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Recht / VOB/A UVgO

Unterhalb der Schwellenwerte ist gesetzliche Grundlage für die Vergabe öffentlicher Aufträge das Haushaltsrecht. Bei der Beschaffung von Leistungen und dem Abschluss von Verträgen regelt das Haushaltsrecht von Bund, Ländern und Kommunen, das nach einheitlichen Vergabegrundätzen bzw. Richtlinien verfahren werden soll. Wie bei Vergaben ab Erreichen der Schwellenwerte ergeben sich auch unterhalb dieser Schwellenwerte unterschiedliche Rechtsregime für die Beschaffungen von Bauleistungen einerseits und von Dienst- und Lieferleistungen andererseits:

Für Bauleistungen gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts der VOB/A.
Für Dienst- und Lieferleistungen ist die UVgO anwendbar.