Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für den Dienst- und Lieferleistungsbereich ist mit dem 2. September 2017 für die Bundesbehörden in Kraft getreten. Sie wurde im Februar 2017 bekannt gemacht, doch mussten u.a. für das in Kraft-treten noch Verwaltungsvorschriften des § 55 Bundeshaushaltsgesetz geändert werden.
Nach der Vergabereform im Oberschwellenbereich ist jetzt auch die Vergabe im Unterschwellenbereich reformiert. Auch hier werden flexible Regelungsansätze, die oberhalb der Schwellenwerte zur Anwendung kommen, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge angewendet. Die UVgO orientiert sich grundsätzlich an der seit dem 18. April 2016 geltenden Vergabeverordnung (VgV). Für den Unterschwellenbereich werden aber zum Teil einfachere Regelungen eingeführt.
Damit ist die bisher geltende Vergabe – und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A Abschnitt 1) durch die UVgO für alle Bundesvergabestellen auf nationaler Ebene ersetzt worden. Die Länder müssen nachziehen und ihre haushaltsrechtlichen Vorschriften zur Inkraftsetzung der UVgO anpassen. Als erstes Bundesland tritt die UVgO am den 1.10.2017 in Hamburg in Kraft. Vor dem 2. September 2017 begonnene Vergabeverfahren werden nach altem Recht (VOL/A 1. Abschnitt) zu Ende geführt.
UVgO Normtext
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