
Von Dienstag, 14.03.2023, bis Freitag, 17.03.2023 21:00 Uhr, nahm das EU Amtsblatt (TED) keine Bekanntmachungen entgegen.
Nachdem die TED-Störung beseitigt war, hat die HAD alle betroffenen Bekanntmachungen unmittelbar erfolgreich erneut an TED gesendet.
Die Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen auf der HAD erfolgte dann unter Einhaltung der Fristen von 48 Stunden am Sonntag.
Versender betroffener Bekanntmachungen wird empfohlen, die Fristen ihrer Bekanntmachung zu prüfen und ggf. durch eine Korrektur auf TED/SIMAP
und in der HAD entsprechend anzupassen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine Befragung zur Transformation des Vergaberechts gestartet. Bis zum 14. Februar haben
öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber, Organisationen, Unternehmen, Verbände und interessierte Bürgerinnen und Bürger Zeit, um Ideen und Vorschläge
zur Reform des Vergaberechts einzubringen.
Das BMWK hat einen Fragebogen zu 5 Themenkomplexen erstellt: Die Stärkung der umwelt- und klimafreundlichen Beschaffung sowie der sozial-nachhaltigen Beschaffung,
die Digitalisierung des Beschaffungswesens, die Vereinfachung und Beschleunigung von Vergabeverfahren sowie die Förderung von Mittelstand, Start-Ups und Innovationen.
Damit werden Koalitionsvereinbarungen der Ampelparteien zur Vereinfachung, Professionalisierung, Digitalisierung und Beschleunigung des Vergaberechts umgesetzt. Die
Ergebnisse der Befragung fließen in die Vorbereitung von Stakeholder-Fachgesprächen sowie einen Gesetzesentwurf des federführenden BMWK ein.
Weitere Informationen und den Fragebogen finden Sie
hier.
Davon sind folgende Dienste betroffen:
- Kammerinformationsdienst (HAD-Suchprofile)
Eine automatisierte Zusendung von Trefferlisten aus HAD-Suchprofilen, die den E-Mail-Benachtichtigungsdienst aktiviert haben, ist zur Zeit nicht möglich. Alternativ wird in Kürze eine E-Mail an alle Nutzer versendet, die einen Link zu einer täglich aktualisierten Liste der gefundenen Bekanntmachungen des jeweiligen Profils enthalten wird. Zuvor muss die Aktivierung des Profils vom Nutzer über eine Schaltfläche in dieser E-Mail bestätgt werden. - Empfangsbestätigung für den Eingang von HAD-Bekanntmachungen
Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die eine Bekanntmachung an die HAD versenden, erhalten aktuell nicht automatisiert und unmittelbar nach dem Eingang der Bekanntmachung in der HAD eine Bestätigungs-E-Mail. Die Versendung der Bestätigungs-E-Mail über eingangene Bekanntmachung erfolgt zur Zeit manuell einmal täglich
(Umgang mit Preissteigerungen und Lieferengpässen in Folge des Angriffskrieges auf die Ukraine, März-Juli 2022)
1. Allgemeines zu Preisgleitklauseln
Preisgleitklauseln sind in Deutschland grundsätzlich nicht zugelassen, soweit nicht das Preisklauselgesetz eine Ausnahme zulässt
(§ 1 Abs. 1 PrKG). Preisgleitklauseln werden vereinbart, wenn die Vertragsdauer sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu erwarten
ist, dass die Kosten zur Herstellung des Produktes starken Schwankungen unterliegen könnten. Das erklärte Ziel ist die Risikominimierung in
erster Linie für Auftragnehmer, mittelbar aber auch für die Auftraggeberseite.
Preisgleitklauseln sind Wertsicherungsklauseln bei bestehenden Zahlungsbedingungen. Der Lieferant behält sich im Falle von Erhöhungen seiner
Selbstkosten vor, den geforderten Preis für seine Leistung anzupassen. Die Vereinbarung einer Preisgleitklausel ist vom Bieterangebot
abgekoppelt.
Bieter können im Rahmen ihrer Angebotserstellung weiterhin, unabhängig von der Vereinbarung einer Preisgleitklausel, kalkulieren. Anfallende
Preissteigerungen werden abstrakt ermittelt und der Anspruch auf Mehr-/Minderkosten ist allein von den maßgeblichen statistischen Indizes
abhängig. Die Vereinbarung einer Preisgleitklausel, die vom Auftraggeber vorgegeben wird, hat somit keinen Einfluss auf die spätere
Angebotswertung.
2. Erlasse, die seit März in Bezug auf Preissteigerungen in Kraft getreten sind und bis zum 31. Dezember 2022 gelten:
a) BMWSB, BMDV vom 25. März 2022 = Vereinbarung von Preisgleitklauseln für wichtige Baumaterialien
b) HMdF vom 29. April 2022, OFD vom 30. Juni 2022 = Bezug auf Erlass des BMWSB mit der Bitte um Kenntnisnahme sowie entsprechender
Beachtung auch bei Baumaßnahmen des Landes.
c) HMWEVW, HMdIS Schreiben vom 18. Mai 2022 = Empfehlung, Preisgleitklausel auch auf kommunaler Ebene anzuwenden; Verweis auf BMWSB vom
25. März.
d) BMWSB vom 22. Juni 2022 = Vereinbarung von Preisgleitklauseln für wichtige Baumaterialien, konkretisiert den Erlass des BMWSB vom 25.
März 2022
1 Monat betragen.
e) BMWK vom 24. Juni 2022 = bezieht sich auf Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen.
f) HMdF vom 08.Juli.2022 = bezieht sich auf die Baumaßnahmen des Landes und bringt die Regelungen des Erlasses BMWSB vom 22. Juni inkl. der
Arbeitshilfe, VHB 225a sowie das allgemeine Hinweisblatt zur Anwendung.
g) HMWEVW, HMdIS Schreiben vom 20. Juli 2022 = Bezugnahme auf BMWSB vom 22. Juni sowie auf Schreiben HMdF vom 29. April.
3. Ergänzungen/Konkretisierungen durch Erlass BMWSB vom 22. Juni
Zahlreiche Länder hatten die Bundesregelung vom 25. März dieses Jahres für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich übernommen. So auch Hessen
mit den Schreiben vom 29. April, 18. Mai, 30. Juni, 8. und 20. Juli:
1 % ausdrücklich 0,5 % Stoffkostenanteil
der geschätzten Auftragssumme.
4. Muster und Arbeitshilfen zur Unterstützung in der praktischen Anwendung:
Statistischen Bundesamt
Website des BMWK
Das Umweltbundesamt hat eine Arbeitshilfe zur Beschaffung von Ökostrom herausgegeben. Er steht in der vierten aktualisierten und der
Marktsituation angepassten Auflage zur Verfügung und erläutert ausführlich die vergaberechtlichen und fachlichen Grundlagen zur Beschaffung von
Ökostrom nach einheitlichen Kriterien. Ein im Auftrag des Umweltbundesamtes erstelltes Rechtsgutachten zur Beschaffbarkeit von Regionalstrom
kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass die regionale Anknüpfung bei Regionalstrom mit der Vorgabe der produktneutralen Ausschreibung
vereinbar ist: Das Bestreben nach „regionaler Klimaneutralität“ rechtfertigt aus juristischer Sicht die Ausschreibung von regionalem Ökostrom.
Den Leitfaden finden Sie
hier
Zur Arbeitserleichterung hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) eine Übersetzung des FAQ-Katalogs in Auftrag gegebenen.
Die übersetzte Version finden Sie
hier
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich nicht um eine offizielle, rechtsverbindliche Übersetzung handelt. Für die Richtigkeit der Übersetzung wird keine Gewähr übernommen.
Derzeit ist die Datenbank Amtliches Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen der IHKs (AVPQ) nicht erreichbar. Auftraggeber können die
Nachweise der dort gelisteten Unternehmen daher aktuell nicht in der Datenbank AVPQ einsehen und prüfen.
Aufgrund einer möglichen Cyberattacke wurden die IT-Systeme der IHK-Organisation aus Sicherheitsgründen heruntergefahren. Für die Datenbank
AVPQ bestand keine direkte Gefahr. Um möglichen Schaden zu vermeiden und Datensicherheit zu gewährleisten, werden die IT-Systeme erst nach
und nach wieder online gestellt.
Alle von der ABSt Hessen präqualifizierten Unternehmen sind auch im Hessischen Präqualifikationsregister (HPQR) gelistet. Auftraggeber
können die Nachweise mit der Zertifikatsnummer
hier einsehen. Auch die
Antragstellung ist weiterhin möglich.
Die EU-KOM hat ihren FAQ-Katalog zu den vergabebezogenen EU-RUS-Sanktionen (Art. 5k VO 833/2014) am vergangenen Freitag (26.08.2022) ergänzt.
Das aktualisierte Dokument ist unter
https://finance.ec.europa.eu/system/files/2022-08/faqs-sanctions-russia-public-procurement_en_0.pdf ausschließlich in englischer Sprache abrufbar.
Die neu aufgenommen Fragen und Antworten finden sich am Ende des Dokuments (ab Frage 37). Das BMWK hatte ebenfalls Fragen zugeliefert.
Der
Erlass des HBMWSB vom 22.06.2022 gilt gemäß der Verfügung der OFD vom 30.06.2022 nicht nur für Baumaßnahmen des Bundes, sondern wurde
vom Hessischen Ministerium der Finanzen nun auch für Baumaßnahmen des Landes eingeführt. Der Erlass gilt bis zum 31.12.2022 und ergänzt
den Erlass vom 29.04.2022 hinsichtlich der Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln.
Darüber hinaus steht eine Arbeitshilfe des BMWSB mit Anwendungsbeispielen zur Verfügung.
Erlass des HMdF vom 08.07.2022
Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung
Beispiel VHB Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung
Abrechnungsbeispiel zur Stoffpreisgleitung
Die Auslegungshinweise können im Einzelfall sowohl bei bereits bestehenden Verträgen (vgl. Abschnitt I. und II.) als auch bei anstehenden und laufenden
Vergabeverfahren (vgl. Abschnitt III.) über Liefer- und Dienstleistungen einbezogen werden. Dabei prüft jede Vergabestelle im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts,
was auf Grundlage des Haushaltsrechts (wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung) und des Vergaberechts eigenverantwortlich umsetzbar ist.
Hierbei können die
Auswirkungen der Ukrainekrise als ein außergewöhnliches Ereignis gewertet werden, das den Risikobereich beider Vertragsparteien überschreitet und im Einzelfall eine
Vertragsanpassung im Rahmen laufender Verträge bzw. die Aufnahme von Preisgleitklauseln in anstehenden und laufenden Vergabeverfahren rechtfertigen kann. Auf eine
entsprechende Dokumentation in der Vergabeakte ist zu achten.
Das Rundschreiben vom 24. Juni finden Sie
hier
Im Zusammenhang mit den EU-Russland-Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen wurde am 24.06.2022 die Allgemeine Genehmigung von Ausnahmen nach Artikel 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) 833/2014 des zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Die Allgemeine Genehmigung gilt für sämtliche Ausnahmetatbestände, die in Art. 5k Abs. 2 lit. a bis f der VO 833/2014 aufgeführt sind, und kann von allen Auftraggebern im Sinne des § 98 GWB ohne besondere Begründung für künftige / laufende Vergabeverfahren sowie bereits geschlossene Verträge in Anspruch genommen werden. Eine Einzelfallgenehmigung ist für die Nutzung nicht erforderlich und wird vom BAFA auch nicht erteilt.
Weitere Einzelheiten zu den vergabebezogenen Sanktionen allgemein und der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung (einschl. der Pflicht sich einmalig beim BAFA zu registrieren) ergeben sich aus dem auf der Website des BMWK ( https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/FAQ/Sanktionen-Russland/faq-russland-sanktionen.html) zur Verfügung gestellten Frage- und Antwortkatalog (FAQ ab Frage 55) sowie aus dem Genehmigungstext selbst.
zum Genehmigungstext
Am 22.6.2022 ist vom BMWSB ein Erlass zur Klarstellung der Anwendung des Erlasses vom 25. März zum Thema „Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger
Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ veröffentlicht worden. Des Weiteren wird für die Fälle, in denen der Basiswert 1 für eine Regelung der
Stoffpreisgleitklausel nicht ermittelt werden kann, ein Lösungsvorschlag vorgestellt: Es besteht die Möglichkeit, auf den im Angebot durch den Bieter angegebenen
Stoffpreis ohne Zuschläge zurückzugreifen. Hierzu gibt es ein neues Musterformblatt „VHB 225a“ nebst Hinweisen zur Anwendung.
Das Hessische Ministerium der Finanzen hat zum 29. April unter Bezugnahme auf den Erlass des BMWSB vom 25. März einen Erlass mit Hinweisblatt zum Thema
„Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ herausgebracht. Ergänzend wurde am 18. Mai vom Hessischen
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Empfehlung ausgesprochen, diesen auch auf kommunaler Ebene anzuwenden.
Die Erlasse sind befristet und gelten bis zum 31.12.2022. Sie beziehen sich auf Baumaßnahmen des Landes, womit auch Zuwendungsempfänger gemeint sind.
Klarstellung
Erlass BMWSB vom 25. März 2022
Erlass HMdF vom 25. März 2022
VHB 225a
Hinweisblatt VHB 225a
Empfehlungen zur Anwendbarkeit der Preisgleitklausel
Das Land Hessen hat zum 29. April unter Bezugnahme auf den Erlass des BMWSB vom 25. März einen Erlass mit Hinweisblatt zum
Thema „Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ herausgebracht. Der Erlass
ist befristet und gilt bis zum 31.12.2022. Er bezieht sich auf Baumaßnahmen des Landes, womit auch Zuwendungsempfänger gemeint
sind.
Erlass Materialpreissteigerungen
Schreiben des BMWSB
Hinweisblatt
Hinweis: Verboten sind nicht lediglich Auftragsvergaben an RUS Unternehmen iSd Vorschrift, sondern auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises (soweit mehr als 10% des Auftragswertes auf betroffene Unternehmen entfallen). Wir bitten Sie, die Information unverzüglich an alle zuständigen Stellen/Auftraggeber in Ihrem Bundesland zu verteilen. Die Umsetzung des in Art. 5k Abs. 1 der VO vorgesehenen Verbots obliegt den beschaffenden Stellen unmittelbar. Nach erster Einschätzung bietet sich hierfür die Anforderung entsprechender Eigenerklärungen an. Das BMWK wird Sie weiter auf dem Laufenden halten, u. a. im Hinblick auf die Modalitäten bzw. Notifizierung der in der Vorschrift genannten Genehmigung von Ausnahmen. Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass diese Mitteilung allein Informationszwecken dient und unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Auslegung der einschlägigen EU-Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union steht.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat stellt Vergabestellen vertragliche Grundlagen zur Beschaffung von Cloudleistungen zur Verfügung.
Damit werden die bestehenden EVB-IT-Vertragsmuster für die Durchführung von IT-Beschaffungen um ein elftes Muster erweitert.
Mithilfe der ergänzenden Vertragsbedingungen können öffentliche Auftraggeber Kriterien wie Leistungsqualität, Daten- und IT-Sicherheit und
Kontrollrechte bei der Nutzung von Cloudleistungen einbeziehen. Diese berücksichtigen auch die vertraglichen Mindeststandards des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik und die Basisanforderungen des C5-Kataloges (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue).
Die aktuellen EVB-IT Vertragsmuster finden Sie hier
Das Umweltbundesamt hat im Februar einen Leitfaden “Grafische Papiere und Kartons aus 100 % Altpapier (Recyclingpapier und
-karton)” veröffentlicht. Die im Leitfaden aufgeführten Kriterien sollen die Zugabe von kritischen Fabrikations- und
Papierveredlungsstoffen beschränken, denn diese Stoffe belasten nicht nur das Abwasser, sondern auch das Papier mit
Schadstoffen. Papierprodukte aus Altpapier schonen das Ökosystem Wald und haben eine bessere Umweltbilanz als herkömmliche
Papierprodukte aus Primärfasern.
Dem Leitfaden liegen die Kriterien des Umweltzeichens Blauer Engel für Recyclingpapier- und karton (DE-UZ 14a, Ausgabe Januar
2020) zugrunde. Er bündelt wesentliche Informationen und Empfehlungen, um Umweltaspekte im Beschaffungsverfahren zu
berücksichtigen. Ergänzend enthält er einen Anbieterfragebogen, der als Anlage zum Leistungsverzeichnis dienen kann.
Den Leitfaden finden Sie hier
Das Bundesministerium des Innern und Heimat hat klare und verbindliche Vorgaben für seine Bundesbaubehörden und für die Bauverwaltungen auf Landesebene, die im Auftrag des Bundes Baumaßnahmen durchführen und der Fachaufsicht des Bundes unterliegen, aufgestellt. Sie stehen nicht im Ermessen, sondern sind an klare Voraussetzungen gebunden. Dazu im Einzelnen:
Der Erlass regelt, dass vor Einleitung der Vergabeverfahren entsprechende Stoffpreisklauseln zu vereinbaren sind, wenn die Voraussetzungen für die Vereinbarung nach Maßgabe der Richtlinie zum Formblatt 225 VHB vorliegen. Es besteht also kein Ermessen, dies zu prüfen. Bei laufenden Verfahren hat der Auftraggeber zunächst nur die Wahl, ob er sie nachträglich einbezieht oder er alternativ die Ausführungsfristen verlängert. Dies setzt voraus, dass die Angebotsöffnung noch nicht erfolgt ist. Gegebenenfalls ist die Angebotsfrist zu verlängern. Verlangt ein Bieter im Verfahren die Einbeziehung einer Stoffpreisklausel, muss der Auftraggeber sie aufnehmen, wenn sie mit den Vorgaben des VHB vereinbar ist. Ist die Angebotseröffnung bereits erfolgt, muss der Auftraggeber prüfen, ob die Zurückversetzung des Verfahrens vor Angebotsabgabe nicht geboten ist, um den Wettbewerb im Verfahren zu erhalten oder drohende Streitigkeiten bei der Bauausführung zu vermeiden. Bei bestehenden Verträgen gilt der Grundsatz, dass diese einzuhalten sind. Ein Rechtsanspruch auf Änderung oder Aufhebung des Vertrages könnte dem Auftragnehmer aufgrund der „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 Abs. 1 BGB) zustehen. Das ist nur in engen Grenzen möglich und dann der Fall, wenn das Festhalten am Vertrag in seiner ursprünglichen Form für den Auftragnehmer zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnissen führen würde. Wenn es dem Bauunternehmer selbst bei Zahlung höherer Einkaufspreise nicht möglich ist, die Baustoffe zu beschaffen (tatsächliche Unmöglichkeit), kann der Fall der höheren Gewalt vorliegen. Dadurch verlängern sich die Vertragsfristen.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat am 25.03.2022 einen weiteren Erlass veröffentlicht, der Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge der Ukraine-Kriegs im Fokus hat. Der Erlass ist befristet bis zum 30. Juni dieses Jahres und kann als eine Konkretisierung des Erlasses vom 25. Mai 2021 ausgelegt werden: Angesprochen sind Baumaßnahmen des Bundes bzw. Landesvergabestellen, die Baumaßnahmen im Auftrag des Bundes betreiben. Auch hier wird auf die Musterformulare und Anwendungsrichtlinien des VHB 225 verwiesen.
Der Erlass verpflichtet vom Grundsatz abzuweichen, das von Stoffpreisgleitklauseln nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden darf. Benannt werden Produktgruppen, die ein für die Bieter nicht kalkulierbares Risiko bei der Angebotserstellung darstellen: Stahl und Stahllegierungen, Aluminium, Kupfer, Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Dichtbahnen, Asphaltmischgut), Epoxidharze, Zementprodukte, Holz und Gusseiserne Rohre. Für diese Stoffe ist von der Notwendigkeit der Vereinbarung einer Stoffpreisklausel auszugehen. Sofern es sich bei der zu beschaffenden Bauleistung um ein maschinenintensives Gewerk handelt, die Vertragsunterlagen für eine Preisgleitklausel geeignet sind und der Wert des Stoffes mehr als 1% der geschätzten Auftragssumme beträgt, ist bei anstehenden Vergabeverfahren eine Stoffpreisgleitklausel zu vereinbaren. Preisgleitklauseln sind schon zu vereinbaren, wenn der Zeitraum zwischen Angebot und Lieferung /Fertigstellung mehr als einen Monat umfasst. Bei laufenden Vergabeverfahren, vor Angebotsöffnung, kann nachträglich eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart werden. Gegebenenfalls müssen Fristen entsprechend verlängert werden. Auf Bieteranfragen hat der Öffentliche Auftraggeber zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Stoffpreisklausel zu o.g. Produktgruppen vorliegen, es sei denn, der Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Lieferung/Fertigstellung unterschreitet einen Monat oder der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffes unterschreitet wertmäßig ein Prozent der von der Vergabestelle geschätzten Auftragssumme. Ist die Angebotsöffnung bereits erfolgt, ist das Verfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen, um Stoffpreisgleitklauseln einbeziehen und ggf. Ausführungsfristen verlängern zu können. In Bezug auf bestehende Verträge (Vergabeverfahren ist abgeschlossen; Ausführungszeitraum) verweist der Erlass auf unterschiedliche Fallkonstellationen, die im Einzelfall einschlägig sein können, wie zum Beispiel auf § 6 VOB/B (Fristverlängerung), § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) oder § 132 GWB, § 22 EU VOB/A (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit). Bei bestehenden Verträgen gilt weiterhin der Grundsatz, dass diese einzuhalten sind.

Nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Trageweite nach § 5 Infektionsschutzgesetz zum 25.11.2021 wurden bzw. werden nun die weitreichenden Corona-Schutzmaßnahmen schrittweise bis zum 20.03.2022 zurückgefahren. Das gibt Anlass, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassenen Sonderregeln für die Vergabe und Abwicklung von Bundesbaumaßnahmen mit dem zur organisatorischen Umstellung erforderlichen zeitlichen Vorlauf aufzuheben.
zum Erlass
Nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz 2021 ist von Vergabestellen bei Vergaben von Bauleistungen von dem für den Zuschlag
vorgesehenen Bieter vor der Auftragsvergabe eine gültige Bescheinigung der jeweils zuständigen SOKA bzw. Bescheinigung der Krankenkasse
abzufragen. Die Bescheinigung darf nach dem Gesetz nicht älter als drei Monate sein. Da die bei Präqualifikationsverfahren hinterlegten
Erklärungen und Nachweise zum Teil „älter“ sein dürfen, ist wie folgt mit den unterschiedlichen Fristen umzugehen:
1. Landesvergabestellen prüfen die Eignung auf Grundlage einer Präqualifikation oder durch Vorlage der Einzelnachweise (Eigenerklärungen). Die in
der jeweiligen Präqualifikation beinhaltete SOKA/KK-Bescheinigung ist für die Eignungsprüfung uneingeschränkt anzuerkennen. Die
SOKA/KK-Bescheinigung ist anschließend erst, direkt vor der Beauftragung und nur von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter einzuholen.
Nachunternehmer haben keine SOKA-Bescheinigung vorzulegen.
2. Die Eigenerklärung zu Tariftreue- und Mindestlohn ist mit den Angebotsunterlagen bei
allen Verfahrensarten (ÖA, BA, Freihändige- Verhandlungsvergabe) einzufordern.
Die Verpflichtungserklärung der Nachunternehmer muss spätestens vor seinem Tätigwerden der Vergabestelle vorgelegt werden.
Zum
Erlass
Um marktwirtschaftliche Grundsätze der Preisbildung auch im öffentlichen Auftragswesen durchzusetzen, regelt die Verordnung „PR Nr. 30/53 über
die Preise bei öffentlichen Aufträgen“, dass beim Abschluss öffentlicher Aufträge grundsätzlich Marktpreisen der Vorzug vor Selbstkostenpreisen
zu geben ist. Aufgrund öffentlicher Aufträge dürfen keine höheren Preise gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als
es nach den Bestimmungen der Verordnung zulässig ist.
Seit ihrem Erlass im Jahr 1953 wurde die Verordnung materiell kaum geändert, während Rechtsbereiche mit Berührungspunkten zur Regelungsmaterie,
insbesondere das Vergaberecht, aber auch das Handelsrecht und das Steuerrecht, vielfältigen Änderungen unterlagen. Es ist erforderlich, die
Verordnung insbesondere in ihrem Kern, dem Marktpreisvorrang sowie den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP), an die
aktuellen Gegebenheiten anzupassen und damit für die Anwendungspraxis sowohl der öffentlichen Auftraggeber, wie auch der Auftragnehmer und der
Preisprüfbehörden der Länder wesentliche Erleichterungen zu schaffen.
Die dritte Änderungsverordnung zum Preisrecht tritt am 01.04.2022 in Kraft (BGBl I 2021 Nr. 80, S. 4968) Wesentliche Änderungen bzw.
Klarstellungen sind:
Preisbildung auf besonderem Markt: Ein Marktpreis im Sinne der Verordnung kann sich sowohl auf dem allgemeinen Markt als auch auf einem
besonderen Markt (d. h. ausschließlich im kon-kreten Vergabeverfahren) herausbilden.
„Verkehrsüblichkeit“ eines Preises: Ein verkehrsüblicher Preis kann auch vorliegen, wenn sich dieser im Wettbewerb mit mindestens zwei Bietern
gebildet hat.
Vorrang allgemeiner Marktpreis: Der Marktpreis auf dem allgemeinen Markt hat Vorrang vor dem Marktpreis auf dem besonderen Markt.
Opportunitätsprinzip: Die Entscheidung, eine Preisprüfung durchzuführen oder nicht, treffen die Preisüberwachungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen.
Bei seiner Einführung im Jahr 2015 lag der gesetzliche Mindestlohn bei 8,50 Euro pro Stunde. Seither wurde die Lohnuntergrenze auf Grundlage
von Vorschlägen der Mindestlohnkommission mehrfach angehoben. Seit dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 9,82
Euro pro Stunde. Mitte 2022 soll der Mindestsatz in einem weiteren Schritt auf 10,45 Euro steigen. Daneben haben einige Branchen spezifische
Mindestlöhne, die darüber liegen. Die neue Bundesregierung plant eine einmalige Anhebung des flächendeckenden Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes am 01. September letzten Jahres gibt es die Vergabekompetenzstellen
in Hessen (§ 18 HVTG). Diese sind bei Hessen Mobil, der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und den hessischen Regierungspräsidien
angesiedelt. Sie beraten öffentliche Auftraggeber sowie Zuwendungsempfänger in vergaberechtlichen Fragen im Bereich Bau-, Liefer- und
Dienstleistungen bei nationalen Verfahren (unterhalb des EU-Schwellenwertes).
Bewerber oder Bieter können sich bei der jeweils zuständigen Vergabekompetenzstelle beschweren. Zulässigkeitsvoraussetzung dafür ist das
Erreichen von bestimmten Wertgrenzen: Im Bereich „Bau“ muss der Auftragswert bei mindestens EUR 250.000 pro Fachlos; bei Liefer- und
Dienstleistungen bei mindestens EUR 50.000 liegen. Zudem muss die vermeintliche Rechtsverletzung gegenüber dem öffent-lichen Auftraggeber gerügt
worden und eine sogenannte „Nichtabhilfeentscheidung“ ergangen sein. Schließlich ist Voraussetzung, dass ein Zuschlag in der Sache noch nicht
erfolgt ist.
Der Gemeinsame Runderlass für das öffentliche Beschaffungswesen (Vergabeerlass) enthält alle Kontaktdaten der neuen Vergabekompetenzstellen,
welche zugleich die Aufgabe der Nachprüfungsstelle und VOB-Stelle auch für Gemeinden und Gemeindeverbände wahrnehmen. Für Nachprüfungsverfahren
oberhalb der EU-Schwellenwerte sind weiterhin zwei Vergabekammern in Hessen zuständig.
Das Umweltbundesamt gibt eine Handreichung mit praxisnahen Hinweisen für Kommunen heraus, um den Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln
(Biozid-Produkten) zu reduzieren. Ihr liegt ein For-schungsvorhaben der Universität Würzburg zugrunde, das anhand von Fallstudien untersucht hat,
wie Kommunen bereits heute dazu beitragen, dass weniger biozide Wirkstoffe, beispielsweise beim Einsatz von Holzschutzmitteln,
Grünbelagsentfernung oder Schädlingsbekämpfung, in die Umwelt gelangen.
Broschüre: „Pestizide in Kommunen: Urbane Schädlingsbekämpfung,
Bautenschutz und Hygiene –
Praxistipps und Beschaffungshinweise“
Abschlussbericht: „Umweltfreundliche Beschaffung und Einsatz von Biozid-Produkten in Kommunen“
Das BMWi hat am 25.11.2021 Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung veröffentlicht. Einträge in das
Wettbewerbsregister werden je nach Schwere der Tat nach einer bestimmten Zeit gelöscht: Straftaten spätestens fünf Jahre ab dem Tag der Rechts- oder Bestandskraft
des Urteils, Bußgeldentscheidungen nach spätestens drei Jahren.
Wenn das betreffende Unternehmen sich einer Selbstreinigung nach § 8 WRegG unterzogen hat, können Eintragungen vorzeitig aus dem Register gelöscht werden. Eine vorzeitige
Löschung eines im Wettbewerbsregister eingetragenen Unternehmens setzt unter anderem voraus, dass das Unternehmen die durch sein Fehlverhalten entstandenen Schäden ausgleicht,
aktiv mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet und technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Fehlverhaltens trifft. Diese, sogenannte
„Compliance-Maßnahmen“, sind idealerweise gutachterlich, durch einen objektiven Dritten, in einem entsprechenden Maßnahmenkatalog verfasst.
Als registerführende Behörde entscheidet das Bundeskartellamt über entsprechende Anträge auf vorzeitige Löschung durch betroffene Unternehmen.
Sie finden die Leitlinien als PDF
hier
Das BMWi hat am 29.10.2021 im Bundesanzeiger bekanntgemacht (BAnz AT 29.10.2021 B3), dass für das Wettbewerbsregister die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung
vorliegen. Damit sei die wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Mitteilungs- und Abfragepflichten erfüllt.
Ab dem 1. Dezember 2021 steht öffentlichen Auftraggebern das Wettbewerbsregister zur Abfrage zur Verfügung, ab dem 1. Juni 2022 besteht ab bestimmter Auftragswerte die Pflicht zur
Abfrage durch öffentliche Auftraggeber, gemäß §§ 98, 99, 100 GWB:
1. Dezember 2021: Möglichkeit zur Abfrage für öffentliche Auftraggeber
Ab diesem Stichtag haben registrierte Auftraggeber die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters. Denn Strafverfolgungsbehörden und zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
berufene Behörden sind nun verpflichtet, dem Bundeskartellamt registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen.
1. Juni 2022: Pflicht zur Abfrage
Ab dem 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren mit den in § 6 WRegG näher bestimmten Auftragswerten zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet.
Zudem können Unternehmen und natürliche Personen ab diesem Stichtag Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
Ebenso können ab dem 01.06.2022 Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen (z. B. HPQR, AVPQ, PQ-VOB), das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht,
mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht am 01.06.2022 bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das
Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhalten.
Die Neuvergabe von Wegenutzungsverträgen im Strom- und Gasbereich bleibt für Kommunen rechtlich herausfordernd und ressourcenintensiv. Im
Rahmen der Neukonzessionierung stellt sich zudem regelmäßig die Frage nach einer (Re-)Kommunalisierung des Netzes. Der Deutsche Städte- und
Gemeindebund stellt mit einem Leitfaden "Auslaufende Konzessionsverträge" eine Hilfestellung für die kommunale Praxis zur Verfügung.
Den Leitfaden finden Sie bitte
hier
Alle zwei Jahre werden die EU-Schwellenwerte für Vergabeverfahren, die EU-weit bekanntgemacht werden müssen, von der Europäischen Union überprüft und angepasst. Ab dem 01.01.2022
gelten gemäß den im europäischen Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen (EU) 2021/1950 bis 1953 vom 10. November 2021 folgende Schwellenwerte:
Bauleistungen: | 5.382.000 EUR (bisher 5.350.000 EUR) |
Liefer- und Dienstleistungen: | 215.000 EUR (bisher 214.000 EUR) |
Liefer- und Dienstleistungen durch obere und oberste Bundesbehörden: | 140.000 EUR (bisher 139.000 EUR) |
Aufträge nach Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG) | |
Bauleistungen: | 5.382.000 EUR (bisher 5.350.000 EUR) |
Liefer- und Dienstleistungen: | 431.000 EUR (bisher 428.000 EUR) |
Konzessionen: | 5.382.000 EUR (bisher 5.350.000) |
Die öffentliche Vergabe soll mittelstandsgerechter werden. Das fordert der Zentralvorstand des Deutschen Handwerks in einem Positionspapier mit Vorschlägen zur Umsetzung.
Das Positionspapier finden Sie
hier
Die neuen HAD-Muster für den Hochbau finden Sie
hier
Die Bundesregierung hat eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) beschlossen. Diese ist eine Fortentwicklung der AVV EnEff
(Beschaffung energieeffizienter Leistungen) vom 18. Mai 2020 und soll diese mit dem 01.01.2022 ablösen. Behörden des Bundes sind aufgrund der AVV EnEff schon verpflichtet, hohe
Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu stellen. Die AVV Klima geht darüber hinaus, indem sie Vorgaben des § 13 des Bundes-Klimagesetzes
umsetzt, wonach der Bund „bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung [prüft], wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen
Klimaschutzziele beigetragen werden kann“. So ist künftig im Beschaffungsprozess neben Erwägungen zur Energieeffizienz - soweit möglich - auch eine Prognose der verursachten
Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus einzubeziehen. In Anlage 1 der Verordnung werden außerdem Leistungen benannt, die von Dienststellen des Bundes nicht mehr
beschafft werden dürfen, es sei denn es ist aus Gründen des öffentlichen Interesses dringend geboten. Zu diesen Leistungen zählen beispielsweise Heizpilze, Getränke in
Einwegverpackungen und Einweggeschirr in Kantinen und für Großveranstaltungen.
Sie finden die AVV Klima hier.
Kostenlose Online-Veranstaltung am 26. Oktober 2021 veranstaltet von der Ingenieurkammer Hessen:
Am 1. September 2021 ist die Neufassung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) in Kraft getreten. Aus Ingenieursicht ist dies eine begrüßenswerte Entwicklung, da
hierdurch die Widersprüche zwischen dem HVTG einerseits und der in Hessen zur Vereinheitlichung des nationalen Vergaberechts einzuführenden Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
sowie der weiterhin gültigen VOB/A Abschnitt 1 andererseits beseitigt werden.
Für die Vergabe von Ingenieurleistungen gilt über § 12 Abs. 5 HVTG nun § 50 UVgO, der den
öffentlichen Auftraggebern einen großen Ermessenspielraum bei der Ausgestaltung der Vergabe einräumt. Als Konsequenz ist davon auszugehen, dass die Anwendung von § 50 UVgO die
Vergabe von Ingenieurleistungen vereinfachen wird, da den Kommunen hierdurch ein freieres und agileres Handeln als bislang ermöglicht wird. Für Ingenieure als Auftragnehmer ist
diese Neuerung von enormer Bedeutung, denn ihre Leistungen fallen somit nicht mehr in den Geltungsbereich des HVTG.
Allerdings bleiben weiterhin einige Fragen offen, die noch
im Rahmen einer Anpassung des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) zu klären sind. Die Ingenieurkammer Hessen hat hierzu – auch aufgrund
eines Abgleichs mit Regelungen in anderen Bundesländern – einen Vorschlag ausgearbeitet.
Ziel der Veranstaltung ist es, den Vorschlag zu diskutieren und eine Auslegungshilfe zu
generieren, die sowohl die Auftraggeber (Öffentliche Hand) als auch die Auftragnehmer (Ingenieure) bei der Interpretation der rechtlichen Grundlagen unterstützen kann. Zudem
möchte das Dialogforum einen Austausch zwischen den beiden Seiten fördern und die Basis für einen neuen Vergabeerlass schaffen.
Zur Anmeldung.
Veranstaltung: Dialogforum: Vergabe von Ingenieurleistungen im Umfeld des HVTG und der UVgO
Datum und Ort: 26. Oktober 2021 von 10:00 Uhr bis 14:30 Uhr, online (via Zoom)
Fortbildung: 5 UE à 45 Minuten für Bauvorlageberechtigte / Nachweisberechtigte nach NBVO
Seminargebühr: kostenfrei
Anmeldeschluss: 25. Oktober 2021
Aufgrund der Aktualisierung des hessischen Vergabe- und Tariftreuegestzes steht ein Update für die HAD-Erfassungssoftware zur Verfügung (Version 5.0.0.12).
Dieses finden Sie wie immer auf https://www.had.de/vergabestellen-update.html#Download.
Ein Ausblick
Der neue Vergabeerlass ist wie seine Vorgänger aufgebaut. Er regelt zunächst den bereits bekannten Geltungsbereich. Das Land hat alle Regelungen zu beachten - für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das
nur für wenige Regelungen, die jetzt an präsenter Stelle zu Beginn des Erlasses aufgeführt werden. Die übrigen Regelungen werden zur Anwendung empfohlen.
Der zweite Teil befasst sich mit dem nationalen Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte. Hier findet sich der Anwendungsbefehl für die Verfahrensordnung der UVgO im Dienst und Lieferbereich, die die
VOL/A ablöst. Wie auch in den voran geltenden Vergabeerlassen, erfährt die neue Verfahrensordnung wichtige Modifikationen: Die zwingende Beschaffung von Dienst- und Lieferleistungen über eine elektronische
Vergabeplattform wird in Hessen nicht eingeführt. Im Weiteren werden Verfahrensregelungen ergänzt, die das hessische Recht bereits beinhaltete, nicht dagegen die UVgO. Wiederum andere gelten in Hessen
ausdrücklich nicht, um einen Widerspruch zum HVTG auszuschließen. Diese Änderungen sind auch für Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtend zu beachten.
Das Papierverfahren bei Dienst- und Lieferleistungen ist weiterhin zulässig (Ausnahme zu § 7 Abs. 1,3,4 i.V. m. § 38 Abs. 3 UVgO). Es entfällt die Pflicht, sofern elektronische Vergabeunterlagen
bereitstehen, diese auf der HAD zur Verfügung zu stellen und die Verpflichtung, dass Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt auf der HAD von Unternehmen abgerufen werden
können (Ausnahme zu § 29 UVgO). Elektronische Teilnahmeanträge und Angebote müssen nicht in verschlüsselter Form übermittelt werden, das macht Fax und E-Mail als Versendungsweg zulässig (Ausnahme zu
§ 39 UVgO). Bei Verhandlungsvergaben mit und ohne Teilnahmewettbewerb kann bei per Fax oder E-Mail versendeten Teilnahmeanträgen und Angeboten auch vor Fristablauf Einsicht genommen werden (Ausnahmen zu § 40 UVgO).
Direktaufträge (Ausnahme zu § 14 UVgO) sind gem. § 1 Abs. 1 HVTG bis zu einem Auftragswert von 10.000 EUR zulässig. Hinsichtlich der Freigrenzen bei Beschaffungen von Dienst- und Lieferleistungen (vgl.
§ 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO) für Verhandlungsvergaben mit/ohne Teilnahmewettbewerb gelten die im HVTG festgesetzten Auftragswerte von bis 50.000 Euro (ohne TW) bzw. bis 100.000 Euro (mit TW).
Ziff. 1.3 des hessischen Vergabeerlasses 2020 ist entfallen. Die dort geregelten, besonderen Ausnahmen, die eine Freihändige Vergabe bei Dienst- und Lieferleistungen ggf. mit nur einem Unternehmen
ermöglichten, finden sich inhaltlich überwiegend in § 8 Abs. 4 Nr. 9 bis 14 UVgO wieder, jetzt als Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb. Beschaffung über eine vorteilhafte Gelegenheit oder
von Lieferleistungen auf einer Warenbörse dürfen gem. § 12 Abs. 3 UVgO i.V.m. § 8 Abs. 4 Nr. 11 und Nr. 14 UVgO mit nur einem Unternehmen durchgeführt werden. Leistungen, die schöpferische Fähigkeiten
verlangen, sind weiterhin ohne Begrenzung des Vergabevolumens im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren (Verhandlungsvergabe) zu vergeben, ggf. auch ohne Teilnahmewettbewerb (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 1 UVgO).
Wenn in einer Ausschreibung keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote vorliegen, kann eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 8 Abs. 4 Nr. 4 UVgO durchgeführt werden, es besteht
allerdings nicht die Möglichkeit, nur mit einem Unternehmen zu verhandeln (Ziff. 1.3 Erlass a.F., § 12 Abs. 1, 2 UVgO). Auch bei unverschuldeter Dringlichkeit ist das Verhandeln mit nur einem Unternehmen nicht mehr zulässig,
erst wenn die Situation einer besonderen Dringlichkeit gem. § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO besteht.
Die Bekanntmachungspflichten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVgO) richten sich ausschließlich nach HVTG, d.h. die HAD ist in Hessen weiterhin Pflichtbekanntmachungsorgan für EU- und nationale Vergabeverfahren.
Eine Bekanntmachung hat zuerst auf der HAD zu erfolgen, bevor fakultativ andere Medien einschließlich www.bund.de genutzt werden können. Auch vergebene Aufträge, denen keine Bekanntmachungen des
Vergabeverfahrens ex ante vorausgingen, müssen weiterhin auf der HAD veröffentlicht werden.
Auch bezüglich der VOB/A /1 wurden Modifikationen vorgenommen. Dies betrifft, u.a. die zeitlich zuerst einzuhaltende Bekanntmachungspflicht auf der HAD, der andere Medien nachfolgen können (§ 12 Abs. 1 Nr.
1 VOB/A). Gleiches gilt für eine Bekanntmachung des vergebenen Auftrags (§ 20 Abs. 3 VOB/A), bei der keine ex- ante-Bekanntmachung erfolgt war. Beschafferprofile, die fortlaufend über beabsichtigte
Vergabeverfahren vorab informieren (§ 20 Abs. 4 VOB/A), sind auf eigenen Internetportalen weiterhin zulässig. Auf den Submissionstermin bei Bauleistungen wird in Hessen bei Zulassung von Papierverfahren
zukünftig verzichtet (Ausnahme zu § 14a VOB/A/1). Es gelten für schriftliche Angebote ausschließlich die Regeln für elektronische Verfahren, die keine Anwesenheit der Bieter vorsehen (§ 14 VOB/A/1). Da Eigenerklärungen
bei der Eignungsprüfung gem. HVTG grundsätzlich ausreichen, muss diese Anforderung, abweichend von der VOB, nicht ausdrücklich dokumentiert werden (§ 20 Abs. 2 VOB/A). Ausgenommen hiervon sind die
Bescheinigungen der Sozialkassen und ersatzweise die der Krankenkassen, die stets als Bescheinigung vorzulegen sind.
Weiterhin sind Beschaffungen bis 10.000 Euro vom Vergaberegime ausgenommen. Bei Lieferleistungen sind ohne förmliche Angebote zwei weitere Preise über beliebige Informationsquellen zu ermitteln, bei Bau-
und Dienstleistungen entfällt auch diese Pflicht und es kann eine Direktvergabe erfolgen, sofern die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet, das Unternehmen geeignet und die Beschaffung dokumentiert
wird.
Anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe können auch in Zukunft bevorzugt zur Abgabe von Angeboten aufgefordert und ein Angebot gegenüber
anderen Bietern mit einem Abschlag von 15 % berücksichtigt werden.
Der Erlass enthält die Kontaktdaten der neuen Vergabekompetenzstellen, die zugleich die Aufgabe der Nachprüfungsstelle und VOB-Stelle auch für Gemeinden und Gemeindeverbände wahrnehmen. Für
Nachprüfungsverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte sind weiterhin zwei Vergabekammern in Hessen zuständig.
Der 4. Teil des Erlasses enthält vom Auftragswert unabhängige Regelungen. Dazu gehört zunächst die Erklärungs- und Anfragepflicht beim Gewerbezentralregister ab einem Auftragswert von 30.000 Euro, die
parallel zur Anfragepflicht gem. § 17 HVTG bei der Informationsstelle der OFD besteht. Die Auskunftseinholung beim GZR wird in Zukunft entfallen, sobald das Wettbewerbsregister eine elektronische Abfrage für
öffentliche Auftraggeber, unter gleichen Vorrausetzungen ab 30.000 Euro, ermöglicht. Diese Melde- und Auskunftspflicht gilt auch für Gemeinden und Gemeindeverbände.
Die Vergabehandbücher des Bundes (VHB) werden weiterhin empfohlen, soweit sie dem HVTG nicht entgegenstehen. Daher wird es auch in Zukunft Muster-Formulare geben, die das hessische Vergaberecht widerspiegeln
und auf der HAD veröffentlicht werden.
Hinsichtlich nachhaltiger Beschaffungen ist die zwingende Anwendung der §§ 67 und 68 VgV bei energieverbrauchsrelevanten Dienst- und Lieferleistungen entfallen. Hinweise zu Kompetenzstellen für nachhaltige
und innovative Beschaffungen sowie auf praxisrelevante Hilfestellungen bei Verwendung von Gütesiegeln wurden beibehalten.
Bei Fragen zur Tariftreue und Mindestlohnpflicht oder zu Arbeitsbedingungen und Entgelten können öffentliche Auftraggeber beim Sozialministerium Unterstützung erfahren. Vermutete Verstöße können von allen
Bürgern bei den Hauptzollämtern unter den angegebenen Adressen gemeldet werden. Meldeverpflichtungen, wie auch wegen wettbewerbsbeschränkender Abreden sowie die Berichtspflichten bei Destatis sind für
Gemeinden und Gemeindeverbände ebenfalls verpflichtend.
Die Bundesarchitektenkammer (BAK) hat einen Praxisleitfaden zur Umsetzung des Leistungswettbewerbs für die Vergabe von Planungsleistungen unter dem VgV-Schwellenwert veröffentlicht. Danach sollten Architektenleistungen stets im
Leistungswettbewerb vergeben werden, da sie im Vorhinein nicht eindeutig beschrieben werden können. Der Leitfaden enthält Handlungsempfehlungen und Beispiele von Bekanntmachungen zur Umsetzung des Leistungswettbewerbs und der
gleichzeitigen Möglichkeit für Öffentliche Auftraggeber, zu einem tragfähigen Vergabevorschlag zu gelangen.
Sie finden den Leitfaden hier
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft Energie Verkehr und Wohnen hat einen neuen Vergabeerlass herausgegeben. Er tritt am 1.9.2021 in Kraft.
Sie finden den Vergabeerlass hier
Die Hochwasser in einigen Regionen Deutschlands sind eine Katastrophe von nationalem Ausmaß. In dieser Notlage ist schnelles Handeln geboten. Dies betrifft nicht nur rasche finanzielle Unterstützung, sondern auch die Beschaffung von Leistungen zur kurzfristigen Bereitstellung
humanitärer Hilfe und für Notfallmaßnahmen im Bereich der Infrastruktur, der IT-Ausstattung und bei sonstigen krisenrelevanten Dienstleistungen. Hierbei ist eine schnelle und effiziente Durchführung von Vergabeverfahren essentiell, um nicht vorhersehbare Schäden oder Gefahren aus
den Starkregenereignissen zu verhindern oder abzumildern. Das Bundeswirtschaftsministerium erläutert in einem Rundschreiben, unter welchen Voraussetzungen und wie das Verfahren schneller durchzuführen ist.“
Sie finden das Rundschreiben hier .
Zum ersten September dieses Jahres tritt das neue HVTG 2021 in Kraft. Bitte beachten Sie, dass es ab diesem Zeitpunkt kein
Interessenbekundungsverfahren (IBV) und keine VOL/A mehr geben wird. Das IBV wird zum Teilnahmewettbewerb (TW) und die
Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) wird durch Anwendungsbefehl nun auch in Hessen geltend gemacht werden. Zudem ändern sich die geltenden
hessischen Wertgrenzen bzgl. der Verfahrenswahl.
Sie finden eine aktualisierte Wertgrenzentabelle hier .
Das neue HVTG 2021 tritt zum 1. September dieses Jahres in Kraft. Es wurde in 3. Lesung am 8. Juli verabschiedet.
Eine dritte Lesung wurde notwendig, weil die Regierungskoalition nach der Anhörung der Interessensverbände und Institutionen noch einen
Änderungsantrag einbrachte. Es bleibt jetzt zum besseren Verständnis der Freigrenzenregelung bei Bauleistungen dabei, dass die Berechnung des
Auftragswertes wie bereits in der Gesetzesfassung von 2015 auf den Begriff des Fachloses abstellt. Für Dienst- und Lieferleistungen ist dagegen der
zu vergebende Auftrag Maßstab für die Berechnung des Auftragswertes.
Auftraggeber können zwischen einer Öffentlichen Ausschreibung und einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb frei wählen. Bauvergaben
müssen ab einem Auftragswert von 250.000 Euro auf der HAD veröffentlicht werden.
Dienst- und Lieferleistungen können mit der Verhandlungsvergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro vergeben werden, sind aber ab 50.000 Euro
ebenfalls zuvor durch einen Teilnahmewettbewerb bekannt zu machen. Eine Beschränkte Ausschreibung kann dagegen bis zu einem Auftragswert von 100.000
Euro ohne HAD-Veröffentlichung durchgeführt werden.
Das Interessenbekundungsverfahren, dass sieben Jahre in Hessen einen Teilnahmewettbewerb ersetzte, kommt nicht mehr zur Anwendung. Mit diesem
Schritt und der zusätzlichen Einführung der UVgO hat der Gesetzgeber damit seinen Willen bekundet, einen Beitrag zur Vereinheitlichung der
Verfahrensvorschriften bundesweit zu leisten.
Bewerber und Bieter können sich in Zukunft an die in Hessen neu eingerichteten Vergabekompetenzstellen bei der OFD, HessenMobil und den
Regierungspräsidien wenden, die das laufende Verfahren einer inhaltlichen Prüfung unterziehen. Mit der Annahme des Änderungsantrags wird der
Rechtsschutz bei der Vergabe von Bauleistungen nochmals verbessert. Bieter und Bewerber können Verstöße gegen das Transparenzgebot, das
Wettbewerbsprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz bereits ab einem zu vergebenden Auftragswert von 250.000 Euro geltend machen. Im Dienst- und
Lieferleistungsbereich wird die Nachprüfungsstelle ab einem Auftragswert von 50.000 Euro tätig.
Erstmals wird bei Bauleistungen die Pflicht kodifiziert, vom Bestbieter eine Sozialkassenbescheinigung zu verlangen, bspw. der SOKA-Bau, ersatzweise
muss eine Bescheinigung der Krankenkasse vorgelegt werden, um die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nachzuweisen. Hier wurde
letztendlich beschlossen, dass diese Bescheinigungen als Nachweis der Eignung im Vergabeverfahren nicht älter als 3 Monate sein dürfen.
- Weitere Informationen zum HVTG 2021 enthält der Sachstandsbericht-Beitrag der ABSt Hessen unter „Aktuelles“ vom Mai 2021: „Das neue HVTG 2021 – Was ist neu, was bleibt?“
- Im September/Oktober befassen sich unsere Seminare und eine Informationsveranstaltung der ABSt ausführlich mit den Neureglungen im HVTG. Zusätzlich findet am 22.9. ein Sonderseminar zur Einführung der UVgO statt.

Die Hessische Ausschreibungsbank HAD sorgt seit 20 Jahren für Transparenz bei Vergabeverfahren. Was andere Vergabeplattformen später zum
Geschäftsmodell gemacht haben, bietet die HAD ihren Nutzern kostenlos an: Bieter haben über die HAD unbegrenzt Zugang zu allen hessischen
Vergabeverfahren national und EU-weit sowie zu digitalen Vergabeunterlagen. „In der HAD recherchieren Unternehmen schnell und komfortabel und finden
mit flexiblen Suchfunktionen täglich zahlreiche Bekanntmachungen für alle Branchen und Gewerke. Über ein qualifiziertes Suchprofil erhalten sie
täglich passende Ausschreibungen per E-Mail,“ erläutert Michael Ada-movic, der Entwickler der HAD. „Die HAD ist bundesweit bis heute einzigartig,
weil sie alle Bekanntmachungen hessischer Vergabestellen bündelt. Wenn das kein Geschenk für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber ist“, freut
sich Adamovic.
Die HAD startete am 30. März 2001 mit einer ersten Veröffentlichung eines zu vergebenden Rahmenvertrages über einen unregelmäßigen Flugdienst für
die Hessische Landesregierung (Staatskanzlei) vom Startflughafen Fraport Frankfurt am Main zu deutschen und anderen Flugplätzen, erinnert sich
Adamovic zurück. Ende der 90er Jahre wurde die HAD von der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. aus einer Beteiligung an dem EG-Projekt
"Simap-Vergabeplattform" entwickelt. Das EG-Projekt wurde nach Einstellung durch die Europäische Kommission von der ABSt Hessen e.V. als Projekt
für das Land Hessen weitergeführt.
Seit 2007 ist die HAD eine kostenlose Serviceleistung für alle hessischen Vergabestellen und Unternehmen in Europa. Die HAD stellt den Auftraggebern
alle erforderlichen Bekanntmachungsmuster zur Verfügung, die stets dem hessischen und EU-Vergaberecht entsprechen. Da per hessischem Vergaberecht
(HVTG) die gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung aller nationalen und EU-weiten Bekanntmachungen auf der HAD besteht, sind alle hessischen
Bekanntmachungen vollständig auf der HAD zu finden. Tagesaktuell werden wichtige Vergaberegelungen, seien es Richtlinien, Gesetze oder Erlasse und
sonstige Rundschreiben zum Vergaberecht insbesondere für die hessische Verwaltung auf der HAD veröffentlicht. Für alle Nutzer steht darüber hinaus
eine kostenlose Beratungshotline zum Vergaberecht zur Verfügung. Die HAD wurde 2008 für das Gesamtkonzept mit einem Innovationspreis des
Bundeswirtschaftsministeriums ausgezeichnet.
Das Textsystem STLB-Bau wurde überarbeitet und aktualisiert und steht nun als Version 2021-04 zur Anwendung zur Verfügung. Aufgrund der Abhängigkeit
von Systemkomponenten der Firma Microsoft in der bisherigen Version „STLB-Bau XML V2“ ist derzeit nicht absehbar, wie lange der reibungslose Betrieb
von STLB-Bau XML V2 noch gewährleistet werden kann. Deshalb ist eine letztmalige Auslieferung der bisherigen Version STLB-Bau XML V2 mit dem Update
2022-04 anvisiert. Dies ermöglicht eine Vorbereitung der Umstellung auf die neue Version „STLB-Bau“ bis Oktober 2022 mit Erscheinen der folgenden
Aktualisierung.
Sie finden den Erlass mit Auflistung der Änderungen hier .
Das Hessische Präqualifikationsregister (HPQR) ist bundesweit das erste und einzige amtliche Verzeichnis, in das sich alle Unternehmen unabhängig
von ihrem Leistungsbereich eintragen lassen können. Das HPQR ist seit Ende letzten Jahres bei der EU notifiziert und somit gemäß Artikel
64 EU RL 2014/24/EU ein anerkanntes amtliches Verzeichnis. Für amtliche Verzeichnisse ist in der Richtlinie verankert, dass öffentliche
Auftraggeber die Präqualifizierung als Nachweis der Eignung akzeptieren müssen.
Im HPQR werden Unternehmen aus allen Branchen, Gewerken und Bereichen präqualifiziert: Liefer-, Dienst-, Bauleistungen sowie geistig-schöpferische
Dienstleistungen. „Besonders profitieren davon Unternehmen, die sowohl Dienst-/Lieferleistungen als auch Bauleistungen erbringen“, erläutert
Brigitta Trutzel, Geschäftsführerin der Auftragsberatungsstelle Hessen.Ob eine Leistung als Bauleistung nach VOB oder aber als Liefer-/Dienstleistung
nach VgV/UVgO/VOL ausgeschrieben wird, entscheidet nämlich die Vergabestelle.
In Deutschland sind die bekanntesten Präqualifikationssysteme PQ-Bau für Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes sowie AVPQ, das
amtliche Verzeichnis der IHKs für Dienst-und Lieferleistungen. Bei sehr vielen Unternehmen lassen sich die Tätigkeiten jedoch nicht so
eindeutig einem Bereich zuordnen. „Diese Unternehmen tappen schnell in die Falle, wenn sie die „falsche“ PQ-Urkunde vorlegen, denn sie werden aus
rein formalen Gründen vom Verfahren ausgeschlossen“, warnt Trutzel.
Ebenso führt die Vorlage einer Eintragung in die Präqualifikationsdatenbank PQ-VOB bei einer Ausschreibung nach VgV/UVgO/VOL zum Ausschluss des B
ieters. In Hessen hat man mit dem HPQR eine einheitliche Präqualifizierung über sämtliche Leistungen eines Unternehmens eingerichtet. Eine
HPQR-Urkunde kann sowohl bei Ausschreibungen nach VOB als auch nach VgV/ UVgO/VOL als Nachweis der Eignung eingereicht werden und ist als
gleichwertiger Nachweis EU-weit anzuerkennen.
Mit der vorgelagerten Prüfung der Eignungsnachweise durch eine unabhängige Präqualifizierungsstelle ersparen sich Auftraggeber die Einzelprüfung im
konkreten Vergabeverfahren. Bieter legen statt vieler Einzelnachweise eine Urkunde mit einer PQ-Nummer vor, die ein Jahr gültig ist. Allgemeine
Kontaktdaten der präqualifizierten Unternehmen sind auch für private Auftraggeber sichtbar. Öffentliche Auftraggeber können mit der PQ-Nummer in der
Datenbank auch die Nachweisdokumente der gelisteten Unternehmen einsehen.
Aufgerufen sich zu registrieren, sind alle Auftraggeber, die nach § 6 Abs. 1 WRegG zu einer Abfrage beim Wettbewerbsregister im Rahmen von
öffentlichen Beschaffungsvorgängen, verpflichtet sind:
- Öffentliche Auftraggeber, § 99 GWB,
- Sektorenauftraggeber, § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB,
- Konzessionsgeber, § 101 Abs. 1 Nr. 1,2 GWB.
Aufgrund der Vielzahl an registrierungspflichtigen Auftraggebern erfolgt eine Staffelung nach Bundesländern:
- Phase 1 = 10. Mai – 18. Juni 2021 (Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein)
- Phase 2 = 21. Juni – 09. August 2021 (Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen)
VK Saarland, Beschluss v. 22.03.2021 Az.: 1VK 06/2020
Seit der Entscheidung der Vergabekammer Südbayern 2019 (B. v. 29.03.2019, Z 3 – 3 – 3194 – 1 – 07 – 03 / 19) sahen sich öffentliche Auftraggeber
verpflichtet, die Bieterinformationen nach § 134 GWB auch außerhalb der elektronischen Vergabeplattform per Fax oder E-Mail zu versenden. Die VK
Saarland dagegen hält die Versendung auf das auf den Vergabeplattformen für Bieter eingerichtete Postfach für völlig ausreichend.
Die kompromisslose Auffassung der VK Südbayern geht davon aus, dass ein Versenden der Informationsinhalte in den sog. „Machtbereich“ des Bieters
erst dann erfüllt ist, wenn sie in seinem Mailpostfach, Fax oder Briefkasten landet. Ohne dies, wurde auch nicht die Stillhaltfrist in Gang gesetzt,
deren Ablauf notwenige Voraussetzung für die rechtswirksame Zuschlagserteilung an den Bestbieter ist.
Für die VK Saarland reicht die Verortung der zu übermittelnden Bieterinformation auf der Vergabeplattform, sofern damit eine elektronisch generierte
E-Mail-Nachricht an den Bieter versendet wird, welche beinhaltet, dass in seinem Postfach eine neue Nachricht vom Auftraggeber hinterlegt ist. Dies
entspricht auch der Softwarestruktur der gängigsten, in Deutschland genutzten elektronischen Vergabepattformen.
Wie ist dieser Paradigmenwechsel zu erklären?
Die VK Saarland bewertet das Einstellen der Information im persönlichen Nutzerkonto bei gleichzeitiger Benachrichtigung per Mail als
verfahrensfehlerfreies, elektronisches Versenden im Sinne des § 134 GWB. Es erfüllt die Voraussetzung des „Absendens“ nach § 134 Abs. 2 Satz 3 GWB.
Das Tatbestandsmerkmal des Absendens ist im Kontext der digitalen Abwicklung des Vergabeverfahrens zu verstehen. Die Rechtsprechung definiert für
das Vergaberecht das Versenden als ein Entäußern aus dem eigenen „Machtbereich“ derart, dass bei regelgerechtem Verlauf mit dem ordnungsgemäßen
Zugang beim Empfänger zu rechnen ist. Für den Beginn der zu beachtenden Frist kommt es nur darauf an, wann der öffentliche Auftraggeber sich der
schriftlichen Mitteilungen an die betroffenen Bieter entäußert, wann er diese Schriftstücke also aus seinem Herrschaftsbereich so herausgegeben hat,
dass sie bei bestimmungsgemäßem weiterem Verlauf der Dinge die Bieter erreichen (BGH, Beschluss vom 9. 2. 2004 - X ZB 44/03). Das Medium, mittels
dessen die Information nach § 134 GWB auch elektronisch übermittelt werden kann, benennt der Gesetzgeber nicht. Vielmehr ist die Norm in ihrem
Normkontext nach dem Wortlaut, dem Willen des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck technikoffen. Nach dem Gesetzestext kommt es für die Frage der
formwirksamen Erstellung und Abgabe der Erklärung in Textform nur darauf an, dass die Nachrichten, die über den Kommunikationsbereich der
Vergabeplattform an den Bieter gelangen, als lesbare Erklärungen, die außerdem mit Zeitstempel versehen sind, druckfähig oder elektronisch
speicherbar sind. Diese Aspekte der Textform sind mit der Nachrichtenübermittlung in der Ausgestaltung der Vergabeplattformen gewahrt. Die
eingestellten Informationen bleiben mindestens für die Dauer des Vergabeverfahrens im persönlichen Kommunikationsbereich des Bieters erhalten und
abrufbar.
Fazit: Versenden in elektronischer Form bedeutet nicht das physische Versenden, sondern bedeutet das elektronische „auf den Weg bringen“ der
Information in Textform, d. h. das Verlassen des Machtbereichs des Sendenden derart, dass die Information durch diesen nicht mehr einseitig v
erändert oder gelöscht werden kann. Dabei muss zu erwarten sein, dass bei regelgerechtem Verlauf die Information in den Machtbereich des Empfängers
gelangt. (siehe BGHZ a. a. O.) In diesem Sinne muss es dem Empfänger möglich sein, jederzeit und ohne Zutun des Absendenden auf die im Postfach
eingelegte Information zuzugreifen. Dies ist jedenfalls auch dann der Fall, wenn die maßgebliche Information in einem nur per-sönlich zugänglichen
Raum des Empfängers („Online-Konto“) eingestellt wird.
Für den Beginn des Fristenlaufs maßgeblich ist nur die Information nach § 134 Abs. 1 GWB selbst. Auf die Zufälligkeit, ob der Empfänger die für ihn
bestimmten Nachrichten auch abruft und in welcher Form er sie speichert, kommt es für die Bewertung des Kriteriums „Versenden“ nicht an. Nach
Auffassung der VK Saarland kommt es auch nicht darauf an, dass der Inhalt der Nachricht bereits vorab aus der Gestaltung der Benachrich-tigung – sei
es im Betreff oder sonst – erkennbar ist. Im Unterschied zum bloßen Bereitstellen einer Information auf einer Plattform gelangt das Schreiben nach
§ 134 GWB durch das Einstellen in das persönliche Nutzerkonto des Empfängers allein in dessen Machtbereich, auf den nur er allein mittels
Zugangsdaten, vergleichbar einem Schlüssel, Zugriff hat.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Fristlauf durch elektronisches Versenden gemäß des § 134 Abs. 2 GWB in Gang gesetzt wird, wenn die
elektronische Information:
1. den Machtbereich des Sendenden derart verlassen hat, dass sie von diesem nicht mehr gelöscht, verändert oder zurückgerufen werden kann,
2. in Textform, mithin speicherbar und für eine angemessene Dauer verfügbar ist, und
3. in einem nur dem Empfänger zuzurechnenden sicheren Bereich vergleichbar einem Postfach (Benutzerkonto), über das die gesamte
Verfahrenskommunikation abgewickelt wird, eingelegt wird.
Es bleibt spannend, ob sich die Vergabekammern vermehrt dieser technikfreundlichen Auffassung anschließen werden.
RA Brigitta Trutzel, Geschäftsführerin ABSt Hessen e.V.
Zukünftig wird beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) eine Vergabeprüfstelle als zentrale Nachprüfbehörde
eingerichtet. Die Landesregierung hat am 23.2.2021 hierzu die Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen
beschlossen. Die neue Landesverordnung tritt am 1.6.2021 in Kraft. Die Vergabenachprüfung durch die Vergabeprüfstelle im Unterschwellenbereich ist
eine besondere Form der Rechts- und Fachaufsicht. Die Vergabeprüfstelle kann gegenüber dem Auftraggeber mit dem Instrument der Weisung tätig werden.
Es besteht jedoch kein Anspruch eines Bieters oder Bewerbers auf ein Tätigwerden der Vergabeprüfstelle. Dem Nachprüfungsverfahren vor der
Vergabeprüfstelle unterfallen nur wirtschaftlich bedeutsame öffentliche Aufträge. Hierfür sind folgende Prüfungswertgrenzen vorgesehen:
Für Bauleistungen vom 01.06.2021 bis zum 30.06.2022 100.000 € ohne Umsatzsteuer und ab dem 01.07.2022 75.000 € ohne Umsatzsteuer;
für Liefer- und Dienstleistungen ab 01.06.2021 75.000 € ohne Umsatzsteuer.
Die Frage, ob die Prüfungswertgrenzen erreicht sind, richtet sich nach § 3 der Vergabeverordnung (VgV). Als Obergrenze für die Anwendung der
landesrechtlichen Nachprüfungsregelungen gelten die maßgeblichen EU-Schwellenwerte (§ 106 GWB).
Zudem wird eine Informations- und Wartpflicht in Anlehnung der §§ 134, 135 GWB eingeführt: Bieter, die für die Durchführung des öffentlichen
Auftrags nicht zum Zuge kommen, sind über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, die wesentlichen Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den frühestmöglichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich zu informieren. Dies gilt
auch für Bewerber, die keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung erhalten haben, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung
ergangen ist. Der Vertrag über den öffentlichen Auftrag darf erst sieben Kalendertage nach Absendung einer entsprechenden Information darüber
an die nicht berücksichtigten Bieter und Bewerber geschlossen werden.
Ist der Auftraggeber der Informations- und Wartepflicht nach § 4 Abs. 1 Nachprüfungsverordnung nicht nachgekommen oder hat er den Zuschlag vor
Ablauf der sieben Kalendertage erteilt, kann ein Bieter oder Bewerber beim Auftraggeber trotz erteiltem Zuschlag die Nichteinhaltung der
Vergabevorschriften spätestens einen Monat seit Kenntnis des Vertragsabschlusses, jedoch nicht später als drei Monate nach Vertragsschluss
gegenüber dem Auftraggeber beanstanden.
Sie finden die Nachprüfungsverordnung hier .
Ein Sachstandsbericht
Nach einem langen Prozess intensiver Evaluation befasst sich der Landtag derzeit mit der Novellierung des HVTG. Anlass war von Anfang an die
notwendige Einbindung der UVgO als Ersatz für die VOL/A 2009. Es bleibt derzeit allerdings abzuwarten, ob der im März 2021 in erster Lesung
eingebrachten Gesetzentwurf der Regierungskoalition bis zur geplanten Verabschiedung vor der Sommerpause noch Modifikationen erlebt.
Insgesamt stellt sich das neue HVTG als eine konsequente Fortführung des bislang geltenden Rechts dar. Es enthält bis auf den Wegfall des
Interessenbekundungsverfahrens (IBV) aber auch keine Sensationen. Wie bisher gelten die Verfahrensordnungen unterhalb der Schwellenwerte für Bau-,
Dienst und Lieferleistungen weiterhin für Landes -wie kommunale Auftraggeber in Hessen verpflichtend. Neu ist die generelle Gleichstellung der
Öffentlichen Ausschreibung mit einer Beschränkten Ausschreibung, sofern diese mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird. In
dieser Hinsicht hat sich das hessische Recht den EU-Verfahrensregeln angepasst.
Mit der Einführung der neuen UVgO wird das Prinzip beibehalten, dass diese Verfahrensordnung nachrangig gilt. Sofern das HVTG abweichende
Verfahrensregelungen enthält, gelten nur die hessischen. Das gilt z. B. für die Freigrenzenregelung, die in Hessen bereits 2009 eingeführt wurde.
Das Vergaberegime in Hessen ist weiterhin ab einem Auftragswert von 10.000 Euro netto zu beachten. Daneben kann die Auswahl der Verfahrensart mit
oder ohne Bekanntmachungspflicht allerdings auch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein, sofern dieser in der UVgO explizit geregelt ist.
Statt dem Begriff der Freihändigen Vergabe wird im Dienst- und Lieferleistungsbereich die Sprachregelung der UVgO übernommen. Um Verwechselungen mit
der Direktvergabe ein für alle Mal auszuschließen, heißt dieses Verfahren nunmehr „Verhandlungsvergabe“.
Für Bauleistungen sind die in der novellierten VOB/A 2019 verankerten Auftragswerte (sog. Freigrenzen) 1:1 in die textliche Fassung des HVTG
übernommen worden. Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Bekanntmachungspflichten ist nunmehr bis zu einem Auftragswert von 250.000 Euro zulässig,
wenn es sich um Bauleistungen für Wohnzwecke handelt, sogar bis 1 Mio. je Auftrag. Darüber hinaus ist ein Beschränkte Ausschreibung nur noch in
Kombination mit einem Teilnahmewettbewerb, der auf der HAD bekannt zu machen ist, zulässig. Weitere Vorgaben zur Verfahrensauswahl sind unverändert
geblieben.
Mittelstandfreundlichkeit und Nachhaltigkeit machen wie bisher einen Schwerpunkt des HVTG aus. Landesbehörden sind weiterhin zur Anwendung von
Nachhaltigkeitskriterien verpflichtet, für kommunale Auftraggeber besteht nur eine Anwendungsempfehlung. Eine Straffung des Textumfangs zu
Nachhaltigkeitsaspekten ergibt sich durch die Rückführung eines bislang abschließend geregelten Katalogs von neun Aspekten auf soziale und
umweltbezogene Aspekte, wie etwa den Klimaschutz, aber auch das Thema Innovationen. Dies verschafft den Auftraggebern zugleich erweiterte
Anwendungsmöglichkeiten. Sie können nunmehr vielfältige Nachhaltigkeitsmerkmale als qualitative Kriterien der Eignungsprüfung, der
Leistungsbeschreibung oder als Wertungskriterien neben dem Preis in das Vergabeverfahren aufnehmen.
Das HVgG vom 25. März 2013 (GVBl. 2013, 119 (121) hatte erstmals die Tariftreue- und Mindestlohnpflicht im hessischen Vergaberecht verankert.
Ergänzend wurde im HVTG 2015 (GVBl. 2014, 354) die sog. „Verpflichtungserklärung“ eingeführt, die auch von Nachunternehmern abzugeben ist, flankiert
von Kontrollplichten des Auftraggebers. Daran hat sich durch die Novellierung insoweit nichts geändert. Eine Konkretisierung bzw. Verschärfung
enthält der Gesetzesentwurf, der die Einrichtung einer sog. „Stelle“ jetzt verpflichtend vorsieht. Eine Anlaufstelle sollte bereits mit dem HVTG
2014 eingerichtet werden. Statt des ursprünglich vorgesehenen „Beirats“, wird diese Aufgabe in Zukunft vom zuständigen Sozialministerium
wahrgenommen.
Das Interessenbekundungsverfahren ist durch den Teilnehmerwettbewerb ersetzt worden, so wie man ihn bundesweit kennt. Damit verzichtet man in
Zukunft auf die Möglichkeit, durch das „Setzen“ von Bietern das Verfahren mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit durch einen Zuschlag zu beenden.
Der Auftraggeber konnte sich auf zuschlagsfähige Angebote von gesetzten Bietern in der Regel verlassen. Wer als „gesetzter Bieter“ ins Verfahren
einbezogen wurde, konnte ohne Eignungsprüfung am Verfahren teilnehmen, da seine Eignung dem Auftraggeber bereits nachgewiesen war.
Die HAD wird weiterhin das zentrale Pflichtbekanntmachungsorgan für alle öffentlichen Auftraggeber und Zuwendungsempfänger oberhalb und unterhalb
der EU-Schwellwerte in Hessen sein. Sie ist damit seit 2007 bundesweit die einzige Datenbank, die umfassend alle Bekanntmachungen aller öffentlicher
Auftraggeber und Zuwendungsempfänger eines Bundeslandes zusammenführt.
Auch das hessische HPQR bleibt als Instrument der Eignungsprüfung im HVTG verankert. Es ist mit dem Berliner ULV das zweite
Präqualifikationsregister, das zunächst auf Landesebene zur Entbürokratisierung und Beschleunigung von Vergabeverfahren eingeführt wurde, weil es
die Vorlage von Einzelnachweisen entbehrlich macht. Seit Anfang 2021 ist das HPQR durch die Notifizierung
bei der EU-KOM auch bundesweit bei Auftraggebern anzuerkennen. Die Eintragung im HPQR-Register bzw. die dazu ausgestellte Urkunde darf nicht älter
als ein Jahr sein.
Erstmals wird bei Bauleistungen die Pflicht kodifiziert, vom Bestbieter eine Sozialkassenbescheinigung zu
verlangen, bspw. der SOKA-Bau, die max. 6 Monate alt sein darf. Ersatzweise muss dieser Bieter eine Bescheinigung seiner Krankenkasse vorlegen, um
die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nachzuweisen. Bei der Präqualifizierung in Hessen ins HPQR wird diese Bescheinigung
bereits regelmäßig verlangt.
Bislang ist für die Auftragswertberechnung von Bauleistungen das Gewerk (Fachlos) als
Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Mit der Neuformulierung des Gesetzesentwurfs 2021 hat man sich als Maßstab für die Auftragswertberechnung vom
Begriff des Gewerks verabschiedet und den Begriff des „Auftrags“ eingeführt. Wird ein Gewerk in
Einzelaufträgen vergeben, ist für das maßgebliche Vergabeverfahren auf den Wert des Einzelauftrags abzustellen. Unklar bleibt, in welchem Verhältnis
die neue Freigrenzenregelung, die den maßgeblichen Auftragswert jeweils aus dem einzelnen, zu vergebenden Auftrag berechnet, zu einer allgemeinen
Bestimmung in § 1 Abs. 2 des Gesetzesentwurfes steht. Dort wird für die Schätzung der Auftragswerte auf § 3 VgV verwiesen. Eine fast gleichlautende
allgemeine Bestimmung enthält das bisherige HVTG, entfallen sind im Entwurf allerdings die Worte „bei allen Vergabeverfahren“. Das deutet darauf
hin, dass die Abhängigkeit bzw. Konnexität von Leistungen entgegen der herrschenden EuGH-Rechtsprechung in Zukunft nicht für die Freigrenzenregelung
zu beachten ist. Mithin ist bei der Einzelausschreibung einer Leistung, die sich als Teil eines Gewerks darstellt, nur auf den dafür ermittelten
Auftragswert abzustellen, um die zulässige Verfahrensart zu ermitteln. Der Gesetzesentwurf weicht insoweit auch von der VOB/A/1 ab, die das Gewerk
als kleinste Einheit der Auftragswertermittlung festgelegt. Dies gilt auch, wenn Bauleistungen zu Wohnzwecken nach VOB/A/1 ausgeschrieben werden.
Freiberufliche Leistungen unterliegen nicht mehr dem Anwendungsbereich des HVTG. Für sie gelten die
speziellen Regelungen der UVgO. Damit sind sie vom strengeren Regime der HAD-Bekanntmachungspflicht ab einem Auftragswert von 50.000 Euro
freigestellt.
In Zukunft wird eine Informationsstelle bei der Oberfinanzdirektion (OFD) eingerichtet, die nicht
zuverlässige Unternehmen wegen schwerer Verfehlungen in ein Register aufnehmen kann. Öffentliche
Auftraggeber können dort Auskunft im Rahmen der Eignungsprüfung einholen. Bestimmte Sachverhalte mit einer besonderen Schwere der Verfehlung
rechtfertigen auch eine Eintragung in das neue Wettbewerbsregister. Im Gegensatz zum diesem bundesweiten Register beim Bundeskartellamt kann eine
Registrierung bei der OFD bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung nach Anhörung erfolgen. Letztendlich muss aber der Auftraggeber im
konkreten Verfahren weiterhin selbst entscheiden, ob er den Bieter für geeignet hält, den Auftrag durchzuführen. Angesichts des bereits
eingerichteten bundesweiten Wettbewerbsregisters müssen hessische Auftraggeber in Zukunft ab bestimmten Auftragswerten Auskünfte aus zwei Registern
einholen. Es ist folglich nicht ausgeschlossen, dass Unternehmen gegebenenfalls in einem, aber nicht in dem anderen Register gelistet sind und dies
hinterfragen werden.
Weiterhin sind Vergabekompetenzstellen bei den drei VOB-Stellen, bei Hessen-Mobil (für Landesstraßenbau)
und der OFD (für Landesbetrieb Bau und Immobilien und TH DA) eingerichtet worden, die als Nachprüfungsstellen erstmals
Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte für Bewerber und Bieter gewährleisten sollen. Die Verankerung effektiven Rechtsschutzes führt
nicht zwangsläufig dazu, Verzögerungen im Vergabeprozess zu bewirken. Sie eröffnet vielmehr die Möglichkeit, eine schnelle, unabhängige Meinung
einzuholen und entfaltet darüber hinaus eine positive Wirkung auf die Beschaffungskompetenz der Vergabestellen und hilft zudem, die
Fehleranfälligkeit von Vergabeverfahren präventiv zu verringern. Die VOB-Stellen bei den hessischen
Regierungspräsidien sind zukünftig auch Ansprechpartner für Auftraggeber und Bieter bei Vergabeverfahren, die Dienst- und Lieferleistungen betreffen.
Die Möglichkeit für Bewerber und Bieter, noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren von einer zentralen, unabhängigen Nachprüfungsstelle vor
Auftragserteilung auf ihre rechtmäßige Durchführung zu überprüfen, ist dem Regelungsansatz des HVTG von 2015 nicht gefolgt. Die
Nachprüfungsmöglichkeit wird erst ab einem Auftragswert bei Bauleistungen von 500.000 Euro eröffnet, bei Liefer- und Dienstleistungen ab einem
Auftragswert von 50.000 Euro. Nach Prüfung des Verfahrens teilt die Kompetenzstelle den Beteiligten eine Empfehlung mit. Die Aussetzung des
Zuschlags während des Prüfungsvorgangs ist kein Muss, sondern wird als „Soll-Regelung“ letztlich den Auftraggebern überlassen. Wird die
Zuschlagsentscheidung ausgesetzt, endet diese Interimszeit automatisch spätestens 14 Kalendertagen nach der Aufforderung der Nachprüfungsstelle,
den Zuschlag auszusetzen, auch wenn keine Empfehlung ausgesprochen wurde.
Fazit: Mit der Novellierung, die das Ziel hatte, die UVgO einzuführen, ist eine Aktualisierung des
hessischen Vergaberechts bewirkt worden. Unternehmen, die sich an nationalen Vergabeverfahren im Dienst- und Lieferleistungsbereich beteiligen,
können sich auf eine bundesweite Vereinheitlichung des maßgeblichen Regelungswerks freuen. Die Nachprüfung von nationalen Verfahren auf ihre
Rechtmäßigkeit hat eine Verortung gefunden, wenngleich wegen der Zulässigkeit ausschließlich bei hohen Auftragswerten nur wenige Verfahren den Weg
dorthin finden werden. Zugleich ist es für Bieter unattraktiv, wenn die angerufene Stelle zu keiner Entscheidung verpflichtet wird. Die neuen
Freigrenzen, insbesondere im Baubereich, und ihre neue Berechnungsmethode ist wie eine Medaille mit zwei Seiten zu sehen: Für einen Teil der
Unternehmen und Newcomer, die den Zugang zum öffentlichen Auftraggeber noch suchen, bedeutet dies spürbaren Mehraufwand bei der Akquise öffentlicher
Aufträge, weil weniger Verfahren auf der HAD veröffentlicht werden, allen anderen flattern Anfragen zur Angebotsabgabe weiterhin zu.
Am 2.6.2021 findet die Anhörung im Hessischen Landtag statt.
Gez. Brigitta Trutzel, Syndikusanwältin
GFin ABSt Hessen e.V., 12.05.2021
Immer wieder werden Bieter und Bewerber aufgefordert, zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR)
vorzulegen. Im Rahmen von Vergabeverfahren hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Beschaffung des Nachweises allerdings ausschließlich dem Auftraggeber
übertragen. Geregelt ist dies einerseits im Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 und gleichlautend im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
vom 20. April 2009 für die Prüfung der Einhaltung bestimmter, in Deutschland geltender arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Mindeststandards
sowie des Mindestlohns.
Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 € trifft den öffentlichen Auftraggeber die Pflicht, eine Auskunft aus dem die GZR nach § 150 a Gewerbeordnung
für den Bieter einzuholen, welcher den Zuschlag erhalten soll. Diese Auskunft umfasst rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach dem MiLoG oder AEntG. Alternativ verlangen Auftraggeber unterhalb des o. g. Auftragswertes eine Eigenerklärung vom Bieter
oder Bewerber, dass Voraussetzungen für einen Ausschluss eines Vergabeverfahrens, nicht vorliegen.
Da bei Aufträgen oberhalb des Schwellenwertes angeordnet ist, dass die Vergabestelle hinsichtlich des aussichtsreichsten Bewerbers nach § 150 a
Gewerbeordnung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zwingend einzuholen hat, sind für das Vergabeverfahren und seinen Ablauf insoweit keine
gesonderten Erklärungen oder Verpflichtungserklärungen oder Überprüfungen jedes Bieters auf der Eignungsstufe vorzusehen. Denn nach den gesetzlichen
Vorgaben wird erst beim Ausgang der Wertungsstufe der als aussichtsreichster Bieter identifizierte Wirtschaftsteilnehmer auf seine Zuverlässigkeit,
also seine Eignung unter diesen speziellen Gesichtspunkten, überprüft. Auch die Verletzung von Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben stellt insoweit keinen Ausschlussgrund dar, wenn die insoweit entstandenen Verbindlichkeiten durch den Wirtschaftsteilnehmer
ausgeglichen wurden und folglich damit die Zuverlässigkeit als wiederhergestellt angesehen wird.
In Fällen der fahrlässigen Beauftragung von Unterauftragnehmern, die ihrerseits die Vorschrift zur Mindestlohnzahlung verletzen, wird auch der
Hauptauftragnehmer in die Verantwortung gezogen, was seinen Ausschluss vom Verfahren bewirken kann. Die Anforderung eines GZR-Auszugs erstreckt sich
dann nicht nur auf den aussichtsreichsten Bieter, sondern auch auf die im Angebot angegebenen Nachunternehmer. Stellt sich heraus, dass bei einem
Nachunternehmer Ausschlussgründe vorliegen, der Bieter als künftiger Hauptauftragnehmer aber nicht zur Verantwortung zu ziehen ist und er nicht
selbst einen Ausschlussgrund verwirklicht, muss der Hauptauftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers den Unterauftragnehmer, bei dem ein
Ausschlussgrund vorliegt, ersetzen.
Üblicherweise werden für bestimmte Leistungen als Vergütung so genannte Einheitspreise oder Pauschalpreise vereinbart. Der Auftragnehmer trägt das Risiko einer Änderung der Preisermittlungsgrundlagen in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Vertragsschluss. Gleiches gilt für Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Ausführungszeitraum. Über den Begriff „Festpreis“ bestehen teilweise unklare Vorstellungen: Er wird häufig als Synonym für „Pauschalpreis“ verwandt. Dabei wird übersehen, dass alle vereinbarten Preise – Einheitspreise, Pauschalpreise, Stundensätze – ihrer Natur nach „Festpreise“ sind, ohne dass dies einer besonderen Erwähnung bedarf. Erhebliche Änderungen bei den Kosten gehen zu Lasten oder aber auch zu Gunsten des Auftragnehmers. Dieses Kostenrisiko kann durch eine Preisgleitklausel mit auf den Auftraggeber aufgeteilt werden. Grundsätzlich muss aber auf die Verwendung von Preisgleitklauseln verzichtet werden (Preisklauselgesetz). Im Vergabe- und Vertragshandbuch für Bauleistungen (VHB Bund) sind in den Formblättern 224, 225, 228 und 615 sachliche Regularien über die Verwendung von Preisgleitklauseln festgelegt.
Nähere Informationen finden Sie bitte hier:




Ein Sachstandsbericht
Sie finden den Erlass

1. Änderung des § 17 VgV (Verhandlungsverfahren)
Artikel 4 des o.g. Gesetzes regelt Ergänzungen beim Verhandlungsverfahren. In § 17 Abs. 6 VgV, der die Angebotsfrist von Erstangeboten regelt,
wurden die Worte „beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb“ ergänzt, sodass die Regelung nunmehr lautet: „Die Frist für den Eingang der
Erstangebote beträgt beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung
zur Angebotsabgabe.“
Folglich entfällt für die Abgabefrist von Erstangeboten im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
die Pflicht, eine Mindestanzahl von Kalendertagen einzuhalten. Gemäß § 20 VgV ist allerdings eine angemessene Frist zur Angebotserstellung festzulegen.
Weiterhin wurde ein neuer Absatz 15 dem § 17 angefügt: „In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nummer 3 ist der
öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Abs. 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit.“
Ist also aufgrund besonderer Dringlichkeit ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV), entfällt gemäß des
neuen Absatz 15 die Verpflichtung zur Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel (§§ 9 bis 13 VgV). Außerdem gelten die Anforderungen an eine
verschlüsselte Aufbewahrung und das Verbot einer vorzeitigen Kenntnisnahme vom Inhalt der Angebote (§§ 53 Absatz 1, 54 und 55 VgV) nicht.
2. Aufgrund der Ermächtigung in Artikel 1 des Änderungsgesetzes konnte zum 1.1.2021 die novellierte Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure
Kraft treten (Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure v. 2.12.2020 BGBl I, 2636):
In seinem Urteil vom 4. Juli 2019 Az. C-377/17 hatte der EuGH entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen Bestimmungen der europäischen Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG verstoßen. Um diesen Verstoß gegen
die Richtlinie zu beseitigen, musste zunächst das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen angepasst werden, damit die
Verbindlichkeit der nach HOAI geltenden Mindest- und Höchsthonorarsätze entfallen konnten. Grundlegend neu ist, dass die Vertragsparteien das
Honorar für die von der HOAI 2021 erfassten Leistungen künftig frei vereinbaren können. Die Festlegung des Honorars nach HOAI bleibt aber weiter
möglich. Für die Leistungen, für die bisher die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze galten, sieht die HOAI künftig Honorartafeln vor,
die zur unverbindlichen Orientierung Honorarspannen für diese Leistungen aufzeigen. Außerdem enthält die HOAI für die Fälle, in denen keine wirksame
Honorarvereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde, eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe.

Das Bundeskartellamt hat bereits mit der Registrierung der öffentlichen Auftraggeber begonnen, um Abfragen in Vergabeverfahren zu ermöglichen. Zunächst sind ab sofort
alle obersten Bundesbehörden und Auftraggeber in deren Geschäftsbereich aufgerufen sich zu registrieren. Ab dem 12.04.2021 sind die obersten
Landesbehörden und Auftraggeber in deren Geschäftsbereich aufgerufen sich zu registrieren. Anschließend folgen alle weiteren Auskunftsberechtigten,
die gezielt vom Bundeskartellamt angesprochen werden.
hier finden Sie das Rundschreiben des BMWi
Wir nehmen Abschied von unserer Kollegin und Mitarbeiterin
Monika Berg
Sie ist am 8. April 2021 verstorben.
Sie wird eine große Lücke bei uns hinterlassen. Unser Mitgefühl gilt ihren beiden Töchtern, ihren Eltern und ihrer Schwester. Wir trauern um eine liebe Kollegin, die wir sehr vermissen werden.
Auftragsberatungsstelle Hessen e. V.
Geschäftsführung sowie Kolleginnen und Kollegen
Die Nachfrage und der Bedarf an medizinischen Produkten ist nach wie vor groß. Die Corona Drehscheibe macht Gesuche und Angebote bundesweit
öffentlich. Gleichzeitig stellen Unternehmen ihre Ressourcen zur Verfügung, um schnell helfen zu können.
Das Hess. Wirtschaftsministerium empfiehlt Unternehmen, ihre Produkte, die in der Corona-Pandemie von besonderer Bedeutung sind, über eine
speziell eingerichtete Task Force im Innenministerium anzubieten.
Task Force im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport: Bitte senden Sie Ihre Mail
an: Beschaffungsmanagement-Corona-S2@hmdis.hessen.de
Der aktuelle Stand der Umsetzung in Kürze: Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und
Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die es den Auftraggebern ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen
begangener Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Auftraggeber können daher künftig
durch eine Abfrage beim Wettbewerbsregister besser das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB prüfen.
Das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters ist am 29. Juli 2017 in Kraft getreten und durch das GWB-Digitalisierungsgesetz, in Kraft
getreten am 19.01.2021, punktuell geändert worden. Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt geführt.
Aktuell sind nur die Mitteilungspflichten nutzbar. Die Abfragepflichten sind noch nicht anwendbar. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Bekanntmachung, wenn die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Bundeskartellamt vorliegen.
Einen Monat nach dieser Bekanntmachung sind die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen an das Bundeskartellamt verpflichtet.
Ab diesem Zeitpunkt kann das Bundeskartellamt Auftraggebern bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters eröffnen.
Nach weiteren sechs Monaten wird die Abfragepflicht anwendbar.
Registrieren können sich aktuell nur solche Behörden, die nach dem WRegG mitteilungspflichtig sind.
Für die Registrierung der Auftraggeber wird sich das Bundeskartellamt nach und nach an verschiedene Gruppen wenden, damit die Anträge möglich zeitnah gebündelt bearbeitet werden können.
Einzelheiten werden auf der Seite des Bundeskartellamts mitgeteilt.
Für die Registrierung der mitteilenden Behörden und Auftraggeber sind die Formulare zu nutzen, die auf der Internetseite des Bundeskartellamts bereitstehen.
Dort finden sich auch erklärende Leitfäden zur Registrierung und Nutzerverwaltung.
Wichtig für Auftragnehmer:
Eintragungen über Straftaten nach in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a), c), d) WRegG aufgeführte Straftaten werden spätestens fünf Jahre ab dem Tag der Rechts-
oder Bestandskraft der Entscheidung; Eintragungen wegen Bußgeldentscheidungen nach § 2 Abs. 2 WRegG sowie alle anderen Eintragungen werden spätestens nach Ablauf von drei Jahren gelöscht.
Eine vorzeitige Löschung kann bei der Registerbehörde beantragt werden. Der Antragsteller muss sein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen
Löschung glaubhaft machen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn nachgewiesen ist, dass eine Selbstreinigung im Unternehmen erfolgreich stattgefunden
hat (§125 GWB). Die Registerbehörde bewertet die ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigt dabei die Schwere und die besonderen
Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Sie kann den Antrag begründet ablehnen oder ergänzende Informationen verlangen. Die Entscheidung
über den Antrag wird im Register vermerkt und kann auf Ersuchen eines Auftraggebers an diesen übermittelt werden. Die Löschung hat eine
Bindungswirkung für die Auftraggeber. Für eine vorzeitige Löschung fallen je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 1.000 Euro und 25.000 Euro an.
Gegen eine Entscheidung der Registerbehörde ist die Beschwerde an das OLG zulässig. Durch diese Sonderrechtswegzuweisung anstelle des
Verwaltungsgerichtes soll die Expertise der Vergabesenate genutzt werden (§ 11 WRegG, § 171 GVG).
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat im Rahmen des Forschungsprogramms "Zukunft Bau" einen Leitfaden zur
Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge erarbeiten lassen.
Mit diesem Leitfaden soll nach einem BMUB-Rundschreiben vom 6.9.2017 "der Bundesbauverwaltung der praktische Umgang mit der durch die
Vergaberechtsreform 2016 erstmals in das nationale Vergaberecht eingeführte Möglichkeit der Selbstreinigung eines Bieters (§ 6f EU VOB/A, § 125 GWB)
erleichtert werden."
Sie finden den Leitfaden
hier
Aktuell müssen Vergabestellen bei Bund, Ländern und Kommunen die jeweiligen Landeskorruptionsregister und das Gewerbezentralregister abfragen,
um einen eventuell vorliegenden Verstoß gegen §§ 123,124 GWB im Rahmen der Angebotswertung zu prüfen. Nach Inbetriebnahme des zentralen
Wettbewerbsregisters müssen Auftraggeber dies mittels elektronischer Datenabfrage erledigen.
Die Melde- und Abfragepflichten sind aktuell noch nicht anwendbar, die technische Umsetzung steht aber kurz vor dem Abschluss. Der Aufbau der
notwendigen IT-Infrastruktur und der Schnittstellen mit externen Stellen gestaltet sich komplex. Auf der einen Seite müssen Staatsanwaltschaften
und Behörden vollelektronisch Verstöße in das Register eintragen können, auf der anderen Seite werden eine Vielzahl von Vergabestellen ihre Abfragen
durchführen müssen.
Betroffene Unternehmen haben in den meisten Fällen die Möglichkeit zur sogenannten „Selbstreinigung“ (§ 125 GWB). Die Selbstreinigung soll die Quelle
des Fehlverhaltens beseitigen, einen Wiederholungsfall unwahrscheinlich machen und das Vertrauen in das Unternehmen wiederherstellen.
Vergabestellen sind meist damit überfordert, die Selbstreinigung während eines laufenden Vergabeverfahrens zu prüfen, denn letztlich muss immer
der Auftraggeber entscheiden, ob er das Unternehmen zum konkreten Verfahren zulässt. Auch das Bundeskartellamt kann involviert sein, wenn es
darüber zu entscheiden hat, ob ein Unternehmen aufgrund seines Fehlverhaltens in ein bundesweites Wettbewerbsregister eingetragen wird, was zur
Sperrung für öffentliche Aufträge führen kann. Damit Unternehmen zügig wieder an der öffentlichen Auftragsvergabe teilhaben können, bietet die
ABSt Hessen auf diesem Weg bundesweit für betroffene Unternehmen Unterstützung und Beratung an.
Je nach Situation müssen folgende Punkte ausgeräumt werden:
Den Abschluss bildet ein Gutachten, in dem das Ergebnis der Selbstreinigungsmaßnahme dargelegt wird. Dieses Gutachten kann bei Vergabeverfahren
dem Angebot beigefügt werden, aber auch zur Vorlage bei PQ-Stellen oder dem Bundeskartellamt dienen.
Darüber hinaus hat das Unternehmen die Möglichkeit, sich im Anschluss an den Selbstreinigungsprozess im Hessischen Präqualifikationsregister (HPQR)
präqualifizieren zu lassen. Das Register bestätigt auftragsunabhängig die Eignung für öffentliche Aufträge zur Vorlage bei der Abgabe von
Bewerbungen und Angeboten und ist ein Jahr gültig. Öffentlichen Auftraggeber haben diese Registrierung positiv in das Verfahren einzubeziehen
und grundsätzlich anzuerkennen. Die Registrierung bestätigt zugleich, dass keine Ausschlussgründe vorliegen und ermöglicht Einblick in
Referenzlisten und Bescheinigungen wie beispielsweise in Steuersachen, der Berufsgenossenschaft, der Krankenkasse, der Berufserlaubnis sowie
sonstige freiwillige Qualitätsnachweise. Damit setzt das Unternehmen nach einem überwundenen Fehlverhalten ein sichtbares Signal für öffentliche
Auftraggeber, dass es mit einem Selbstreinigungsprozess wieder an öffentlichen Aufträgen teilhaben kann.
Wichtig für Auftraggeber:
Die konkrete Abfrage beim Wettbewerbsregister in einem Vergabeverfahren setzt voraus, dass sich der Auftraggeber vorab bei der Registerbehörde
registriert und intern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür geschaffen hat. Die Registrierung erfolgt unter Einsatz des
Registrierungssystems SAFE, das auch im Bereich der Justiz genutzt wird, in Verbindung mit einem Registrierungsantrag an die Registerbehörde.
Die Übermittlung des Registrierungsantrags erfolgt über das elektronische Behördenpostfach (beBPo). Soweit noch nicht vorhanden, sollten
Auftraggeber zeitnah ein elektronisches Behördenpostfach einrichten. Die Abfragen werden über ein Web-Portal durchgeführt.
Weitere Informationen erhalten Sie
hier
Allgemeines zum Wettbewerbsregister:
Der Bundestag hat das Wettbewerbsregistergesetz beschlossen, welches am 19.07.2017 in Kraft getreten ist. Es soll der Korruptionsbekämpfung, der
Verbeugung von Wirtschaftskriminalität und dem Schutz vor unzuverlässigen Unternehmen im Rahmen von öffentlichen Beschaffungen sowohl oberhalb als
auch unterhalb der EU-Schwellenwerte dienen. Insgesamt werden ca. 47.500 Eintragungen in das Register erwartet, mit jährlich ca. 600.000 Abfragen
durch öffentliche Auftraggeber (ca. 30.000 Stellen) und ca. 9.500 Meldungen durch Justizbehörden an das Register.
Grundsätzlich haben Vergabestellen vor Zuschlagserteilung zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die einen Ausschluss des Unternehmens rechtfertigen bzw.
ob das Unternehmen als zuverlässig eingestuft werden kann. Dies ist bislang schwierig zu prüfen, insbesondere wenn die Fakten aus anderen
Bundesländern stammen. Ziel des Gesetzes ist es, dass Vergabestellen sich einfach und effizient über den potenziellen Auftragnehmer informieren
können. Liegen Eintragungen vor, obliegt es weiterhin den Auftraggebern, nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften über einen konkreten
Ausschluss zu entscheiden.
Wo wird das Wettbewerbsregister geführt?
Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt in Form einer elektronischen Datenbank eingerichtet und geführt. Bisweilen gab es kein Register,
das die Informationen bundesweit gebündelt hatte: Öffentliche Auftraggeber haben keinen Auskunftsanspruch aus dem Bundeszentralregister, zumal
es keine Angaben zu juristischen Personen enthält. Das Gewerbezentralregister gibt nur Auskunft im gewerberechtlichen Sinn, sodass nicht alle
Ausschlussgründe nach GWB erfasst sind. Hier geht das Wettbewerbsregister weiter: Es enthält auch Angaben zu juristischen Personen (Unternehmen),
Freiberuflern und enthält weitergehende Abfragepflichten als nach Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Mindestlohngesetz und dem
Arbeitnehmerentsendegesetz.
Wer ist zuständig für die Übermittlung von Informationen?
Erkenntnisse über Ausschlussgründe übermitteln Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden, denen die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegt.
Was wird in das Wettbewerbsregister eingetragen?
Zur Eintragung führen die im Wettbewerbsregistergesetz abschließend aufgezählten, rechtskräftig gewordenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(Verurteilungen, Strafbefehle, Bußgeldentscheidungen). Dies gilt auch für Verurteilungen im Ausland, soweit sie der registerführenden Behörde
bekannt werden. Die Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe bzw. des Bußgeldes ist ebenfalls Eintragungsvoraussetzung.
Eine Eintragung erfolgt, wenn die Verstöße und Straftaten dem Unternehmen zurechenbar sind, also eine Unternehmensverantwortlichkeit vorliegt.
Dazu muss eine zur Leitung des Unternehmens berufene natürliche Person die Verstöße und Straftaten im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr
begangen haben. Verstößt beispielsweise nur eine Konzerntochter in zurechenbarer Weise, wird nur diese ins Register eingetragen. Ist der Verstoß
durch die Konzernspitze begangen, erfolgt die Eintragung des Konzerns insgesamt. Verstöße von natürlichen Personen, die nicht mit Leitungs- oder
Kontrollbefugnissen des Unternehmens ausgestatten sind, können auch zu einer Eintragung führen, wenn die Geschäftsführer dabei ihre
Organisations- und/oder Aufsichtspflicht verletzt haben.
Stellungnahme vor Eintragung eines betroffenen Unternehmens
Die Registerbehörde überprüft vor Eintragung die übermittelten Daten auf offensichtliche Fehler. Das betreffende Unternehmen wird über den Inhalt
der geplanten Eintragung informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird durch die Stellungnahme nachwiesen, dass die Informationen der
Registerbehörde fehlerhaft sind, muss von der Eintragung abgesehen werden.
Auskunftsanspruch der eingetragenen Firma
Eine im Wettbewerbsregister eingetragene Firma besitzt ein Auskunftsrecht über den Inhalt der Eintragung. Dieses Auskunftsrecht kann mit Zustimmung
des Unternehmens beispielsweise auch auf eine Stelle, die ein amtliches Verzeichnis führt, übertragen werden.
Auskunftsrecht und Abfragepflicht für Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber haben ein Auskunftsrecht aus dem Register. Ab einem Auftragswert von 30.000 € vor Zuschlagserteilung ist eine Abfrage
verpflichtend. Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber trifft diese Verpflichtung mit Erreichen der Schwellenwerte. Die Abfrage ersetzt die
bisherige Verpflichtung zur Abfrage im Gewerbezentralregister. Nach Abschluss eines Vergabeverfahrens sind die übermittelten Daten aus dem
Wettbewerbsregister zu löschen.
Das Lieferkettengesetz sieht vor, dass Unternehmen für Verletzungen von Menschenrechten innerhalb ihrer Lieferkette verantwortlich gemacht
werden können. Das gilt ab 2023 für Personen- und Kapitalgesellschaften mit über 3.000 Beschäftigten, ab dem Jahr 2024 auch für Unternehmen
mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Unternehmen, die dagegen verstoßen, können mit Bußgeldern belegt werden. Bei weiteren Verstößen droht solchen
Firmen zusätzlich der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Kritische Stimmen und der Wunsch nach Nachbesserung kommen insbesondere aus der
Baubranche: Es müsse ausgeschlossen werden, dass die unmittelbar vom Anwendungsbereich betroffenen Unternehmen die bürokratischen Lasten wie
Dokumentations- und Berichtspflichten ihren Vertragspartnern – also Kleine- und Mittelständische Unternehmen – aufbürden können. Vom
Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes dürften nur solche Unternehmen erfasst werden, die auch tatsächlich Einfluss auf ihre Lieferketten haben.
Über den Referentenentwurf soll der Bundestag noch in dieser Legislaturperiode abstimmen.
Der Leitfaden soll Vergabestellen als Hilfestellung für die Beschaffung von Hardware im Bereich Schule dienen. Er gibt einen Überblick über die
Grundlagen und Kriterien für die Beschaffung von Hardware für den Schulbereich. Ziel des Dokuments ist es, öffentlichen Auftraggebern eine
verlässliche und verständliche Hilfe an die Hand zu geben, damit sie ihre Ausschreibungen zur Beschaffung von Hardware für den Schulbereich
produktneutral, d. h. ohne Verwendung geschützter Markennamen oder Nennung bestimmter Hersteller und unter Berücksichtigung aktueller technischer
Anforderungen formulieren können. Der Fokus wird dabei auf die Beschaffung von mobilen Endgeräten, Netzwerkinfrastrukturen und
Präsentationstechnologien gelegt.
Den Leitfaden finden Sie
hier
Im Jahr 2020 wurden bei den Vergabekammern des Bundes über 120 Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gestellt. Die Fälle betrafen
überwiegend die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen. Schwerpunkt im Jahr 2020 bildeten Aufträge aus dem Bereich IT-Hard- und Software,
Arbeitsmarktdienstleistungen sowie Verteidigung und Sicherheit.
Die Pressemitteilung einschließlich des Jahresberichts ist auf der Seite des Bundeskartellamts verfügbar.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums unter: Vergabestatistik/Weitere statistische Meldungen.
Die Bundesregierung hat einen Leitfaden für eine nachhaltige Textilbeschaffung veröffentlicht. Der Leitfaden verpflichte die Beschaffungsstellen
der Bundesverwaltung zur Beachtung sozialer und ökologischer Nachhaltigkeitskriterien entlang der gesamten Lieferkette bei der Beschaffung von
Textilien. Er enthält Ausführungen zum Lebenszyklus von textilen Produkten, zum Vorgehen im Beschaffungsprozess (Verankerung von
Nachhaltigkeitsaspekten im Vergabeverfahren, Nachweisführung und Angebotswertung) und zu Vertragsausführungsbedingungen.
Der Bund möchte damit die verantwortungsvolle Beschaffung stärken und den Unternehmen signalisieren, dass Nachhaltigkeit zukünftig ein
Wettbewerbsvorteil ist. Wegen des erheblichen Beschaffungsvolumens der öffentlichen Hand verspricht sich die Bundesregierung davon eine
nachhaltigere Gestaltung der Lieferketten. Die Umsetzung der Vorgaben des Leitfadens soll durch einen jährlichen Fortschrittsbericht und einen
Beauftragten für Nachhaltigkeit begleitet werden.
Den Leitfaden finden Sie
hier
Die EU-Kommission hat einen neuen, von ihr entwickelten „EU-Kompetenzrahmen“ für Vergabepraktiker vorgestellt. Der neue Kompetenzrahmen wurde unter
dem Titel „ProcurCompEU – the European Competency Framework for Public Procurement Professionals“ geschaffen. Er wird auch als „ProcurCompEU Package“
bezeichnet. Der Kompetenzrahmen soll als ein neues „Tool“ zur Unterstützung der Professionalisierung im öffentlichen Auftragswesen beitragen, die
die Kommission mit Blick auf die nötige Steigerung der Effizienz bei Vergaben bereits seit Längerem als besonders wichtig identifiziert hat und
verstärkt vorantreiben will. Das ProcurCompEU-Paket ist auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar und kann kostenlos heruntergeladen
werden. Es liegt in allen EU-Amtssprachen vor.
Anfragen an Öffentliche Auftraggeber, in denen sich auf einen bestehenden Informationsanspruch aus dem Presserecht berufen wird, sind häufig nicht
gerechtfertigt: Zu prüfen ist, ob es sich zum Einen tatsächlich um einen Vertreter der Presse handelt und zum Anderen, ob der Anfragende tatsächlich
Auskünfte begehrt, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen oder ob es sich bei der Anfrage allein um die Befriedigung
geschäftlicher Interessen von Auftragsinformationsdiensten handelt. Diese sind vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die
öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der
Bieter aufzunehmen. (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 23.06.2016)
Der hessische Erlass: „Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen“ vom 16. Februar 1995 wurde neugefasst und ist seit Januar für Behörden des Landes Hessen anzuwenden. Eine entsprechend aktualisierte Mustererklärung, die die Vergabestellen von ihren Bietern abverlangen, ist beigefügt und kann zur weiteren Verwendung heruntergeladen werden.
Zur Neufassung
Muster Eigenerklärung
Der Erklärfilm befasst sich mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Vergaberechts zu umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung.
Den Film finden Sie hier
Im Rahmen der Vergaberechtsreform von 2016 wurde mit der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) die Grundlage für den Aufbau einer allgemeinen bundesweiten Vergabestatistik geschaffen. Die VergStatVO verpflichtet alle Öffentlichen Auftraggeber nach §§ 98, 99 GWB, bestimmte Daten zu durchgeführten Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich (EU-Verfahren) und eingeschränkt auch im Unterschwellenbereich (> 25.000 EUR Auftragswert) digital zu übermitteln. Ziel ist eine valide bundesweite Vergabestatistik im Ober- und Unterschwellenbereich, die halbjährig für Jeden transparent gemacht werden soll.
Diese Verpflichtung hat mit dem 1. Oktober 2020 begonnen. Öffentliche Auftraggeber können sich online bei destatis registrieren und eine oder mehrere Berichtsstellen angeben. Sie erhalten daraufhin eine Berichts-ID, mit der sie zukünftig ihrer Meldeverpflichtung nachkommen. Wichtig dabei ist die Anmeldung mit einer funktionalen E-Mail Adresse.
http://www.vergabestatistik.org/registrierung
Dem Öffentlichen Auftraggeber obliegt selbst die Entscheidung, wie und durch wen die statistischen Daten an destatis gemeldet werden. Die Berichtsstelle kann eine Stelle (Referat, Dezernat, Fachbereich) innerhalb der Organisationsstruktur des Kunden sein; es kann aber auch eine Berichtsstelle außerhalb der Organisationsstruktur des Kunden die Meldung übernehmen, wenn sie von diesem dazu beauftragt wurde. Der Registrierung bei der Vergabestatistik sollte deshalb eine organisatorische Überlegung darüber vorangestellt werden, welche und wie viele Stellen die Meldung übernehmen sollen. Es wird dringend empfohlen, Durch, die Zahl der Berichtsstellen so gering wie möglich zu halten. Je mehr Berichtsstellen für einen Kunden Daten übermitteln, umso höher liegt die Gefahr, dass uneinheitliche Eintragungen (z. B. bei der Behördenbezeichnung) vorgenommen oder Vergabeverfahren doppelt gemeldet werden.
Öffentliche Auftraggeber können sich einen zusätzlichen gewerblichen Vergabebegleiter (externer Dienstleister) zu einigen Projekten oder auch generell hinzuziehen. Dieser gewerbliche Vergabebegleiter (z.B. Architektur-, Projektierbüro oder Rechtsanwaltskanzlei) kann dann beauftragt werden, die statistische Meldung für die begleiteten Projekte zu machen und wird demnach durch den Öffentlichen Auftraggeber als Berichtsstelle bestimmt.
Weitere Informationen zu Berichtstellen finden Sie hier:
Definition der Berichtsstelle
Meldefrist: Ein Verfahren muss nach innerhalb von 60 Tagen Zuschlagserteilung an destatis gemeldet werden. Handelt es sich um ein Verfahren, in dem mehrere Lose ausgeschrieben waren, entscheidet die Zuschlagserteilung über das letzte Los über den Fristlauf der Meldeverpflichtung.
Rahmenvereinbarungen: Alle Auftraggeber nach § 98, 99 GWB sind verpflichtet, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu melden, wenn der Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt bzw. bei einem Auftragswert über 25 000 Euro. Die Einzelabrufe, die unter dieser Rahmenvereinbarung getätigt werden, sind nicht meldepflichtig.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hält unter Berücksichtigung der durch die VO PR Nr. 30/53 für öffentliche Aufträge geltenden Grundsätze die Erstattung von pandemiebedingten Mehrkosten im Rahmen geschlossener Verträge für denkbar, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Diese Möglichkeit käme nur für solche zusätzlichen Kosten in Betracht, die nicht durch anderweitige staatliche Pandemiehilfen kompensiert werden.
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Zu den Einzelheiten siehe das Schreiben des BMWE an den BDI
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BDI-Positionspapier vom 18.05.2020 „Preisrechtliche Berücksichtigung zusätzlicher Kosten
aufgrund der COVID-19-Pandemie bei öffentlichen Aufträgen“ -
Anschreiben des BDI an BMWE vom 29. Mai 2020
"Big Buyers for Climate and Environment (BBCE)"
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weist auf die Initiative der EU-KOM hin, die sich zum Ziel setzt, die Zusammenarbeit zwischen großen öffentlichen Auftraggebern zur Förderung der strategischen nachhaltigen Beschaffung zu stärken.
Um zu evaluieren, auf welchen Gebieten besonderes Bedürfnis und Interesse nach vertiefter Kooperation zwischen großen Auftraggebern besteht, lädt die Initiative zur Teilnahme an einem online-Fragebogen bis 18.12.2020 ein.
Im Frühjahr 2021 sollen spezialisierte Arbeitsgruppen zu aktuellen Themen im Bereich der strategischen Vergabe eingerichtet werden. Im Auftrag der Kommission steht die Initiative unter der gemeinsamen Federführung der Netzwerke von ICLEI und Eurocities.
Bis zum 18. Dezember können Interessenten unter https://bit.ly/3pAzMFr ihre Vorstellungen im Hinblick auf innovative Beschaffungsansätze und Kooperationsmöglichkeiten in sechs spezifischen Bereichen – Mobilität, Energie, Baugewerbe, Informations-und Kommunikationstechnologien und künstliche Intelligenz, Gesundheit und Diverses – formulieren. Anhand dieser Auswertung formt die Projektleitung im Anschluss die working groups.
Weitere Informationen finden Sie unter www.bigbuyers.eu oder via Mail an
info@bigbuyers.eu. Zusätzlich wird das Projekt am 8. Dezember (9.30 - 10. 30 Uhr) in einem informellen Webinar näher vorgestellt (Registrierung unter
https://bit.ly/3kKuNhN)
Eine Übersicht finden Sie
hier
27.11.2020 PRESSEMITTEILUNG
Gestern hat der Rat der Europäischen Union die unter deutscher EU-Ratspräsidentschaft erarbeiteten Ratsschlussfolgerungen zum öffentlichen Auftragswesen einstimmig beschlossen. Angesichts der
COVID-19-Pandemie sind umfangreiche öffentliche Investitionen notwendig, um die Krise zu bewältigen und die europäische Wirtschaft nachhaltig zu stärken und widerstandsfähiger zu machen. Die Ratsschlussfolgerungen legen den Fokus auf die dafür erforderlichen effizienten öffentlichen Vergaben.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Der öffentliche Einkauf ist ein wichtiger Impulsgeber, wenn es darum geht, dass die europäische Wirtschaft sich möglichst schnell und umfassend von den Folgen der COVID-19-Pandemie erholt. Mit den Ratsschlussfolgerungen haben wir erfolgreich einen europäischen Diskussionsprozess angestoßen mit dem Ziel, den öffentlichen Einkauf auf EU-Ebene zu optimieren.“
Die Ratsschlussfolgerungen fordern unter anderem dazu auf, die Rahmenbedingungen für öffentliche Aufträge auf EU-Ebene gezielt zu optimieren, um die Verfahren des öffentlichen Einkaufs effizienter zu gestalten. Ausdrücklich spricht sich der Rat dafür aus, Möglichkeiten zur Erhöhung der EU-Schwellenwerte zu prüfen. Auch weitere Ausnahmen vom EU-Vergaberecht bei der Beschaffung bestimmter strategischer Güter und Dienstleistungen in Not- und Krisensituationen sollen geprüft werden.
In den Schlussfolgerungen bekennt sich der Rat nachdrücklich zur Förderung der innovativen, nachhaltigen und klimafreundlichen Beschaffung, verbunden mit einer Aufforderung an die europäische Kommission, Leitlinien mit Beispielen für die Umsetzung strategischer Ziele im Rahmen von Vergabeverfahrens bereitzustellen.
Mit dem Ziel, die Widerstandsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu erhöhen, fordert der Rat darüber hinaus EU-Kommission und Mitgliedstaaten dazu auf, insbesondere für den Bedarf in kritischen Sektoren zuverlässige und diversifizierte Lieferketten zu etablieren. Der Rat betont zudem die Bedeutung gleicher und fairer Wettbewerbsbedingungen für den öffentlichen Einkauf innerhalb und außerhalb des EU-Binnenmarkts.
Den Text der Ratsschlussfolgerungen finden Sie hier.
Der Bundesrat hat der Verordnung in seiner Sitzung am 6. November zugestimmt. Damit wird ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt, welches die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorare der HOAI für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erklärt hatte.
Die neue Honorarordnung trägt den Vorgaben Rechnung, die der Europäische Gerichtshof gemacht hat. So sieht die neue Verordnung konkret vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien dabei zur Honorarermittlung herangezogen werden und eine Richtschnur bilden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht.
Die HOAI beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, das infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls angepasst werden muss. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Bundeskabinett bereits am 15. Juli 2020 beschlossen. Sobald das derzeit laufende parlamentarische Verfahren abgeschlossen und das Gesetz in Kraft getreten ist, kann auch die neue Fassung der HOAI in Kraft treten.
Unternehmen, die Wirtschaftsdelikte, wie Bestechung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Kartellabsprachen, Terrorismusfinanzierung, Menschenhandel, Schwarzarbeit oder auch Mindestlohnverstößen begangen haben werden demnächst in einem bundesweiten Wettbewerbsregister elektronisch erfasst.
Aktuell müssen Vergabestellen bei Bund, Ländern und Kommunen die jeweiligen Landeskorruptionsregister und das Gewerbezentralregister abfragen, um einen eventuell vorliegenden Verstoß gegen §§ 123,124 GWB im Rahmen der Angebotswertung zu prüfen. Nach Inbetriebnahme des zentralen Wettbewerbsregisters müssen Auftraggeber dies mittels elektronischer Datenabfrage erledigen.
Die Melde- und Abfragepflichten sind aktuell noch nicht anwendbar. Vor Aufnahme des Regelbetriebs sind noch technische und organisatorische Punkte in einer Rechtsverordnung auf Grundlage des Wettbewerbsregistergesetzes zu regeln. Der Entwurf der Rechtsverordnung soll bis zum Ende des Jahres den Abstimmungsprozess durchlaufen haben, damit sie in Kraft treten kann.
Der Aufbau der notwendigen IT-Infrastruktur und der Schnittstellen mit externen Stellen gestaltet sich komplex. Auf der einen Seite müssen Staatsanwaltschaften und Behörden vollelektronisch Verstöße in das Register eintragen können, auf der anderen Seite werden eine Vielzahl von Vergabestellen ihre Abfragen durchführen müssen.
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft Energie Verkehr und Wohnen hat eine konsolidierte Fassung des Vergabeerlass herausgegeben.
Die konsolidierte Fassung finden Sie hier
Mit den Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) und den zwei noch geltenden Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Anlagen und Geräten (BVB) wird nahezu das gesamte Anwendungsspektrum der IT-Beschaffung der öffentlichen Hand abgedeckt. Nähere Informationen sowie die aktuellen Mustervorlagen finden Sie bitte hier:
https://www.cio.bund.de/Web/DE/IT-Beschaffung/EVB-IT-und-BVB/evb-it_bvb_node.html
Die Bundesregierung hat der Empfehlung der Mindestlohnkommission von Ende Juni zugestimmt. Damit steigt der gesetzliche Mindestlohn in vier
Schritten bis Mitte 2022 von derzeit 9,35 Euro auf 10,45 Euro pro Stunde. "Die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung orientiert
sich an der Tarifentwicklung, berücksichtigt aber zugleich auch die wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Pandemie", teilte
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) nach dem Kabinettsbeschluss mit. Perspektivisch sehe er noch "deutlich Luft nach oben", fügte er hinzu.
Wegen der aktuellen Corona-Pandemie fällt der Anstieg 2021 etwas schwächer und dafür 2022 etwas stärker aus. So wird der Mindestlohn zum 1.
Januar 2021 zunächst für ein halbes Jahr um 15 Cent auf brutto 9,50 Euro steigen. Im zweiten Halbjahr 2021 legt er um 10 Cent auf brutto 9,60 Euro zu.
Zum 1. Januar 2022 wird er dann um 22 Cent auf brutto 9,82 Euro erhöht, bevor er dann zur Mitte des Jahres 2022 brutto 10,45 Euro erreicht.
Das Bundeskabinett hat heute den vorgelegten Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – der HOAI beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs um, der die verbindlichen Mindest-und Höchsthonorare der HOAI für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erklärt hatte.
Die neue Honorarordnung trägt den Vorgaben Rechnung, die der Europäische Gerichtshof gemacht hat. So sieht die neue Verordnung konkret vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien dabei zur Honorarermittlung herangezogen werden und eine Richtschnur bilden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht.
Die HOAI beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, das infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls angepasst werden muss. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Bundeskabinett bereits am 15. Juli 2020 beschlossen. Sobald das derzeit laufende parlamentarische Verfahren abgeschlossen und das Gesetz in Kraft getreten ist, kann auch die neue Fassung der HOAI in Kraft treten.
Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss jetzt noch der Bundesrat der Verordnung zustimmen.
Das BMWi hat zusätzliche vergaberechtliche Erleichterungen für schnellere und einfacherer Vergaben der Bundesverwaltung eingeführt. Die Maßnahmen sind Teil des Konjunkturpaketes und sollen bei der Bewältigung der Corona-Krise helfen. Die Regelungen sind in verbindlichen Handlungsleitlinien festgeschrieben und gelten bis zum 31.12.2021. Die beschlossenen Handlungsleitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie enthalten insbesondere folgende Erleichterungen:
- Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen können bis zu einer Wertgrenze von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer vereinfachte und schnellere Vergabeverfahren durchgeführt werden (insbesondere Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb).
- Bei Bauaufträgen beträgt diese Grenze bis zu 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer.
- Die Werte für den Direktauftrag von Waren und Dienstleistungen werden auf 3.000 Euro und bei Bauleistungen auf 5.000 Euro hochgesetzt.
- Die Fristen für die Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge können leichter verkürzt werden.

Link zur Pressemitteilung

Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2)
Hinweiserlass zur befristeten Umsatzsteuerabsenkung
Informieren Sie sich als öffentlicher Beschaffer oder Bieter in einer neuen Broschüre des Umweltbundesamts über die Kriterien, die für die Beschaffung von Produkten aus Recyclingkunststoffen gelten.
Den vollständigen Leitfaden sowie eine Aufstellung der Vergabekriterien aufgrund des Umweltzeichens Blauer Engel finden bitte Sie hier:
Leitfaden
Blauer Engel
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die aktualisierte Statistik von Meldungen über Vergabenachprüfungsverfahren bei EU-weiten öffentlichen Aufträgen veröffentlicht.
zur Webseite des BMWI
Nachdem die EU–Kommission in ihrer Mitteilung vom 1. April 2020 EU-Amtsblatt 2020/C108I/01) und das BMWi in seinem Rundschreiben vom 19.3.2020 bestätigen, dass durch die Corona-Pandemie für einige Sachverhalte vergaberechtlich der Tatbestand „äußerst dringliche Gründe“ angenommen werden kann, sind bspw. Beschaffungen von Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhen, Atemschutzmasken, IT-Geräten zur Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen sowie Trennwände zur Separierung von Mitarbeitern durch Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und unterhalb der EU-Schwellenwerte die Freihändige Vergabe ohne Interessenbekundung zulässig.
Das schließt letztlich auch direkte Verhandlungen mit nur einem Unternehmen ohne Beachtung von Fristen für die Angebotsabgabe ein. In Hessen können über den Ausnahmegrund der Dringlichkeit der Beschaffung bis zur EU-Schwellenwertgrenze Direktaufträge für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen durchgeführt werden, falls diese unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen. Hessen hat für solche Fälle vorgesorgt: Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 HVTG wird bei Freihändiger Vergabe mit mehreren oder in besonderen Ausnahmefällen nur mit einem Unternehmen über den Gegenstand verhandelt. Bereits im derzeit geltenden Hessischen Vergabeerlass, Ziff 1.3 Satz 2 und 3, wird konkretisiert, dass ein solcher besonderer Ausnahmefall bei unverschuldeter Dringlichkeit vorliegen kann. Direktaufträge sind daher für „Corona-bedingte“ Beschaffungen ohne eine Beschränkung auf bestimmte Wertgrenzen zulässig.
Dies entbindet hessische Auftraggeber nicht davon, die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Beschaffung zu beachten und wenn möglich, zwischen den beauftragten Unternehmen zu wechseln und die Grundsätze des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und Transparenz nicht aus dem Auge zu verlieren.
Eine besondere Herausforderung auch für alle sonstigen, nicht „Corona“-bedingten Beschaffungen bringt bereits der Umstand mit, dass auch Auftraggeber und Bieter gleichermaßen mit reduziertem Personal arbeiten oder Verwaltungen und Firmen sogar geschlossen sind. Folglich müssen alle Verfahren, also auch offene Verfahren, nicht offene Verfahren, Öffentliche und Beschränkte Ausschreibungen, so einfach wie möglich gestaltet werden, damit sie noch zu bewältigen sind. Dies setzt Entgegenkommen auf Seiten von Kommunen und Unternehmen voraus. Bspw. bei der Auswahl der Eignungskriterien und der Form ihrer Vorlage können Eigenerklärungen durch Unternehmen ausreichen. Wenn Kommunen dann trotzdem von Firmen Unbedenklichkeitsbescheinigungen einer vielleicht sogar geschlossenen Behörde anfordern, wird ein möglicher Wettbewerb ohne Grund begrenzt.
Auf die oftmals vorgesehene Einbindung von „Vergabeausschüssen“ oder des Rates sollte in dringenden Fällen auch verzichtet und die Entscheidung allein der Verwaltungsspitze überlassen werden, weil sie meist nicht termingerecht tagen könnten.
Digitale Verfahren und die elektronische Kommunikation können Verfahren ebenso vereinfachen und zugleich beschleunigen. Bei elektronischen Bauvergaben, aber auch bei nationalen Verfahren kann dabei der Submissionstermin entfallen.
Unternehmen brauchen in Zeiten reduzierten Personals auch mehr Zeit für die Angebotserstellung. Vorsorglich sollte der Auftraggeber ebenso den Zeitpunkt des Leistungsbeginns auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Fazit: Das Vergabewesen ist nicht in Gefahr, wenn alle Beteiligten die Möglichkeiten zur Verfahrensvereinfachung nutzen.
Ansprechpartnerin: Syndikusanwältin Brigitta Trutzel, GF ABSt Hessen e.V.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt bekannt, dass sich die EU-Kommission vor dem Hintergrund der aktuellen Situation entschlossen hat, eine Mitteilung zu verabschieden, in der die KOM Leitlinien zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation darstellt werden.
Aus Sicht des BMWi stellt die Mitteilung eine sinnvolle Ergänzung ihres Rundschreibens vom 19.03.2020 dar. Die KOM weist in ihrer Mitteilung insbesondere darauf hin, dass öffentliche Auftraggeber über das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung [= ohne Teilnahmewettbewerb] Lieferungen und Dienstleistungen so zeitnah wie möglich erwerben können. Konkret heißt es in der Einleitung der Mitteilung:
"Im Rahmen dieses Verfahrens nach Artikel 32 der Richtlinie 2014/24/EU [.] können öffentliche Auftraggeber direkt mit potenziellen Auftragnehmern verhandeln, und es bestehen keine Anforderungen hinsichtlich der Veröffentlichung, der Fristen oder der Mindestanzahl der zu konsultierenden Bewerber oder sonstige verfahrenstechnische Anforderungen. Auf EU-Ebene sind keine Verfahrensschritte geregelt. In der Praxis bedeutet dies, dass die Behörden so schnell handeln können, wie es technisch/physisch möglich ist, und dass das Verfahren de facto eine Direktvergabe darstellt, die lediglich den physischen/technischen Zwängen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verfügbarkeit und Schnelligkeit der Lieferung unterworfen ist."
Dabei erläutert das Bundesministerium, dass öffentliche Auftraggeber auch in Erwägung ziehen können, "mit potenziellen Auftragnehmern innerhalb und außerhalb der EU per Telefon, E-Mail oder persönlich Kontakt aufzunehmen.
Die Mitteilung der EU-KOM finden Sie hier
Das Hessischen Ministeriums der Finanzen hat aufgrund der außerordentlichen Situation im Rahmen der Corona-Pandemie um Beachtung der folgenden Vorgehensweisen im Umgang mit Vergabeverfahren und Bauausführung gebeten. Submissionen sind ab sofort bis auf Weiteres nicht mehr öffentlich durchzuführen. Bieter sind darauf hinzuweisen, dass sie oder ihre Bevollmächtigten nicht mehr zugelassen sind. Bei bereits eingeleiteten Vergabeverfahren, bei denen eine Submission unter Beisein der Bieter vorgesehen war, sind die Bieter zu informieren, dass eine Teilnahme bei der Submission ausgeschlossen ist. Die Submissionsergebnisse sind den Bietern zu übermitteln. Nationale Angebote oder Interessenbekundungen müssen weiterhin postalisch oder über die e-Vergabeplattform übermittelt werden.
zum Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen
Weiterhin empfiehlt das Hessische Ministerium der Finanzen in den Vergabeunterlagen folgenden Text einzufügen, um sog. "Corona-Klauseln", die Auftragnehmer in ihr Angebot aufnehmen, vorzubeugen. Damit soll verhindert werden, dass Angebote mit solchen Klauseln ausgeschlossen werden müssen. Dazu wird empfohlen, folgenden Text zu verwenden:
"Bitte sehen Sie unbedingt davon ab, im Hinblick auf die Corona-Pandemie Bedingungen, Vorbehalte usw. in Ihrem Angebot oder einem Begleitschreiben zu formulieren.
Dies führt aufgrund vergaberechtlicher Vorgaben i.d.R. zu einem Ausschluss Ihres Angebots.
Dem Land Hessen als Auftraggeber ist bewusst, dass es aufgrund der Corona-Pandemie zu Beeinträchtigungen Ihrer Leistung kommen kann.
Allerdings sind Sie in diesen Fällen durch die Regelungen der VOB/B und des BGB geschützt.
Dies betrifft je nach Fallkonstellation beispielsweise die Verlängerung von Ausführungsfristen oder die Befreiung von Leistungspflichten."
Das Bundeswirtschaftsministerium hat ein Rundschreiben zur Dringlichkeitsvergabe aufgrund der Corona-Pandemie verfasst. Danach kann ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb unter erleichterten
Voraussetzungen und Fristen durchgeführt werden. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, sind auch Verfahren ohne Einhaltung einer Frist und nur mit einem Bieter denkbar. Einzelheiten finden Sie
im beigefügten Rundschreiben.
zum Rundschreiben
Ergänzung vom 30.03.2020: zur Mitteilung der Kommission
Ergänzung vom 17.04.2020: Digitale Angebotsabgabe bei Baumaßnahmen des Bundes und des Landes
Die COVIT-19-Pandemie erschwert es öffentlichen Auftraggebern, schnell und zügig zu beschaffen. Das betrifft nicht nur besonders benötigte Leistungen wie Medizin-Produkte. Auch sonstige Beschaffungen, die zur allgemeinen
Handlungsfähigkeit der Verwaltungen erforderlich sind, können nicht auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Hierfür wurden seitens der Bundes- und Landesministerien stark vereinfachte Verfahrensregelungen eingeführt, um die
Beschaffungen extrem zu erleichtern.1
Auf die Eignungsprüfung darf allerdings nicht verzichtet werden. Die Grundsätze des wettbewerblichen Verfahrens unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie der Transparenz
gelten auch weiterhin. Dennoch sind Fallkonstellationen mit unzweifelhaft bestehender Dringlichkeit denkbar, die bei der Beschaffung unabhängig vom Schwellenwert nur bereits auf ihre Eignung geprüfte Unternehmen berücksichtigen können. Dies kann beispielsweise eine Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe ohne Interessenbekundungsverfahren (IBV) bzw. ein Verhandlungsverfahren
oder Nichtoffenes Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb sein. Da stellt sich die Frage, wie noch ausreichend Wettbewerb garantiert werden kann, wenn der Kreis geeigneter Bieter allenfalls noch überschaubar bis nicht vorhanden ist?
Wenn die Eignungsprüfung aber nicht Bestandteil des Verfahrens ist, darf der Auftraggeber nur auf geeignete Unternehmen zurückgreifen. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Unternehmen
angefragt wird und somit die Vergabe beispielsweise aus Dringlichkeitsgründen „direkt“ erfolgt. Sicher kennt der Auftraggeber einige Unternehmen, die ihm den Eignungsnachweis bereits in einem abgeschlossenen Verfahren erbracht
hatten und kann diese dann auch zur erneuten Angebotsabgabe unmittelbar auffordern. Doch was ist mit den anderen Unternehmen, die dem Auftraggeber bislang noch nicht bekannt sind? In Zeiten der höchsten Dringlichkeit fallen
sie durchs Raster, denn Zeit für Eignungsprüfungen ist eher nicht vorhanden. Dem Auftraggeber ist es dann aus Haushaltsgrundsätzen und dem Gebot der wirtschaftlichen Beschaffung
verwehrt, Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, wenn diese Kenntnisse zur Eignung eines Unternehmens fehlen.
Dann sind präqualifizierte Unternehmen im Vorteil, denn der Auftraggeber kann jederzeit eigeninitiativ in einem PQ-Register wie HPQR oder AVPQ geeignete Unternehmen finden. Diese sind grundsätzlich für öffentliche Aufträge geeignet und es besteht eine Pflicht des Auftraggebers, die Eignung auch anzuerkennen. So können Auftraggeber schnell und unkompliziert die Eignung der PQ-Unternehmen für eine bestimmte Leistung anhand der im Register hinterlegten Einzeldokumente nachvollziehen.
Das Unternehmen kann ebenfalls initiativ werden und sendet der Vergabestelle in einem konkreten Verfahren oder auch unaufgefordert ohne konkreten Anlass seine HPQR-Urkunde mit Zugangsdaten zur HPQR-Datenbank. Gerade in Zeiten, in denen schnelle und unkomplizierte Beschaffungen erforderlich sind, kann die Präqualifizierung sowohl Auftraggebern als auch Unternehmen helfen. Unternehmen, die mangels geprüfter Eignung durch Auftraggeber nicht aufgefordert werden können, steht dank PQ einer Teilnahme am Verfahren nichts mehr im Wege. Auftraggeber sind in der Lage, ohne zeitlichen Aufwand ein wettbewerbliches Verfahren durchzuführen.
Unternehmen, die sich für eine Präqualifikation entscheiden, durchlaufen zunächst ein vereinfachtes Verfahren, solange die Einschränkungen durch die Pandemie andauern. Die erforderlichen Nachweise werden nicht im Original per Post vorgelegt. Es sind ausschließlich digitale Erklärungen und Nachweise zu übermitteln. Sie werden allerdings von der PQ-Stelle angefordert, sobald die Einschränkungen des öffentlichen Lebens zurückgenommen werden. In die Richtung der Vereinfachung geht auch ein Hinweis des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat.2
Fazit: Beschaffungen mit Dringlichkeit müssen nicht auf Wettbewerb verzichten, wenn sich Unternehmen zur Präqualifikation entschließen und den Auftraggebern dadurch mehr geeignete Unternehmen zur Verfügung stehen. Den Vorteil der PQ sollten Unternehmen jetzt nutzen und sich damit Auftraggebern zu erkennen geben.
Ansprechpartner Auftragsberatungsstelle Hessen: Brigitta Trutzel, Eva Waitzendorfer-Braun
1 Schreiben BMWi vom 19.03.2020; Schreiben BMi vom 27.03.2020; Mitteilung der EU-KOM vom 01.04.2020
2 Schreiben BMI vom 27. März 2020, Seite 2 Nr. IV
Ergänzend zum Erlass vom 23. März hat das BMI nun mit Schreiben vom 27. März Hinweise zum Umgang mit vergaberechtlichen Fragestellungen veröffentlicht, die sich im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung COVID-19-Pandemie stellen.
Verhandlungsverfahren und freihändige Vergaben aufgrund besonderer Dringlichkeit:
Die im Rundschreiben des BMWi vom 19.03.2020 gegebenen Hinweise zum Rückgriff auf Verhandlungsverfahren und freihändige Vergaben aufgrund besonderer Dringlichkeit, sollen auch für Bauaufträge, die der Eindämmung der COVID-19-Pandemie dienen, analog gelten. (z.B. kurzfristige Schaffung zusätzlicher Kapazitäten im Krankenhausbereich, Einbau von Trennwänden in Büros)
Vorlage aktueller Bescheinigungen von Bietern: Können Unternehmen trotz rechtzeitiger Beantragung von Dritten ausgestellte aktuelle Bescheinigungen (z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen) nicht rechtzeitig beibringen, weil sich die Ausstellung infolge der COVID-19-Pandemie verzögert, ist an Stelle der Bescheinigung eine Eigenerklärung darüber, dass die Voraussetzungen für die Erteilungweiterhin bestehen, zuzulassen, wenn alle im Erlass genannten Voraussetzungen gegeben sind.
Angebots-/Vertragsfristen: Soweit die Terminsituation der Baumaßnahme es zulässt sind zur Erhaltung des Wettbewerbes in den Vergabeunterlagen die Angebotsfristen und ggf. die Vertragsfristen (z.B. Beginn der Baumaßnahme) der aktuellen Situation angepasst zu bemessen und ist bei Eingang von darauf gerichteten Anträgen der Unternehmen der Fristablauf für alle Unternehmen in gleichem Maße möglichst zu verschieben. Gleiches gilt in Bezug auf Teilnahmeanträge und auf Gespräche in Verhandlungsverfahren.
Öffnungstermin entsprechend § 14a VOB/A: Kann wegen Zugangsbeschränkungen zu den Dienstgebäuden oder Kontaktverboten kein Öffnungstermin stattfinden, ist zunächst zu prüfen, ob das Ausschreibungsverfahren ausschließlich elektronisch, also über die e-Vergabe-Plattform stattfinden kann. Ist eine elektronische Vergabe nicht möglich, sind die Bieter über den Entfall des Öffnungstermins zu informieren. In diesem Fall ist ein Öffnungstermin entsprechend § 14 VOB/A durchzuführen, bei schriftlichen Angeboten ist zu prüfen, ob der Verschluss unversehrt ist. In Ausschreibungsverfahren sind den Bietern die Angaben gemäß § 14 Absatz 3 Buchstabe a bis d VOB/A unverzüglich im vereinbarten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen.
Vertragssstrafen: In Anbetracht der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Unsicherheiten hinsichtlich der Bauabwicklung sind Vertragsstrafen nur im Ausnahmefall vorzusehen.
Zum Erlass geht es hier:
zum Erlass
Ergänzung vom 01.04.2020;
zum Hinweis zur Handhabung von Bauablaufstörungen
Die Nachfrage und der Bedarf an medizinischen Produkten ist enorm gestiegen. Für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung werden zusätzliche Produktionskapazitäten gesucht. Gleichzeitig stellen Unternehmen ihre Ressourcen zur Verfügung, um schnell helfen zu können. Die Corona Drehscheibe macht diese Gesuche und Angebote bundesweit öffentlich. Gleichzeitig stellen Unternehmen ihre Ressourcen zur Verfügung, um schnell helfen zu können.
zur Corona Drehscheibe
Das Hess. Wirtschaftsministerium empfiehlt Unternehmen ihre Produkte, die in der Corona-Pandemie von besonderer Bedeutung sind, über eine speziell eingerichtete Task Force im Innenministerium anzubieten:
weiterer Link zur IHK Wiesbaden
Ab dem 27. November 2020 sind Lieferanten, die als Auftragnehmer für den Bund und seine Behörden tätig sind, bis auf wenige Ausnahmen zum Versand elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) verpflichtet.
Das sieht die E-Rechnungsverordnung des Bundes (ERechV) vom 6. September 2017 vor. Was ist eine E-Rechnung und wie wirkt sich die Verpflichtung konkret aus:
Eine E-Rechnung ist ein nach genauen Vorgaben strukturierter Datensatz, der in einem elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen wird. Darüber hinaus muss eine automatische Weiterverarbeitung des Datensatzes möglich sein.
Inhalte und Format des Datensatzes für E-Rechnungen wurden europaweit einheitlich festgelegt (Europäische Norm: EN 16931). In Deutschland ist nach der ERechV grundsätzlich der Standard XRechnung für elektronische Rechnungen an öffentliche Auftraggeber zu verwenden (§ 4 Absatz 1 ERechV). Dabei handelt sich um einen offenen, unentgeltlichen und zukunftssicheren Datenstandard. XRechnung soll den Umgang mit elektronischen Rechnungen in der öffentlichen Verwaltung vereinheitlichen. Die öffentliche Verwaltung akzeptiert XRechnungen sowie andere, der europäischen Norm EN 16931 entsprechende elektronische Rechnungen. Zusätzlich müssen E-Rechnungen die Anforderungen der ERechV sowie die Nutzungsbedingungen der Rechnungseingangsplattform erfüllen. Auftragnehmer/Bieter, die für öffentliche Auftraggeber des Bundes tätig sind, müssen dies bis zum Stichtag 27. November in der eigenen betriebsinternen Verwaltung umgesetzt haben.
BMWI sieht keinen Grund zum Ausschluss von Bietern
Bescheinigungen bereiten in Corona-Zeiten gewisse Schwierigkeiten:
Öffentliche Auftraggeber verlangen oftmals Unbedenklichkeitsbescheinigungen der gesetzlichen Krankenkassenversicherungen (GKV) von den Unternehmen, dass sie nicht mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rückstand sind. Diese Bescheinigungen können die Krankenkassen dann nicht ausstellen, wenn das Unternehmen aufgrund der Ausnahmesituation durch Corona, die Sozialversicherungsbeiträge hat stunden lassen.
Im dazu verfassten Rundschreiben der GKV vom 1.4.2020 wird als ein möglicher Lösungsweg vorgeschlagen, dass die GKV dann stattdessen eine eingeschränkte Bescheinigung ausstellen:
Die Beiträge zur Sozialversicherung wurden bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland im März 2020 regelmäßig und pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen gezahlt."
Grundsätzlich bleibt die GKV zwar bei der Einschätzung, dass im Falle eingeräumter Beitragsstundungen die Voraussetzungen für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei den betroffenen Arbeitgebern nicht vorliegen. Im Interesse der betroffenen Arbeitgeber empfiehlt der GKV-Verband aber dennoch seinen Mitgliedskassen, wenn keine weiteren Gründe gegen die Ausstellung einer Bescheinigung sprechen, das Dokument auszustellen.
Letztlich liegt es im Ermessen des Auftraggebers, wie hoch er die Latte mit seinen Anforderungen legt. In Betracht kommen befristet für die Dauer der Corona-Krise verschiedene Lösungsansätze:
Das BMWI sieht den bestehenden Rechtsrahmen als ausreichend an, um als Auftraggeber angemessen auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie im Vergabeverfahren reagieren zu können, ohne dass es zum Ausschluss eines Bieters kommen muss, der die Ausstellung bestimmter Bescheinigungen zum Nachweis seiner Eignung derzeit im Rahmen des Zumutbaren dennoch nicht bewirken kann.
Den öffentlichen Auftraggebern steht es im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich frei, welche Nachweise sie von Unternehmen als Beleg für ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen fordern (§ 48 VgV). Eine allgemeine vergaberechtliche Pflicht zur Vorlage entsprechender Unbedenklichkeitsbescheinigungen besteht nicht, auch wenn sie in der Praxis als Nachweis für ein Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach § 123 Abs. 4 S. 1 GWB wegen Nichtzahlung Beiträgen zur Sozialversicherung gefordert werden.
Unabhängig davon kommt das BMWi zu der Einschätzung, dass bei einer Corona-bedingten Stundung der Krankenkassenbeiträge ein zwingender Ausschluss nach dem hier maßgeblichen § 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 GWB grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Eine Verletzung der Zahlungsverpflichtung liegt damit nicht vor.
Die Vorschrift setzt tatbestandlich die Nichtzahlung des Beitrags trotz Fälligkeit voraus. Schließen das betroffene Unternehmen und der Krankenversicherungsträger eine Vereinbarung zur Stundung der Beiträge, wird die Fälligkeit der Beiträge aufgeschoben und das betroffene Unternehmen gerät nicht in Verzug.
Selbst wenn die Stundungsvereinbarung erst nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, könnte je nach Lage des Falles ein Ausschluss ungerechtfertigt sein, wenn sich das Unternehmen trotz Säumigkeit zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Für atypische Fallkonstellationen besteht außerdem das Korrektiv, bei offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit von einem Ausschluss abzusehen (§ 123 Abs. 2 S. 2 Var. 2 GWB).
Ausweislich der zugrundeliegenden Vorschrift der Vergabe-RL (Art. 57 Abs. 2, Abs. 3 RL 2014/24/EU) könnten besondere „Corona-bedingte“ Umstände durchaus das Absehen von einem zwingenden Ausschluss rechtfertigen.
Davon zu trennen ist die Frage, ob ein zwingender Ausschlussgrund wegen unvollständiger Unterlagen gem. § 57 VgV vorliegt, wenn der Auftraggeber die vom GKV-Verband empfohlene Musterbescheinigung verlangt hat. Nach Auffassung des BMWi dürfte jedoch regelmäßig kein zwingender Ausschlussgrund vorliegen. Das betroffene Unternehmen hat insoweit alles ihm Zumutbare unternommen und ist seiner gem. § 53 Abs. 7 VgV bestehenden Pflicht zur Vorlage aller geforderten Angaben formal nachgekommen.
Fazit: Der Auftraggeber hat es in der Hand, dass Verfahren aufgrund seiner Eignungsanforderungen nicht zu Lasten des Wettbewerbs gehen.
Quelle: Hildegard Reppelmund, DIHK, Referatsleiterin Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Vergaberecht, Wirtschaftsstrafrecht; BMWI
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft Energie Verkehr und Wohnen hat eine Ergänzung zum Vergabeerlass herausgegeben. Sie tritt mit Veröffentlichung auf der HAD in Kraft.
Die Ergänzung zum Erlass finden Sie hier
Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen, können unter Berücksichtigung der Hlaushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Dies betrifft insbesondere die Beschaffung von medizinischen Hilfsmitteln. Die Möglichkeit einer Beschaffung über bestehende Rahmenverträge muss jedes Mal geprüft werden.
Den Erlass finden Sie bitte hier:
zum Erlass
Für die Vergabe von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen, gilt in Hessen Folgendes:
1. Öffentliche Aufträge ab den EU-Schwellenwerten
Diesbezüglich wird auf die Mitteilung der EU-KOM im Amtsblatt der EU vom 01.04.2020 (2020/C 108 I/01), das Rundschreiben des BMWi vom 19.03.2020 (20601000#003) und den Erlass des Hessischen Finanzministeriums vom 24.03.2020 (O 1080 A – 101 – IV 6d) verwiesen.
2. Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
Für die Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung oder einer Freihändigen Vergabe gelten die Vergabefreigrenzen des § 15 Abs. 1 Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG). Auf ein Interessenbekundungsverfahren, das bei der Vergabe von Bauleistungen mit einem geschätzten Auftragswert ab 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ab 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) durchzuführen ist, kann verzichtet werden, da regelmäßig der Ausnahmetatbestand des §10 Abs. 5 S. 4 Nr. 2 HVTG gegeben sein dürfte. Danach kann von einem Interessenbekundungsverfahren abgesehen werden, wenn wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens unzweckmäßig ist.
Ebenso kann nach Einzelfallprüfung auf die Regelung, dass bei einer Beschränkten Ausschreibung oder bei einer Freihändigen Vergabe mindestens fünf geeignete Unternehmen nach §11 Abs. 3 HVTG aufzufordern sind, verzichtet werden, da „in besonderen Ausnahmefällen“ nur mit einem geeigneten Unternehmen verhandelt werden darf (§ 10 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2 HVTG). Die Gründe für den besonderen Ausnahmefall, die mit der Eindämmung der Corona-Pandemie in Zusammenhang stehen, sind zu dokumentieren.
Auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der jeweiligen Beschaffung sowie auf angemessene Preise ist zu achten. In diesen Fällen ist unter Umständen auch über den Preis zu verhandeln.
Bei den Vergabeverfahren sind angemessene Fristen zu setzen, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sehr kurz ausfallen können.
Die Corona-Pandemie ist grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/B auszulösen. Höhere Gewalt ist ein unvorhersehbares, von außen einwirkendes Ereignis, das auch durch äußerste, nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt, wirtschaftlich vertretbar nicht abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit hinzunehmen ist.
Das Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen kann auch in der jetzigen Ausnahmesituation nicht einfach pauschal angenommen werden, sondern muss im Einzelfall geprüft und in der Vergabeakte dokumentiert werden. Grundsätzlich muss derjenige, der sich darauf beruft, die die höhere Gewalt begründenden Umstände darlegen und ggf. beweisen.
zum Erlass
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 26.02.2020 einen Erlass zur Auslegung und Anwendung von einzelnen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen/Teil
A (VOB/A 2019) versandt.
Für Bundesbehörden gilt im Unterschwellenbereich die VOB/A 2019 (Abschnitt 1) seit dem 01.03.2019 und im Oberschwellenbereich die VOB/A 2019 (Abschnitte 2 und 3) seit dem 18.07.2019. Angesichts der
seitdem gemachten Erfahrungen und aufgetretenen Fragen gibt das BMI Hinweise zu nachfolgenden Themen:
- Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe und des Direktauftrags (§ 3a Abs. 2 – 4 VOB/A)
- Geschäftsjahre im Rahmen der Eignungsprüfung (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A)
- Mehrere Hauptangebote (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A)
- Elektronische Kommunikation (§ 11 VOB/A)
- Nachfordern von Unterlagen (§ 16a Abs. 1 VOB/A)
- Nachfordern von Preisen in unwesentlichen Positionen (§ 16a Abs. 2 VOB/A)
- Vergabe im Ausland (§ 24 VOB/A)
- BImA-Nummer (FB 213 VHB)
- Fehlende Arbeitskarten (FB 242 VHB)
- Diskrepanz der Angaben zum Nachunternehmereinsatz im Angebot

In den Formularen des VHB zum Angebotsschreiben (VHB 213,613, 633) ist eine Bieterangabe zu der BImA-Nummer neu mit aufgenommen worden um eine eindeutige Identifikation des Bieters zu gewährleisten.
Die Angabe einer BImA Nummer ist für Bieter nicht verpflichtend. Interessierte haben die Möglichkeit sich bei der BImA zu registrieren und Serviceleistungen zu nutzen.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des Öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn. Hauptaufgabe der BImA ist die Verwaltung und Verwertung ihrer
Immobilien, Grundstücke und sonstiger Liegenschaften nach wirtschaftlichen Grundsätzen. Sie ist öffentlicher Auftraggeber und mit ihren Beschaffungen dem Vergaberecht unterstellt.
Die EU-Kommission hat eine Arbeitsunterlage mit Kriterien für die umweltorientierte öffentliche Beschaffung (Green Public Procurement GPP) von Lebensmitteln, Catering-Dienstleistungen
und Verkaufsautomaten veröffentlicht. Die Anwendung der dort entwickelten neuen Kriterien soll dazu beitragen, Umweltauswirkungen aus diesem Einkaufsbereich zu reduzieren.
zur Arbeitsunterlage
Im April 2016 hat die Bundesregierung die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) erlassen. Die Verordnung verpflichtet Auftraggeber, dem Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi)
bestimmte, zum großen Teil auf der Vergabebekanntmachung beruhende Daten zu Beschaffungsvorgängen im Oberschwellen- und eingeschränkt auch im Unterschwellenbereich zu übermitteln.
In den vergangenen Monaten wurden die administrativen und technischen Anforderungen an die Vergabestatistik durch das Statistische Bundesamt (Destatis) umgesetzt. Die Meldung der
Vergabedaten kann künftig auf zwei Arten erfolgen:
1. manuell per Onlineformular
2. automatisiert aus einem Fachverfahren per Datenschnittstelle (z. B. Vergabemanagementsystem)
Es ist beabsichtigt, die Vergabestatistik im zweiten Halbjahr 2020 in Betrieb zu nehmen.
Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro gestiegen. Seit 2019 liegt der gesetzliche Mindestlohn erstmals über neun Euro. Zum 1. Januar 2020 ist die
Lohnuntergrenze auf 9,35 Euro pro Stunde geklettert.
Zuvor lag er bei 9,19 Euro. Die gesetzliche Lohnuntergrenze wurde 2015 in Deutschland eingeführt, seit dem 1. Januar 2018 gilt sie ausnahmslos in allen Branchen. Dies bedeutet:
Tarifverträge einzelner Branchen, die unter dem geltenden Mindestlohn liegen, sind nicht zulässig.
Mit dem Gesetzesentwurf sollen im Bereich der Verteidigung und Sicherheit Änderungen im Vergaberecht vorgenommen werden, um den Bedarf der Bundeswehr für Einsätze schneller decken
zu können. Außerdem soll die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) vom April 2016 in ihren rechtlichen Vorgaben weiter konkretisiert werden.
Während der Ausschuss für Verteidigung empfahl, keine Einwendungen zum Gesetzentwurf zu erheben, kritisierten der Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Innere-Angelegenheiten und der
Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung in ihrer Stellungnahme, dass die für die Vergabestatik vorgesehenen Regelungen auch zu einer inhaltlichen Erweiterung der
Statistikpflichten führen, die einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bedeuten und zum Nutzen der erhobenen Daten in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Um den Bürokratieaufwand
für öffentliche Auftraggeber im Rahmen der VergStatVO möglichst gering zu halten, sei daher zumindest für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte auf solche
Pflichtangaben zu verzichten, die über den bisher festgelegten Umfang hinausgingen und für die technische Umsetzung nicht zwingend erforderlich. Der Bundesrat folgte dem nicht und
beschloss, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.
Wie bereits angekündigt, sind die EU-Schwellenwerte zum 01.01.2020 leicht gesunken. Die ab 1. Januar 2020 geltenden Schwellenwerte wurden am 31.10.2019 im Amtsblatt der EU (2019/L279/23 ff.) veröffentlicht. Mit der EU-Verordnung 2019/1827 – 1930 vom 30. Oktober 2019 gelten für die nächsten 2 Jahre nun folgende Schwellenwerte:
Anwendungsbereich | bis 31.12.2019 | ab 01.01.2020 |
Klassische Richtlinie (2014/24/EU) | ||
Bauleistungen | 5.548.000 EUR | 5.350.000 EUR |
Liefer-/Dienstleistungen | ||
- zentrale Regierungsbehörden | 144.000 EUR | 139.000 EUR |
- übrige öffentliche Auftraggeber | 221.000 EUR | 214.000 EUR |
Konzessionen (2014/23/EU) | ||
Konzessionen | 5.548.000 EUR | 5.350.000 EUR |
Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG) |
||
Bauleistungen | 5.548.000 EUR | 5.350.000 EUR |
Liefer-/Dienstleistungen | 443.000 EUR | 428.000 EUR |
Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland hat der EuGH am 4.7.2019 die Rechtswidrigkeit der als verpflichtendes Preisrecht anzuwendenden Vergütungsregelung
der HOAI, soweit sie die Mindest- und Höchstsätze betrifft, festgestellt (EuGH, Urt. v. 4.7.2019 – Rs. C-377/17). Für die Vergabestellen bedeutet dies, dass diese Regelung im
Vergabeverfahren ab sofort nicht mehr angewendet werden darf. Bieter sind nicht auszuschließen, weil sie von der Regelung der Mindest- und Höchstsätze im Angebot abweichen, selbst
wenn die Vergabeunterlagen den Ausschluss des Angebots in diesem Fall vorsehen. Für die Schätzung des Auftragswertes kann der Auftraggeber weiterhin die HOAI-Mindest- und Höchstsätze
als Berechnungsgrundlage heranziehen.
Nicht die ganze HOAI ist damit unanwendbar. Der EuGH hält die Regelungen zu Mindest- und Höchstsätzen für unvereinbar mit Art. 15 der Dienstleistungs-Richtlinie, weil diese Regelung
Anbieter aus anderen Mitgliedsstaaten daran hindere, überhaupt Zugang zum deutschen Markt zu bekommen. Sie seien nicht konkurrenzfähig, wenn sie keine von der HOAI abweichenden
Angebotspreise anbieten können, sondern ebenso das strenge Preisrecht der HOAI einzuhalten haben. Damit stellte der EuGH auf die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU ab, die wieder
herzustellen ist.
Informationsschreiben HOAI des BMWi
EuGH-Urteil zur HOAI
Positionspapier der Bundesarchitektenkammer
FAQ zur HOAI nach dem EuGH-Urteil der BIngK
AHO-Fressemitteilung zum EuGH-Urteil zur HOAI
Information des DStGB zu den Folgen des EuGH-Urteils zur HOAI
Das Textsystem STLB-Bau wurde überarbeitet und aktualisiert und steht nun als Version 2019-04 zur Anwendung zur Verfügung. Die Neuerungen und die Schwerpunkte der Datenpflege „Was ist Neu?“ sowie die in STLB-Bau neu aufgenommenen sowie ersetzten nationalen (DIN) und europäischen/internationalen Normen (DIN EN/DIN EN ISO) finden Sie detailliert im Internet unter:
http://www.gaeb.de/de/service/was-ist-neu
http://www.gaeb.de/de/service/downloads
Den Erlass finden Sie
hier
Das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB 2017) wurde aktualisiert und liegt jetzt mit Stand 2019 vor. Die Änderungen der VOB/A wirken
sich auf viele Teile des VHB aus. Die aktuelle Ausgabe des Vergabehandbuchs mit Stand 2019 ist seit 1. August diesen Jahres anwendbar.
Die Änderungen der VOB/A 2019 erforderten Anpassungen an den Formblättern und Richtlinien des VHB. Während einige Regelungen, z.B. die Gleichstellung von Öffentlicher
Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, inhaltlich „nur“ die Anpassung von Richtlinien (111, Anhang 13) nach sich zogen, führten andere zur Änderung zahlreicher Formblätter bzw. zur Einführung eines komplett neuen Formblattes. Darüber hinaus wurden die Formblätter für vertragsrechtliches Einschreiten des Auftraggebers stärker aufgegliedert und der Bereich der Rahmenvereinbarungen neu strukturiert. Eine Übersicht mit Zuordnung aller VHB-Formblätter zu den Vergabeverfahren soll den Einstieg in das VHB erleichtern und den Umgang mit dem „Formblattkonvolut“ erläutern. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat in seinem Schreiben vom 23.7.2019 zur Aktualisierung des Vergabehandbuchs auf den Stand 2019 die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Änderungen dargestellt. In der „Dokumentation der Änderungen“ werden die Änderungen im Einzelnen aufgeführt und kurz begründet.
Formblätter, die in elektronische Systeme (eVergabe-Plattformen) integriert werden müssen, sind spätestens ab dem 1.2.2020 anzuwenden. Bis zur Umsetzung
der Formblätter ist insbesondere zu Angaben zum Ausschluss der Nachforderung, zum Ausschluss der Möglichkeit, mehr als ein Hauptangebot abzugeben und zu den
vorgesehenen Zuschlagskriterien in nationalen Vergabeverfahren die Nummer 10 des Formblattes Aufforderung zur Angebotsabgabe zu nutzen. Die im Vergabeverfahren
vorzulegenden Unterlagen können ggf. auch in den Nummern 3.1 und 3.2 der (alten) Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgeführt werden. Hinsichtlich des Verzichts
auf die Benennung der natürlichen Person bei der Angebotsabgabe kann den Vergabeunterlagen ein Hinweisblatt mit Erläuterung der Vereinfachung beigefügt werden.
Lesefassung VHB 2019:
https://www.fib-bund.de/Inhalt/Vergabe/VHB/VHB_2017_Lesefassung_2019.pdf
Das Textsystem STLB-Bau wurde überarbeitet und aktualisiert und steht nun als Version 2018-10 zur Anwendung zur Verfügung. Die in der beiliegenden Übersicht aufgeführten Leistungsbereiche des STLB-Bau werden hiermit in der Version 2018-10 eingeführt.

Über u.a. Link erhalten Sie Informationen zur Beschaffung von Hardware wie zum Beispiel: Notebooks, Bildschirme etc..
https://www.itk-beschaffung.de/Leitfaden/
Die EU-Kommission fordert Deutschland auf, das Verbot öffentlicher Vergabeverfahren für medizinische Hilfsmittel aufzuheben. Das Vertragsverletzungsverfahren wurde durch die Übersendung eines
Aufforderungsschreibens bezüglich der Umsetzung der EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen (Richtlinien 2014/23/EU , 2014/24/EU und 2014/25/EU) am 25. Juli 2019 eingeleitet. Deutschland hat zwei
Monate Zeit, um auf die von der EU-Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren.
Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass das Verbot gegenüber gesetzlichen Krankenkassen, Verfahren aus den EU-Vergaberichtlinien für medizinische Hilfsmittel zu nutzen, der EU-Richtlinie über die Vergabe
öffentlicher Aufträge (RL 2014/24/EU) zuwiderläuft.
Um die Berücksichtigung sozialer Erwägungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe zu fördern, haben die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) und die Generaldirektion Binnenmarkt,
Industrie, Unternehmertum und KMU der Europäischen Kommission (GD GROW) die Initiative „buying for social impact“ gestartet. Diese soll das Wissen in 15 EU-Ländern stärken. Mit deren Durchführung hat sie
fünf europäische Organisationen betraut, die sich für die Förderung der lokalen Entwicklung und der Sozialwirtschaft einsetzen. Am 18. Oktober findet in Frankfurt am Main zu diesem Thema eine Konferenz statt.
Nähere Informationen erhalten Sie hier:
Einladung zur Konferenz
BSI - Buying for social impact am 18.10.2019
Der Thüringer Landtag hat am 5.7.2019 ein neues Vergabegesetz beschlossen. Im Gesetz wird neben repräsentativen Tarifverträgen auch ein vergabespezifischer Mindestlohn von 11,42 Euro festgelegt.
Mit dem Gesetz wird die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vollumfänglich in Landesrecht überführt und für anwendbar erklärt. Durch die Übernahme der UVgO wird auch die umfassende Digitalisierung der Vergaben
unterhalb der Schwellenwerte (E-Vergabe) stufenweise eingeführt. Für staatliche Auftraggeber besteht künftig nur noch die Verpflichtung, die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge in elektronischer Form auf der
zentralen Landesvergabeplattform zu veröffentlichen. Durch die Einführung des Bestbieterprinzips soll der bürokratische Aufwand verringert werden. Zukünftig sind die nach dem Thüringer Vergabegesetz
vorzulegenden Erklärungen und Nachweise nur noch von demjenigen Bieter vorzulegen, dem nach Durchführung der Angebotswertung der Zuschlag erteilt werden soll.
In § 4 des Gesetzes wird als neuer Absatz 1 eine Bestimmung eingefügt, die die Vergabestellen dazu anhält, bei der Beschaffung eines Investitionsgutes in geeigneten Fällen darauf hinzuwirken, dass neben den
Anschaffungskosten auch das Lebenszyklusprinzip eines Produktes berücksichtigt wird. Zudem wird dem § 4 ThürVgG ein weiterer Absatz angefügt, der einen Katalog beispielhaft in Betracht kommender umweltbezogener
und sozialer Aspekte auflistet, die – sofern sie in sachlichem Zusammenhang mit der Auftragsleistung stehen – auf allen Stufen des Vergabeverfahrens berücksichtigt werden können.
Die bisher im § 13 ThürVgG enthaltenen Gesichtspunkte zur Stärkung sozialer Aspekte werden um zusätzliche soziale Gesichtspunkte (zum Beispiel Maßnahmen der Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen oder von
Menschen mit Behinderung) sowie um umweltbezogene Aspekte (zum Beispiel die Förderung der Energieeffizienz) erweitert.
Mit dem Änderungsgesetz wird der Rechtsschutz nichtberücksichtigter Bieter gestärkt: Verstößt ein öffentlicher Auftraggeber gegen die Pflicht zur Information der Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt
werden sollen, wird dies zukünftig mit der Unwirksamkeit des Vertrages sanktioniert (§19 Abs.2 a ThürVgG). Ebenso wird sanktioniert, wenn der öffentliche Auftraggeber während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens
den Zuschlag unter Verstoß gegen das Verbot der Zuschlagserteilung innerhalb der Nachprüfungsfrist der Vergabekammer erteilt.
Die EU hat die Änderung der Richtlinie zu sauberen Fahrzeugen verkündet. Sie muss bis zum 2. August 2021 in nationales Recht umgesetzt werden.
zur Richtlinie
Die Leitlinie wurde federführend vom Swedish Standards Institute (SIS) entwickelt, um die Verwendung von Standards im öffentlichen Beschaffungswesen zu erleichtern. Finanziert wird das Projekt von der
EU-Kommission. Vergleichend herangezogen wurden ähnliche Leitlinien, die im Jahr 2017 bereits in Spanien und Dänemark veröffentlicht worden sind, unterstützt von der Beratungsorganisation DanSense.
Dieses Material wurde von einer Expertenrunde evaluiert und aktualisiert und steht nun testweise zur Anwendung im nationalen Bereich zur Verfügung.
Guide
for referencing standards in public procurement in Europe
Der Bundesrat hat in seiner 979. Sitzung am 28. Juni 2019 der Änderung der Vergabeverordnung (VgV) und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit zugestimmt.
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen wird durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet und verabschiedet. Dieser hat die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A vorwiegend redaktionell geändert und dabei unter anderem Gesetzes- und Rechtsverord-nungsänderungen nachvollzogen. Daneben wurden einige Änderungen und Erläuterung zum Teil Erleichterungen, die in dem für die Bauvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Abschnitt 1 der VOB/A erarbeitet wurden, inhaltsgleich auf die Vergabe von Bauleistungen im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte (VOB/EU und VOB/VS) übertragen .Die Abschnitte 2 und 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen werden durch statische Verweise in der VgV und der VSVgV in Kraft gesetzt. Jede Änderung in den Abschnitten 2 und 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen wird daher zunächst im Bundesanzeiger bekannt gemacht, zur Inkraftsetzung ist dann eine Anpassung der VgV und VSVgV notwendig. Die Abschnitte 2 und 3 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), zuletzt bekannt gemacht im Bundesanzeiger im Februar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), werden daher mit dieser Änderungsverordnung zur VgV und VSVgV in Kraft gesetzt.
Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung und der Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit
Die Änderung der VgV ist im BGBl I 2019, 1081 veröffentlicht. Sie enthält den Verweis auf die neu gefassten Abschnitte 2 und 3 der VOB/A. Die Änderung tritt am 18.07.2019 in Kraft.
Verordnung zur Änderung der VgV
Hinweis des BMI auf Inkrafttreten der Abschnitte 2 und 3 VOB/A 2019
Die neue Fassung der VOB/A im 1. Abschnitt ist im April 2019 auch in Hessen eingeführt worden. Dazu wurde der gemeinsame Runderlass mit Datum vom 26.3. 2019 geändert und liegt nun auch in der konsolidierten
Gesamtfassung vor.
Zu beachten ist, dass die VOB/A 1. Abschnitt nur insoweit gilt, als der Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 19.12.2014 (GVBl. I S. 354) und dieser Gemeinsame Runderlass
nichts anderes bestimmen.

Die neue VOB/A 1. Abschnitt ist am 8. April durch eine Änderung des Vergabeerlass im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden. Der geänderte Vergabeerlass ist am 9. April in Kraft getreten und damit auch die neuen
Regeln der VOB/A 1. Abschnitt.
Änderung Vergabeerlass
Das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat hat die überarbeitete VOB/A Abschnitt 1-3-bekannt gemacht. Der erste Abschnitt ist seit dem
1. März 2019 in allen Bundesländern anzuwenden, die in ihren Landesregelungen einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige Fassung der VOB/A
haben. In Hessen wird der Abschnitt 1 der VOB/A durch einen Verweis im Vergabeerlass zur Anwendung gebracht. Mit der Bekanntmachung der Änderung
des Vergabeerlasses im Staatsanzeiger ist in Kürze zu rechnen.
Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben, welche aktuell noch auf die Fassung der VOB/A 2016 verweist. Diese Änderungen
befinden sich in der Vorbereitung, das heißt, sie müssen die Zustimmung des Bundesrates erhalten. Danach wird das Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bekannt geben.
Hiermit kann frühestens im Juli 2019 gerechnet werden.
Die Änderungen dienen der Aktualisierung des Abschnitts 1 im Nachgang zur Vergaberechtsreform 2016 und setzen dort auch Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 um. Die Abschnitte 2 und 3 wurden vorwiegend redaktionell geändert. Daneben wurden einige der in Abschnitt 1 beschlossenen Änderungen inhaltsgleich übertragen.
Neuregelungen der VOB/A 1. Abschnitt im Überblick:

Am 13.03.2019 hat der Bundestag eine Änderung des § 127 SGB V beschlossen (Deutscher Bundestag Drucksache 19/8351). Danach sollen Hilfsmittel zukünftig „im Wege von
Vertragsverhandlungen“ beauftragt werden. Ein Vergabeverfahren ist dann nicht mehr vorgesehen. Eingegangen wird damit auf die entsprechende Rechtsprechung zu
„Open-House“-Verträgen für Heil- und Hilfsmittel.
Der neue § 127 Abs. 1 SGB V bestimmt, dass die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge abzuschließen, „in geeigneter Weise öffentlich bekannt
zu machen“ ist. Andere Leistungserbringer können nachfragen und müssen über die Inhalte der abgeschlossenen Verträge unverzüglich informiert werden.
Weiterhin sieht der neue 127 Abs. 1 SGB V vor, dass alle auf Grundlage des derzeit geltenden § 127b Abs. 1 SGB V abgeschlossenen Verträge automatisch unwirksam werden,
und zwar zwölf Monate nach Verkündung der Änderungen des SGB V.
Diese Änderungen sind kurzfristig und ohne vorherige Veröffentlichung der nun beschlossenen Ausschussfassungen Teil des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) geworden.
Hier finden Sie einen Auszug aus der Vorabfassung der Drucksache 19/8351.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat mit Schreiben vom 11. Februar über den aktuellen Stand der Einführung einer bundesweiten Vergabestatistik aufgrund der
Vergabestatistikverordnung (VergStatAVO) informiert.
Mit der neuen Vergabestatistik sollen in Deutschland erstmals die grundlegenden Daten zu öffentlichen Aufträgen und Konzessionen flächendeckend erfasst werden. Es ist beabsichtigt,
Anfang 2020 die Vergabestatistik-Datenbank in Betrieb zu nehmen.
Hier finden Sie das Schreiben vom 11. Februar.
Im Jahresbericht des Bundeskartellamts sind u. a. Statistiken der Nachprüfungsverfahren der Vergabekammern des Bundes erfasst. Nachfolgend finden Sie einen Link zur entsprechenden Seite des Bundeskartellamts.
https://www.bundeskartellamt.de/.../jahresbericht_node.html
Die Ausschreibungsempfehlungen enthalten neben Lärmanforderungen weitere wesentliche Produktkriterien, z. B. an schadstoffarme Gerätematerialien sowie langlebige, reparaturfreundliche und recyclinggerechte Konstruktion. Akkubetriebene Geräte müssen mit schadstoffarmen und langlebigen Akkus betrieben werden. Darüber hinaus ist die Verfügbarkeit von Ersatzakku-Geräten sicherzustellen.
Der Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung von Gartengeräten ist in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht und kann über die Internetseite des Umweltbundesamtes heruntergeladen werden:
https://www.umweltbundesamt.de/gartengeraete
Die EU-Kommission fordert insgesamt 15 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Ungarn, Italien, Malta, die Niederlande, Polen, Rumänien, Schweden und das Vereinigte Königreich) auf, zu Vorschriften des Vergaberechts Stellung zu nehmen. Fraglich ist die Übereinstimmung ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit den EU-Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen.
Die neuen Vorschriften (Richtlinie 2014/24/EU, Richtlinie 2014/25/EU und Richtlinie 2014/23/EU) mussten von den Mitgliedstaaten bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Kommission übermittelt die Schreiben, nachdem sie geprüft hat, ob die nationalen Umsetzungsvorschriften mit den EU-Richtlinien in Einklang stehen.
In dem an Deutschland gerichteten Aufforderungsschreiben wird u. a. § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV beanstandet. In diesem ist geregelt, dass bei Planungsleistungen nur der Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen ist. Die EU-Kommission sieht hierin einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 8 RL 2014/24/EU, wonach grundsätzlich der geschätzte Gesamtwert aller Lose zusammenzurechnen ist. Eine Sonderregelung für Planungsleistungen, wie sie im deutschen Recht besteht, sei in der Richtlinie nicht vorgesehen.
Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren.
Februar 2019
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hatte mit seinem Erlass vom 16. 5. 2017 Hinweise zu einzelnen Auslegungsfragen des reformierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen (§ 3 Abs. 6 VgV) und Planungsleistungen (§ 3 Abs. 7 VgV) gegeben. Dennoch hat die Kritik an der Rechtsprechung des EuGH anlässlich verschiedener Veranstaltungen in Hessen, insbesondere letztes Jahr, nicht nachgelassen und zu zahlreichen Irritationen bei hessischen Vergabestellen geführt.
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Februar 2019
Alle zwei Jahre erarbeitet eine Kommission einen Vorschlag, um wie viel Prozent der gesetzliche Mindestlohn steigen soll. Ende Juni tagte die Kommission. Das Ergebnis: Der Mindestlohn soll 2019 erstmals über neun Euro steigen. Eine weitere Erhöhung ist für 2020 vorgesehen.
Der Gesetzgeber schreibt aktuell einen Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro pro Stunde vor. Zum 1. Januar 2019 soll der Betrag erhöht werden. Wie die für Mindestlöhne zuständige Kommission beschlossen hat, haben Arbeitnehmer ab 2019 Anspruch auf einen Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde. Ab 2020 müssen Arbeitgeber mindestens 9,35 Euro brutto pro Stunde bezahlen. Das Kabinett hat die Erhöhung Ende Oktober gebilligt.
Bereits seit dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Das heißt: Tarifverträge einzelner Branchen, die unter dem geltenden Mindestlohn liegen, sind nicht mehr zulässig.
Auf der Website www.die-nachwachsende-produktwelt.de finden sich eine Vielzahl von Produkten sowie Leistungen. Beschaffungsverantwortlichen der öffentlichen Hand und Bietern wird die vielfältige Produktwelt nachwachsender Rohstoffe vorgestellt sowie entsprechende Gütesiegel angezeigt.
Erarbeitet wurde die Seite im Rahmen des Projektes „Nachwachsende Rohstoffe im Einkauf“, das vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gefördert und von dessen Projektträger, der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR), umgesetzt wird.
Aktuell sind insgesamt etwa 3.000 pflanzenbasierte Produkte von ca. 600 Herstellern auf der Seite gelistet. Eine regelmäßige Aktualisierung soll durch FNR erfolgen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte über Plastikmüll und eventuelle Verbote bestimmter Produktgruppen sendet die Veröffentlichung der Seite ein starkes Signal an den Markt. Wer sich auf die Suche nach nicht-fossilen Alternativen begibt, kann hier fündig werden. In Hessen ist die Möglichkeit der ökologische, umweltbezogene bzw. nachhaltige Produkte bei der Beschaffung zu berücksichtigen in § 3 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetztes verankert.
Die Rubriken für die professionellen Einkäufer orientieren sich an den Handlungsfeldern im öffentlichen Sektor wie zum Beispiel: Bauen & Sanieren, Gebäudemanagement, Kindergarten & Schule oder Büroartikel. Diese sind dann weitergehend in einzelne Produktgruppen unterteilt.
Weiterhin werden die für den Einkauf der öffentlichen Hand relevanten und anerkannten Gütezeichen für die gelisteten Produkte aufgeführt. Eine Verknüpfung zu den entsprechenden Richtlinien der einzelnen Gütezeichen soll Beschaffungsverantwortlichen die Einbindung in ihre Leistungsverzeichnisse erleichtern.
Die moderne Datenbank ist auch für Smartphones und Tablets geeignet. Mit ihr setzt die FNR einen starken Akzent für die von der Bundesregierung angestrebte und in der Politikstrategie als „Bioökonomie“ beschriebene biobasierte Wirtschaft. Gleichzeitig korrespondiert die Datenbank auch mit den Zielen des „Maßnahmenprogramms Nachhaltigkeit“. Schließlich fängt der Klima- Umwelt- und Ressourcenschutz bei der Entscheidung der Vergabestellen über die Produktauswahl zum Zeitpunkt der Leistungsbestimmung an.
https://www.die-nachwachsende-produktwelt.de
Bund seit September 2017 in Kraft
- Hamburg anzuwenden seit dem 1.10.2017
- Bremen seit dem 19.12.2017
- Bayern seit dem 1.1.2018
- Saarland seit dem 1.3.2018
- Brandenburg seit dem 1.5.2018
- Nordrhein-Westfalen kommt Ende Mai/Juni 2018
- Schleswig-Holstein zum 1.4.2019
- Berlin voraussichtlich im 2. Halbjahr 2018
- Mecklenburg-Vorpommern voraussichtlich im 2. Halbjahr 2018
- Thüringen voraussichtlich im 2. Halbjahr 2018
- Baden-Württemberg soll die UVgO ebenfalls zeitnah in Kraft treten. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2018/2019 wurde bereits am 01.01.2018 in der Landeshaushaltsordnung die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb der öffentlichen Ausschreibung gleichgestellt, sodass die UVgO entsprechend eingeführt werden kann.
Die e-Rechnung soll den Arbeitsaufwand und die Kosten für die Rechnungslegung senken. Zudem werden elektronische Rechnungen grundsätzlich schneller bezahlt. Viele Unternehmen nutzen das elektronische Verfahren bereits erfolgreich. Alle Übrigen haben bis November 2020 Zeit, sich umzustellen: Ab dann müssen alle Rechnungen für öffentliche Aufträge zwingend elektronisch ausgestellt und übermittelt werden.
Am 11. Januar 2017 fand dazu im Bundeswirtschaftsministerium die 4. FeRD-Konferenz statt. Unter dem Motto „E-Rechnung leicht gemacht – Vollgas voraus mit ZUGFeRD 2.0 und XRechnung“ diskutierten rund 200 Vertreterinnen und Vertreter aus Politik und Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlicher Verwaltung Fragen rund um die elektronische Rechnungsstellung.
Nicht nur in Deutschland, sondern auch europaweit kommt die elektronische Rechnung. Die Voraussetzungen hierfür hat die Bundesregierung im September 2017 mit der E-Rechnungs-Verordnung geschaffen. Daraufhin wurde das Datenaustauschformat XRechnung entwickelt. Zudem können in der Wirtschaft bereits etablierte Datenaustauschstandards wie ZUGFeRD gleichberechtigt neben dem Datenaustauschstandard XRechnung verwendet werden, wenn sie – wie ZUGFeRD 2.0 – den Anforderungen der europäischen Norm entsprechen. Das hybride Format kann von Mensch und Maschine gleichermaßen gelesen werden und erleichtert insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Anwendung der elektronischen Rechnung. XRechnung und ZUGFeRD 2.0 stehen gleichberechtigt nebeneinander. Es bleibt den Nutzerinnen und Nutzern überlassen, welches Format sie verwenden wollen.
Die Verordnung finden Sie hier : BGBl. I 3555
Die von der EU betriebene Plattform zum Empfang von auf TED zu veröffentlichenden EU-Bekanntmachungen war von Sonnatg dem 23.09.18 ca. 21:00 Uhr bis Dienstag dem 25.09.18 ca. 09:30 Uhr nicht erreichbar.
Aufgrund dessen konnte die HAD die in diesem Zeitraum aufgelaufenen EU-Bekanntmachungen erst am 25.09.18 9:36 an die EU weiterleiten.
Bereits im April 2018 hat das österreichische Parlament ein neues Bundesvergabegesetz und ein Bundesvergabegesetz Konzessionen verabschiedet und damit die europäischen Vergaberechts-Richtlinien 2014/23//EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU in nationales Recht umgesetzt. Österreich war mit der Umsetzung in Verzug, die EU- Kommission hatte deshalb bereits beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof gegen den Mitgliedstaat einzuleiten. Wesentliche Neuerungen sind:
- Zum 18. Oktober 2018 wird für Oberschwellenvergaben die eVergabe verpflichtend eingeführt, Angebote, Teilnahmeanträge sowie die Kommunikation sind auf elektronischem Weg zu übermitteln.
- Für „besondere Dienstleistungen“ gelten erleichterte Regelungen, beispielsweise die freie Gestaltung von Vergabeverfahren und ein höher Schwellenwert von 750.000 EUR.
- In weiten Teilen ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes sind Personenbeförderungsdienstleistungen auf der Schiene und auf U-Bahnen. Ähnliches gilt für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im Bereich Bus und Straßenbahn.
- Eine erleichterte Eignungsprüfung, beispielsweise müssen zukünftig identische Eignungsnachweise nicht mehrfach vorgelegt werden; außerdem ist bei Vorlage einer Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) diese zwingend vom öffentlichen Auftraggber zu akzeptieren.

Die UfAB ist ein Praxisleitfaden für die Durchführung von IT-Beschaffungen. Sie richtet sich direkt an die mit der Ausschreibung befassten IT-Beschaffer. Durch die Standardisierung der Ausschreibungspraxis unter Mitwirkung der Beschaffungsexperten des Beschaffungsamts des Bundesministeriums des Innern bietet sie die Grundlage für rechtskonforme, bedarfsgerechte und effiziente IT-Vergaben. Die unter Federführung der Zentralstelle für IT-Beschaffung (ZIB) des Beschaffungsamts des Bundesministeriums des Innern neu entwickelte UfAB 2018 ist berücksichtigt die aktuelle Rechtslage nach der letzten großen Vergaberechtsreform im Ober- und Unterschwellenbereich. Schwerpunkt der Darstellungen sind die Verfahrensarten im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB ), in der Vergabeverordnung (VgV ) und in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO ). Darüber hinaus sind neue Erkenntnisse und Entwicklungen aus Praxis und Rechtsprechung der IT-Vergabe eingeflossen. Die bisherigen UfAB-Versionen sollten insofern nicht mehr angewandt werden.
Die UfAB 2018 orientiert sich mit ihrer neuen Struktur an den wesentlichen Phasen des Beschaffungsablaufs:
- Planung einer Beschaffung
- Design einer Beschaffung
- Durchführung eines Vergabeverfahrens
Die Veröffentlichung der neuen UfAB 2018 erfolgt auf der Webseite des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik, www.cio.bund.de.
Bereits seit September 2017 wenden Bundesauftraggeber bei der Beschaffung im Unterschwellenbereich die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an. Nicht betroffen waren bisher Zuwendungsempfänger, die gemäß Nr. 3.1 der ANBest-P weiterhin die
VOL/A – 1. Abschnitt bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte zu beachten hatten.
Mit Rundschreiben vom 25. April 2018 wurde nicht nur der Anwendungsbefehl für die EVB-IT in die Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV BHO) eingefügt. Das zuständige Bundesfinanzministerium teilte zudem mit, dass Nr. 3.1 der ANBest-P wie folgt neu gefasst wird:
„Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind anzuwenden
- für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO)
- für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).”
Ein IBV kann nicht als Instrument zur Markterkundung genutzt werden. Das Interessenbekundungsverfahren (IBV) ersetzt in Hessen den Teilnahmewettbewerb. Es ist ein Bewerbungsverfahren zur Auswahl von Bewerbern immer in Verbindung mit einer Beschränkten Ausschreibungen oder Freihändigen Vergabe. Auch bei der Durchführung einer eVergabe, ist das IBV immer die erste Stufe für eine sich anschließende Beschränkte Ausschreibung oder einer Freihändigen Vergabe. Unbeschadet der öffentlichen Ausschreibung ist ein IBV zwingend durchzuführen vor einer Beschränkten Ausschreibung und Freihändigen Vergabe ab einem geschätzten Auftragswert von:
- 100.000 € bei Bauleistungen
- 50.000 € bei Liefer-und Dienstleistungen sowie geistig-schöpferischen Leistungen (z.B. Planungsleistungen)
Die Zukunft ist papierlos und heißt eVergabe. Statt seitenweise Unterlagen zu blättern, sollen die Städte und Gemeinden bei der Auftragsvergabe mit Bits und Bytes arbeiten. Brüssel beabsichtigt, die Arbeitsprozesse weiter zu digitalisieren und hat für EU-weite Vergabeverfahren eine Frist in rasch heranziehender Zukunft gesetzt. Für viele Verwaltungen in Deutschland liegt dieser Zeitpunkt allerdings immer noch weit weg.
Seit diesem Jahr registriert die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. jedoch bei ihren Schulungsseminaren eine steigende Nachfrage. Kommunen qualifizieren ihr Personal und schaffen sich den für die Durchführung einer eVergabe notwendigen Zugang zu einer eVergabe-Software an. Das komplette Dienstleistungspaket zum Thema eVergabe bietet auch die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. mit der eHAD an, die sich als Bindeglied zwischen Wirtschaft und Verwaltung versteht. Dort unterstützen IT-Spezialisten die kommunalen Partner bei der Umstellung und Durchführung.
Die positiven Aspekte der Digitalisierung sind schnell erläutert: Vergabestellen sparen Papier, Zeit und Geld. Ausschreibungsprozesse laufen insgesamt schneller, weil das Verfahren standardisiert und rechtssicherer über die Software abgebildet werden kann. Beispielsweise können Angebotsdaten automatisch berechnet werden. Der Auftraggeber kann sich durch das Verfahren führen lassen oder mit weniger Unterstützung einen kleineren Auftrag vergeben. Bieter können elektronische Angebote bis zur letzten Minute der laufenden Angebotsfrist abgeben und das Versendungsrisiko minimieren. Unterschriftspflichten entfallen im Rahmen der eVergabe grundsätzlich.
Metropolen wie Frankfurt am Main zeigen sich gern als moderne Verwaltung, die die eVergabe längst in ihre Prozesse integriert haben. Doch auch kleine Kommunen oder Eigenbetriebe haben sich und ihre Bieter schon vor Jahren in Pionierarbeit erfolgreich auf eVergabe eingelassen. Der Umstellungsprozess wird auch im Unterschwellenbereich durch entsprechende Regelungen unterstützt: In Hessen dürfen Auftraggeber auf elektronische Signaturen auch bei kleineren Auftragen unterhalb der Schwellenwerte verzichten (vgl. Vergabeerlass Ziff. 1.7, Textform nach § 126b BGB). Die per Gesetz vorgegebenen Sicherheits- und Verschlüsselungstechniken werden durch die Verwendung einer eVergabe-Software vollumfänglich erfüllt. Auf eine klassische Namensunterzeichnung in Form von elektronischen Signaturen kann verzichtet werden, da der Absender der Willenserklärung definiert und seine Erklärung geschützt ist. Damit gilt auch eine den Unterlagen beigefügte Eigenerklärung (z.B. „Eigenerklärung zu Tariftreue-/Mindestlohn“) als unterzeichnet. Elektronische Signaturen sind zukünftig daher die Ausnahme und von Vergabestellen nur noch in Ausnahmefällen zu verlangen.
Der Vergabemanager der eHAD bietet einen weiteren großen Vorteil: Neben dem - vielen schon bekannten – Tool des Vergabemanagementssystems (VMS), welches den Anwender durch einen umfassenden Support bei der Durchführung eines Verfahrens unterstützt, besteht auch die Möglichkeit einen sogenannten Kurzworkflow (KWF) im System zu nutzen. Auch der KWF bietet alle Voraussetzungen um ein Vergabeverfahren von A-Z elektronisch abzubilden. Im Unterschied zum VMS reduziert sich der KWF aber auf die Darstellung der je nach Verfahrensart notwendigen Verfahrenssschritte. Eine umfassende Anleitung und schrittweise Begleitung wie im VMS wird nicht geboten und kann daher zusätzlich Zeit sparen. Vorteil der Anwender der eHAD ist es, dass sie je nach Belieben zwischen der Anwendung des VMS und des KWF wechseln können. Aufgrund dieser Flexibilität, aber auch der Möglichkeit, eine Abrechnung nach Nutzeranzahl oder durchgeführten Verfahren zu wählen, bietet die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. unterschiedliche Kostenmodelle an, die auf den jeweiligen Bedarf des Auftraggebers abgestimmt werden.
Über eine Testplattform können Interessierte die Software vorab ausprobieren. Die Auftragsberatungsstelle e.V. bietet den Auftraggebern zudem an, auch die Bieterseite zu schulen, um die eHAD und das sogenannte „Bietercockpit“ kennenzulernen.
Tipps für nachhaltige Beschaffungen sowie eine aktuelle Zusammenstellung von Materialien (Hintergründe, Handbücher, Produktleitfäden) zum Thema verantwortliche Beschaffung finden Sie unter:
www.epn-hessen.de/schwerpunktthemen/beschaffung/weiterlese/
StAnz. 1/2018 S.15 : zum Erlass
Die neue Verwaltungsvorschrift zu öffentlichen Auftragswesen (VVöA) mit der die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) für staatliche Auftraggeber in Bayern zum 1. Januar 2018 eingeführt wird, wurde am 30. November 2017 im Allgemeinen Ministerialblatt (AllMBl) auf Seite 507 veröffentlicht. Die staatlichen Auftraggeber in Bayern haben damit ab Januar 2018 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen anzuwenden. Die bisher geltende VOL/A (1. Abschnitt) wird durch die UVgO ersetzt.
Zwar liegt seit Monaten ein Umsetzungsentwurf vor, dieser wurde aber noch keiner Beschlussfassung unterzogen. Ein für die Wirtschaft und auch für die Frage des Aufwandes bedeutender Punkt betrifft die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen und die Frage, wann und inwieweit Leistungen, die vergeben werden, zusammenzurechnen sind. Eine Zusammenrechnung kann nämlich dazu führen, dass der Oberschwellenwert überschritten wird und daher ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen ist. Wegen anhaltender Verletzung der EU-Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge droht dem Alpenland ein Zwangsgeld von fast 138.000 Euro täglich. Die EU-Kommission wird nach eigenem Bekunden den EU-Gerichtshof anrufen, um für die drei betroffenen Richtlinien ein tägliches Zwangsgeld von 52.972 Euro, 42.377,60 Euro und 43.377,60 Euro zu verhängen, erklärte die EU-Behörde am 7. Dezember 2017. Das Bußgeld würde vom Tag der Urteilsverkündung bis zur vollständigen Umsetzung der Richtlinien und dem Inkrafttreten im nationalen Recht anfallen. Ähnliche Bußgelder beantragte die EU-Kommission am Donnerstag im Übrigen auch gegen Luxemburg, Slowenien und Spanien.
Die Berücksichtigung der Lebenszykluskosten (LZK) eines Produktes hat den Vorteil, dass bei der Kaufentscheidung nicht nur der (Anschaffungs-) Preis einer Ware sondern auch Folgekosten für z.B. für die Wartung, Verschleißteile und Energieverbrauch berücksichtigt werden. Dennoch wird eine LZK-Berechnung in mehr als 50 Prozent der öffentlichen Vergabestellen in Deutschland selten bis gar nicht angewendet. Das ergab die im Auftrag des Kompetenzzentrums innovative Beschaffung (KOINNO) von der Universität der Bundeswehr München durchgeführte Umfrage „Innovative öffentliche Beschaffung“.
Grund dafür ist vor alle die Unsicherheit vieler Einkäufer, Fehler bei der Berechnung zu machen und dadurch bei der Beschaffungsentscheidung angreifbar zu werden. Das ist problematisch, da der LZK-Ansatz gerade bei der Beschaffung von Innovationen erforderlich ist, um die Wirtschaftlichkeit der innovativen Produkte nachweisen zu können. Abhilfe soll hier ein Auswahltool zur LZK-Berechnung schaffen. Dabei wurden in einem ersten Schritt bereits vorhandene Tools recherchiert und ausgewertet sowie die LZK-Eigenschaften (z.B. Ziele, Inhalte, Prozess, Berechnungsmethode, Verständnis) erfasst.
Die Auswahlhilfe zur Berechnung von Lebenszykluskosten der Universität der Bundeswehr München, des Hessischen Ministeriums der Finanzen und des Kompetenzzentrums innovative Beschaffung ist online.
zur Auswahlhilfe
Nachdem sich der Mindestlohn in Deutschland Anfang 2017 auf 8,84 EUR erhöht hat, erhalten die Gebäudereiniger und gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe ab Januar 2018 wieder mehr Geld. Er gilt allgemeinverbindlich und damit auch für nicht tarifgebundene Unternehmen. Der Mindestlohn für die Gebäudereiniger steigt ab 1.1.18 in allen Lohngruppen in Ost- und Westdeutschland. Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks einigten sich zudem auf einen einheitlichen Mindestlohn ab 2020. In der 1. Stufe ab dem 1. Januar 2018 werden die Löhne der Lohngruppe 1, in der rund 75 Prozent der Beschäftigten tätig sind, in Westdeutschland von 10 Euro auf 10,30 Euro (3 Prozent) angehoben und in Ostdeutschland von 9,05 Euro auf 9,55 Euro (5,52 Prozent).
Quelle: Newsletter 14.11.17 Handwerkskammern)
Auch der Mindestlohn im Baugewerbe steigt zum 1. Januar 2018. In der Lohngruppe 1 wurde er auf einheitlich 11, 75 Euro für West und Ost festgelegt, ab März 2019 wird er wiederum einheitlich auf 12,20 Euro steigen. In der Lohngruppe 2 steigt der Mindestlohn ab Januar auf 14,95 Euro (West) und 14,80 Euro (Ost). Auch hier ist ab März 2019 ein Anstieg auf 15,20 Euro (West) und 15,05 Euro (Ost) vereinbart.
(Quelle: Deutsche Handwerkszeitung 05.01.2018)
Die Beschaffungspraxis orientiert sich in vielen Kommunen oftmals nur am günstigsten Preis. Im Auftrag und auf Initiative des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wurde daher die Informationskampagne „Deutschland Fairgleicht“ ins Leben gerufen. Die Kampagne macht auf die Möglichkeiten und das Potential in Kommunen aufmerksam und zeigt Informations- und Beratungsangebote auf.
Ziel ist es, etwaige Fairness-Lücken, die im kommunalen Beschaffungswesen noch zu finden sind, zu schließen. So sollen Entscheider und Verantwortliche in den Kommunen in ihren Bemühungen unterstützt werden, vermehrt soziale Kriterien wie soziale Bedingungen in der Produktion, Nachhaltigkeit oder Umweltbewusstsein bei der Auswahl von Lieferanten und Dienstleistern zu berücksichtigen.
In einem Brief an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Kommunen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Herr Dr. Gerd Müller, im letzten Jahr hingewiesen auf
- die Bedeutung der Beschaffung und die neuen Möglichkeiten durch die im April 2016 in Kraft getretene Vergaberechtsmodernisierung,
- den Kompass Nachhaltigkeit,
- das bundesweite Netzwerk Faires Beschaffungswesen und
- weitere Unterstützungsangebote der Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW) für Kommunen.
Ein Projektkonsortium hat im Rahmen eines von der EU geförderten Projektes Namens InnProBio einen mehrsprachigen online-Werkzeugkoffer entwickelt, der öffentliche Beschaffer bei ihren Kaufentscheidungen bezüglich innovativen und biobasierten Produkten unterstützen und informieren soll. Hauptziel ist es, Beschaffern ein Werkzeug zur Hand zu geben, dass Ihnen ermöglicht, fundierte Entscheidungen bei der Beschaffung insbesondere von Alternativen zu Kunststoffen aus fossilen Rohstoffen zu treffen.
Der Online-Werkzeugkoffer ist auf Deutsch, Englisch, Polnisch und Niederländisch erhältlich.
Der Werkzeugkoffer bietet Informationen über verschiedenste Aspekte von biobasierten Produkten. Er erklärt
- die Vorteile von biobasierten Produkten,
- wie sie mit der Kreislaufwirtschaft und der zirkulären Beschaffung verbunden sind und
- wie sichergestellt werden kann, dass sie wirklich nachhaltig sind.
- den biobasierten Anteil bestimmter Produkte,
- ihre Nachhaltigkeit,
- ihre Funktionalität und
- End-of-Life-Aspekte, z.B. biologische Abbaubarkeit.
- Normen
- technische Daten
- Labels und
- Zertifikate
Die Datenbank enthält zudem Praxisbeispiele, die zeigen, wie und wo biobasierte Beschaffung bereits erfolgreich umgesetzt wurden:
- Informationen über die wichtigsten Instrumente, zur biobasierten Beschaffung und
- Beispieltexte, die hier als "Ausschreibungstextblöcke" bezeichnet werden, zur Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen.
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN
RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND
DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN
Arbeitsplätze, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit stehen für die EU an erster Stelle. Deshalb müssen auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene Anreize für Investitionen geschaffen werden. Diese Mitteilung soll Behörden dabei Hilfestellung leisten, Großprojekte im Bereich der Auftragsvergabe, ob von der EU finanziert oder nicht, so effizient wie möglich zu bewältigen und somit das Geld der Steuerzahler optimal einzusetzen, hochwertige Infrastruktur zu errichten und so viel Beschäftigung und Wachstum wie möglich zu schaffen.

Das bestehende Präqualifzierungssystem (HPQR) wird hinsichtlich der Anerkennungspflicht der Eignung auf das Bundesgebiet ausgeweitet und mit dem amtlichen Verzeichnis aller Industrie- und Handelskammern in Deutschland (AV) verknüpft. Im AV können sich ab Herbst 2017 alle Unternehmen listen lassen, die Dienst- und Lieferleistungen erbringen, inklusive freiberuflicher Dienstleistungen. Der Auftraggeber akzeptiert die im AV hinterlegten Eignungsnachweise, solange er keinen konkreten Anlass hat, diese in Zweifel zu ziehen (Eignungsvermutung). Bislang traf die Vergabestellen außerhalb Hessens keine Zulassungs- und Anerkennungspflicht, weil es keine entsprechende landesgesetzliche Verpflichtung gab. Die Auftraggeber hatten die Wahl, die in Listen geführten Unternehmen ohne eigene Prüfung zum Vergabeverfahren zuzulassen oder auch nicht. Mit einer neuen Regelung in § 48 Abs. 8 VgV und § 35 UVgO ist der Auftraggeber zu einem Ausschluss des Bieters mangels Eignung auf begründete Fälle reduziert, wenn dieser im AV gelistet ist. Damit ist es für präqualifizierte Unternehmen in Zukunft leichter, bundesweit als Bieter aufzutreten.
Die Präqualifikation ist eine auftragsunabhängige Prüfung, ob ein Unternehmen für öffentliche Aufträge geeignet ist und kein sonstiger Grund die Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließt. Dazu legt das Unternehmen Eigenerklärungen und Nachweise vor, die seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Gesetzestreue und Zuverlässigkeit bestätigen. Präqualifizierte Unternehmen werden in der Datenbank HPQR gelistet und legen bei einer Ausschreibung zum Nachweis der Eignung die PQ-Urkunde vor statt der Einzelnachweise. Die Präqualifizierung ist mit wenig Aufwand verbunden. Der Neuantrag kostet 215 Euro, die Verlängerung 155 Euro (jeweils für 1 Jahr).
Durch die Verknüpfung von HPQR und AV weitet sich die Rechtssicherheit für präqualifizierte Unternehmen über Hessen hinaus auf das Bundesgebiet und den EU-Binnenmarkt aus. Dafür muss eine weitere Prüfung der Eignung und der Ausschlussgründe und anschließende Eintragung in das AV durch die IHKs erfolgen. Auftraggeber in anderen Bundesländern können in Zukunft ein im AV gelistetes Unternehmen auch dann nicht mit seinem Zertifikat ablehnen, wenn es nicht aus dem eigenen Bundesland stammt. Folglich gilt ab jetzt: Kein AV ohne HPQR und keine EU-weite Zulassungs- und Anerkennungspflicht ohne AV.
Die Eintragung ins amtliche Verzeichnis ist ein Jahr gültig. Unternehmen werden in einer Online-Datenbank (www.amtliches-verzeichnis.ihk.de) gelistet, in der auch alle auftragsunabhängigen Angaben und Dokumente, die das Unternehmen zum Nachweis seiner Eignung erbringen muss, hinterlegt werden. Der öffentliche Teil umfasst die Grunddaten des Unternehmens, sodass auch private Auftraggeber geeignete Anbieter von Leistungen finden können. Die Dokumente sind in der Datenbank durch einen Code geschützt. Das Unternehmen erhält nach erfolgreichem Eintrag in das AV ein Zertifikat, das dem Angebots- beziehungsweise dem Teilnahmeantrag beigefügt werden muss. Für die Eintragung im AV wird eine zusätzliche Gebühr von 65 Euro erhoben.
Ihre Ansprechpartnerin:
Kathrin Buckesfeld, kathrin.buckesfeld@absthessen.de, Tel.: 0611 974588-19
Der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH) als Zentrale Vergabestelle im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung, ist bei europaweiten Ausschreibungen seit 18. April 2017 zur elektronischen Kommunikation verpflichtet. Dies bedeutet insbesondere, dass Angebote in offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren oder in Verhandlungsverfahren nur noch elektronisch in Textform über die Vergabeplattform des Landes Hessen eingereicht werden können.
Eine Angebotsabgabe per E-Mail entspricht diesen Anforderungen nicht.
Angebote, die nicht elektronisch in Textform über die elektronische Vergabeplattform des Landes Hessen abgegeben werden, müssen vom Verfahren ausgeschlossen und dürfen bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden.
Interessenten, die an Verfahren im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte teilnehmen wollen, registrieren sich bitte auf der Vergabeplattform Hessen (die Zugangsdaten für die HAD funktionieren nicht).
Dort können Sie sich die Vergabeunterlagen zur Ansicht in Ihren persönlichen Bereich herunterladen.
Zur Angebotsabgabe müssen Sie die Vergabeunterlagen im Bietercockpit öffnen, dort bearbeiten und so das erstellte Angebot über das Bietercockpit digital abgeben.
Auch 2018 wird der mit 5.000 Euro dotierte International Public Procurement Award (IPA) ausgelobt. Um den IPA 2018 können sich junge Akademiker aus Europa im Alter bis zu 35 Jahren mit einer wissenschaftlichen Arbeit zu
Vergabethemen bewerben, die sie im Zeitraum vom 01.04.2016 bis 30.09.2017 fertig gestellt haben. Der Sieger wird zu den "forum vergabe Gesprächen" in Fulda im April 2018 eingeladen und kann seine Arbeit einem hochrangigen
Fachpublikum vorstellen.
Weitere Informationen zum IPA finden Sie hier
Im Mittelpunkt des hessischen Vergaberechtstages stehen aktuelle und wichtige Fragen des Vergaberechts sowie spezifische Eigenheiten Hessens, die für die Entscheidungsprozesse öffentlicher Auftraggeber sowie Auftragnehmer von großer Bedeutung sind. Neben der Geschäftsführerin des Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. vermitteln Ihnen die Leiterin des Referats Vergaberecht aus dem Wirtschaftsministerium Hessen, Projektleiter des "DomRömer Quartier" und einer auf das Vergaberecht spezialisierten Anwaltskanzlei gut verständlich aufbereitetes Wissen.
Sie erhalten Informationen aus erster Hand zum "hessenspezifischen" Interessenbekundungsverfahren sowie der Frage, was das neue Wettbewerbsregister des Bundes an Konsequenzen mit sich bringt. Daneben wird Ihnen das Großprojekt "DomRömer Quartier" - Ein Projekt zur Wiedererrichtung der Frankfurter Altstadt - mit seinen vergaberechtlichen Fragen und Stolpersteinen vorgestellt. Der Praxisbericht widmet sich dem Thema "Vergaberecht bei Großprojekten in Hessen" und ermöglicht den Teilnehmern einen exklusiven Blick hinter die vergaberechtlichen Kulissen des "DomRömer Quartiers", welches bislang nur teilweise für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
Hier finden Sie weitere Informationen und können sich anmelden.
Der Link beinhaltet einen Rabatt in Höhe von 10 %.
Seit der Vergaberechtsreform im letzten Jahr sind Auftraggeber gehalten, die Vergabeunterlagen mit der Bekanntmachung elektronisch und frei zugänglich für jeden interessierten Bieter zur Verfügung zu stellen. Eine Registrierungspflicht für die Bieterseite ist weggefallen. Interessierte können also sofort Einblick in die Unterlagen nehmen – Auftraggeber haben dagegen keinen Überblick darüber, wer sich die Unterlagen im Einzelnen angeschaut hat, da eine Registrierung nicht zwangsläufig stattgefunden hat. Dies führt zu einer Verlagerung hinsichtlich der Einholung von Informationen: An einem Verfahren Interessierte, die sich nicht freiwillig registrieren, müssen sich nun selbst fortlaufend über die Bekanntmachungsplattform über eventuelle neue Informationen / Änderungen an den Vergabeunterlagen informieren. Versäumen sie dies, gehen gegebenenfalls entscheidende Informationen an ihnen vorbei. Diese Hürde kann einfach umgangen werden, indem sich Unternehmen (kostenfrei für hessische Unternehmen) auf der HAD (Hessische Ausschreibungsdatenbank = Pflichtbekanntmachungsplattform in Hessen) registrieren bzw. ein Profil erstellen lassen. Damit sind sie mit ihren Kontaktdaten erfasst, werden immer über passende Ausschreibungen informiert und werden automatisch über Änderungen oder neue Informationen informiert.
Unter den auf der HAD für die Vergabestellen zur Nutzung bereitgestellten Musterformulare gibt es ein Neues Muster I .c. "Erklärung des Bieters zu KMU". Die Nutzung des Musters ist freiwillig und soll den öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, bestimmen zu können ob ein Bieter ein kleines oder mittleres Unternehmen ist. Diese Angabe ist wichtig im Zusammenhang mit der Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers die Interessen der KMU`s bei der Angebotsaufforderung besonders zu berücksichtigen (vgl. § 12 HVTG). Aufgrund einer Statistikverordnung wird diese Angabe auch zukünftig im Oberschwellenbereich zu fordern sein. Eine Anpassung des VHB ist in Planung.
Das Hessische Ministerium der Finanzen hat im Rahmen des Projektes „Nachhaltige Beschaffung in Hessen“ die Leitfäden zur nachhaltigen Beschaffung aktualisiert. Die in 2012 im Rahmen des Projektes „Hessen: Vorreiter für eine nachhaltige und faire Beschaffung“ zur Verfügung gestellten Einkaufshilfen für Bürobedarf, Bürogeräte mit Druckfunktion, Büromöbel, Computer und Monitore, Reinigungs(dienst-)leistungen sowie Textilprodukte haben in Ansehung der mittlerweile eingetretenen ökologischen, technischen sowie rechtlichen Fortentwicklung eine umfängliche Überarbeitung erfahren. Insbesondere das zum 1. März 2015 in Kraft getretene Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) hat es ermöglicht, öffentliche Auftragsvergaben im Hinblick auf soziale, ökologische Anforderungen sowie Nachhaltigkeit nunmehr weiter auszugestalten.
Das den Leitfäden innewohnende „Ampelsystem“ (grün/gelb/rot), über das die „Rechtssicherheit“ der jeweiligen nachhaltigen Anforderung verdeutlicht wird, zeigt nunmehr keine „rote Ampel“ (=Kriterium/Anforderung kann nicht rechtssicher angewendet werden) mehr.
Die Leitfäden finden Sie unter http://www.nachhaltige-beschaffung.info/DE/Hessen
Neue bundesweite Übersicht der Auftragsberatungsstellen zur Akzeptanz von PQ-VOL
Mittels Präqualifizierung können Unternehmen den im Vergabeverfahren erforderlichen Eignungsnachweis deutlich leichter und rechtssicherer führen. Und auch für Vergabestellen verringert sich der Aufwand: präqualifizierte Unternehmen haben eine Vorprüfung durchlaufen und hierbei ihre grundsätzliche Eignung bereits vorab nachgewiesen.
„Für den Liefer- und Dienstleistungsbereich existiert in Deutschland seit 2009 unter dem Dach des Deutschen Industrie- und Handelskammertages ein bundeseinheitliches Präquali-fizierungssystem, die `Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich´ (PQ-VOL)“, so Anja Theurer, Sprecherin der Ständigen Konferenz der Auftragsberatungsstellen in Deutschland (StKA).
Nach der einschlägigen vergaberechtlichen Regelung, so Theurer, sei es Vergabestellen freigestellt, im Rahmen der Eignungsprüfung PQ-Systeme zu nutzen. Die Länder und auch der Bund selber gingen insofern allerdings weiter: vielfach sei die Akzeptanz speziell der PQ-VOL-Präqualifizierung als bewährtem System ausdrücklich empfohlen oder sogar verbindlich vorgeschrieben.
Theurer weiter: „Um Unternehmen einen Überblick über die jeweilige Rechtslage in Bund und Ländern zu verschaffen, haben die Auftragsberatungsstellen eine Übersicht entwickelt, die unter www.abst.de abgerufen werden kann. Besonders erfreulich ist, dass unter Hinweis auf eine Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofes, die Einsparpotenziale durch Nutzung von PQ feststellt, nun auch das Bundeswirtschaftsministerium den übrigen Ressorts und den eigenen nachgeordneten Behörden die Nutzung existierender PQ-Systeme im Bereich der VOL/A ausdrücklich nahelegt.“
zur Übersicht
Seit dem 17. April 2014 sind die neuen EU-Vergaberichtlinien in Kraft getreten (unter: Recht – Europarecht). Grundsätzlich beträgt die Umsetzungsfrist in nationales Recht 24 Monate ab in Kraft treten der Richtlinie, also bis zum 18. April 2016. Die Umsetzungsfristen gelten zunächst nur für alle EU-weiten Vergabeverfahren. Öffentliche Auftraggeber haben bis Ablauf dieser Frist sicher zu stellen, dass alle durchgeführte Tätigkeiten, die den Erwerb von Liefer- , Dienst- und Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber betreffen, ausschließlich mit Hilfe elektronischer Mittel erfolgen.
Es sind dabei kürzere Fristen für zentrale Beschaffungsstellen zu beachten.
Zentrale Vergabestellen iSd. EU-Vergaberechts sind verpflichtet, EU-Vergabeverfahren spätestens ab dem 18.04.2017 vollelektronisch durchzuführen. Dies umfasst den Prozess von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung. Zentrale Vergabestellen iSd EU werden definiert als öffentliche Auftraggeber, die auch für andere öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren tätig werden. Das kann beispielsweise bei einer Einkaufskooperation, aber auch im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit erfolgen.
Alle Vergabestellen müssen nicht nur die Bekanntmachungen auf TED einstellen, sondern ab 18.04.16 zugleich die kompletten Vergabeunterlagen zum Download auf einer elektronischen Plattform zur Verfügung stellen.
Die Frist für die Kommunikation und Zuschlagserteilung und dem Informationsaustausch in elektronischer Weise, sowie die elektronische Angebotsabgabe, verlängert sich für Vergabestellen, die keine zentrale Funktion für andere öffentliche Auftraggeber erfüllen, bis zum 18.10.2018.
Übersicht
Der Bundestag hat in seiner abschließenden Beratung am 1. Juni 2017 das Wettbewerbsregistergesetz beschlossen und damit den Weg für die Einrichtung eines Wettbewerbsregisters frei gemacht.
Über das Wettbewerbsregister sollen öffentliche Auftraggeber vor der Vergabe von Aufträgen abfragen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist.
Dem vorausgegangen war der Beschluss des Wirtschaftsausschusses des Bundestags am 31. Mai 2017, der mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf mit einigen Änderungen
angenommen hatte. Die Änderungen betrafen u. a. die Aufnahme eines Akteneinsichtsrechts neben dem Auskunftsrecht, das sich an § 147 Abs. 1 StPO anlehnt sowie ein Auskunftsrecht der Stellen, welche aktuell die
Präqualifikationsverzeichnisse bzw. künftig das amtliche Verzeichnis nach § 48 VgV führen. Das amtliche Verzeichnis wird bei den Industrie- und Handelskammern eingerichtet.
Die flexiblen Regelungsansätze im neuen Oberschwellenvergaberecht sollen auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Anwendung kommen. Gleichzeitig sollen aber die auch bisher schon deutlich einfacheren Regeln für den Unterschwellenbereich erhalten werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daher nach ersten Gesprächen mit den Bundesministerien und den Ländern den Diskussionsentwurf für eine Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) erarbeitet. Dieser soll die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A 1. Abschnitt) ersetzen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beabsichtigt, die Öffentlichkeit, insbesondere die Verbände, zu dem Entwurf zu konsultieren. Die neuen Regelungen für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte soll durch Bund und Länder nach Einigung auf einen finalen Text Anfang 2017 in Kraft gesetzt werden.
Link zur UVgO : BMWi-Diskussionsentwurf zur UVgO (PDF: 602 KB)
Der Bundestag hat am 14. April 2016, die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung vom 12. April 2016 in der Bundesgesetzblattausgabe Nr. 16 vom 14. April 2016, BGBl. I S. 624, verkündet. Damit trat die vollständige Modernisierung (GWB, VgV, VOB/A-EU) des deutschen Vergaberechts am 18.04.2016 fristgerecht in Kraft. Die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. bietet Ihnen zahlreiche Informationsveranstaltungen zu den Neuerungen insbesondere auch hinsichtlich des Themas e-Vergabe.
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB)
aktueller Normtext
BR-Drs. 596/15 vom 18.12.2016 zum Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts
- Vergabeverordnung (VgV) S.1,
- Sektorenverordnung (SektVO) S.34,
- Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) S.60,
- Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) S.68,
- Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) S.89
aktuelle Normtexte
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A/ B
aktueller Normtext
- Einführungserlass zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A/ B
zum Erlass
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung wurde am 06.01.2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Die EEE ist ein freiwilliges Instrument, eingeführt zur Verringerung des administrativen Aufwands im Rahmen von Vergabeverfahren. Sie ist anwendbar ab dem 18. April 2016 auf alle europaweiten Ausschreibungen. Bieter können das Formular auf einer elektronischen Plattform ausfüllen und um die in der Bekanntmachung vom Aufraggeber geforderten Angaben ergänzen. Ein Verweis auf eine bestehende Präqualifikation ist möglich. Auftraggeber müssen eine vom Bieter verwendete EEE akzeptieren und können diese auch selber zur Anwendung bringen. Eine Verpflichtung besteht nicht.
zur Durchführungsverordnung in deutsch
zur Durchführungsverordnung in englisch
Dienst zum Ausfüllen und Wiederverwenden der EEE
Zusammenstellung der bieterschützenden Normen aus dem HVTG.
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Das HVTG enthält die Verpflichtung, einheitliche Muster für Vergabeverfahren zu erstellen, in die die gesetzlichen Vorgaben einzuarbeiten sind. Diese Muster sind ab sofort über den folgenden Link abrufbar :
Muster HVTG
Auffallendste Eigenschaft ist, dass er nur noch knapp die Hälfte des Umfangs ausmacht (8 Seiten). Es gibt keine inhaltlichen Dopplungen mit dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz, inhaltlich notwendige Anpassungen wurden vorgenommen. Ein Umdenken der Vergabestellen ist insoweit gefordert, als viele nachrichtlich erwähnten Praxishinweise zur Durchführung vergabekonformer Verfahren entfallen, die weiterhin zu beachten sind.
Eine übersichtliche Gliederung teilt den Erlass in Regelungen zu nationalen, EU-Verfahren und allgemeinen Vorschriften ein.
Für alle Vergabestellen einheitlich liegt der Auftragswert für den Einstieg ins Vergaberegime bei 10.000.-€. Unterhalb ist Haushaltsrecht weiterhin zu beachten. Dazu werden Hinweise für die Ermittlung des Marktpreises gegeben.
Weiterhin lässt der Erlass eine Freihändige Vergabe bei zusätzlichen Gründen zu, die sich nicht bereits aus der VOL/A ergeben (z.B. vorteilhafte Gelegenheit).
Für die Durchführung von Interessenbekundungen werden detaillierte Vorgaben für die Ausgestaltung des Verfahrens geregelt. Die Benennung von Bietern für Vergabeverfahren durch die ABSt Hessen erfolgt nur noch über die Präqualifikationsliste HPQR.
Bevorzugt können Verfahren unter anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und Integrationsunternehmen durchgeführt werden.
Der erste Teil des Erlasses benennt abschließend die VOB-Stellen mit ihren örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten.
Aus aktuellem Anlass werden Hinweise zur Auslegung des Begriffs Dringlichkeit und der Anwendung beschleunigter Beschaffungsverfahren gegeben.
Weiterhin werden Festlegungen zur Organisation der Vergabekammern getroffen.
Da Vergabestellen ab April 2016 die Pflicht stufenweise treffen wird, papierlose Verfahren durchzuführen, erfüllt die HAD ab sofort auch die Aufgabe, vorhandene, digitale Vergabeunterlagen auf der zentralen Bekanntmachungsplattform zu bündeln. Sofern eVergabeplattformen genutzt werden, kann ein Link von der HAD auf diese Plattformen die Veröffentlichungspflicht auf der HAD ersetzen.
Im Rahmen der Eignungsprüfung zur Zuverlässigkeit wird festgelegt, dass Auftraggeber ab einem Auftragswert von 30.000.- € vor Zuschlagserteilung einen Auszug aus dem GZR vom Bieter einholen müssen.
Die Vergabehandbücher des Bundes werden weiterhin zur Anwendung empfohlen, soweit Regelungen des HVTG oder abweichende Zuwendungsbescheide nicht entgegenstehen.
Landesbeschaffungsstellen, die eine nachhaltige und innovative Beschaffung gewährleisten müssen, entscheiden die Anforderungen nach Maßgabe des HVTG eigenverantwortlich. Entsprechende Beratungseinrichtungen zur Unterstützung werden benannt.
Die Meldung von vermuteten Verstößen gegen die Tariftreue- und Mindestlohnverpflichtung nach HVTG ist an die Dienststellen der Zollverwaltung zu richten, deren Zuständigkeiten und Kontaktdaten aufgeführt werden.
Bei Anhaltspunkten für Wettbewerbsverstöße haben Vergabestellen nicht selbst zu ermitteln, sondern die Landeskartellbehörde zu unterrichten.
Zuwendungsnehmern ist die Einhaltung des ersten Abschnitts des Erlasses und aufgeführter Regelungen des HVTG aufzugeben. Nachhaltigkeitsaspekte und die Tariftreueregelungen sind nur dann vom Zuwendungsempfänger zu beachten, wenn der Zuwendungsgeber dies ausdrücklich festlegt.

Ausgabe 2009
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die wesentlichen Eckpunkte zur Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien in nationales Recht zusammengefasst und ein Informationspapier dazu vorgelegt. In den Bundesressorts finden aktuell noch Abstimmungen dazu statt. Das Bundeskabinett soll aber noch in diesem Jahr darüber beschließen.
Neben inhaltlichen Änderungen, vorgegeben durch die neuen Richtlinien, soll auch die Struktur des deutschen Vergaberechts vereinfacht und innerhalb der EU stärker vereinheitlicht werden: Regelungen, die sich über alle Leistungsarten erstrecken, sollen systematisiert und als ein Allgemeiner Teil voran gesetzt werden. Besonderheiten bestimmter Leistungen, wie zum Beispiel im Baubereich, sollen innerhalb der neuen Struktur Berücksichtigung finden. Die Vergabeverfahren sollen insgesamt schneller und einfacher werden – Verhandlungsspielräume geöffnet werden. Zudem wird das Heranziehen von sozialen, ökologischen und innovativen Aspekten bei der Beschaffung erweitert.
Aktueller Zeitplan der nationalen Umsetzung:
- 1. Quartal 2015: Kabinettbeschluss zur GWB-Novelle
- 3./4. Quartal 2015: Gesetzgebung Bundestag und Bundesrat
- 3./4. Quartal 2015: Kabinettbeschluss zu den novellierten Verordnungen
- 1./2. Quartal 2016: Zustimmung durch Bundesrat

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat mit Schreiben vom 25. August 2015 einen Erlass zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Deutschland herausgebracht. Der Erlass bezieht sich auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. August 2015.
Zur Anwendung des Vergaberechts bei der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen werden Ihnen nachfolgende Dokumente zur Kenntnisnahme gegeben. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen schließt sich den Ausführungen an und bittet, entsprechend zu verfahren.
Zusätzlich finden Sie hier eine Mitteilung der Kommission an das europäische Parlament und den Rat zu den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingsproblematik
sowie Vollzugshinweise zu den Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingsproblematik vom hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
zum Erlass
zum Rundschreiben
zur Mitteilung der Kommission vom 9.9.2015
Vollzugshinweise zu den Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang
mit der aktuellen Flüchtlingsproblematik
Rundschreiben zur Anwendung von § 3 EG Abs. 4 Buchstabe d VOL/A, § 3 Abs. 4 Buchstabe c VOF
und § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO
Seit Oktober stehen auf der HAD neue Vertragsmuster für den Tiefbaubereich zur Verfügung. Die bereitgestellten Vergabemuster wurden vom Land Hessen hinsichtlich HVTG, Hess. Vergabeerlass und EU-Vergaberecht auf den aktuellen Stand gebracht. Von den Änderungen betroffen sind das Angebotsschreiben, die Aufforderungen zur Angebotsabgabe national und EU-weit, die Vertragsbedingungen sowie die Bewerbungsbedingungen national und EU-weit. Die überarbeiteten HVA B-StB 04-16 Formulare finden Sie unter Die Leitfäden finden Sie unter https://www.had.de/vergabestellen-muster-hvtg.html
Der Gemeinsame Runderlass vom l . November 2007, zuletzt geändert durch Erlass vom 2. Dezember 2013, wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport und dem Hessischen Ministerium der Finanzen wie folgt geändert: In Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl "2014" ersetzt durch "2015".
Verlängerung Vergabeerlass vom 07.11.2014
Am 7.1.2015 hat die Bundesregierung die “Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts” des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Kabinett beschlossen. Das Eckpunktepapier sieht eine Vereinfachung des Vergaberechts vor.
So sollen z. B. die bestehenden Vorschriften zur Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in Rechtsverordnungen zusammengeführt und vereinheitlicht werden. Vergabeverfahren sollen durch die kürzere Mindestfristen und die elektronische Vergabe einfacher werden. Die Möglichkeit, bei der Vergabe soziale, ökologische und innovative Anforderungen zu berücksichtigen, wurde gestärkt. Außerdem wurde die Einhaltung der Regelungen zur Tariftreuepflicht und zum Mindestlohn verankert.
zum Eckpunktepapier
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die wesentlichen Eckpunkte zur Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien in nationales Recht zusammengefasst und ein Informationspapier dazu vorgelegt. In den Bundesressorts finden aktuell noch Abstimmungen dazu statt. Das Bundeskabinett soll aber noch in diesem Jahr darüber beschließen.
Neben inhaltlichen Änderungen, vorgegeben durch die neuen Richtlinien, soll auch die Struktur des deutschen Vergaberechts vereinfacht und innerhalb der EU stärker vereinheitlicht werden: Regelungen, die sich über alle Leistungsarten erstrecken, sollen systematisiert und als ein Allgemeiner Teil voran gesetzt werden. Besonderheiten bestimmter Leistungen, wie zum Beispiel im Baubereich, sollen innerhalb der neuen Struktur Berücksichtigung finden. Die Vergabeverfahren sollen insgesamt schneller und einfacher werden – Verhandlungsspielräume geöffnet werden. Zudem wird das Heranziehen von sozialen, ökologischen und innovativen Aspekten bei der Beschaffung erweitert.
Aktueller Zeitplan der nationalen Umsetzung:
- 1. Quartal 2015: Kabinettbeschluss zur GWB-Novelle
- 3./4. Quartal 2015: Gesetzgebung Bundestag und Bundesrat
- 3./4. Quartal 2015: Kabinettbeschluss zu den novellierten Verordnungen
- 1./2. Quartal 2016: Zustimmung durch Bundesrat

01.01.2014 - Die Hessische Ausschreibungsdatenbank (HAD) ist eine webbasierte, allgemein verfügbare Datenbank zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Rahmen öffentlicher Beschaffungsverfahren. Seit 01. November 2007 ist sie Pflichtbekanntmachungsorgan für alle Beschaffungsvorgänge im Land Hessen. Durch das Hessische Vergabegesetz, welches seit Juli 2013 gilt, wurde die grundsätzliche Bekanntmachungspflicht auch gesetzlich verankert. Die HAD ist damit die zentrale Bekanntmachungsplattform in Hessen. Sie wird im Interesse von Wirtschaft und Staat betrieben, mit dem grundlegenden Ziel
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01.07.2013 - Das hessische Vergabegesetz HVgG ist seit 1. Juli in Kraft. Welche Verbesserungen es Unternehmen bringt, erläutert Brigitta Trutzel, Geschäftsführerin der Autragsberatungsstelle Hessen im Interview mit Martin Proba vom IHK Report der IHK Darmstadt.
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14.01.2013 - Das öffentliche Auftragswesen hat den Ruf, komplex und intransparent zu sein. Die Bewerbung um öffentliche Aufträge ist aufwändiger als bei privaten Auftraggebern: Nicht einmal jede zehnte Bewerbung verspricht einen Auftrag. Infolgedessen scheuen sich insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen vor öffentlichen Ausschreibungen, obwohl die öffentliche Hand jährlich ein Auftragsvolumen von 250 Milliarden Euro zu vergeben hat. Viele Bieter scheitern bereits an
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Mitgliedschaft des Hessischen Wirtschaftsministeriums
Seit Oktober 2012 ist das Land Hessen neben 15 Wirtschaftskammern Träger der ABSt Hessen e.V. Diese Beratungseinrichtung befasst sich ausschließlich mit der Frage, wie öffentliche Aufträge an die Unternehmen, Handwerksbetriebe und freischaffende Büros zu vergeben sind. Die Mitgliedschaft des Landes wird durch das Hessische Wirtschaftsministerium wahrgenommen, weitere Träger sind die 10 IHKs und 3 HWKs sowie die Architekten- und Stadtplanerkammer und die Ingenieurkammer Hessen. Die Geschäftsstelle der landesweit tätigen Einrichtung ist in Wiesbaden.
Mit der Mitgliedschaft des Landes Hessens wird auch nach außen deutlich, wie wichtig eine zentrale Anlaufstelle für Fragen um das Vergaberecht für beide Seiten des Beschaffungsgeschäfts ist. Der Austausch zwischen Wirtschaft und öffentlicher Hand, der im Vergaberecht über das Kompetenzzentrum ABSt Hessen e.V. erfolgt, dient vornehmlich dazu, Beschaffung zum Erfolgsfaktor für Auftraggeber und Auftragnehmer in Hessen zu machen. Bereits das Erfolgsmodell HAD belegt, dass damit ein Werkzeug höchster Transparenz geschaffen wurde, das zudem aktuell und umfassend die wichtigsten Informationen für Beschaffungsstellen und Bieter zur Verfügung stellt. Beratung und Austausch rund um die Bekanntmachung von Vergabeverfahren vermindert Hemmschwellen bei Bietern, sich an öffentlichen Aufträgen zu beteiligen und fördert damit den Wettbewerb. Gleichzeitig trägt die Beratung von Vergabestellen zu wirtschaftlichen Vergabeentscheidungen bei. Die ABST Hessen versteht sich dabei als Vermittler zwischen Wirtschaft und öffentlichen Auftraggebern.
Seit über 10 Jahren besteht eine enge Kooperation zwischen Land und Kammern im Rahmen der Förderung der Hessischen Ausschreibungsdatenbank HAD. Der Erfolg zeigt sich in einer deutschlandweit einmaligen Ausschreibungsdatenbank, die für die Nutzer kostenlos alle Bekanntmachungen aller hessischen Vergabestellen über Auftragsabsichten zentral und vollständig zusammenführt. Für die Wirtschaft geht es dabei um Bündelung von Bekanntmachungen öffentlicher Ausschreibungen um Zeit auf der Bieterseite zu sparen, für das Land um Unterstützung bei der Durchführung von transparenten Vergabeverfahren. Die Philosophie der Beratungsstelle geht allerdings weit darüber hinaus, weil sie neben den Unternehmen auch öffentlichen Auftraggeber bei der Durchführung transparenter, wettbewerbsorientierter Verfahren fachkundig und kostenlos berät.
Löschung der alten Datenbank zum 31.12.2011
18.10.2011 - Im Rahmen von Vergabeverfahren fragt die öffentliche Hand bei der ABSt Hessen immer wieder nach Unternehmen, Handwerksbetrieben und Büros, die zur Angebotsabgabe auf-gefordert werden sollen. Die ABST wählt diese Unternehmen aus einer Benennungsda-tenbank aus. Die Registrierung in diesem "Benennungsregister" erhöht die Möglichkeit, in einem Ausschreibungsverfahren bei öffentlichen Auftraggebern ins konkrete Vergabever-fahren einbezogen zu werden.
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August 2011
PQ-VOL-Verfahren unterstützt "guten Einkauf"
Behörden Spiegel, von Anja Theurer
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HAD vor 10 Jahren ans Netz
von Brigitta Trutzel, Mai 2011
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Unterstützung öffentlicher Ausschreibungsverfahren durch PQ-VOL
von Brigitta Trutzel, April 2011
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Beschaffungsstellen können ab sofort jederzeit auf der Datenbank recherchieren
20.01.2011 - Seit dem 1. Januar 2008 präqualifiziert die ABST Hessen e.V. hessische Unternehmen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit für öffentliche Aufträge. Ab sofort erweitert die ABSt Hessen den Service um eine weitere Funktion. Das Recherchieren für Beschaf-fungsstellen wird jetzt jederzeit möglich gemacht. Damit bekommt die Datenbank einen zusätzlichen Nutzwert. Insbesondere ...
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10.12.2010 - AKH tritt der ABSt Hessen e.V. zum Januar 2011 bei. Mit der Mitgliedschaft der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (AKH) in der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. (ABSt) ist ein Meilenstein in der Bündelung eines Beratungsangebots der Kammern in Hessen bei der öffentlichen Auftragsvergabe erreicht
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Ingenieurkammer Hessen Mitglied in Auftragsberatungsstelle Hessen e.V.
12.10.2010 - Mit einer kleinen Feier in den Räumlichkeiten der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. wurde am 4. Oktober 2010 die Mitgliedschaft der Ingenieurkammer besiegelt. Zuvor bestand eine Kooperation zwischen der ABSt Hessen und der Ingenieurkammer Hessen, doch jetzt erfolgte auch die Vertragsunterzeichnung durch den Präsidenten der Ingenieurkammer Hessen, Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Udo F. Meißner und den Vorsitzenden der ABSt Hessen und Hauptgeschäftsführer der IHK Wiesbaden, Joachim Nolde.
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1.10.2010 - Die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. wird auch von der Ingenieurkammer Hessen unterstützt. Nach einer kurzen Kooperationszeit stellte sich schnell heraus, dass zahlreiche Mitglieder die umfangreichen Beratungsleistungen zum öffentlichen Auftragswesen in Anspruch nehmen möchten. Da lag es nahe, selbst Träger dieser seit über fünf Jahrzehnten für öffentliche Auftraggeber und Bieter beratenden Einrichtung zu werden. Mit der Zugehörigkeit können alle Mitglieder ab sofort kostenlos die Recherchemöglichkeit der Hessischen Ausschreibungsdatenbank HAD nutzen.
200. Unternehmen weist Eignung mit HPQR-Zertifikat nach
21.01.2010 - Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern in Hessen unterstützen seit über 50 Jahren mit ihrer gemeinsamen Einrichtung "Auftragsberatungsstelle Hessen e.V." (ABST Hessen) Unternehmen und Handwerk bei der Akquise von öffentlichen Aufträgen. Seit 2 Jahren nimmt die ABST Hessen die Aufgabe einer regionalen, mittelstandsgerechten Präqualifizierungsstelle für Unternehmen wahr. Unternehmen können dort ihre Eignung als Bieter im Vorfeld einer konkreten Ausschreibung nachweisen. Sie werden im Hessischen Präqualifikationsregister HPQR registriert und müssen fortan keine Papierberge mit Einzelnachweisen bei der öffentlichen Hand vorlegen.
Ende des Jahres wurde das 200ste Unternehmen zertifiziert. Das Zertifikat wurde für ...
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Service für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen
03.09.2009 - Die ABSt Hessen e.V. betreibt die hessische Bekanntmachungsplattform HAD und veröffentlicht seit November 2007 im Auftrag des Landes Hessen sämtliche öffentli-chen Ausschreibungen hessischer Beschaffungsstellen. Ab sofort erweitert die ABSt Hessen diesen Service. Öffentliche Auftraggeber können ihre Ausschreibungen von der Bekanntmachung bis zum Zuschlag elektronisch auf einer zweiten, elektronischen Vergabeplattform eHAD papierlos abwickeln.
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06.08.2008 - IT-Lösungen, Krankenhausmatratzen und Bleistifte braucht
das Land, Baupläne, Asphalt und belegte Brötchen: Für rund 350 Milliarden Euro kauft die öffentliche Hand in Deutschland jährlich ein, gut zehn Prozent des Einkaufskorbs füllen Städte, Gemeinden und Landesverwaltung in Hessen. Wollen Unternehmen den Zuschlag erhalten, müssen sie einige Hürden überwinden. Dabei unterstützt sie die Auftragsberatungsstelle Hessen: Die Institution der hessischen Industrie- und Handelskammern (IHKs) und Handwerkskammern (HWKs) berät Unternehmen seit 1954, wie sie am besten an öffentliche Aufträge herankommen. Dabei geht sie seit Ende vergangenen Jahres auch neue Wege.
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03.03.2008 - Am 26. Februar 2008 haben die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dagmar Wöhrl, und Dr. Holger Hildebrandt, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e. V. (BME), im Berliner Bundeswirtschaftsministerium den gemeinsam initiierten Preis "Innovation schafft Vorsprung" an die ABSt Hessen e. V.
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