Lebensmitteln)

Die EU-Kommission hat eine Arbeitsunterlage mit Kriterien für die umweltorientierte öffentliche Beschaffung (Green Public Procurement GPP) von Lebensmitteln, Catering-Dienstleistungen und Verkaufsautomaten veröffentlicht. Die Anwendung der dort entwickelten neuen Kriterien soll dazu beitragen, Umweltauswirkungen aus diesem Einkaufsbereich zu reduzieren.
  zur Arbeitsunterlage

Januar 2020: Stand der administrativen und technischen Umsetzung VergStatVO

Im April 2016 hat die Bundesregierung die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) erlassen. Die Verordnung verpflichtet Auftraggeber, dem Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) bestimmte, zum großen Teil auf der Vergabebekanntmachung beruhende Daten zu Beschaffungsvorgängen im Oberschwellen- und eingeschränkt auch im Unterschwellenbereich zu übermitteln.
In den vergangenen Monaten wurden die administrativen und technischen Anforderungen an die Vergabestatistik durch das Statistische Bundesamt (Destatis) umgesetzt. Die Meldung der Vergabedaten kann künftig auf zwei Arten erfolgen:

1. manuell per Onlineformular
2. automatisiert aus einem Fachverfahren per Datenschnittstelle (z. B. Vergabemanagementsystem)

Es ist beabsichtigt, die Vergabestatistik im zweiten Halbjahr 2020 in Betrieb zu nehmen.

Januar 2020: Dieser gesetzliche Mindestlohn gilt 2020 in Deutschland

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro gestiegen. Seit 2019 liegt der gesetzliche Mindestlohn erstmals über neun Euro. Zum 1. Januar 2020 ist die Lohnuntergrenze auf 9,35 Euro pro Stunde geklettert.
Zuvor lag er bei 9,19 Euro. Die gesetzliche Lohnuntergrenze wurde 2015 in Deutschland eingeführt, seit dem 1. Januar 2018 gilt sie ausnahmslos in allen Branchen. Dies bedeutet: Tarifverträge einzelner Branchen, die unter dem geltenden Mindestlohn liegen, sind nicht zulässig.

Januar 2020: Bundesrat stimmt Entwurf des Gesetzes zur beschleunigten Beschaffung im Bereich Verteidigung und Sicherheit und Optimierung der Vergabestatistik zu

Mit dem Gesetzesentwurf sollen im Bereich der Verteidigung und Sicherheit Änderungen im Vergaberecht vorgenommen werden, um den Bedarf der Bundeswehr für Einsätze schneller decken zu können. Außerdem soll die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) vom April 2016 in ihren rechtlichen Vorgaben weiter konkretisiert werden.

Während der Ausschuss für Verteidigung empfahl, keine Einwendungen zum Gesetzentwurf zu erheben, kritisierten der Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Innere-Angelegenheiten und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung in ihrer Stellungnahme, dass die für die Vergabestatik vorgesehenen Regelungen auch zu einer inhaltlichen Erweiterung der Statistikpflichten führen, die einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bedeuten und zum Nutzen der erhobenen Daten in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Um den Bürokratieaufwand für öffentliche Auftraggeber im Rahmen der VergStatVO möglichst gering zu halten, sei daher zumindest für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte auf solche Pflichtangaben zu verzichten, die über den bisher festgelegten Umfang hinausgingen und für die technische Umsetzung nicht zwingend erforderlich. Der Bundesrat folgte dem nicht und beschloss, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Januar 2020: Neue EU-Schwellenwerte

Wie bereits angekündigt, sind die EU-Schwellenwerte zum 01.01.2020 leicht gesunken. Die ab 1. Januar 2020 geltenden Schwellenwerte wurden am 31.10.2019 im Amtsblatt der EU (2019/L279/23 ff.) veröffentlicht. Mit der EU-Verordnung 2019/1827 – 1930 vom 30. Oktober 2019 gelten für die nächsten 2 Jahre nun folgende Schwellenwerte:

Anwendungsbereich bis 31.12.2019 ab 01.01.2020
Klassische Richtlinie (2014/24/EU)
Bauleistungen 5.548.000 EUR 5.350.000 EUR
Liefer-/Dienstleistungen
- zentrale Regierungsbehörden 144.000 EUR 139.000 EUR
- übrige öffentliche Auftraggeber 221.000 EUR 214.000 EUR
Konzessionen (2014/23/EU)
Konzessionen 5.548.000 EUR 5.350.000 EUR
Sektorenrichtlinie und Richtlinie
Verteidigung und Sicherheit
(2014/25/EU und 2009/81/EG)
Bauleistungen 5.548.000 EUR 5.350.000 EUR
Liefer-/Dienstleistungen 443.000 EUR 428.000 EUR
EuGH: HOAI verstößt gegen EU-Recht

Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland hat der EuGH am 4.7.2019 die Rechtswidrigkeit der als verpflichtendes Preisrecht anzuwendenden Vergütungsregelung der HOAI, soweit sie die Mindest- und Höchstsätze betrifft, festgestellt (EuGH, Urt. v. 4.7.2019 – Rs. C-377/17). Für die Vergabestellen bedeutet dies, dass diese Regelung im Vergabeverfahren ab sofort nicht mehr angewendet werden darf. Bieter sind nicht auszuschließen, weil sie von der Regelung der Mindest- und Höchstsätze im Angebot abweichen, selbst wenn die Vergabeunterlagen den Ausschluss des Angebots in diesem Fall vorsehen. Für die Schätzung des Auftragswertes kann der Auftraggeber weiterhin die HOAI-Mindest- und Höchstsätze als Berechnungsgrundlage heranziehen.

Nicht die ganze HOAI ist damit unanwendbar. Der EuGH hält die Regelungen zu Mindest- und Höchstsätzen für unvereinbar mit Art. 15 der Dienstleistungs-Richtlinie, weil diese Regelung Anbieter aus anderen Mitgliedsstaaten daran hindere, überhaupt Zugang zum deutschen Markt zu bekommen. Sie seien nicht konkurrenzfähig, wenn sie keine von der HOAI abweichenden Angebotspreise anbieten können, sondern ebenso das strenge Preisrecht der HOAI einzuhalten haben. Damit stellte der EuGH auf die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU ab, die wieder herzustellen ist.


Informationsschreiben HOAI des BMWi
EuGH-Urteil zur HOAI
Positionspapier der Bundesarchitektenkammer
FAQ zur HOAI nach dem EuGH-Urteil der BIngK
AHO-Fressemitteilung zum EuGH-Urteil zur HOAI
Information des DStGB zu den Folgen des EuGH-Urteils zur HOAI

September 2019: Standardleistungsbuch für das Bauwesen des gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GEAB)

Das Textsystem STLB-Bau wurde überarbeitet und aktualisiert und steht nun als Version 2019-04 zur Anwendung zur Verfügung. Die Neuerungen und die Schwerpunkte der Datenpflege „Was ist Neu?“ sowie die in STLB-Bau neu aufgenommenen sowie ersetzten nationalen (DIN) und europäischen/internationalen Normen (DIN EN/DIN EN ISO) finden Sie detailliert im Internet unter:
 http://www.gaeb.de/de/service/was-ist-neu
 http://www.gaeb.de/de/service/downloads
Den Erlass finden Sie   hier

August 2019: Die Aktualisierung des VHB des Bundes 2019 ist da

Das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB 2017) wurde aktualisiert und liegt jetzt mit Stand 2019 vor. Die Änderungen der VOB/A wirken sich auf viele Teile des VHB aus. Die aktuelle Ausgabe des Vergabehandbuchs mit Stand 2019 ist seit 1. August diesen Jahres anwendbar.

Die Änderungen der VOB/A 2019 erforderten Anpassungen an den Formblättern und Richtlinien des VHB. Während einige Regelungen, z.B. die Gleichstellung von Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, inhaltlich „nur“ die Anpassung von Richtlinien (111, Anhang 13) nach sich zogen, führten andere zur Änderung zahlreicher Formblätter bzw. zur Einführung eines komplett neuen Formblattes. Darüber hinaus wurden die Formblätter für vertragsrechtliches Einschreiten des Auftraggebers stärker aufgegliedert und der Bereich der Rahmenvereinbarungen neu strukturiert. Eine Übersicht mit Zuordnung aller VHB-Formblätter zu den Vergabeverfahren soll den Einstieg in das VHB erleichtern und den Umgang mit dem „Formblattkonvolut“ erläutern. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat in seinem Schreiben vom 23.7.2019 zur Aktualisierung des Vergabehandbuchs auf den Stand 2019 die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Änderungen dargestellt. In der „Dokumentation der Änderungen“ werden die Änderungen im Einzelnen aufgeführt und kurz begründet.

Formblätter, die in elektronische Systeme (eVergabe-Plattformen) integriert werden müssen, sind spätestens ab dem 1.2.2020 anzuwenden. Bis zur Umsetzung der Formblätter ist insbesondere zu Angaben zum Ausschluss der Nachforderung, zum Ausschluss der Möglichkeit, mehr als ein Hauptangebot abzugeben und zu den vorgesehenen Zuschlagskriterien in nationalen Vergabeverfahren die Nummer 10 des Formblattes Aufforderung zur Angebotsabgabe zu nutzen. Die im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen können ggf. auch in den Nummern 3.1 und 3.2 der (alten) Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgeführt werden. Hinsichtlich des Verzichts auf die Benennung der natürlichen Person bei der Angebotsabgabe kann den Vergabeunterlagen ein Hinweisblatt mit Erläuterung der Vereinfachung beigefügt werden.

Lesefassung VHB 2019:
 https://www.fib-bund.de/Inhalt/Vergabe/VHB/VHB_2017_Lesefassung_2019.pdf

NEU: Standardleistungsbuch für das Bauwesen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) – STLB-Bau und STLB-BauZ

Das Textsystem STLB-Bau wurde überarbeitet und aktualisiert und steht nun als Version 2018-10 zur Anwendung zur Verfügung. Die in der beiliegenden Übersicht aufgeführten Leistungsbereiche des STLB-Bau werden hiermit in der Version 2018-10 eingeführt.

 2018-12-21 BWI7-2008_0006STLB-Bau_BauZ 2018-10.pdf
Leitfäden für Beschaffung von IT - Hardware

Über u.a. Link erhalten Sie Informationen zur Beschaffung von Hardware wie zum Beispiel: Notebooks, Bildschirme etc..

https://www.itk-beschaffung.de/Leitfaden/

August 2019: Pilotprojekt: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland / medizinische Hilfsmittel

Die EU-Kommission fordert Deutschland auf, das Verbot öffentlicher Vergabeverfahren für medizinische Hilfsmittel aufzuheben. Das Vertragsverletzungsverfahren wurde durch die Übersendung eines Aufforderungsschreibens bezüglich der Umsetzung der EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen (Richtlinien 2014/23/EU , 2014/24/EU und 2014/25/EU) am 25. Juli 2019 eingeleitet. Deutschland hat zwei Monate Zeit, um auf die von der EU-Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass das Verbot gegenüber gesetzlichen Krankenkassen, Verfahren aus den EU-Vergaberichtlinien für medizinische Hilfsmittel zu nutzen, der EU-Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge (RL 2014/24/EU) zuwiderläuft.

August 2019: Berücksichtigung sozialer Aspekte im Vergaberecht – EU-Kommission veranstaltet Konferenz in Frankfurt am Main am 18. Oktober 2019

Um die Berücksichtigung sozialer Erwägungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe zu fördern, haben die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) und die Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Europäischen Kommission (GD GROW) die Initiative „buying for social impact“ gestartet. Diese soll das Wissen in 15 EU-Ländern stärken. Mit deren Durchführung hat sie fünf europäische Organisationen betraut, die sich für die Förderung der lokalen Entwicklung und der Sozialwirtschaft einsetzen. Am 18. Oktober findet in Frankfurt am Main zu diesem Thema eine Konferenz statt. Nähere Informationen erhalten Sie hier:
  Einladung zur Konferenz BSI - Buying for social impact am 18.10.2019

August 2019: Pilotprojekt: Neues Vergabegesetz in Thüringen

Der Thüringer Landtag hat am 5.7.2019 ein neues Vergabegesetz beschlossen. Im Gesetz wird neben repräsentativen Tarifverträgen auch ein vergabespezifischer Mindestlohn von 11,42 Euro festgelegt.
Mit dem Gesetz wird die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vollumfänglich in Landesrecht überführt und für anwendbar erklärt. Durch die Übernahme der UVgO wird auch die umfassende Digitalisierung der Vergaben unterhalb der Schwellenwerte (E-Vergabe) stufenweise eingeführt. Für staatliche Auftraggeber besteht künftig nur noch die Verpflichtung, die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge in elektronischer Form auf der zentralen Landesvergabeplattform zu veröffentlichen. Durch die Einführung des Bestbieterprinzips soll der bürokratische Aufwand verringert werden. Zukünftig sind die nach dem Thüringer Vergabegesetz vorzulegenden Erklärungen und Nachweise nur noch von demjenigen Bieter vorzulegen, dem nach Durchführung der Angebotswertung der Zuschlag erteilt werden soll.
In § 4 des Gesetzes wird als neuer Absatz 1 eine Bestimmung eingefügt, die die Vergabestellen dazu anhält, bei der Beschaffung eines Investitionsgutes in geeigneten Fällen darauf hinzuwirken, dass neben den Anschaffungskosten auch das Lebenszyklusprinzip eines Produktes berücksichtigt wird. Zudem wird dem § 4 ThürVgG ein weiterer Absatz angefügt, der einen Katalog beispielhaft in Betracht kommender umweltbezogener und sozialer Aspekte auflistet, die – sofern sie in sachlichem Zusammenhang mit der Auftragsleistung stehen – auf allen Stufen des Vergabeverfahrens berücksichtigt werden können.
Die bisher im § 13 ThürVgG enthaltenen Gesichtspunkte zur Stärkung sozialer Aspekte werden um zusätzliche soziale Gesichtspunkte (zum Beispiel Maßnahmen der Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen oder von Menschen mit Behinderung) sowie um umweltbezogene Aspekte (zum Beispiel die Förderung der Energieeffizienz) erweitert.
Mit dem Änderungsgesetz wird der Rechtsschutz nichtberücksichtigter Bieter gestärkt: Verstößt ein öffentlicher Auftraggeber gegen die Pflicht zur Information der Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, wird dies zukünftig mit der Unwirksamkeit des Vertrages sanktioniert (§19 Abs.2 a ThürVgG). Ebenso wird sanktioniert, wenn der öffentliche Auftraggeber während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag unter Verstoß gegen das Verbot der Zuschlagserteilung innerhalb der Nachprüfungsfrist der Vergabekammer erteilt.

Juli 2019: Änderung der EU-Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge (RL/2019/1161/EU)

Die EU hat die Änderung der Richtlinie zu sauberen Fahrzeugen verkündet. Sie muss bis zum 2. August 2021 in nationales Recht umgesetzt werden.
  zur Richtlinie


Juli 2019: Pilotprojekt: Leitfaden zur Anwendung von Standards im öffentlichen Beschaffungswesen

Die Leitlinie wurde federführend vom Swedish Standards Institute (SIS) entwickelt, um die Verwendung von Standards im öffentlichen Beschaffungswesen zu erleichtern. Finanziert wird das Projekt von der EU-Kommission. Vergleichend herangezogen wurden ähnliche Leitlinien, die im Jahr 2017 bereits in Spanien und Dänemark veröffentlicht worden sind, unterstützt von der Beratungsorganisation DanSense. Dieses Material wurde von einer Expertenrunde evaluiert und aktualisiert und steht nun testweise zur Anwendung im nationalen Bereich zur Verfügung.
 Guide for referencing standards in public procurement in Europe

Juli 2019: Bundesrat stimmt Änderungen zur VgV zu

Der Bundesrat hat in seiner 979. Sitzung am 28. Juni 2019 der Änderung der Vergabeverordnung (VgV) und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit zugestimmt. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen wird durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet und verabschiedet. Dieser hat die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A vorwiegend redaktionell geändert und dabei unter anderem Gesetzes- und Rechtsverord-nungsänderungen nachvollzogen. Daneben wurden einige Änderungen und Erläuterung zum Teil Erleichterungen, die in dem für die Bauvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Abschnitt 1 der VOB/A erarbeitet wurden, inhaltsgleich auf die Vergabe von Bauleistungen im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte (VOB/EU und VOB/VS) übertragen .Die Abschnitte 2 und 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen werden durch statische Verweise in der VgV und der VSVgV in Kraft gesetzt. Jede Änderung in den Abschnitten 2 und 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen wird daher zunächst im Bundesanzeiger bekannt gemacht, zur Inkraftsetzung ist dann eine Anpassung der VgV und VSVgV notwendig. Die Abschnitte 2 und 3 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), zuletzt bekannt gemacht im Bundesanzeiger im Februar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), werden daher mit dieser Änderungsverordnung zur VgV und VSVgV in Kraft gesetzt.

Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung und der Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit

Juli 2019: Änderung der Vergabeverordnung setzt geänderte VOB/A in Kraft

Die Änderung der VgV ist im BGBl I 2019, 1081 veröffentlicht. Sie enthält den Verweis auf die neu gefassten Abschnitte 2 und 3 der VOB/A. Die Änderung tritt am 18.07.2019 in Kraft.
 Verordnung zur Änderung der VgV
 Hinweis des BMI auf Inkrafttreten der Abschnitte 2 und 3 VOB/A 2019

Mai 2019: Konsolidierte Fassung des neuen Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass)

Die neue Fassung der VOB/A im 1. Abschnitt ist im April 2019 auch in Hessen eingeführt worden. Dazu wurde der gemeinsame Runderlass mit Datum vom 26.3. 2019 geändert und liegt nun auch in der konsolidierten Gesamtfassung vor.
Zu beachten ist, dass die VOB/A 1. Abschnitt nur insoweit gilt, als der Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 19.12.2014 (GVBl. I S. 354) und dieser Gemeinsame Runderlass nichts anderes bestimmen.

Konsolidierung Vergabeerlass 2019
Änderung Vergabeerlass zur Einführung der VOB 2019.

Die neue VOB/A 1. Abschnitt ist am 8. April durch eine Änderung des Vergabeerlass im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden. Der geänderte Vergabeerlass ist am 9. April in Kraft getreten und damit auch die neuen Regeln der VOB/A 1. Abschnitt.

Änderung Vergabeerlass

April 2019: VOB/A 2019 – welche Neuregelungen gelten ab wann in Hessen?

Das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat hat die überarbeitete VOB/A Abschnitt 1-3-bekannt gemacht. Der erste Abschnitt ist seit dem 1. März 2019 in allen Bundesländern anzuwenden, die in ihren Landesregelungen einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige Fassung der VOB/A haben. In Hessen wird der Abschnitt 1 der VOB/A durch einen Verweis im Vergabeerlass zur Anwendung gebracht. Mit der Bekanntmachung der Änderung des Vergabeerlasses im Staatsanzeiger ist in Kürze zu rechnen.

Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben, welche aktuell noch auf die Fassung der VOB/A 2016 verweist. Diese Änderungen befinden sich in der Vorbereitung, das heißt, sie müssen die Zustimmung des Bundesrates erhalten. Danach wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bekannt geben. Hiermit kann frühestens im Juli 2019 gerechnet werden.

  • Der Abschnitt 1 VOB/A ersetzt den Abschnitt 1 VOB/A vom 26. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4).
  • Der Abschnitt 2 VOB/A ersetzt den Abschnitt 2 VOB/A vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3).
  • Der Abschnitt 3 VOB/A ersetzt den Abschnitt 3 VOB/A vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3).

  • Die Änderungen dienen der Aktualisierung des Abschnitts 1 im Nachgang zur Vergaberechtsreform 2016 und setzen dort auch Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 um. Die Abschnitte 2 und 3 wurden vorwiegend redaktionell geändert. Daneben wurden einige der in Abschnitt 1 beschlossenen Änderungen inhaltsgleich übertragen.
    Neuregelungen der VOB/A 1. Abschnitt im Überblick:

  • § 3a Abs. 1 VOB/A: Gleichstellung der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb; d.h. der Auftraggeber kann die zu wählende Verfahrensart selbst bestimmen
  • § 3a Abs. 4 VOB/A Einführung eines Direktauftrages bei einem Auftragswert von bis zu 3.000 €; Einführung eines Grenzwertes, unter dem vergaberechtsfrei mit Dokumentation beschafft werden darf
  • § 6a Abs. 1 VOB/A: Möglichkeit der Selbstreinigung auch im Unterschwellenbereich
  • § 6a Abs. 5 VOB/A: Erleichterter Nachweis der Eignung; d.h. bis zu einem Auftragswert von EUR 10.000 kann auf bestimmte Nachweise verzichtet werden
  • § 6b Abs. 2 VOB/A: im Teilnahmewettbewerb genügen zunächst Eigenerklärungen; Nachweise werden nur noch von den infrage kommenden Bewerbern/Bietern angefordert
  • § 6b Abs. 3 VOB/A: Verzicht auf Nachweise bezüglich der Eignung, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitzt dieser Unterlagen ist; dies kann beispielsweise aus einem zeitnah erfolgten vorangegangenen Verfahren der Fall sein, da die Nachweise aktuell sein müssen
  • § 8 Abs. 2 Nr. 4 VOB/A: Zulassung mehrerer Hauptangebote; d.h. der Auftraggeber muss ausdrücklich angeben, wenn er mehrere Hauptangebote nicht zulassen möchte
  • § 13 Abs. 3 VOB/A: Jedes Hauptangebot muss aus sich heraus zuschlagsfähig sein
  • § 8 Abs. 2 Nr.5, § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 16a VOB/A: Neufassung der Nachforderungsregeln; d.h. Auftraggeber hat an zentraler Stelle in den Vergabeunterlagen abschließend die geforderten Unterlagen anzugeben, die er fordert oder ggf. nachfordert. Er kann das Nachfordern auch ausschließen.
  • § 16 b Abs. 2 VOB/A: Gdie 3. Wertungsstufe der Angebotsprüfung kann vor die 2. Wertungsstufe der Eignungsprüfung gezogen werden = Wechsel der Wertungsstufen, wie es bereits im Oberschwellenbereich bei Prüfung nach 100% Preis möglich war.
  • Auslaufen der Übergangsfrist 18.10.2018: Seit diesem Datum kann der Auftraggeber im Unterschwellenbereich der VOB/A ausschließlich eVergabe vorsehen

  • VOB-A 2019.pdf

    März 2019: Heil- und Hilfsmittel: Wegfall der Ausschreibungspflicht beschlossen

    Am 13.03.2019 hat der Bundestag eine Änderung des § 127 SGB V beschlossen (Deutscher Bundestag Drucksache 19/8351). Danach sollen Hilfsmittel zukünftig „im Wege von Vertragsverhandlungen“ beauftragt werden. Ein Vergabeverfahren ist dann nicht mehr vorgesehen. Eingegangen wird damit auf die entsprechende Rechtsprechung zu „Open-House“-Verträgen für Heil- und Hilfsmittel.
    Der neue § 127 Abs. 1 SGB V bestimmt, dass die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge abzuschließen, „in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen“ ist. Andere Leistungserbringer können nachfragen und müssen über die Inhalte der abgeschlossenen Verträge unverzüglich informiert werden.
    Weiterhin sieht der neue 127 Abs. 1 SGB V vor, dass alle auf Grundlage des derzeit geltenden § 127b Abs. 1 SGB V abgeschlossenen Verträge automatisch unwirksam werden, und zwar zwölf Monate nach Verkündung der Änderungen des SGB V.
    Diese Änderungen sind kurzfristig und ohne vorherige Veröffentlichung der nun beschlossenen Ausschussfassungen Teil des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) geworden.
    Hier finden Sie einen Auszug aus der Vorabfassung der Drucksache 19/8351.

    März 2019: Einführung der bundesweiten Vergabestatistik steht bevor

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat mit Schreiben vom 11. Februar über den aktuellen Stand der Einführung einer bundesweiten Vergabestatistik aufgrund der Vergabestatistikverordnung (VergStatAVO) informiert.
    Mit der neuen Vergabestatistik sollen in Deutschland erstmals die grundlegenden Daten zu öffentlichen Aufträgen und Konzessionen flächendeckend erfasst werden. Es ist beabsichtigt, Anfang 2020 die Vergabestatistik-Datenbank in Betrieb zu nehmen.
    Hier finden Sie das Schreiben vom 11. Februar.

    Bericht 2017 des Bundeskartellamts veröffentlicht

    Im Jahresbericht des Bundeskartellamts sind u. a. Statistiken der Nachprüfungsverfahren der Vergabekammern des Bundes erfasst. Nachfolgend finden Sie einen Link zur entsprechenden Seite des Bundeskartellamts.

    https://www.bundeskartellamt.de/.../jahresbericht_node.html

    Umweltbundesamt veröffentlicht Beschaffungsleitfaden für Gartengeräte

    Die Ausschreibungsempfehlungen enthalten neben Lärmanforderungen weitere wesentliche Produktkriterien, z. B. an schadstoffarme Gerätematerialien sowie langlebige, reparaturfreundliche und recyclinggerechte Konstruktion. Akkubetriebene Geräte müssen mit schadstoffarmen und langlebigen Akkus betrieben werden. Darüber hinaus ist die Verfügbarkeit von Ersatzakku-Geräten sicherzustellen.
    Der Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung von Gartengeräten ist in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht und kann über die Internetseite des Umweltbundesamtes heruntergeladen werden:
    https://www.umweltbundesamt.de/gartengeraete

    EU-KOM beanstandet erneut die Schwellenwertberechnung bei Planungsleistungen in Deutschland

    Die EU-Kommission fordert insgesamt 15 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Ungarn, Italien, Malta, die Niederlande, Polen, Rumänien, Schweden und das Vereinigte Königreich) auf, zu Vorschriften des Vergaberechts Stellung zu nehmen. Fraglich ist die Übereinstimmung ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit den EU-Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen.
    Die neuen Vorschriften (Richtlinie 2014/24/EU, Richtlinie 2014/25/EU und Richtlinie 2014/23/EU) mussten von den Mitgliedstaaten bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Kommission übermittelt die Schreiben, nachdem sie geprüft hat, ob die nationalen Umsetzungsvorschriften mit den EU-Richtlinien in Einklang stehen.
    In dem an Deutschland gerichteten Aufforderungsschreiben wird u. a. § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV beanstandet. In diesem ist geregelt, dass bei Planungsleistungen nur der Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen ist. Die EU-Kommission sieht hierin einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 8 RL 2014/24/EU, wonach grundsätzlich der geschätzte Gesamtwert aller Lose zusammenzurechnen ist. Eine Sonderregelung für Planungsleistungen, wie sie im deutschen Recht besteht, sei in der Richtlinie nicht vorgesehen.
    Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren.
    Februar 2019

    Auslegungshilfe für die Vergabe von Bauleistungen und Planungsleistungen

    Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hatte mit seinem Erlass vom 16. 5. 2017 Hinweise zu einzelnen Auslegungsfragen des reformierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen (§ 3 Abs. 6 VgV) und Planungsleistungen (§ 3 Abs. 7 VgV) gegeben. Dennoch hat die Kritik an der Rechtsprechung des EuGH anlässlich verschiedener Veranstaltungen in Hessen, insbesondere letztes Jahr, nicht nachgelassen und zu zahlreichen Irritationen bei hessischen Vergabestellen geführt.
    weiterlesen
    Februar 2019

    Höherer Mindestlohn ab Januar 2019

    Alle zwei Jahre erarbeitet eine Kommission einen Vorschlag, um wie viel Prozent der gesetzliche Mindestlohn steigen soll. Ende Juni tagte die Kommission. Das Ergebnis: Der Mindestlohn soll 2019 erstmals über neun Euro steigen. Eine weitere Erhöhung ist für 2020 vorgesehen.
    Der Gesetzgeber schreibt aktuell einen Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro pro Stunde vor. Zum 1. Januar 2019 soll der Betrag erhöht werden. Wie die für Mindestlöhne zuständige Kommission beschlossen hat, haben Arbeitnehmer ab 2019 Anspruch auf einen Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde. Ab 2020 müssen Arbeitgeber mindestens 9,35 Euro brutto pro Stunde bezahlen. Das Kabinett hat die Erhöhung Ende Oktober gebilligt.
    Bereits seit dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Das heißt: Tarifverträge einzelner Branchen, die unter dem geltenden Mindestlohn liegen, sind nicht mehr zulässig.

    Übersicht über bio Produkte / Gütezeichen für Beschaffer

    Auf der Website www.die-nachwachsende-produktwelt.de finden sich eine Vielzahl von Produkten sowie Leistungen. Beschaffungsverantwortlichen der öffentlichen Hand und Bietern wird die vielfältige Produktwelt nachwachsender Rohstoffe vorgestellt sowie entsprechende Gütesiegel angezeigt.
    Erarbeitet wurde die Seite im Rahmen des Projektes „Nachwachsende Rohstoffe im Einkauf“, das vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gefördert und von dessen Projektträger, der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR), umgesetzt wird.
    Aktuell sind insgesamt etwa 3.000 pflanzenbasierte Produkte von ca. 600 Herstellern auf der Seite gelistet. Eine regelmäßige Aktualisierung soll durch FNR erfolgen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte über Plastikmüll und eventuelle Verbote bestimmter Produktgruppen sendet die Veröffentlichung der Seite ein starkes Signal an den Markt. Wer sich auf die Suche nach nicht-fossilen Alternativen begibt, kann hier fündig werden. In Hessen ist die Möglichkeit der ökologische, umweltbezogene bzw. nachhaltige Produkte bei der Beschaffung zu berücksichtigen in § 3 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetztes verankert.
    Die Rubriken für die professionellen Einkäufer orientieren sich an den Handlungsfeldern im öffentlichen Sektor wie zum Beispiel: Bauen & Sanieren, Gebäudemanagement, Kindergarten & Schule oder Büroartikel. Diese sind dann weitergehend in einzelne Produktgruppen unterteilt.
    Weiterhin werden die für den Einkauf der öffentlichen Hand relevanten und anerkannten Gütezeichen für die gelisteten Produkte aufgeführt. Eine Verknüpfung zu den entsprechenden Richtlinien der einzelnen Gütezeichen soll Beschaffungsverantwortlichen die Einbindung in ihre Leistungsverzeichnisse erleichtern.
    Die moderne Datenbank ist auch für Smartphones und Tablets geeignet. Mit ihr setzt die FNR einen starken Akzent für die von der Bundesregierung angestrebte und in der Politikstrategie als „Bioökonomie“ beschriebene biobasierte Wirtschaft. Gleichzeitig korrespondiert die Datenbank auch mit den Zielen des „Maßnahmenprogramms Nachhaltigkeit“. Schließlich fängt der Klima- Umwelt- und Ressourcenschutz bei der Entscheidung der Vergabestellen über die Produktauswahl zum Zeitpunkt der Leistungsbestimmung an.

    https://www.die-nachwachsende-produktwelt.de

    Umsetzung der UVgO - Aufstellung nach Bundesländern

    Bund seit September 2017 in Kraft

    1. Hamburg anzuwenden seit dem 1.10.2017
    2. Bremen seit dem 19.12.2017
    3. Bayern seit dem 1.1.2018
    4. Saarland seit dem 1.3.2018
    5. Brandenburg seit dem 1.5.2018
    6. Nordrhein-Westfalen kommt Ende Mai/Juni 2018
    7. Schleswig-Holstein zum 1.4.2019
    8. Berlin voraussichtlich im 2. Halbjahr 2018
    9. Mecklenburg-Vorpommern voraussichtlich im 2. Halbjahr 2018
    10. Thüringen voraussichtlich im 2. Halbjahr 2018
    11. Baden-Württemberg soll die UVgO ebenfalls zeitnah in Kraft treten. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2018/2019 wurde bereits am 01.01.2018 in der Landeshaushaltsordnung die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb der öffentlichen Ausschreibung gleichgestellt, sodass die UVgO entsprechend eingeführt werden kann.
    Elektronische Rechnungsstellung ab November 2020 für öffentliche Aufträge verpflichtend (E-Rechnungsverordnung – ERechV)

    Die e-Rechnung soll den Arbeitsaufwand und die Kosten für die Rechnungslegung senken. Zudem werden elektronische Rechnungen grundsätzlich schneller bezahlt. Viele Unternehmen nutzen das elektronische Verfahren bereits erfolgreich. Alle Übrigen haben bis November 2020 Zeit, sich umzustellen: Ab dann müssen alle Rechnungen für öffentliche Aufträge zwingend elektronisch ausgestellt und übermittelt werden.
    Am 11. Januar 2017 fand dazu im Bundeswirtschaftsministerium die 4. FeRD-Konferenz statt. Unter dem Motto „E-Rechnung leicht gemacht – Vollgas voraus mit ZUGFeRD 2.0 und XRechnung“ diskutierten rund 200 Vertreterinnen und Vertreter aus Politik und Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlicher Verwaltung Fragen rund um die elektronische Rechnungsstellung.
    Nicht nur in Deutschland, sondern auch europaweit kommt die elektronische Rechnung. Die Voraussetzungen hierfür hat die Bundesregierung im September 2017 mit der E-Rechnungs-Verordnung geschaffen. Daraufhin wurde das Datenaustauschformat XRechnung entwickelt. Zudem können in der Wirtschaft bereits etablierte Datenaustauschstandards wie ZUGFeRD gleichberechtigt neben dem Datenaustauschstandard XRechnung verwendet werden, wenn sie – wie ZUGFeRD 2.0 – den Anforderungen der europäischen Norm entsprechen. Das hybride Format kann von Mensch und Maschine gleichermaßen gelesen werden und erleichtert insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Anwendung der elektronischen Rechnung. XRechnung und ZUGFeRD 2.0 stehen gleichberechtigt nebeneinander. Es bleibt den Nutzerinnen und Nutzern überlassen, welches Format sie verwenden wollen.

    Die Verordnung finden Sie hier : BGBl. I 3555

    Die eSender ManagementTool Webseite der EU war nicht erreichbar

    Die von der EU betriebene Plattform zum Empfang von auf TED zu veröffentlichenden EU-Bekanntmachungen war von Sonnatg dem 23.09.18 ca. 21:00 Uhr bis Dienstag dem 25.09.18 ca. 09:30 Uhr nicht erreichbar.
    Aufgrund dessen konnte die HAD die in diesem Zeitraum aufgelaufenen EU-Bekanntmachungen erst am 25.09.18 9:36 an die EU weiterleiten.

    Vergaberechtsreform in Österreich

    Bereits im April 2018 hat das österreichische Parlament ein neues Bundesvergabegesetz und ein Bundesvergabegesetz Konzessionen verabschiedet und damit die europäischen Vergaberechts-Richtlinien 2014/23//EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU in nationales Recht umgesetzt. Österreich war mit der Umsetzung in Verzug, die EU- Kommission hatte deshalb bereits beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof gegen den Mitgliedstaat einzuleiten. Wesentliche Neuerungen sind:

    • Zum 18. Oktober 2018 wird für Oberschwellenvergaben die eVergabe verpflichtend eingeführt, Angebote, Teilnahmeanträge sowie die Kommunikation sind auf elektronischem Weg zu übermitteln.
    • Für „besondere Dienstleistungen“ gelten erleichterte Regelungen, beispielsweise die freie Gestaltung von Vergabeverfahren und ein höher Schwellenwert von 750.000 EUR.
    • In weiten Teilen ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes sind Personenbeförderungsdienstleistungen auf der Schiene und auf U-Bahnen. Ähnliches gilt für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im Bereich Bus und Straßenbahn.
    • Eine erleichterte Eignungsprüfung, beispielsweise müssen zukünftig identische Eignungsnachweise nicht mehrfach vorgelegt werden; außerdem ist bei Vorlage einer Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) diese zwingend vom öffentlichen Auftraggber zu akzeptieren.
    Das Bundesvergabegesetzt Österreich finden Sie hier:

    https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00069/index.shtml#tab-Uebersicht

    Neuer Praxisleitfaden für den öffentlichen IT-Einkauf

    Die UfAB ist ein Praxisleitfaden für die Durchführung von IT-Beschaffungen. Sie richtet sich direkt an die mit der Ausschreibung befassten IT-Beschaffer. Durch die Standardisierung der Ausschreibungspraxis unter Mitwirkung der Beschaffungsexperten des Beschaffungsamts des Bundesministeriums des Innern bietet sie die Grundlage für rechtskonforme, bedarfsgerechte und effiziente IT-Vergaben. Die unter Federführung der Zentralstelle für IT-Beschaffung (ZIB) des Beschaffungsamts des Bundesministeriums des Innern neu entwickelte UfAB 2018 ist berücksichtigt die aktuelle Rechtslage nach der letzten großen Vergaberechtsreform im Ober- und Unterschwellenbereich. Schwerpunkt der Darstellungen sind die Verfahrensarten im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB ), in der Vergabeverordnung (VgV ) und in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO ). Darüber hinaus sind neue Erkenntnisse und Entwicklungen aus Praxis und Rechtsprechung der IT-Vergabe eingeflossen. Die bisherigen UfAB-Versionen sollten insofern nicht mehr angewandt werden.
    Die UfAB 2018 orientiert sich mit ihrer neuen Struktur an den wesentlichen Phasen des Beschaffungsablaufs:

    • Planung einer Beschaffung
    • Design einer Beschaffung
    • Durchführung eines Vergabeverfahrens
    Neu ist darüber hinaus u.a. das Verfahren der Innovationspartnerschaft sowie eine grundsätzlich stärkere Vermittlung der Inhalte durch praxisgerechte Grafiken und Checklisten. Auch für die bietende IT-Wirtschaft ergeben sich durch die Vereinheitlichung wesentliche Erleichterungen bei der Angebotserstellung. Nicht zuletzt sollen durch die angestrebte Vereinheitlichung Verwaltungsaufwände reduziert und damit ein Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet werden.
    Die Veröffentlichung der neuen UfAB 2018 erfolgt auf der Webseite des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik, www.cio.bund.de.

    UVgO gilt jetzt auch für Zuwendungsempfänger auf Bundesebene

    Bereits seit September 2017 wenden Bundesauftraggeber bei der Beschaffung im Unterschwellenbereich die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an. Nicht betroffen waren bisher Zuwendungsempfänger, die gemäß Nr. 3.1 der ANBest-P weiterhin die
    VOL/A – 1. Abschnitt bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte zu beachten hatten.
    Mit Rundschreiben vom 25. April 2018 wurde nicht nur der Anwendungsbefehl für die EVB-IT in die Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV BHO) eingefügt. Das zuständige Bundesfinanzministerium teilte zudem mit, dass Nr. 3.1 der ANBest-P wie folgt neu gefasst wird:
    „Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind anzuwenden

    • für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO)
    • für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).”
    Die ANBest-P sind vom Zuwendungsgeber bei der Projektförderung unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen (VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO). Die Änderung der VV zu § 44 BHO tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft.

    IBV alleine geht nicht, kein Mittel zur Markterkundung

    Ein IBV kann nicht als Instrument zur Markterkundung genutzt werden. Das Interessenbekundungsverfahren (IBV) ersetzt in Hessen den Teilnahmewettbewerb. Es ist ein Bewerbungsverfahren zur Auswahl von Bewerbern immer in Verbindung mit einer Beschränkten Ausschreibungen oder Freihändigen Vergabe. Auch bei der Durchführung einer eVergabe, ist das IBV immer die erste Stufe für eine sich anschließende Beschränkte Ausschreibung oder einer Freihändigen Vergabe. Unbeschadet der öffentlichen Ausschreibung ist ein IBV zwingend durchzuführen vor einer Beschränkten Ausschreibung und Freihändigen Vergabe ab einem geschätzten Auftragswert von:

    • 100.000 € bei Bauleistungen
    • 50.000 € bei Liefer-und Dienstleistungen sowie geistig-schöpferischen Leistungen (z.B. Planungsleistungen)
    In einem knappen Jahr, nämlich zum 18. Oktober 2018 müssen Vergabestellen ein EU-Vergabeverfahren von A-Z elektronisch durchführen

    Die Zukunft ist papierlos und heißt eVergabe. Statt seitenweise Unterlagen zu blättern, sollen die Städte und Gemeinden bei der Auftragsvergabe mit Bits und Bytes arbeiten. Brüssel beabsichtigt, die Arbeitsprozesse weiter zu digitalisieren und hat für EU-weite Vergabeverfahren eine Frist in rasch heranziehender Zukunft gesetzt. Für viele Verwaltungen in Deutschland liegt dieser Zeitpunkt allerdings immer noch weit weg.
    Seit diesem Jahr registriert die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. jedoch bei ihren Schulungsseminaren eine steigende Nachfrage. Kommunen qualifizieren ihr Personal und schaffen sich den für die Durchführung einer eVergabe notwendigen Zugang zu einer eVergabe-Software an. Das komplette Dienstleistungspaket zum Thema eVergabe bietet auch die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. mit der eHAD an, die sich als Bindeglied zwischen Wirtschaft und Verwaltung versteht. Dort unterstützen IT-Spezialisten die kommunalen Partner bei der Umstellung und Durchführung.
    Die positiven Aspekte der Digitalisierung sind schnell erläutert: Vergabestellen sparen Papier, Zeit und Geld. Ausschreibungsprozesse laufen insgesamt schneller, weil das Verfahren standardisiert und rechtssicherer über die Software abgebildet werden kann. Beispielsweise können Angebotsdaten automatisch berechnet werden. Der Auftraggeber kann sich durch das Verfahren führen lassen oder mit weniger Unterstützung einen kleineren Auftrag vergeben. Bieter können elektronische Angebote bis zur letzten Minute der laufenden Angebotsfrist abgeben und das Versendungsrisiko minimieren. Unterschriftspflichten entfallen im Rahmen der eVergabe grundsätzlich.
    Metropolen wie Frankfurt am Main zeigen sich gern als moderne Verwaltung, die die eVergabe längst in ihre Prozesse integriert haben. Doch auch kleine Kommunen oder Eigenbetriebe haben sich und ihre Bieter schon vor Jahren in Pionierarbeit erfolgreich auf eVergabe eingelassen. Der Umstellungsprozess wird auch im Unterschwellenbereich durch entsprechende Regelungen unterstützt: In Hessen dürfen Auftraggeber auf elektronische Signaturen auch bei kleineren Auftragen unterhalb der Schwellenwerte verzichten (vgl. Vergabeerlass Ziff. 1.7, Textform nach § 126b BGB). Die per Gesetz vorgegebenen Sicherheits- und Verschlüsselungstechniken werden durch die Verwendung einer eVergabe-Software vollumfänglich erfüllt. Auf eine klassische Namensunterzeichnung in Form von elektronischen Signaturen kann verzichtet werden, da der Absender der Willenserklärung definiert und seine Erklärung geschützt ist. Damit gilt auch eine den Unterlagen beigefügte Eigenerklärung (z.B. „Eigenerklärung zu Tariftreue-/Mindestlohn“) als unterzeichnet. Elektronische Signaturen sind zukünftig daher die Ausnahme und von Vergabestellen nur noch in Ausnahmefällen zu verlangen.
    Der Vergabemanager der eHAD bietet einen weiteren großen Vorteil: Neben dem - vielen schon bekannten – Tool des Vergabemanagementssystems (VMS), welches den Anwender durch einen umfassenden Support bei der Durchführung eines Verfahrens unterstützt, besteht auch die Möglichkeit einen sogenannten Kurzworkflow (KWF) im System zu nutzen. Auch der KWF bietet alle Voraussetzungen um ein Vergabeverfahren von A-Z elektronisch abzubilden. Im Unterschied zum VMS reduziert sich der KWF aber auf die Darstellung der je nach Verfahrensart notwendigen Verfahrenssschritte. Eine umfassende Anleitung und schrittweise Begleitung wie im VMS wird nicht geboten und kann daher zusätzlich Zeit sparen. Vorteil der Anwender der eHAD ist es, dass sie je nach Belieben zwischen der Anwendung des VMS und des KWF wechseln können. Aufgrund dieser Flexibilität, aber auch der Möglichkeit, eine Abrechnung nach Nutzeranzahl oder durchgeführten Verfahren zu wählen, bietet die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. unterschiedliche Kostenmodelle an, die auf den jeweiligen Bedarf des Auftraggebers abgestimmt werden.
    Über eine Testplattform können Interessierte die Software vorab ausprobieren. Die Auftragsberatungsstelle e.V. bietet den Auftraggebern zudem an, auch die Bieterseite zu schulen, um die eHAD und das sogenannte „Bietercockpit“ kennenzulernen.

    Tipps für nachhaltige Beschaffungen

    Tipps für nachhaltige Beschaffungen sowie eine aktuelle Zusammenstellung von Materialien (Hintergründe, Handbücher, Produktleitfäden) zum Thema verantwortliche Beschaffung finden Sie unter: www.epn-hessen.de/schwerpunktthemen/beschaffung/weiterlese/

    Neue Bekanntmachung des Hessischen Gemeinsamen Runderlass zu "Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen"

    StAnz. 1/2018 S.15 : zum Erlass

    Bayern: UVgO gilt ab 1. Januar 2018

    Die neue Verwaltungsvorschrift zu öffentlichen Auftragswesen (VVöA) mit der die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) für staatliche Auftraggeber in Bayern zum 1. Januar 2018 eingeführt wird, wurde am 30. November 2017 im Allgemeinen Ministerialblatt (AllMBl) auf Seite 507 veröffentlicht.
    Die staatlichen Auftraggeber in Bayern haben damit ab Januar 2018 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen anzuwenden. Die bisher geltende VOL/A (1. Abschnitt) wird durch die UVgO ersetzt.

    Mangels Umsetzung der Vergaberichtlinien wird gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

    Zwar liegt seit Monaten ein Umsetzungsentwurf vor, dieser wurde aber noch keiner Beschlussfassung unterzogen. Ein für die Wirtschaft und auch für die Frage des Aufwandes bedeutender Punkt betrifft die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen und die Frage, wann und inwieweit Leistungen, die vergeben werden, zusammenzurechnen sind. Eine Zusammenrechnung kann nämlich dazu führen, dass der Oberschwellenwert überschritten wird und daher ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen ist. Wegen anhaltender Verletzung der EU-Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge droht dem Alpenland ein Zwangsgeld von fast 138.000 Euro täglich. Die EU-Kommission wird nach eigenem Bekunden den EU-Gerichtshof anrufen, um für die drei betroffenen Richtlinien ein tägliches Zwangsgeld von 52.972 Euro, 42.377,60 Euro und 43.377,60 Euro zu verhängen, erklärte die EU-Behörde am 7. Dezember 2017. Das Bußgeld würde vom Tag der Urteilsverkündung bis zur vollständigen Umsetzung der Richtlinien und dem Inkrafttreten im nationalen Recht anfallen. Ähnliche Bußgelder beantragte die EU-Kommission am Donnerstag im Übrigen auch gegen Luxemburg, Slowenien und Spanien.

    Lebenszykluskosten Berechnungs-Tool

    Die Berücksichtigung der Lebenszykluskosten (LZK) eines Produktes hat den Vorteil, dass bei der Kaufentscheidung nicht nur der (Anschaffungs-) Preis einer Ware sondern auch Folgekosten für z.B. für die Wartung, Verschleißteile und Energieverbrauch berücksichtigt werden. Dennoch wird eine LZK-Berechnung in mehr als 50 Prozent der öffentlichen Vergabestellen in Deutschland selten bis gar nicht angewendet. Das ergab die im Auftrag des Kompetenzzentrums innovative Beschaffung (KOINNO) von der Universität der Bundeswehr München durchgeführte Umfrage „Innovative öffentliche Beschaffung“.
    Grund dafür ist vor alle die Unsicherheit vieler Einkäufer, Fehler bei der Berechnung zu machen und dadurch bei der Beschaffungsentscheidung angreifbar zu werden. Das ist problematisch, da der LZK-Ansatz gerade bei der Beschaffung von Innovationen erforderlich ist, um die Wirtschaftlichkeit der innovativen Produkte nachweisen zu können. Abhilfe soll hier ein Auswahltool zur LZK-Berechnung schaffen. Dabei wurden in einem ersten Schritt bereits vorhandene Tools recherchiert und ausgewertet sowie die LZK-Eigenschaften (z.B. Ziele, Inhalte, Prozess, Berechnungsmethode, Verständnis) erfasst.
    Die Auswahlhilfe zur Berechnung von Lebenszykluskosten der Universität der Bundeswehr München, des Hessischen Ministeriums der Finanzen und des Kompetenzzentrums innovative Beschaffung ist online.

    zur Auswahlhilfe

    Höhere Mindestlöhne

    Nachdem sich der Mindestlohn in Deutschland Anfang 2017 auf 8,84 EUR erhöht hat, erhalten die Gebäudereiniger und gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe ab Januar 2018 wieder mehr Geld. Er gilt allgemeinverbindlich und damit auch für nicht tarifgebundene Unternehmen. Der Mindestlohn für die Gebäudereiniger steigt ab 1.1.18 in allen Lohngruppen in Ost- und Westdeutschland. Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks einigten sich zudem auf einen einheitlichen Mindestlohn ab 2020. In der 1. Stufe ab dem 1. Januar 2018 werden die Löhne der Lohngruppe 1, in der rund 75 Prozent der Beschäftigten tätig sind, in Westdeutschland von 10 Euro auf 10,30 Euro (3 Prozent) angehoben und in Ostdeutschland von 9,05 Euro auf 9,55 Euro (5,52 Prozent).
    Quelle: Newsletter 14.11.17 Handwerkskammern)
    Auch der Mindestlohn im Baugewerbe steigt zum 1. Januar 2018. In der Lohngruppe 1 wurde er auf einheitlich 11, 75 Euro für West und Ost festgelegt, ab März 2019 wird er wiederum einheitlich auf 12,20 Euro steigen. In der Lohngruppe 2 steigt der Mindestlohn ab Januar auf 14,95 Euro (West) und 14,80 Euro (Ost). Auch hier ist ab März 2019 ein Anstieg auf 15,20 Euro (West) und 15,05 Euro (Ost) vereinbart.
    (Quelle: Deutsche Handwerkszeitung 05.01.2018)

    Deutschland Fairgleicht – Kampagne des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit

    Die Beschaffungspraxis orientiert sich in vielen Kommunen oftmals nur am günstigsten Preis. Im Auftrag und auf Initiative des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wurde daher die Informationskampagne „Deutschland Fairgleicht“ ins Leben gerufen. Die Kampagne macht auf die Möglichkeiten und das Potential in Kommunen aufmerksam und zeigt Informations- und Beratungsangebote auf.
    Ziel ist es, etwaige Fairness-Lücken, die im kommunalen Beschaffungswesen noch zu finden sind, zu schließen. So sollen Entscheider und Verantwortliche in den Kommunen in ihren Bemühungen unterstützt werden, vermehrt soziale Kriterien wie soziale Bedingungen in der Produktion, Nachhaltigkeit oder Umweltbewusstsein bei der Auswahl von Lieferanten und Dienstleistern zu berücksichtigen.
    In einem Brief an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Kommunen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Herr Dr. Gerd Müller, im letzten Jahr hingewiesen auf

    • die Bedeutung der Beschaffung und die neuen Möglichkeiten durch die im April 2016 in Kraft getretene Vergaberechtsmodernisierung,
    • den Kompass Nachhaltigkeit,
    • das bundesweite Netzwerk Faires Beschaffungswesen und
    • weitere Unterstützungsangebote der Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW) für Kommunen.
    Die SKEW ist das Kompetenzzentrum für kommunale Entwicklungspolitik in Deutschland. Im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung stehen diese den Kommunen seit 2001 als Service- und Beratungseinrichtung zur Verfügung.

    Online Werkzeugkoffer für die Beschaffung innovativer und biobasierter Produkte

    Ein Projektkonsortium hat im Rahmen eines von der EU geförderten Projektes Namens InnProBio einen mehrsprachigen online-Werkzeugkoffer entwickelt, der öffentliche Beschaffer bei ihren Kaufentscheidungen bezüglich innovativen und biobasierten Produkten unterstützen und informieren soll. Hauptziel ist es, Beschaffern ein Werkzeug zur Hand zu geben, dass Ihnen ermöglicht, fundierte Entscheidungen bei der Beschaffung insbesondere von Alternativen zu Kunststoffen aus fossilen Rohstoffen zu treffen.
    Der Online-Werkzeugkoffer ist auf Deutsch, Englisch, Polnisch und Niederländisch erhältlich.

    Der Werkzeugkoffer bietet Informationen über verschiedenste Aspekte von biobasierten Produkten. Er erklärt

    • die Vorteile von biobasierten Produkten,
    • wie sie mit der Kreislaufwirtschaft und der zirkulären Beschaffung verbunden sind und
    • wie sichergestellt werden kann, dass sie wirklich nachhaltig sind.
    Der Werkzeugkoffer enthält auch eine Produktdatenbank, mit Informationen über
    • den biobasierten Anteil bestimmter Produkte,
    • ihre Nachhaltigkeit,
    • ihre Funktionalität und
    • End-of-Life-Aspekte, z.B. biologische Abbaubarkeit.
    Die Angaben werden unterstützt durch Verweise auf
    • Normen
    • technische Daten
    • Labels und
    • Zertifikate
    Mithilfe der Datenbank können sich öffentliche Beschaffer über die verschiedenen auf dem Markt erhältlichen biobasierten Produkte informieren. Sie kann als Ausgangspunkt für eine Markterkundung genutzt werden. Produzenten von biobasierten Produkten sind eingeladen, ihre Produkte in die Datenbank einzupflegen.

    Die Datenbank enthält zudem Praxisbeispiele, die zeigen, wie und wo biobasierte Beschaffung bereits erfolgreich umgesetzt wurden:
    • Informationen über die wichtigsten Instrumente, zur biobasierten Beschaffung und
    • Beispieltexte, die hier als "Ausschreibungstextblöcke" bezeichnet werden, zur Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen.
    InnProBio ist ein Konsortium von acht Partnern aus verschiedenen EU-Ländern und wird von der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. koordiniert. Das Projekt wird durch das Rahmenprogramm Horizont 2020 der Europäischen Union mit der Nr. 652599 finanziert.

    Investitionen unterstützen durch eine freiwillige Ex-ante-Bewertung der Vergabeaspekte von Infrastrukturgroßprojekten

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Arbeitsplätze, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit stehen für die EU an erster Stelle. Deshalb müssen auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene Anreize für Investitionen geschaffen werden. Diese Mitteilung soll Behörden dabei Hilfestellung leisten, Großprojekte im Bereich der Auftragsvergabe, ob von der EU finanziert oder nicht, so effizient wie möglich zu bewältigen und somit das Geld der Steuerzahler optimal einzusetzen, hochwertige Infrastruktur zu errichten und so viel Beschäftigung und Wachstum wie möglich zu schaffen.

    weiter
    Amtliches Verzeichnis verbessert Rechtsstellung präqualifizierter Unternehmen

    Das bestehende Präqualifzierungssystem (HPQR) wird hinsichtlich der Anerkennungspflicht der Eignung auf das Bundesgebiet ausgeweitet und mit dem amtlichen Verzeichnis aller Industrie- und Handelskammern in Deutschland (AV) verknüpft. Im AV können sich ab Herbst 2017 alle Unternehmen listen lassen, die Dienst- und Lieferleistungen erbringen, inklusive freiberuflicher Dienstleistungen. Der Auftraggeber akzeptiert die im AV hinterlegten Eignungsnachweise, solange er keinen konkreten Anlass hat, diese in Zweifel zu ziehen (Eignungsvermutung). Bislang traf die Vergabestellen außerhalb Hessens keine Zulassungs- und Anerkennungspflicht, weil es keine entsprechende landesgesetzliche Verpflichtung gab. Die Auftraggeber hatten die Wahl, die in Listen geführten Unternehmen ohne eigene Prüfung zum Vergabeverfahren zuzulassen oder auch nicht. Mit einer neuen Regelung in § 48 Abs. 8 VgV und § 35 UVgO ist der Auftraggeber zu einem Ausschluss des Bieters mangels Eignung auf begründete Fälle reduziert, wenn dieser im AV gelistet ist. Damit ist es für präqualifizierte Unternehmen in Zukunft leichter, bundesweit als Bieter aufzutreten. Die Präqualifikation ist eine auftragsunabhängige Prüfung, ob ein Unternehmen für öffentliche Aufträge geeignet ist und kein sonstiger Grund die Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließt. Dazu legt das Unternehmen Eigenerklärungen und Nachweise vor, die seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Gesetzestreue und Zuverlässigkeit bestätigen. Präqualifizierte Unternehmen werden in der Datenbank HPQR gelistet und legen bei einer Ausschreibung zum Nachweis der Eignung die PQ-Urkunde vor statt der Einzelnachweise. Die Präqualifizierung ist mit wenig Aufwand verbunden. Der Neuantrag kostet 215 Euro, die Verlängerung 155 Euro (jeweils für 1 Jahr).

    Durch die Verknüpfung von HPQR und AV weitet sich die Rechtssicherheit für präqualifizierte Unternehmen über Hessen hinaus auf das Bundesgebiet und den EU-Binnenmarkt aus. Dafür muss eine weitere Prüfung der Eignung und der Ausschlussgründe und anschließende Eintragung in das AV durch die IHKs erfolgen. Auftraggeber in anderen Bundesländern können in Zukunft ein im AV gelistetes Unternehmen auch dann nicht mit seinem Zertifikat ablehnen, wenn es nicht aus dem eigenen Bundesland stammt. Folglich gilt ab jetzt: Kein AV ohne HPQR und keine EU-weite Zulassungs- und Anerkennungspflicht ohne AV.
    Die Eintragung ins amtliche Verzeichnis ist ein Jahr gültig. Unternehmen werden in einer Online-Datenbank (www.amtliches-verzeichnis.ihk.de) gelistet, in der auch alle auftragsunabhängigen Angaben und Dokumente, die das Unternehmen zum Nachweis seiner Eignung erbringen muss, hinterlegt werden. Der öffentliche Teil umfasst die Grunddaten des Unternehmens, sodass auch private Auftraggeber geeignete Anbieter von Leistungen finden können. Die Dokumente sind in der Datenbank durch einen Code geschützt. Das Unternehmen erhält nach erfolgreichem Eintrag in das AV ein Zertifikat, das dem Angebots- beziehungsweise dem Teilnahmeantrag beigefügt werden muss. Für die Eintragung im AV wird eine zusätzliche Gebühr von 65 Euro erhoben.

    Ihre Ansprechpartnerin:
    Kathrin Buckesfeld, kathrin.buckesfeld@absthessen.de, Tel.: 0611 974588-19

    LBIH als Zentrale Vergabestelle ist oberhalb der Schwellenwerte zur elektronischen Kommunikation verpflichtet

    Der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH) als Zentrale Vergabestelle im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung, ist bei europaweiten Ausschreibungen seit 18. April 2017 zur elektronischen Kommunikation verpflichtet. Dies bedeutet insbesondere, dass Angebote in offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren oder in Verhandlungsverfahren nur noch elektronisch in Textform über die Vergabeplattform des Landes Hessen eingereicht werden können.
    Eine Angebotsabgabe per E-Mail entspricht diesen Anforderungen nicht.
    Angebote, die nicht elektronisch in Textform über die elektronische Vergabeplattform des Landes Hessen abgegeben werden, müssen vom Verfahren ausgeschlossen und dürfen bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden.

    Interessenten, die an Verfahren im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte teilnehmen wollen, registrieren sich bitte auf der Vergabeplattform Hessen (die Zugangsdaten für die HAD funktionieren nicht).
    Dort können Sie sich die Vergabeunterlagen zur Ansicht in Ihren persönlichen Bereich herunterladen.
    Zur Angebotsabgabe müssen Sie die Vergabeunterlagen im Bietercockpit öffnen, dort bearbeiten und so das erstellte Angebot über das Bietercockpit digital abgeben.

    Preisgeld für vergaberechtliche Arbeit

    Auch 2018 wird der mit 5.000 Euro dotierte International Public Procurement Award (IPA) ausgelobt. Um den IPA 2018 können sich junge Akademiker aus Europa im Alter bis zu 35 Jahren mit einer wissenschaftlichen Arbeit zu Vergabethemen bewerben, die sie im Zeitraum vom 01.04.2016 bis 30.09.2017 fertig gestellt haben. Der Sieger wird zu den "forum vergabe Gesprächen" in Fulda im April 2018 eingeladen und kann seine Arbeit einem hochrangigen Fachpublikum vorstellen. Weitere Informationen zum IPA finden Sie hier

    19. September 2017: Vergaberecht in Hessen 2017 – Regionaler Praktiker-Treff

    Im Mittelpunkt des hessischen Vergaberechtstages stehen aktuelle und wichtige Fragen des Vergaberechts sowie spezifische Eigenheiten Hessens, die für die Entscheidungsprozesse öffentlicher Auftraggeber sowie Auftragnehmer von großer Bedeutung sind. Neben der Geschäftsführerin des Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. vermitteln Ihnen die Leiterin des Referats Vergaberecht aus dem Wirtschaftsministerium Hessen, Projektleiter des "DomRömer Quartier" und einer auf das Vergaberecht spezialisierten Anwaltskanzlei gut verständlich aufbereitetes Wissen.

    Sie erhalten Informationen aus erster Hand zum "hessenspezifischen" Interessenbekundungsverfahren sowie der Frage, was das neue Wettbewerbsregister des Bundes an Konsequenzen mit sich bringt. Daneben wird Ihnen das Großprojekt "DomRömer Quartier" - Ein Projekt zur Wiedererrichtung der Frankfurter Altstadt - mit seinen vergaberechtlichen Fragen und Stolpersteinen vorgestellt. Der Praxisbericht widmet sich dem Thema "Vergaberecht bei Großprojekten in Hessen" und ermöglicht den Teilnehmern einen exklusiven Blick hinter die vergaberechtlichen Kulissen des "DomRömer Quartiers", welches bislang nur teilweise für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
    Hier finden Sie weitere Informationen und können sich anmelden.
    Der Link beinhaltet einen Rabatt in Höhe von 10 %.

    Immer auf dem aktuellen Stand durch ein Profil auf der HAD

    Seit der Vergaberechtsreform im letzten Jahr sind Auftraggeber gehalten, die Vergabeunterlagen mit der Bekanntmachung elektronisch und frei zugänglich für jeden interessierten Bieter zur Verfügung zu stellen. Eine Registrierungspflicht für die Bieterseite ist weggefallen. Interessierte können also sofort Einblick in die Unterlagen nehmen – Auftraggeber haben dagegen keinen Überblick darüber, wer sich die Unterlagen im Einzelnen angeschaut hat, da eine Registrierung nicht zwangsläufig stattgefunden hat. Dies führt zu einer Verlagerung hinsichtlich der Einholung von Informationen: An einem Verfahren Interessierte, die sich nicht freiwillig registrieren, müssen sich nun selbst fortlaufend über die Bekanntmachungsplattform über eventuelle neue Informationen / Änderungen an den Vergabeunterlagen informieren. Versäumen sie dies, gehen gegebenenfalls entscheidende Informationen an ihnen vorbei. Diese Hürde kann einfach umgangen werden, indem sich Unternehmen (kostenfrei für hessische Unternehmen) auf der HAD (Hessische Ausschreibungsdatenbank = Pflichtbekanntmachungsplattform in Hessen) registrieren bzw. ein Profil erstellen lassen. Damit sind sie mit ihren Kontaktdaten erfasst, werden immer über passende Ausschreibungen informiert und werden automatisch über Änderungen oder neue Informationen informiert.

    HAD / Muster HVTG, Neues Formular zur Erklärung des Bieters zu KMU

    Unter den auf der HAD für die Vergabestellen zur Nutzung bereitgestellten  Musterformulare gibt es ein Neues Muster I .c. "Erklärung des Bieters zu KMU". Die Nutzung des Musters ist freiwillig und soll den öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, bestimmen zu können ob ein Bieter ein kleines oder mittleres Unternehmen ist. Diese Angabe ist wichtig im Zusammenhang mit der Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers die Interessen der KMU`s bei der Angebotsaufforderung besonders zu berücksichtigen (vgl. § 12 HVTG). Aufgrund einer Statistikverordnung wird diese Angabe auch zukünftig im Oberschwellenbereich zu fordern sein. Eine Anpassung des VHB ist in Planung.

    Leitfäden zur nachhaltigen Beschaffung aktualisiert

    Das Hessische Ministerium der Finanzen hat im Rahmen des Projektes „Nachhaltige Beschaffung in Hessen“ die Leitfäden zur nachhaltigen Beschaffung aktualisiert. Die in 2012 im Rahmen des Projektes „Hessen: Vorreiter für eine nachhaltige und faire Beschaffung“ zur Verfügung gestellten Einkaufshilfen für Bürobedarf, Bürogeräte mit Druckfunktion, Büromöbel, Computer und Monitore, Reinigungs(dienst-)leistungen sowie Textilprodukte haben in Ansehung der mittlerweile eingetretenen ökologischen, technischen sowie rechtlichen Fortentwicklung eine umfängliche Überarbeitung erfahren. Insbesondere das zum 1. März 2015 in Kraft getretene Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) hat es ermöglicht, öffentliche Auftragsvergaben im Hinblick auf soziale, ökologische Anforderungen sowie Nachhaltigkeit nunmehr weiter auszugestalten.
    Das den Leitfäden innewohnende „Ampelsystem“ (grün/gelb/rot), über das die „Rechtssicherheit“ der jeweiligen nachhaltigen Anforderung verdeutlicht wird, zeigt nunmehr keine „rote Ampel“ (=Kriterium/Anforderung kann nicht rechtssicher angewendet werden) mehr.
    Die Leitfäden finden Sie unter  http://www.nachhaltige-beschaffung.info/DE/Hessen

    Bund und Länder empfehlen Akzeptanz der Präqualifizierung oder schreiben diese verbindlich vor

    Neue bundesweite Übersicht der Auftragsberatungsstellen zur Akzeptanz von PQ-VOL
    Mittels Präqualifizierung können Unternehmen den im Vergabeverfahren erforderlichen Eignungsnachweis deutlich leichter und rechtssicherer führen. Und auch für Vergabestellen verringert sich der Aufwand: präqualifizierte Unternehmen haben eine Vorprüfung durchlaufen und hierbei ihre grundsätzliche Eignung bereits vorab nachgewiesen.

    „Für den Liefer- und Dienstleistungsbereich existiert in Deutschland seit 2009 unter dem Dach des Deutschen Industrie- und Handelskammertages ein bundeseinheitliches Präquali-fizierungssystem, die `Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich´ (PQ-VOL)“, so Anja Theurer, Sprecherin der Ständigen Konferenz der Auftragsberatungsstellen in Deutschland (StKA).

    Nach der einschlägigen vergaberechtlichen Regelung, so Theurer, sei es Vergabestellen freigestellt, im Rahmen der Eignungsprüfung PQ-Systeme zu nutzen. Die Länder und auch der Bund selber gingen insofern allerdings weiter: vielfach sei die Akzeptanz speziell der PQ-VOL-Präqualifizierung als bewährtem System ausdrücklich empfohlen oder sogar verbindlich vorgeschrieben.

    Theurer weiter: „Um Unternehmen einen Überblick über die jeweilige Rechtslage in Bund und Ländern zu verschaffen, haben die Auftragsberatungsstellen eine Übersicht entwickelt, die unter www.abst.de abgerufen werden kann. Besonders erfreulich ist, dass unter Hinweis auf eine Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofes, die Einsparpotenziale durch Nutzung von PQ feststellt, nun auch das Bundeswirtschaftsministerium den übrigen Ressorts und den eigenen nachgeordneten Behörden die Nutzung existierender PQ-Systeme im Bereich der VOL/A ausdrücklich nahelegt.“

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    Umsetzungspflicht der elektronischen Vergabeverfahren – ehad

    Seit dem 17. April 2014 sind die neuen EU-Vergaberichtlinien in Kraft getreten (unter: Recht – Europarecht). Grundsätzlich beträgt die Umsetzungsfrist in nationales Recht 24 Monate ab in Kraft treten der Richtlinie, also bis zum 18. April 2016. Die Umsetzungsfristen gelten zunächst nur für alle EU-weiten Vergabeverfahren. Öffentliche Auftraggeber haben bis Ablauf dieser Frist sicher zu stellen, dass alle durchgeführte Tätigkeiten, die den Erwerb von Liefer- , Dienst- und Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber betreffen, ausschließlich mit Hilfe elektronischer Mittel erfolgen.
    Es sind dabei kürzere Fristen für zentrale Beschaffungsstellen zu beachten.

    Zentrale Vergabestellen iSd. EU-Vergaberechts sind verpflichtet, EU-Vergabeverfahren spätestens ab dem 18.04.2017 vollelektronisch durchzuführen. Dies umfasst den Prozess von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung. Zentrale Vergabestellen iSd EU werden definiert als öffentliche Auftraggeber, die auch für andere öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren tätig werden. Das kann beispielsweise bei einer Einkaufskooperation, aber auch im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit erfolgen.
    Alle Vergabestellen müssen nicht nur die Bekanntmachungen auf TED einstellen, sondern ab 18.04.16 zugleich die kompletten Vergabeunterlagen zum Download auf einer elektronischen Plattform zur Verfügung stellen. Die Frist für die Kommunikation und Zuschlagserteilung und dem Informationsaustausch in elektronischer Weise, sowie die elektronische Angebotsabgabe, verlängert sich für Vergabestellen, die keine zentrale Funktion für andere öffentliche Auftraggeber erfüllen, bis zum 18.10.2018.

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    Wettbewerbsregister kommt: Bundestag fasst Beschluss

    Der Bundestag hat in seiner abschließenden Beratung am 1. Juni 2017 das Wettbewerbsregistergesetz beschlossen und damit den Weg für die Einrichtung eines Wettbewerbsregisters frei gemacht. Über das Wettbewerbsregister sollen öffentliche Auftraggeber vor der Vergabe von Aufträgen abfragen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist. Dem vorausgegangen war der Beschluss des Wirtschaftsausschusses des Bundestags am 31. Mai 2017, der mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf mit einigen Änderungen angenommen hatte. Die Änderungen betrafen u. a. die Aufnahme eines Akteneinsichtsrechts neben dem Auskunftsrecht, das sich an § 147 Abs. 1 StPO anlehnt sowie ein Auskunftsrecht der Stellen, welche aktuell die Präqualifikationsverzeichnisse bzw. künftig das amtliche Verzeichnis nach § 48 VgV führen. Das amtliche Verzeichnis wird bei den Industrie- und Handelskammern eingerichtet.

    Reform der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte

    Die flexiblen Regelungsansätze im neuen Oberschwellenvergaberecht sollen auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Anwendung kommen. Gleichzeitig sollen aber die auch bisher schon deutlich einfacheren Regeln für den Unterschwellenbereich erhalten werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daher nach ersten Gesprächen mit den Bundesministerien und den Ländern den Diskussionsentwurf für eine Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) erarbeitet. Dieser soll die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A 1. Abschnitt) ersetzen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beabsichtigt, die Öffentlichkeit, insbesondere die Verbände, zu dem Entwurf zu konsultieren. Die neuen Regelungen für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte soll durch Bund und Länder nach Einigung auf einen finalen Text Anfang 2017 in Kraft gesetzt werden.
    Link zur UVgO :  BMWi-Diskussionsentwurf zur UVgO (PDF: 602 KB)

    Vergaberechtsmodernisierungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

    Der Bundestag hat am 14. April 2016, die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung vom 12. April 2016 in der Bundesgesetzblattausgabe Nr. 16 vom 14. April 2016, BGBl. I S. 624, verkündet. Damit trat die vollständige Modernisierung (GWB, VgV, VOB/A-EU) des deutschen Vergaberechts am 18.04.2016 fristgerecht in Kraft. Die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. bietet Ihnen zahlreiche Informationsveranstaltungen zu den Neuerungen insbesondere auch hinsichtlich des Themas e-Vergabe.

    Aggressives Einfordern von Auftragsinformationen bei Auftraggebern ist unzulässig

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    Standardformular für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung wurde am 06.01.2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

    Die EEE ist ein freiwilliges Instrument, eingeführt zur Verringerung des administrativen Aufwands im Rahmen von Vergabeverfahren. Sie ist anwendbar ab dem 18. April 2016 auf alle europaweiten Ausschreibungen. Bieter können das Formular auf einer elektronischen Plattform ausfüllen und um die in der Bekanntmachung vom Aufraggeber geforderten Angaben ergänzen. Ein Verweis auf eine bestehende Präqualifikation ist möglich. Auftraggeber müssen eine vom Bieter verwendete EEE akzeptieren und können diese auch selber zur Anwendung bringen. Eine Verpflichtung besteht nicht.

     zur Durchführungsverordnung in deutsch
     zur Durchführungsverordnung in englisch
     Dienst zum Ausfüllen und Wiederverwenden der EEE

    Bieterschutz HVTG

    Zusammenstellung der bieterschützenden Normen aus dem HVTG.

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    Die Muster aus dem HVTG sind ab sofort online abrufbar

    Das HVTG enthält die Verpflichtung, einheitliche Muster für Vergabeverfahren zu erstellen, in die die gesetzlichen Vorgaben einzuarbeiten sind. Diese Muster sind ab sofort über den folgenden Link abrufbar :

     Muster HVTG

    Neuer Hessischer Vergabeerlass trat zum 01.01.2016 in Kraft

    Was ist neu im Hessischen Vergabeerlass?
    Einführung
    Der zum 1.1.2016 in Kraft getretene hessische Vergabeerlass löst die konsolidierte Fassung von 2011 in der Fassung von 2015 ab.
    Auffallendste Eigenschaft ist, dass er nur noch knapp die Hälfte des Umfangs ausmacht (8 Seiten). Es gibt keine inhaltlichen Dopplungen mit dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz, inhaltlich notwendige Anpassungen wurden vorgenommen. Ein Umdenken der Vergabestellen ist insoweit gefordert, als viele nachrichtlich erwähnten Praxishinweise zur Durchführung vergabekonformer Verfahren entfallen, die weiterhin zu beachten sind.
    Eine übersichtliche Gliederung teilt den Erlass in Regelungen zu nationalen, EU-Verfahren und allgemeinen Vorschriften ein.
    Ziffer 1
    Zu den Kernaussagen bei nationalen Vergabeverfahren gehört die Anwendungspflicht der Vergabeordnungen VOB/A und VOL/A in den ersten Abschnitten.
    Für alle Vergabestellen einheitlich liegt der Auftragswert für den Einstieg ins Vergaberegime bei 10.000.-€. Unterhalb ist Haushaltsrecht weiterhin zu beachten. Dazu werden Hinweise für die Ermittlung des Marktpreises gegeben.
    Weiterhin lässt der Erlass eine Freihändige Vergabe bei zusätzlichen Gründen zu, die sich nicht bereits aus der VOL/A ergeben (z.B. vorteilhafte Gelegenheit).
    Für die Durchführung von Interessenbekundungen werden detaillierte Vorgaben für die Ausgestaltung des Verfahrens geregelt. Die Benennung von Bietern für Vergabeverfahren durch die ABSt Hessen erfolgt nur noch über die Präqualifikationsliste HPQR.
    Bevorzugt können Verfahren unter anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und Integrationsunternehmen durchgeführt werden.
    Der erste Teil des Erlasses benennt abschließend die VOB-Stellen mit ihren örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten.
    Ziffer 2
    Für das EU-Vergaberecht enthält der zweite Teil des Erlasses Informationen, wann und wem gegenüber Vergabestellen ihre Statistikpflicht zur den durchgeführten Vergabeverfahren zu erfüllen haben.
    Aus aktuellem Anlass werden Hinweise zur Auslegung des Begriffs Dringlichkeit und der Anwendung beschleunigter Beschaffungsverfahren gegeben.
    Weiterhin werden Festlegungen zur Organisation der Vergabekammern getroffen.
    Ziffer 3
    Die allgemein zu beachtenden Regeln im dritten Teil, die unabhängig vom Auftragswert auch oberhalb der Schwellenwerte Anwendung finden, weisen erstmals auf die Möglichkeit hin, papierlose Vergabeverfahren auch mit Unterstützung der HAD durchzuführen.
    Da Vergabestellen ab April 2016 die Pflicht stufenweise treffen wird, papierlose Verfahren durchzuführen, erfüllt die HAD ab sofort auch die Aufgabe, vorhandene, digitale Vergabeunterlagen auf der zentralen Bekanntmachungsplattform zu bündeln. Sofern eVergabeplattformen genutzt werden, kann ein Link von der HAD auf diese Plattformen die Veröffentlichungspflicht auf der HAD ersetzen.

    Im Rahmen der Eignungsprüfung zur Zuverlässigkeit wird festgelegt, dass Auftraggeber ab einem Auftragswert von 30.000.- € vor Zuschlagserteilung einen Auszug aus dem GZR vom Bieter einholen müssen.
    Die Vergabehandbücher des Bundes werden weiterhin zur Anwendung empfohlen, soweit Regelungen des HVTG oder abweichende Zuwendungsbescheide nicht entgegenstehen.
    Landesbeschaffungsstellen, die eine nachhaltige und innovative Beschaffung gewährleisten müssen, entscheiden die Anforderungen nach Maßgabe des HVTG eigenverantwortlich. Entsprechende Beratungseinrichtungen zur Unterstützung werden benannt.
    Die Meldung von vermuteten Verstößen gegen die Tariftreue- und Mindestlohnverpflichtung nach HVTG ist an die Dienststellen der Zollverwaltung zu richten, deren Zuständigkeiten und Kontaktdaten aufgeführt werden.
    Bei Anhaltspunkten für Wettbewerbsverstöße haben Vergabestellen nicht selbst zu ermitteln, sondern die Landeskartellbehörde zu unterrichten.
    Zuwendungsnehmern ist die Einhaltung des ersten Abschnitts des Erlasses und aufgeführter Regelungen des HVTG aufzugeben. Nachhaltigkeitsaspekte und die Tariftreueregelungen sind nur dann vom Zuwendungsempfänger zu beachten, wenn der Zuwendungsgeber dies ausdrücklich festlegt.

     zum Vergabeerlass

    Bekanntmachung der Vergabeverordnung für freiberufliche Leistungen VOF
    Ausgabe 2009

     zur VOF

    Informationspapier des BMWi zur Reform des Vergaberechts durch die Umsetzung der Vorschriften der neuen EU-Vergaberichtlinie

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die wesentlichen Eckpunkte zur Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien in nationales Recht zusammengefasst und ein Informationspapier dazu vorgelegt. In den Bundesressorts finden aktuell noch Abstimmungen dazu statt. Das Bundeskabinett soll aber noch in diesem Jahr darüber beschließen.

    Neben inhaltlichen Änderungen, vorgegeben durch die neuen Richtlinien, soll auch die Struktur des deutschen Vergaberechts vereinfacht und innerhalb der EU stärker vereinheitlicht werden: Regelungen, die sich über alle Leistungsarten erstrecken, sollen systematisiert und als ein Allgemeiner Teil voran gesetzt werden. Besonderheiten bestimmter Leistungen, wie zum Beispiel im Baubereich, sollen innerhalb der neuen Struktur Berücksichtigung finden. Die Vergabeverfahren sollen insgesamt schneller und einfacher werden – Verhandlungsspielräume geöffnet werden. Zudem wird das Heranziehen von sozialen, ökologischen und innovativen Aspekten bei der Beschaffung erweitert.

    Aktueller Zeitplan der nationalen Umsetzung:

    • 1. Quartal 2015: Kabinettbeschluss zur GWB-Novelle
    • 3./4. Quartal 2015: Gesetzgebung Bundestag und Bundesrat
    • 3./4. Quartal 2015: Kabinettbeschluss zu den novellierten Verordnungen
    • 1./2. Quartal 2016: Zustimmung durch Bundesrat

     zum Informationspapier Stand: April 2016

    Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen
    Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen

    Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat mit Schreiben vom 25. August 2015 einen Erlass zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Deutschland herausgebracht. Der Erlass bezieht sich auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. August 2015.

    Zur Anwendung des Vergaberechts bei der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen werden Ihnen nachfolgende Dokumente zur Kenntnisnahme gegeben. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen schließt sich den Ausführungen an und bittet, entsprechend zu verfahren.
    Zusätzlich finden Sie hier eine Mitteilung der Kommission an das europäische Parlament und den Rat zu den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingsproblematik
    sowie Vollzugshinweise zu den Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingsproblematik vom hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

     zum Erlass
     zum Rundschreiben
     zur Mitteilung der Kommission vom 9.9.2015
     Vollzugshinweise zu den Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang
    mit der aktuellen Flüchtlingsproblematik

     Rundschreiben zur Anwendung von § 3 EG Abs. 4 Buchstabe d VOL/A, § 3 Abs. 4 Buchstabe c VOF
    und § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO

    HVTG-Muster für Vergabeverfahren im Bereich Tiefbau aktualisiert

    Seit Oktober stehen auf der HAD neue Vertragsmuster für den Tiefbaubereich zur Verfügung. Die bereitgestellten Vergabemuster wurden vom Land Hessen hinsichtlich HVTG, Hess. Vergabeerlass und EU-Vergaberecht auf den aktuellen Stand gebracht. Von den Änderungen betroffen sind das Angebotsschreiben, die Aufforderungen zur Angebotsabgabe national und EU-weit, die Vertragsbedingungen sowie die Bewerbungsbedingungen national und EU-weit. Die überarbeiteten HVA B-StB 04-16 Formulare finden Sie unter Die Leitfäden finden Sie unter  https://www.had.de/vergabestellen-muster-hvtg.html

    Hessischer Vergabeerlass verlängert bis Ende 2015

    Der Gemeinsame Runderlass vom l . November 2007, zuletzt geändert durch Erlass vom 2. Dezember 2013, wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport und dem Hessischen Ministerium der Finanzen wie folgt geändert: In Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl "2014" ersetzt durch "2015".

     Verlängerung Vergabeerlass vom 07.11.2014

    Kabinett verabschiedet Eckpunktepapier zum Vergaberecht

    Am 7.1.2015 hat die Bundesregierung die “Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts” des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Kabinett beschlossen. Das Eckpunktepapier sieht eine Vereinfachung des Vergaberechts vor.
    So sollen z. B. die bestehenden Vorschriften zur Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in Rechtsverordnungen zusammengeführt und vereinheitlicht werden. Vergabeverfahren sollen durch die kürzere Mindestfristen und die elektronische Vergabe einfacher werden. Die Möglichkeit, bei der Vergabe soziale, ökologische und innovative Anforderungen zu berücksichtigen, wurde gestärkt. Außerdem wurde die Einhaltung der Regelungen zur Tariftreuepflicht und zum Mindestlohn verankert.

     zum Eckpunktepapier

    Informationspapier des BMWi zur Reform des Vergaberechts durch die Umsetzung der Vorschriften der neuen EU-Vergaberichtlinie

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die wesentlichen Eckpunkte zur Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien in nationales Recht zusammengefasst und ein Informationspapier dazu vorgelegt. In den Bundesressorts finden aktuell noch Abstimmungen dazu statt. Das Bundeskabinett soll aber noch in diesem Jahr darüber beschließen.

    Neben inhaltlichen Änderungen, vorgegeben durch die neuen Richtlinien, soll auch die Struktur des deutschen Vergaberechts vereinfacht und innerhalb der EU stärker vereinheitlicht werden: Regelungen, die sich über alle Leistungsarten erstrecken, sollen systematisiert und als ein Allgemeiner Teil voran gesetzt werden. Besonderheiten bestimmter Leistungen, wie zum Beispiel im Baubereich, sollen innerhalb der neuen Struktur Berücksichtigung finden. Die Vergabeverfahren sollen insgesamt schneller und einfacher werden – Verhandlungsspielräume geöffnet werden. Zudem wird das Heranziehen von sozialen, ökologischen und innovativen Aspekten bei der Beschaffung erweitert.

    Aktueller Zeitplan der nationalen Umsetzung:

    • 1. Quartal 2015: Kabinettbeschluss zur GWB-Novelle
    • 3./4. Quartal 2015: Gesetzgebung Bundestag und Bundesrat
    • 3./4. Quartal 2015: Kabinettbeschluss zu den novellierten Verordnungen
    • 1./2. Quartal 2016: Zustimmung durch Bundesrat

     zum Informationspapier

    Motor für effiziente Vergabe

    01.01.2014 - Die Hessische Ausschreibungsdatenbank (HAD) ist eine webbasierte, allgemein verfügbare Datenbank zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Rahmen öffentlicher Beschaffungsverfahren. Seit 01. November 2007 ist sie Pflichtbekanntmachungsorgan für alle Beschaffungsvorgänge im Land Hessen. Durch das Hessische Vergabegesetz, welches seit Juli 2013 gilt, wurde die grundsätzliche Bekanntmachungspflicht auch gesetzlich verankert. Die HAD ist damit die zentrale Bekanntmachungsplattform in Hessen. Sie wird im Interesse von Wirtschaft und Staat betrieben, mit dem grundlegenden Ziel
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    Das Gesetz schafft mehr Transparenz

    01.07.2013 - Das hessische Vergabegesetz HVgG ist seit 1. Juli in Kraft. Welche Verbesserungen es Unternehmen bringt, erläutert Brigitta Trutzel, Geschäftsführerin der Autragsberatungsstelle Hessen im Interview mit Martin Proba vom IHK Report der IHK Darmstadt.
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    Präqualifikation: Der unbürokratische Weg zu öffentlichen Ausschreibungen

    14.01.2013 - Das öffentliche Auftragswesen hat den Ruf, komplex und intransparent zu sein. Die Bewerbung um öffentliche Aufträge ist aufwändiger als bei privaten Auftraggebern: Nicht einmal jede zehnte Bewerbung verspricht einen Auftrag. Infolgedessen scheuen sich insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen vor öffentlichen Ausschreibungen, obwohl die öffentliche Hand jährlich ein Auftragsvolumen von 250 Milliarden Euro zu vergeben hat. Viele Bieter scheitern bereits an
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    Pressemitteilung 6.11.2012
    Mitgliedschaft des Hessischen Wirtschaftsministeriums

    Seit Oktober 2012 ist das Land Hessen neben 15 Wirtschaftskammern Träger der ABSt Hessen e.V. Diese Beratungseinrichtung befasst sich ausschließlich mit der Frage, wie öffentliche Aufträge an die Unternehmen, Handwerksbetriebe und freischaffende Büros zu vergeben sind. Die Mitgliedschaft des Landes wird durch das Hessische Wirtschaftsministerium wahrgenommen, weitere Träger sind die 10 IHKs und 3 HWKs sowie die Architekten- und Stadtplanerkammer und die Ingenieurkammer Hessen. Die Geschäftsstelle der landesweit tätigen Einrichtung ist in Wiesbaden.

    Mit der Mitgliedschaft des Landes Hessens wird auch nach außen deutlich, wie wichtig eine zentrale Anlaufstelle für Fragen um das Vergaberecht für beide Seiten des Beschaffungsgeschäfts ist. Der Austausch zwischen Wirtschaft und öffentlicher Hand, der im Vergaberecht über das Kompetenzzentrum ABSt Hessen e.V. erfolgt, dient vornehmlich dazu, Beschaffung zum Erfolgsfaktor für Auftraggeber und Auftragnehmer in Hessen zu machen. Bereits das Erfolgsmodell HAD belegt, dass damit ein Werkzeug höchster Transparenz geschaffen wurde, das zudem aktuell und umfassend die wichtigsten Informationen für Beschaffungsstellen und Bieter zur Verfügung stellt. Beratung und Austausch rund um die Bekanntmachung von Vergabeverfahren vermindert Hemmschwellen bei Bietern, sich an öffentlichen Aufträgen zu beteiligen und fördert damit den Wettbewerb. Gleichzeitig trägt die Beratung von Vergabestellen zu wirtschaftlichen Vergabeentscheidungen bei. Die ABST Hessen versteht sich dabei als Vermittler zwischen Wirtschaft und öffentlichen Auftraggebern.

    Seit über 10 Jahren besteht eine enge Kooperation zwischen Land und Kammern im Rahmen der Förderung der Hessischen Ausschreibungsdatenbank HAD. Der Erfolg zeigt sich in einer deutschlandweit einmaligen Ausschreibungsdatenbank, die für die Nutzer kostenlos alle Bekanntmachungen aller hessischen Vergabestellen über Auftragsabsichten zentral und vollständig zusammenführt. Für die Wirtschaft geht es dabei um Bündelung von Bekanntmachungen öffentlicher Ausschreibungen um Zeit auf der Bieterseite zu sparen, für das Land um Unterstützung bei der Durchführung von transparenten Vergabeverfahren. Die Philosophie der Beratungsstelle geht allerdings weit darüber hinaus, weil sie neben den Unternehmen auch öffentlichen Auftraggeber bei der Durchführung transparenter, wettbewerbsorientierter Verfahren fachkundig und kostenlos berät.

    Aufbau eines neuen Benennungsregisters für Vergabeverfahren der öffentlichen Hand.
    Löschung der alten Datenbank zum 31.12.2011

    18.10.2011 - Im Rahmen von Vergabeverfahren fragt die öffentliche Hand bei der ABSt Hessen immer wieder nach Unternehmen, Handwerksbetrieben und Büros, die zur Angebotsabgabe auf-gefordert werden sollen. Die ABST wählt diese Unternehmen aus einer Benennungsda-tenbank aus. Die Registrierung in diesem "Benennungsregister" erhöht die Möglichkeit, in einem Ausschreibungsverfahren bei öffentlichen Auftraggebern ins konkrete Vergabever-fahren einbezogen zu werden.
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    Effizienter durch Präqualifizierung

    August 2011
    PQ-VOL-Verfahren unterstützt "guten Einkauf"
    Behörden Spiegel, von Anja Theurer
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    Hessische Ausschreibungsdatenbank zieht um -
    HAD vor 10 Jahren ans Netz

    von Brigitta Trutzel, Mai 2011
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    Plädoyer für die Präqualifikation

    Unterstützung öffentlicher Ausschreibungsverfahren durch PQ-VOL
    von Brigitta Trutzel, April 2011
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    Suchfunktion auf dem Hessischen Unternehmensregister HPQR wird erweitert
    Beschaffungsstellen können ab sofort jederzeit auf der Datenbank recherchieren

    20.01.2011 - Seit dem 1. Januar 2008 präqualifiziert die ABST Hessen e.V. hessische Unternehmen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit für öffentliche Aufträge. Ab sofort erweitert die ABSt Hessen den Service um eine weitere Funktion. Das Recherchieren für Beschaf-fungsstellen wird jetzt jederzeit möglich gemacht. Damit bekommt die Datenbank einen zusätzlichen Nutzwert. Insbesondere ...
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    Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen tritt der ABSt Hessen bei

    10.12.2010 - AKH tritt der ABSt Hessen e.V. zum Januar 2011 bei. Mit der Mitgliedschaft der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (AKH) in der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. (ABSt) ist ein Meilenstein in der Bündelung eines Beratungsangebots der Kammern in Hessen bei der öffentlichen Auftragsvergabe erreicht
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    Kompetenzen bündeln, Interessen vertreten im Bereich Vergaberecht
    Ingenieurkammer Hessen Mitglied in Auftragsberatungsstelle Hessen e.V.

    12.10.2010 - Mit einer kleinen Feier in den Räumlichkeiten der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. wurde am 4. Oktober 2010 die Mitgliedschaft der Ingenieurkammer besiegelt. Zuvor bestand eine Kooperation zwischen der ABSt Hessen und der Ingenieurkammer Hessen, doch jetzt erfolgte auch die Vertragsunterzeichnung durch den Präsidenten der Ingenieurkammer Hessen, Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Udo F. Meißner und den Vorsitzenden der ABSt Hessen und Hauptgeschäftsführer der IHK Wiesbaden, Joachim Nolde.
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    Ingenieurkammer Hessen ist neues Mitglied der Auftragsberatungsstelle Hessen

    1.10.2010 - Die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. wird auch von der Ingenieurkammer Hessen unterstützt. Nach einer kurzen Kooperationszeit stellte sich schnell heraus, dass zahlreiche Mitglieder die umfangreichen Beratungsleistungen zum öffentlichen Auftragswesen in Anspruch nehmen möchten. Da lag es nahe, selbst Träger dieser seit über fünf Jahrzehnten für öffentliche Auftraggeber und Bieter beratenden Einrichtung zu werden. Mit der Zugehörigkeit können alle Mitglieder ab sofort kostenlos die Recherchemöglichkeit der Hessischen Ausschreibungsdatenbank HAD nutzen.

    Vergabereform 2009 erkennt Präqualifikation als Instrument des Bürokratieabbaus an.
    200. Unternehmen weist Eignung mit HPQR-Zertifikat nach

    21.01.2010 - Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern in Hessen unterstützen seit über 50 Jahren mit ihrer gemeinsamen Einrichtung "Auftragsberatungsstelle Hessen e.V." (ABST Hessen) Unternehmen und Handwerk bei der Akquise von öffentlichen Aufträgen. Seit 2 Jahren nimmt die ABST Hessen die Aufgabe einer regionalen, mittelstandsgerechten Präqualifizierungsstelle für Unternehmen wahr. Unternehmen können dort ihre Eignung als Bieter im Vorfeld einer konkreten Ausschreibung nachweisen. Sie werden im Hessischen Präqualifikationsregister HPQR registriert und müssen fortan keine Papierberge mit Einzelnachweisen bei der öffentlichen Hand vorlegen.
    Ende des Jahres wurde das 200ste Unternehmen zertifiziert. Das Zertifikat wurde für ...
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    HAD steigt ab sofort in elektronische Vergabe ein!
    Service für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen

    03.09.2009 - Die ABSt Hessen e.V. betreibt die hessische Bekanntmachungsplattform HAD und veröffentlicht seit November 2007 im Auftrag des Landes Hessen sämtliche öffentli-chen Ausschreibungen hessischer Beschaffungsstellen. Ab sofort erweitert die ABSt Hessen diesen Service. Öffentliche Auftraggeber können ihre Ausschreibungen von der Bekanntmachung bis zum Zuschlag elektronisch auf einer zweiten, elektronischen Vergabeplattform eHAD papierlos abwickeln.
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    Die Auftragshelfer

    06.08.2008 - IT-Lösungen, Krankenhausmatratzen und Bleistifte braucht das Land, Baupläne, Asphalt und belegte Brötchen: Für rund 350 Milliarden Euro kauft die öffentliche Hand in Deutschland jährlich ein, gut zehn Prozent des Einkaufskorbs füllen Städte, Gemeinden und Landesverwaltung in Hessen. Wollen Unternehmen den Zuschlag erhalten, müssen sie einige Hürden überwinden. Dabei unterstützt sie die Auftragsberatungsstelle Hessen: Die Institution der hessischen Industrie- und Handelskammern (IHKs) und Handwerkskammern (HWKs) berät Unternehmen seit 1954, wie sie am besten an öffentliche Aufträge herankommen. Dabei geht sie seit Ende vergangenen Jahres auch neue Wege.
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    Preis "Innovation schafft Vorsprung" für die Hessische Ausschreibungsdatenbank (HAD)

    03.03.2008 - Am 26. Februar 2008 haben die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dagmar Wöhrl, und Dr. Holger Hildebrandt, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e. V. (BME), im Berliner Bundeswirtschaftsministerium den gemeinsam initiierten Preis "Innovation schafft Vorsprung" an die ABSt Hessen e. V.
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