
Kurzform von Auftragsberatungsstelle
Im amtlichen Verzeichnis der Industrie- und Handelskammern (AVPQ) können sich alle Unternehmen listen lassen, die Dienst- und Lieferleistungen
erbringen, inklusive freiberuflicher Dienstleistungen. Für amtliche Verzeichnisse wie das AVPQ und das Hessische Präqualifikationsregister (HPQR)
ist in einer bundesweiten Regelung verankert, dass öffentliche Auftraggeber die Urkunde akzeptieren müssen. Der Vorteil für gelistete Bieter ist,
dass Auftraggeber die PQ-Urkunde anerkennen müssen. Das gilt für das gesamte Bundesgebiet und den EU-Binnenmakt.
weitere Informationen
Bund, Länder, Städte und Gemeinden sind öffentliche Auftraggeber. Juristische Personen des öffentlichen wie auch des privaten Rechts können öffentliche Auftraggeber sein, wenn sie zu einem besonderen Zweck gegründet wurden, wenn sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen und andere öffentliche Auftraggeber sie überwiegend finanzieren oder die Kontrolle über ihre Leistung ausüben.
Die Höhe des Auftragswerts entscheidet darüber, ob ein nationales oder ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen ist. Maßgebend ist, ob der
vorab ordnungsgemäß geschätzte Nettoauftragswert die sog. Schwellenwerte
(§§ 2, 3 VgV) überschreitet.
Die AI COCKPITSERIE enthält alle Bieterwerkzeuge der AI AG, die den Bieter bei der elektronischen Bearbeitung von Angeboten unterstützen - vom Befüllen von Leistungsverzeichnissen bis zur Abgabe von elektronischen Angeboten.
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Mit dem Inkrafttreten des neuen Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes am 01.09.2021 gibt es die Vergabekompetenzstellen
in Hessen (§ 18 HVTG). Diese sind bei Hessen Mobil, der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und den hessischen Regierungspräsidien
angesiedelt. Sie beraten öffentliche Auftraggeber sowie Zuwendungsempfänger in vergaberechtlichen Fragen im Bereich Bau-, Liefer- und
Dienstleistungen bei nationalen Verfahren (unterhalb des EU-Schwellenwertes).
Bewerber oder Bieter können sich bei der jeweils zuständigen Vergabekompetenzstelle beschweren. Zulässigkeitsvoraussetzung dafür ist das
Erreichen von bestimmten Wertgrenzen: Im Bereich „Bau“ muss der Auftragswert bei mindestens EUR 250.000 pro Fachlos; bei Liefer- und
Dienstleistungen bei mindestens EUR 50.000 liegen. Zudem muss die vermeintliche Rechtsverletzung gegenüber dem öffent-lichen Auftraggeber gerügt
worden und eine sogenannte „Nichtabhilfeentscheidung“ ergangen sein. Schließlich ist Voraussetzung, dass ein Zuschlag in der Sache noch nicht
erfolgt ist.
Der Gemeinsame Runderlass für das öffentliche Beschaffungswesen (Vergabeerlass) enthält alle Kontaktdaten der neuen Vergabekompetenzstellen,
welche zugleich die Aufgabe der Nachprüfungsstelle und VOB-Stelle auch für Gemeinden und Gemeindeverbände wahrnehmen. Für Nachprüfungsverfahren
oberhalb der EU-Schwellenwerte sind weiterhin zwei Vergabekammern in Hessen zuständig.
Der Praxisleitfaden beinhaltet unter anderem einen Fahrplan für das Vergabeverfahren sowie Vorschläge für die Formulierung der Vergabeanforderungen.
Zum Praxisleitfaden Biostädte
Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR)hat im Rahmen des Projektes „Nachwachsende Rohstoffe im Einkauf“, das vom Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gefördert wurde, eine Datenbank für Bio-Produkte erstellt. Die Rubriken für die professionellen Einkäufer
orientieren sich an den Handlungsfeldern im öffentlichen Sektor, wie zum Beispiel: Bauen & Sanieren, Gebäudemanagement, Kindergarten & Schule oder
Büroartikel. Diese sind dann weitergehend in einzelne Produktgruppen unterteilt.
Weiterhin werden die für den Einkauf der öffentlichen Hand relevanten und anerkannten Gütezeichen für die gelisteten Produkte aufgeführt. Eine
Verknüpfung zu den entsprechenden Richtlinien der einzelnen Gütezeichen soll Beschaffungsverantwortlichen die Einbindung in ihre
Leistungsverzeichnisse erleichtern.
Zur Datenbank für Bio-Produkte
Grundsätzlich soll bei elektronischen Vergaben die Textform nach § 126b BGB gelten. Es ist also weder eine eigenhändige Unterschrift noch eine digitale Signatur erforderlich.
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Elektronische Vergabe (eVergabe) ist die Möglichkeit, ein Vergabeverfahren vollelektronisch abzubilden, also in allen Schritten des Vergabeprozesses. Die
Durchführung elektronischer Verfahren ist nur im Oberschwellenbereich Pflicht. Bei nationalen Verfahren in Hessen ist nach wie vor ein
Papier-Verfahren möglich. Mit der eHAD bietet die Auftragsberatungsstelle Hessen hessischen Auftraggebern das komplette Dienstleistungspaket zum
Thema eVergabe an.
Der Vergabemanager der eHAD bietet einen großen Vorteil: Neben dem - vielen schon bekannten – Tool des Vergabemanagementssystems (VMS), welches den
Anwender durch einen umfassenden Support bei der Durchführung eines Verfahrens unterstützt, besteht auch die Möglichkeit einen sogenannten
Kurzworkflow (KWF) im System zu nutzen. Auch der KWF bietet alle Voraussetzungen, um ein Vergabeverfahren von A-Z elektronisch abzubilden. Im
Unterschied zum VMS reduziert sich der KWF aber auf die Darstellung der je nach Verfahrensart notwendigen Verfahrenssschritte.
Über eine Testplattform können Interessierte die Software vorab ausprobieren. Darüber hinaus finden regelmäßig Schulungsseminare zum AI
Vergabemanger für öffentliche Auftraggeber statt. Die Auftragsberatungsstelle e.V. bietet den Auftraggebern zudem an, auch die Bieterseite zu
schulen, um die eHAD und das sogenannte „Bietercockpit“ kennenzulernen.
Auftraggeber
Bieter
Mit der am 18.04.2016 in Kraft getretenen Reform des Vergaberechts wurde mit § 50 VgV auch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) eingeführt - ein
einheitliches Standardformular für eine Eigenerklärung von Unternehmen zu ihrer Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Das Formular
soll elektronisch verwendet werden. Dafür bietet die Europäische Kommission einen Onlinedienst an.
Das BMWi hat zudem einen "Leitfaden des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für das Ausfüllen der Einheitlichen Europäischen
Eigenerklärung (EEE)" erstellt, der öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen den Umgang mit und das Ausfüllen der EEE erleichtern soll.
zum EEE-Onlinedienst Public Procurement
zum EEE-Onlinedienst ESPD
zum Leitfaden
Der EU Binnenmarkt - öffentliches Auftragswesen
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Europäische online Formulare für Bekanntmachungen im Amtsblatt
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Die Freigrenzen finden Sie im Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz im § 12 HVTG (Vergabefreigrenzen)
zum Gesetz
Siehe auch Wertgrenzen
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Immer wieder werden Bieter und Bewerber aufgefordert, zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR)
vorzulegen. Im Rahmen von Vergabeverfahren hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Beschaffung des Nachweises allerdings ausschließlich dem Auftraggeber
übertragen. Geregelt ist dies einerseits im Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 und gleichlautend im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
vom 20. April 2009 für die Prüfung der Einhaltung bestimmter, in Deutschland geltender arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Mindeststandards
sowie des Mindestlohns.
Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 € trifft den öffentlichen Auftraggeber die Pflicht, eine Auskunft aus dem die GZR nach § 150 a Gewerbeordnung
für den Bieter einzuholen, welcher den Zuschlag erhalten soll. Diese Auskunft umfasst rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach dem MiLoG oder AEntG. Alternativ verlangen Auftraggeber unterhalb des o. g. Auftragswertes eine Eigenerklärung vom Bieter
oder Bewerber, dass Voraussetzungen für einen Ausschluss eines Vergabeverfahrens, nicht vorliegen.
Da bei Aufträgen oberhalb des Schwellenwertes angeordnet ist, dass die Vergabestelle hinsichtlich des aussichtsreichsten Bewerbers nach § 150 a
Gewerbeordnung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zwingend einzuholen hat, sind für das Vergabeverfahren und seinen Ablauf insoweit keine
gesonderten Erklärungen oder Verpflichtungserklärungen oder Überprüfungen jedes Bieters auf der Eignungsstufe vorzusehen. Denn nach den gesetzlichen
Vorgaben wird erst beim Ausgang der Wertungsstufe der als aussichtsreichster Bieter identifizierte Wirtschaftsteilnehmer auf seine Zuverlässigkeit,
also seine Eignung unter diesen speziellen Gesichtspunkten, überprüft. Auch die Verletzung von Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben stellt insoweit keinen Ausschlussgrund dar, wenn die insoweit entstandenen Verbindlichkeiten durch den Wirtschaftsteilnehmer
ausgeglichen wurden und folglich damit die Zuverlässigkeit als wiederhergestellt angesehen wird.
In Fällen der fahrlässigen Beauftragung von Unterauftragnehmern, die ihrerseits die Vorschrift zur Mindestlohnzahlung verletzen, wird auch der
Hauptauftragnehmer in die Verantwortung gezogen, was seinen Ausschluss vom Verfahren bewirken kann. Die Anforderung eines GZR-Auszugs erstreckt sich
dann nicht nur auf den aussichtsreichsten Bieter, sondern auch auf die im Angebot angegebenen Nachunternehmer. Stellt sich heraus, dass bei einem
Nachunternehmer Ausschlussgründe vorliegen, der Bieter als künftiger Hauptauftragnehmer aber nicht zur Verantwortung zu ziehen ist und er nicht
selbst einen Ausschlussgrund verwirklicht, muss der Hauptauftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers den Unterauftragnehmer, bei dem ein
Ausschlussgrund vorliegt, ersetzen.
Beim GPA handelt es sich um ein plurilaterales Abkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO). Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die es
unterzeichnet haben. Das Abkommen soll einen wirksamen Wettbewerb und den gegenseitigen diskriminierungsfreien Zugang zu den öffentlichen
Beschaffungsmärkten der Vertragsparteien ermöglichen. Dem GPA gehören zurzeit 48 Staaten an, darunter alle Mitgliedstaaten der EU.
Mehr
Das Gesetz regelt Mindestziele und deren Sicherstellung bei der Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge.
Das Gesetz finden Sie
hier
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist das zentrale Regelwerk des deutschen Kartell-, Wettbewerbs- und Vergaberechts. Es enthält insbesondere die allgemeinen Grundsätze (wie z.B. das Diskriminierungsverbot), die bei der Auftragsvergabe zu beachten sind.
zum Gesetz
HVA B-StB
Ausgabe August 2019
zum Handbuch

Im Wege der Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes hat der hessische Gesetzgeber zum 01. September 2021
mit dem Informationsverzeichnis über schwere Verfehlungen von Unternehmen ein neues Instrument zum Schutz vor unzuverlässigen
Unternehmen und deren Nachunternehmen geschaffen. Die Informationsstelle wird bei der Oberfinanzdirektion geführt und tritt
neben das neue Wettbewerbsregister des Bundes.
Zur Broschüre der OFD
Das von der Fachagentur Nachwachsenede Rohstoffe (FNR) koordinierte EU-Projekt InnProBio endete im Februar 2018 nach 3-jähriger Laufzeit. Das
Projekt hatte zum Ziel, die innovative und biobasierte Beschaffung öffentlichen Beschaffern näher zu bringen. Im Laufe der Projektlaufzeit entwickelte
das Konsortium ebenso zahlreiche Arbeitsmittel. Die Hilfsmittel stehen gebündelt in einem mehrsprachigen Online-Werkzeugkoffer zur Verfügung, der
öffentliche Beschaffer bei ihren Kaufentscheidungen bezüglich innovativen und biobasierten Produkten unterstützen und informieren soll. Hauptziel
ist es, Beschaffern ein Werkzeug zur Hand zu geben, dass Ihnen ermöglicht, fundierte Entscheidungen bei der Beschaffung insbesondere von
Alternativen zu Kunststoffen aus fossilen Rohstoffen zu treffen.
Der Online-Werkzeugkoffer ist auf Deutsch, Englisch, Polnisch und Niederländisch erhältlich.
Der Werkzeugkoffer bietet Informationen über verschiedenste Aspekte von biobasierten Produkten. Er erklärt
- die Vorteile von biobasierten Produkten,
- wie sie mit der Kreislaufwirtschaft und der zirkulären Beschaffung verbunden sind und
- wie sichergestellt werden kann, dass sie wirklich nachhaltig sind.
- den biobasierten Anteil bestimmter Produkte,
- ihre Nachhaltigkeit,
- ihre Funktionalität und
- End-of-Life-Aspekte, z.B. biologische Abbaubarkeit.
Die Datenbank enthält zudem Praxisbeispiele, die zeigen, wie und wo biobasierte Beschaffung bereits erfolgreich umgesetzt wurden:
- Informationen über die wichtigsten Instrumente, zur biobasierten Beschaffung und
- Beispieltexte, die hier als "Ausschreibungstextblöcke" bezeichnet werden, zur Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen.

Zum ersten September dieses Jahres tritt das neue HVTG 2021 in Kraft. Bitte beachten Sie, dass es ab diesem Zeitpunkt kein
Interessenbekundungsverfahren (IBV) und keine VOL/A mehr geben wird. Das IBV wird zum Teilnahmewettbewerb (TW) und die
Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) wird durch Anwendungsbefehl nun auch in Hessen geltend gemacht werden. Zudem ändern sich die geltenden
hessischen Wertgrenzen bzgl. der Verfahrenswahl.
Sie finden eine aktualisierte Wertgrenzentabelle hier .
vor Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben?
Zusammenfassung des Interessenbekundungsverfahrens: zum PDF-Dokument
Ist mein Unternehmen ein KMU?
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Die Berücksichtigung der Lebenszykluskosten (LZK) eines Produktes hat den Vorteil, dass bei der Kaufentscheidung nicht nur der (Anschaffungs-) Preis einer Ware sondern auch Folgekosten für z.B. für die Wartung, Verschleißteile und Energieverbrauch berücksichtigt werden. Dennoch wird eine LZK-Berechnung in mehr als 50 Prozent der öffentlichen Vergabestellen in Deutschland selten bis gar nicht angewendet. Das ergab die im Auftrag des Kompetenzzentrums innovative Beschaffung (KOINNO) von der Universität der Bundeswehr München durchgeführte Umfrage „Innovative öffentliche Beschaffung“.
Grund dafür ist vor alle die Unsicherheit vieler Einkäufer, Fehler bei der Berechnung zu machen und dadurch bei der Beschaffungsentscheidung angreifbar zu werden. Das ist problematisch, da der LZK-Ansatz gerade bei der Beschaffung von Innovationen erforderlich ist, um die Wirtschaftlichkeit der innovativen Produkte nachweisen zu können. Abhilfe soll hier ein Auswahltool zur LZK-Berechnung schaffen. Dabei wurden in einem ersten Schritt bereits vorhandene Tools recherchiert und ausgewertet sowie die LZK-Eigenschaften (z.B. Ziele, Inhalte, Prozess, Berechnungsmethode, Verständnis) erfasst.
Die Auswahlhilfe zur Berechnung von Lebenszykluskosten der Universität der Bundeswehr München, des Hessischen Ministeriums der Finanzen und des Kompetenzzentrums innovative Beschaffung ist online.
zur Auswahlhilfe
Spezifisch unterscheidet man zwischen Stoffpreisgleitklausel
und Lohngleitklausel.Bei Lohngleitklauseln verändert sich der Preis aufgrund von veränderten Personalkosten.
Preisgleitklauseln
Der Mittelstandsschutz ist zwar gesetzlich verankert und verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur Losaufteilung. Der Loszuschnitt muss sich daran
orientieren, dass einzelne Lose des Auftrages für ein typisches mittelständisches Unternehmen des konkreten Marktes zugänglich sind. Für
Vergabestellen ist es äußerst schwierig, das typische mittelständische Unternehmen einer bestimmten Branche zu identifizieren und dann zu bestimmen,
welches Auftragsvolumen von diesem Unternehmen gestemmt werden kann.
Mit dieser Problematik befasst sich eine Studie, die von den Auftragsberatungsstellen in Deutschland im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums
erstellt wurde. Ergebnis ist eine Berechnungshilfe, die dem Auftraggeber aufgrund nur weniger Angaben wie Auftragsvolumen und Leistungszeit eine
mittelstandsfreundliche Losgröße "auswirft". Die Daten, die der Berechnungshilfe zugrunde liegen, liefert das Statistische Bundesamt. Die
Berechnungshilfe finden Sie hier
.
Bei seiner Einführung im Jahr 2015 lag der gesetzliche Mindestlohn bei 8,50 Euro pro Stunde. Seither wurde die Lohnuntergrenze auf Grundlage von Vorschlägen der Mindestlohnkommission mehrfach angehoben. Seit dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 9,82 Euro pro Stunde. Mitte 2022 soll der Mindestsatz in einem weiteren Schritt auf 10,45 Euro steigen. Daneben haben einige Branchen spezifische Mindestlöhne, die darüber liegen. Die neue Bundesregierung plant eine einmalige Anhebung des flächendeckenden Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde.
Einen Leitfaden zur „Nutzung von Umweltsiegeln für nachhaltige Beschaffung“ hat der Bezirksverband Pfalz herausgegeben, um vor allem Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern in Verwaltungen, die mit Beschaffung und Vergabe befasst sind, eine Orientierungshilfe an die Hand zu geben. Er kann aber auch von
Unternehmen genutzt werden. Die 64-seitige Broschüre bietet nach einer Einführung zum Thema „Nachhaltigkeit“ und den Grundlagen nachhaltiger
Beschaffung eine Übersicht über Umweltsiegel. Diese ermöglicht eine einfache und schnelle Bewertung verschiedener Produktsiegel durch eine
Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und ein einfaches Ampelsystem. Insgesamt werden 28 bekannte und häufig genutzte Siegel aus sechs
Produktgruppen (wie Blauer Engel, FSC und Fairtrade) vorgestellt und bewertet, und zwar aus den Bereichen Papier, Möbel, Elektrogeräte,
Reinigungsmittel, Textilien und Fahrzeuge. Für jede Produktgruppe wird mit Hilfe konkreter Beispiele aus der Praxis dargestellt, wie
Nachhaltigkeitssiegel und -kriterien in Leistungsbeschreibungen und andere Schritte der Vergabe eingebunden werden können.
Der Siegelkatalog ist im Rahmen einer unabhängigen Studienarbeit zum Thema „Nachhaltige Beschaffung“ entstanden, die im Rahmen des EU-Life Projektes
„Zero Emissions Natural Protection Areas“ (ZENAPA) für den Bezirksverband Pfalz erstellt wurde. Den Leitfaden finden Sie
hier.
Weitere Links zur
nachhaltigen Beschaffung
Ein Nebenangebot liegt vor, wenn ein Angebot inhaltlich von dem des Auftraggebers in dessen Leistungsbeschreibung vorgesehener Leistungsausführung abweicht.
Oberhalb der EU-Schwellenwerte muss ein Nebenangebot ausdrücklich durch den Auftraggeber in der Bekanntmachung/ Vergabeunterlagen zugelassen sein.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte sind Nebenangebote grundsätzlich zugelassen, wenn sie nicht ausdrücklich durch den Auftraggeber ausgeschlossen werden.
Hierbei gibt es eine Ausnahme:
Gem. § 25 UVgO sind Nebenangebote grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie nicht ausdrücklich zugelassen sind.
Seit 16. August 2017 müssen öffentliche Auftraggeber bei der Bekanntmachung von EU-Ausschreibungen auf TED (Tenders Electronic Daily) die NUTS-Codes
2016 verwenden. Mit der Verordnung (EU) 2016/2066) wurde die Liste der NUTS-CODES letztmalig aktualisiert.
Die NUTS-Codes (französisch " Nomenclature des unités territoriales statistiques") dienen der einheitlichen Gliederung der Gebietseinheiten innerhalb der EU, zur Erstellung regionaler Statistiken. Die NUTS-Codes ermöglichen eine regionale Zuordnung des Auftrags und sind bei einer Bekanntmachung von EU-Ausschreibungen auf der Bekanntmachungsplattform der EU (TED) in die Standardformulare einzugeben.
Der NUTS-Code besteht aus drei Ebenen und setzt sich für Deutschland zusammen aus: DE, Zahlen und Buchstaben für die Regionen (Landkreise und Städte), z.B. DE212 für die kreisfreie Stadt München.
Übersicht der aktuellen NUTS-Codes finden Sie
hier
Verordnung (EU) 2016/2066
Nuts-Codes nur Deutschland
Gemeinsamer Runderlass über den Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen wurde überarbeitet und verlängert. Landesvergabestellen haben ihn verpflichtend anzuwenden.
Bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ist eine Melde- und Informationsstelle für Vergabeausschlüsse im Referat für Korruptionsschutz eingerichtet. Meldungen und Abfragen von Ausschlüssen sollen vordringlich auf elektronischem Weg über folgende E-Mail Adresse erfolgen:
Anschrift: Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Referat Ba 5 – Melde- und Informationsstelle
E-Mail: MIS@ofd.hessen.de
Den Erlass finden Sie hier
Das Umweltbundesamt hat eine Arbeitshilfe zur Beschaffung von Ökostrom herausgegeben. Er steht in der vierten aktualisierten und der
Marktsituation angepassten Auflage zur Verfügung und erläutert ausführlich die vergaberechtlichen und fachlichen Grundlagen zur Beschaffung von
Ökostrom nach einheitlichen Kriterien. Ein im Auftrag des Umweltbundesamtes erstelltes Rechtsgutachten zur Beschaffbarkeit von Regionalstrom
kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass die regionale Anknüpfung bei Regionalstrom mit der Vorgabe der produktneutralen Ausschreibung
vereinbar ist: Das Bestreben nach „regionaler Klimaneutralität“ rechtfertigt aus juristischer Sicht die Ausschreibung von regionalem Ökostrom.
Den Leitfaden finden Sie
hier
Europäische online Formulare für Bekanntmachungen im Amtsblatt
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Übersicht zur Vergabe von Planungsleistungen uSchW nach HVTG
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Präqualifikation ist die allgemeine, vorgelagerte und von der konkreten Auftragsvergabe losgelöste unabhängige Prüfung und Beurteilung eines
Unternehmens, ob es für einen öffentlichen Auftrag geeignet ist, d.h. die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für die Bewerbung um
öffentliche Aufträge besitzt.
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Spezifisch unterscheidet man zwischen Stoffpreisgleitklausel
und
Lohngleitklausel.
Üblicherweise werden für bestimmte Leistungen als Vergütung sogenannte Einheitspreise oder Pauschalpreise vereinbart. Der Auftragnehmer trägt das
Risiko einer Änderung der Preisermittlungsgrundlagen in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Vertragsschluss. Gleiches gilt für Änderungen der
Preisermittlungsgrundlagen in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Ausführungszeitraum. Über den Begriff „Festpreis“ bestehen teilweise unklare
Vorstellungen: Er wird häufig als Synonym für „Pauschalpreis“ verwandt.
Dabei wird übersehen, dass alle vereinbarten Preise – Einheitspreise, Pauschalpreise, Stundensätze – ihrer Natur nach „Festpreise“ sind, ohne dass
dies einer besonderen Erwähnung bedarf. Erhebliche Änderungen bei den Kosten gehen zu Lasten oder aber auch zu Gunsten des Auftragnehmers. Dieses
Kostenrisiko kann durch eine Preisgleitklausel mit auf den Auftraggeber aufgeteilt werden.
Grundsätzlich muss aber auf die Verwendung von Preisgleitklauseln verzichtet werden (Preisklauselgesetz). Im Vergabe- und Vertragshandbuch für
Bauleistungen (VHB Bund) sind in den Formblättern 224, 225, 228 und 615 sachliche Regularien über die Verwendung von Preisgleitklauseln festgelegt.
Serviceangebote zu Preisgleitklauseln des Statistischen Bundesamtes
Mit Datum vom 13.01.2023 sind die Erlasse zur Verlängerung der Regelungen zu Stoffpreisgleitklauseln des HMWEVW und HMdIS bis zum 30. Juni verlängert worden.
Hiermit wird die Empfehlung für hessische Kommunen, die Regelungen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu Stoffpreisgleitklauseln
(Erlass des BMWSB vom 06.12.2022 zur Verlängerung der Sonderregelungen des Bundes) sowie ergänzende landesrechtliche Bestimmungen des HMdF (Erlasse vom
29.04.2022 und 08.07.2022) entsprechend anzuwenden, ausgesprochen. Die zuständigen hessischen Ministerien hatten diese Empfehlungen an die Kommunen zuletzt
mit Schreiben vom 18.05.2022 und 20.07.2022 herausgegeben.
Erlass des HMdF zur Verlängerung der Stoffpreisklausel
Ergänzender Erlass für Kommunen zur Anwendung von Preisgleitklauseln

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat am 25.03.2022 einen weiteren Erlass veröffentlicht, der Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge der Ukraine-Kriegs im Fokus hat. Der Erlass ist befristet bis zum 30. Juni dieses Jahres und kann als eine Konkretisierung des Erlasses vom 25. Mai 2021 ausgelegt werden: Angesprochen sind Baumaßnahmen des Bundes bzw. Landesvergabestellen, die Baumaßnahmen im Auftrag des Bundes betreiben. Auch hier wird auf die Musterformulare und Anwendungsrichtlinien des VHB 225 verwiesen.

(Umgang mit Preissteigerungen und Lieferengpässen in Folge des Angriffskrieges auf die Ukraine, März-Juli 2022)
1. Allgemeines zu Preisgleitklauseln
Preisgleitklauseln sind in Deutschland grundsätzlich nicht zugelassen, soweit nicht das Preisklauselgesetz eine Ausnahme zulässt
(§ 1 Abs. 1 PrKG). Preisgleitklauseln werden vereinbart, wenn die Vertragsdauer sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu erwarten
ist, dass die Kosten zur Herstellung des Produktes starken Schwankungen unterliegen könnten. Das erklärte Ziel ist die Risikominimierung in
erster Linie für Auftragnehmer, mittelbar aber auch für die Auftraggeberseite.
Preisgleitklauseln sind Wertsicherungsklauseln bei bestehenden Zahlungsbedingungen. Der Lieferant behält sich im Falle von Erhöhungen seiner
Selbstkosten vor, den geforderten Preis für seine Leistung anzupassen. Die Vereinbarung einer Preisgleitklausel ist vom Bieterangebot
abgekoppelt.
Bieter können im Rahmen ihrer Angebotserstellung weiterhin, unabhängig von der Vereinbarung einer Preisgleitklausel, kalkulieren. Anfallende
Preissteigerungen werden abstrakt ermittelt und der Anspruch auf Mehr-/Minderkosten ist allein von den maßgeblichen statistischen Indizes
abhängig. Die Vereinbarung einer Preisgleitklausel, die vom Auftraggeber vorgegeben wird, hat somit keinen Einfluss auf die spätere
Angebotswertung.
2. Erlasse, die seit März in Bezug auf Preissteigerungen in Kraft getreten sind und bis zum 31. Dezember 2022 gelten:
a) BMWSB, BMDV vom 25. März 2022 = Vereinbarung von Preisgleitklauseln für wichtige Baumaterialien
b) HMdF vom 29. April 2022, OFD vom 30. Juni 2022 = Bezug auf Erlass des BMWSB mit der Bitte um Kenntnisnahme sowie entsprechender
Beachtung auch bei Baumaßnahmen des Landes.
c) HMWEVW, HMdIS Schreiben vom 18. Mai 2022 = Empfehlung, Preisgleitklausel auch auf kommunaler Ebene anzuwenden; Verweis auf BMWSB vom
25. März.
d) BMWSB vom 22. Juni 2022 = Vereinbarung von Preisgleitklauseln für wichtige Baumaterialien, konkretisiert den Erlass des BMWSB vom 25.
März 2022
1 Monat betragen.
e) BMWK vom 24. Juni 2022 = bezieht sich auf Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen.
f) HMdF vom 08.Juli.2022 = bezieht sich auf die Baumaßnahmen des Landes und bringt die Regelungen des Erlasses BMWSB vom 22. Juni inkl. der
Arbeitshilfe, VHB 225a sowie das allgemeine Hinweisblatt zur Anwendung.
g) HMWEVW, HMdIS Schreiben vom 20. Juli 2022 = Bezugnahme auf BMWSB vom 22. Juni sowie auf Schreiben HMdF vom 29. April.
3. Ergänzungen/Konkretisierungen durch Erlass BMWSB vom 22. Juni
Zahlreiche Länder hatten die Bundesregelung vom 25. März dieses Jahres für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich übernommen. So auch Hessen
mit den Schreiben vom 29. April, 18. Mai, 30. Juni, 8. und 20. Juli:
1 % ausdrücklich 0,5 % Stoffkostenanteil
der geschätzten Auftragssumme.
4. Muster und Arbeitshilfen zur Unterstützung in der praktischen Anwendung:
Statistischen Bundesamt
Website des BMWK
Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 hatten das HMWEVW und das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) die Anwendung von
Preisgleitklauseln auf kommunaler Ebene in Hessen empfohlen und dazu einige Hinweise erteilt. Grundlage dafür war ein Erlass des
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vom 25. März 2022 (BWI7-70437/9#4) sowie ergänzende Hinweise des
Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF) im Erlass vom 29. April 2022 (O 1080 A – 101 – IV 6d).
Das BMWSB und das HMdF haben am 22.06.2022 und 8. Juli 2022 nunmehr jeweils klarstellende und ergänzende Schreiben mit Arbeitshilfen zu
dieser Thematik zur Verfügung gestellt. Das HMWEVW und das HMdIS empfehlen mit Schreiben vom 20.07.2022 (III4-120-d-01-04#008 /
IV 4-03m-19-01) auch diese ergänzenden Regelungen den hessischen Kommunen zur Anwendung.
Ergänzenden Erlass von HMWEVW und HMdIS vom 20.07.2022
(III4-120-d-01-04#008 / IV 4-03m-19-01
Erlass des HMdF vom 08.07.2022
Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung
Beispiel VHB Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung
Abrechnungsbeispiel zur Stoffpreisgleitung
Klarstellung
VHB 225a
Hinweisblatt VHB 225a (Auszug aus VHB)
Am 22.6.2022 ist vom BMWSB ein Erlass zur Klarstellung der Anwendung des Erlasses vom 25. März zum Thema „Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger
Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ veröffentlicht worden. Des Weiteren wird für die Fälle, in denen der Basiswert 1 für eine Regelung der
Stoffpreisgleitklausel nicht ermittelt werden kann, ein Lösungsvorschlag vorgestellt: Es besteht die Möglichkeit, auf den im Angebot durch den Bieter angegebenen
Stoffpreis ohne Zuschläge zurückzugreifen. Hierzu gibt es ein neues Musterformblatt „VHB 225a“ nebst Hinweisen zur Anwendung.
Das Hessische Ministerium der Finanzen hat zum 29. April unter Bezugnahme auf den Erlass des BMWSB vom 25. März einen Erlass mit Hinweisblatt zum Thema
„Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ herausgebracht. Ergänzend wurde am 18. Mai vom Hessischen
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Empfehlung ausgesprochen, diesen auch auf kommunaler Ebene anzuwenden.
Die Erlasse sind befristet und gelten bis zum 31.12.2022. Sie beziehen sich auf Baumaßnahmen des Landes, womit auch Zuwendungsempfänger gemeint sind.
Klarstellung
Erlass BMWSB vom 25. März 2022
Erlass HMdF vom 25. März 2022
VHB 225a
Hinweisblatt VHB 225a (Auszug aus VHB)
Die Auslegungshinweise können im Einzelfall sowohl bei bereits bestehenden Verträgen (vgl. Abschnitt I. und II.) als auch bei anstehenden und laufenden
Vergabeverfahren (vgl. Abschnitt III.) über Liefer- und Dienstleistungen einbezogen werden. Dabei prüft jede Vergabestelle im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts,
was auf Grundlage des Haushaltsrechts (wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung) und des Vergaberechts eigenverantwortlich umsetzbar ist.
Hierbei können die
Auswirkungen der Ukrainekrise als ein außergewöhnliches Ereignis gewertet werden, das den Risikobereich beider Vertragsparteien überschreitet und im Einzelfall eine
Vertragsanpassung im Rahmen laufender Verträge bzw. die Aufnahme von Preisgleitklauseln in anstehenden und laufenden Vergabeverfahren rechtfertigen kann. Auf eine
entsprechende Dokumentation in der Vergabeakte ist zu achten.
Das Rundschreiben vom 24. Juni finden Sie
hier
Das Gesetz regelt Mindestziele und deren Sicherstellung bei der Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge.
Das Gesetz finden Sie
hier
Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MLUL) hat einen Leitfaden mit dem Titel "Steigerung der Ressourceneffizienz des Recyclings von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen – mit Stand 25.01.2017 herausgegeben.
weiter
zur aktuellen Sektorenverordnung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat im Rahmen des Forschungsprogramms "Zukunft Bau" einen Leitfaden zur Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge erarbeiten lassen.
Mit diesem Leitfaden soll nach einem BMUB-Rundschreiben vom 6.9.2017 "der Bundesbauverwaltung der praktische Umgang mit der durch die Vergaberechtsreform 2016 erstmals in das nationale Vergaberecht eingeführte Möglichkeit der Selbstreinigung eines Bieters (§ 6f EU VOB/A, § 125 GWB) erleichtert werden."
Die Prüfung der Selbstreinigung wird nach dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG), welches am 29.07.2017 in Kraft getreten ist grundsätzlich durch das Register führende Bundeskartellamt vorgenommen. Jedoch treten die im Gesetz normierten Melde-, Abfrage und Prüfpflichten erst in Kraft, wenn eine Rechtsverordnung der Bundesregierung die näheren Einzelheiten geregelt und das Bundeskartellamt die technisch-organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat. Hiermit wird nach Auffassung BMUB 2019/2020 zu rechnen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt bietet der Leitfaden eine wertvolle Hilfestellung für die Praxis.
Die Beschaffungspraxis orientiert sich in vielen Kommunen oftmals nur am günstigsten Preis. Im Auftrag und auf Initiative des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wurde daher die Informationskampagne „Deutschland Fairgleicht“ ins Leben gerufen. Die Kampagne macht auf die Möglichkeiten und das Potential in Kommunen aufmerksam und zeigt Informations- und Beratungsangebote auf.
Ziel ist es, etwaige Fairness-Lücken, die im kommunalen Beschaffungswesen noch zu finden sind, zu schließen. So sollen Entscheider und Verantwortliche in den Kommunen in ihren Bemühungen unterstützt werden, vermehrt soziale Kriterien wie soziale Bedingungen in der Produktion, Nachhaltigkeit oder Umweltbewusstsein bei der Auswahl von Lieferanten und Dienstleistern zu berücksichtigen.
In einem Brief an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Kommunen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Herr Dr. Gerd Müller, im letzten Jahr hingewiesen auf
- die Bedeutung der Beschaffung und die neuen Möglichkeiten durch die im April 2016 in Kraft getretene Vergaberechtsmodernisierung,
- den Kompass Nachhaltigkeit,
- das bundesweite Netzwerk Faires Beschaffungswesen und
- weitere Unterstützungsangebote der Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW) für Kommunen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die aktualisierte Statistik von Meldungen über Vergabenachprüfungsverfahren bei EU-weiten öffentlichen Aufträgen veröffentlicht.
zur Webseite des BMWI
Vertragsklauseln werden häufig dann vereinbart, wenn die Vertragsdauer sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und es zu erwarten ist, dass die
Kosten zur Herstellung des Produktes bzw. zur Erbringung der Leistung stark schwanken können. Spezifisch unterscheidet man zwischen Stoffpreisgleitklausel
und Lohngleitklausel. Bei Stoffpreisgleitklauseln verändert sich der Preis aufgrund verändernder Rohstoffpreise (z.B. Holz, Stahl, Zement,
Sand).
Preisgleitklauseln
Mit Datum vom 13.01.2023 sind die Erlasse zur Verlängerung der Regelungen zu Stoffpreisgleitklauseln des HMWEVW und HMdIS bis zum 30. Juni verlängert worden.
Hiermit wird die Empfehlung für hessische Kommunen, die Regelungen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu Stoffpreisgleitklauseln
(Erlass des BMWSB vom 06.12.2022 zur Verlängerung der Sonderregelungen des Bundes) sowie ergänzende landesrechtliche Bestimmungen des HMdF (Erlasse vom
29.04.2022 und 08.07.2022) entsprechend anzuwenden, ausgesprochen. Die zuständigen hessischen Ministerien hatten diese Empfehlungen an die Kommunen zuletzt
mit Schreiben vom 18.05.2022 und 20.07.2022 herausgegeben.
Erlass des HMdF zur Verlängerung der Stoffpreisklausel
Ergänzender Erlass für Kommunen zur Anwendung von Preisgleitklauseln
Mit Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 25. März 2022 wurden, befristet bis zum 30. Juni 2022, Regelungen zum Umgang mit Lieferengpässen und
Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingeführt. Eine erste Verlängerung erfolgte bis zum 31.
Dezember 2022. Gleichzeitig wurden Regelungen nachgeschärft und eine alternative Methode zur Ermittlung der Basiswerte für die
Stoffpreisgleitklausel eingeführt (Formblatt 225a VHB). Da der Trend einer Stabilisierung derzeit noch nicht gesichert absehbar ist,
werden die Regelungen bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Hier finden Sie den Erlass.
(Umgang mit Preissteigerungen und Lieferengpässen in Folge des Angriffskrieges auf die Ukraine, März-Juli 2022)
1. Allgemeines zu Preisgleitklauseln
Preisgleitklauseln sind in Deutschland grundsätzlich nicht zugelassen, soweit nicht das Preisklauselgesetz eine Ausnahme zulässt
(§ 1 Abs. 1 PrKG). Preisgleitklauseln werden vereinbart, wenn die Vertragsdauer sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu erwarten
ist, dass die Kosten zur Herstellung des Produktes starken Schwankungen unterliegen könnten. Das erklärte Ziel ist die Risikominimierung in
erster Linie für Auftragnehmer, mittelbar aber auch für die Auftraggeberseite.
Preisgleitklauseln sind Wertsicherungsklauseln bei bestehenden Zahlungsbedingungen. Der Lieferant behält sich im Falle von Erhöhungen seiner
Selbstkosten vor, den geforderten Preis für seine Leistung anzupassen. Die Vereinbarung einer Preisgleitklausel ist vom Bieterangebot
abgekoppelt.
Bieter können im Rahmen ihrer Angebotserstellung weiterhin, unabhängig von der Vereinbarung einer Preisgleitklausel, kalkulieren. Anfallende
Preissteigerungen werden abstrakt ermittelt und der Anspruch auf Mehr-/Minderkosten ist allein von den maßgeblichen statistischen Indizes
abhängig. Die Vereinbarung einer Preisgleitklausel, die vom Auftraggeber vorgegeben wird, hat somit keinen Einfluss auf die spätere
Angebotswertung.
2. Erlasse, die seit März in Bezug auf Preissteigerungen in Kraft getreten sind und bis zum 31. Dezember 2022 gelten:
a) BMWSB, BMDV vom 25. März 2022 = Vereinbarung von Preisgleitklauseln für wichtige Baumaterialien
b) HMdF vom 29. April 2022, OFD vom 30. Juni 2022 = Bezug auf Erlass des BMWSB mit der Bitte um Kenntnisnahme sowie entsprechender
Beachtung auch bei Baumaßnahmen des Landes.
c) HMWEVW, HMdIS Schreiben vom 18. Mai 2022 = Empfehlung, Preisgleitklausel auch auf kommunaler Ebene anzuwenden; Verweis auf BMWSB vom
25. März.
d) BMWSB vom 22. Juni 2022 = Vereinbarung von Preisgleitklauseln für wichtige Baumaterialien, konkretisiert den Erlass des BMWSB vom 25.
März 2022
1 Monat betragen.
e) BMWK vom 24. Juni 2022 = bezieht sich auf Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen.
f) HMdF vom 08.Juli.2022 = bezieht sich auf die Baumaßnahmen des Landes und bringt die Regelungen des Erlasses BMWSB vom 22. Juni inkl. der
Arbeitshilfe, VHB 225a sowie das allgemeine Hinweisblatt zur Anwendung.
g) HMWEVW, HMdIS Schreiben vom 20. Juli 2022 = Bezugnahme auf BMWSB vom 22. Juni sowie auf Schreiben HMdF vom 29. April.
3. Ergänzungen/Konkretisierungen durch Erlass BMWSB vom 22. Juni
Zahlreiche Länder hatten die Bundesregelung vom 25. März dieses Jahres für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich übernommen. So auch Hessen
mit den Schreiben vom 29. April, 18. Mai, 30. Juni, 8. und 20. Juli:
1 % ausdrücklich 0,5 % Stoffkostenanteil
der geschätzten Auftragssumme.
4. Muster und Arbeitshilfen zur Unterstützung in der praktischen Anwendung:
Statistischen Bundesamt
Website des BMWK
Der
Erlass des HBMWSB vom 22.06.2022 gilt gemäß der Verfügung der OFD vom 30.06.2022 nicht nur für Baumaßnahmen des Bundes, sondern wurde
vom Hessischen Ministerium der Finanzen nun auch für Baumaßnahmen des Landes eingeführt. Der Erlass gilt bis zum 31.12.2022 und ergänzt
den Erlass vom 29.04.2022 hinsichtlich der Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln.
Darüber hinaus steht eine Arbeitshilfe des BMWSB mit Anwendungsbeispielen zur Verfügung.
Erlass des HMdF vom 08.07.2022
Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung
Beispiel VHB Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung
Abrechnungsbeispiel zur Stoffpreisgleitung
Am 22.6.2022 ist vom BMWSB ein Erlass zur Klarstellung der Anwendung des Erlasses vom 25. März zum Thema „Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger
Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ veröffentlicht worden. Des Weiteren wird für die Fälle, in denen der Basiswert 1 für eine Regelung der
Stoffpreisgleitklausel nicht ermittelt werden kann, ein Lösungsvorschlag vorgestellt: Es besteht die Möglichkeit, auf den im Angebot durch den Bieter angegebenen
Stoffpreis ohne Zuschläge zurückzugreifen. Hierzu gibt es ein neues Musterformblatt „VHB 225a“ nebst Hinweisen zur Anwendung.
Das Hessische Ministerium der Finanzen hat zum 29. April unter Bezugnahme auf den Erlass des BMWSB vom 25. März einen Erlass mit Hinweisblatt zum Thema
„Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ herausgebracht. Ergänzend wurde am 18. Mai vom Hessischen
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Empfehlung ausgesprochen, diesen auch auf kommunaler Ebene anzuwenden.
Die Erlasse sind befristet und gelten bis zum 31.12.2022. Sie beziehen sich auf Baumaßnahmen des Landes, womit auch Zuwendungsempfänger gemeint sind.
Klarstellung
Erlass BMWSB vom 25. März 2022
Erlass HMdF vom 25. März 2022
VHB 225a
Hinweisblatt VHB 225a (Auszug aus VHB)
Das Hessische Ministerium der Finanzen hat zum 29. April unter Bezugnahme auf den Erlass des BMWSB vom 25. März einen Erlass mit Hinweisblatt zum
Thema „Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ herausgebracht. Ergänzend wurde am 18. Mai vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Empfehlung ausgesprochen, diesen auch auf
kommunaler Ebene anzuwenden.
Die Erlasse sind befristet und gelten bis zum 31.12.2022. Sie beziehen sich auf Baumaßnahmen des Landes, womit auch Zuwendungsempfänger gemeint
sind.
Erlass Materialpreissteigerungen
Schreiben des BMWSB
Hinweisblatt
Empfehlungen für kommunale Auftraggeber zur Anwendbarkeit der Preisgleitklausel
Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau
HVA B-StB
Ausgabe August 2019
zum Handbuch
Alle Ausschreibungen der öffentlichen Hand, die bestimmte Auftragswerte übersteigen, müssen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe S, Amtsblatt S oder ABl. S) veröffentlicht und so EU-weit bekannt gemacht werden. Seit Juli 1998 steht das Amtsblatt S nur noch ausschließlich in elektronischem Format zur Verfügung:
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Mit dem Inkrafttreten des neuen Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes am 01.09.2021 gibt es die Vergabekompetenzstellen
in Hessen (§ 18 HVTG). Diese sind bei Hessen Mobil, der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und den hessischen Regierungspräsidien
angesiedelt. Sie beraten öffentliche Auftraggeber sowie Zuwendungsempfänger in vergaberechtlichen Fragen im Bereich Bau-, Liefer- und
Dienstleistungen bei nationalen Verfahren (unterhalb des EU-Schwellenwertes).
Bewerber oder Bieter können sich bei der jeweils zuständigen Vergabekompetenzstelle beschweren. Zulässigkeitsvoraussetzung dafür ist das
Erreichen von bestimmten Wertgrenzen: Im Bereich „Bau“ muss der Auftragswert bei mindestens EUR 250.000 pro Fachlos; bei Liefer- und
Dienstleistungen bei mindestens EUR 50.000 liegen. Zudem muss die vermeintliche Rechtsverletzung gegenüber dem öffent-lichen Auftraggeber gerügt
worden und eine sogenannte „Nichtabhilfeentscheidung“ ergangen sein. Schließlich ist Voraussetzung, dass ein Zuschlag in der Sache noch nicht
erfolgt ist.
Der Gemeinsame Runderlass für das öffentliche Beschaffungswesen (Vergabeerlass) enthält alle Kontaktdaten der neuen Vergabekompetenzstellen,
welche zugleich die Aufgabe der Nachprüfungsstelle und VOB-Stelle auch für Gemeinden und Gemeindeverbände wahrnehmen. Für Nachprüfungsverfahren
oberhalb der EU-Schwellenwerte sind weiterhin zwei Vergabekammern in Hessen zuständig.
Im Rahmen der Vergaberechtsreform von 2016 wurde mit der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) die Grundlage für den Aufbau einer allgemeinen
bundesweiten Vergabestatistik geschaffen. Die VergStatVO verpflichtet alle Öffentlichen Auftraggeber nach §§ 98, 99 GWB, bestimmte Daten zu
durchgeführten Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich (EU-Verfahren) und eingeschränkt auch im Unterschwellenbereich (> 25.000 EUR Auftragswert)
digital zu übermitteln. Ziel ist eine valide bundesweite Vergabestatistik im Ober- und Unterschwellenbereich, die halbjährig für jeden transparent gemacht werden soll.
Diese Verpflichtung hat mit dem 1. Oktober 2020 begonnen. Öffentliche Auftraggeber können sich online bei destatis registrieren und eine oder mehrere Berichtsstellen angeben. Sie erhalten daraufhin eine Berichts-ID, mit der sie zukünftig ihrer Meldeverpflichtung nachkommen. Wichtig dabei ist die Anmeldung mit einer funktionalen E-Mail Adresse.
http://www.vergabestatistik.org/registrierung
Der Registrierung bei der Vergabestatistik sollte eine organisatorische Überlegung darüber vorangestellt werden, welche und wie viele Stellen die
Meldung übernehmen sollen. Es wird dringend empfohlen, die Zahl der Berichtsstellen so gering wie möglich zu halten. Je mehr Berichtsstellen für einen Kunden Daten übermitteln, umso höher liegt die Gefahr, dass uneinheitliche Eintragungen (z. B. bei der Behördenbezeichnung) vorgenommen oder Vergabeverfahren doppelt gemeldet werden.
Öffentliche Auftraggeber können sich einen zusätzlichen gewerblichen Vergabebegleiter (externer Dienstleister) zu einigen Projekten oder auch generell hinzuziehen. Dieser gewerbliche Vergabebegleiter (z.B. Architektur-, Projektierbüro oder Rechtsanwaltskanzlei) kann dann beauftragt werden, die statistische Meldung für die begleiteten Projekte zu machen und wird demnach durch den Öffentlichen Auftraggeber als Berichtsstelle bestimmt.
Weitere Informationen zu Berichtstellen finden Sie hier:
Definition der Berichtsstelle
Meldefrist: Ein Verfahren muss nach innerhalb von 60 Tagen Zuschlagserteilung an destatis gemeldet werden. Handelt es sich um ein Verfahren, in dem mehrere Lose ausgeschrieben waren, entscheidet die Zuschlagserteilung über das letzte Los über den Fristlauf der Meldeverpflichtung.
Rahmenvereinbarungen: Alle Auftraggeber nach § 98, 99 GWB sind verpflichtet, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu melden, wenn der Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt bzw. bei einem Auftragswert über 25 000 Euro. Die Einzelabrufe, die unter dieser Rahmenvereinbarung getätigt werden, sind nicht meldepflichtig.
Das Vergabehandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) wurde mit Bezugserlass 1 eingeführt und liegt derzeit in der mit den Bezugserlassen 2 und 3 eingeführten Fassung (VHB 2008 – Stand April 2016) vor. Da seit Herausgabe des VHB 2008 mittlerweile drei neue Gesamtausgaben der VOB erschienen sind, ist es angezeigt, eine neue Ausgabe des VHB zu erstellen. In diese fließen die im Juli 2016 im ersten Abschnitt der VOB/A vorgenommenen Änderungen ebenso ein wie die Anpassungen an die inzwischen eingeführte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
Ein Schwerpunkt der Neuausgabe liegt in der Überarbeitung der vertragsrechtlich relevanten Vorgaben des VHB. Insbesondere wurden die Zusätzlichen und die Besonderen Vertragsbedingungen bereinigt. Dadurch soll vor dem Hintergrund des zum 1. Januar 2018 in Kraft tretenden gesetzlichen Bauvertragsrechts die AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B nach § 310 BGB gewährleistet werden.
Die Änderungen sind in der Anlage „Dokumentation der Änderungen“ im Einzelnen aufgeführt und kurz begründet.
Erlass BI7-81064.02/01
Dokumentation der Änderungen
Lesefassung VHB 2017
Das Vergabehandbuch (VHB) wird bei der Durchführung von Bauvorhaben des Bundes als Arbeitsmittel für die Vergabe und vertragliche Abwicklung von Bauleistungen genutzt. Hier finden Sie den Erlass zur Einführung des VHB 2008, die Lesefassung des VHB 2008, Arbeitshilfen sowie die elektronisch bearbeitbaren Formblätter für Dritte; sowie die Aktualisierung des VHB 2008 von April-2016.
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Mehrplatzlösung unterstützt bei elektronischen Vergabeprozessen
Die Software Al Vergabemanager unterstützt und leitet Sie bei der Erstellung der Vergabeunterlagen, der Veröffentlichung, der elektronischen Angebotsöffnung bis zur Zuschlagserteilung. Sie haben die Wahl, die Angebotsabgabe auch in Papierform zuzulassen.
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Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung bzw. VgV) trat am 18. April 2016 in Kraft. Die Verordnung konkretisiert das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und regelt den konkreten Ablauf der Vergabeverfahren.
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt VOB) ist ein, im Auftrag von dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen herausgegebenes, dreiteiliges Klauselwerk. Es enthält Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber (Teil A), Regelungen für den Bauvertrag (Teil B) sowie allgemeine und gewerkespezifische zusätzliche technische Vertragsbedingungen, die ZTV (Teil C).
Die VOB ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung. Der Teil B muss bei der Ausgestaltung von Bauverträgen explizit als Vertragsbestandteil vereinbart werden.
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Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) ist Teil des deutschen Vergaberechtes und regelt die Ausschreibung und die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand in der Bundesrepublik Deutschland. Bis 2009 wurde sie Verdingungsordnung für Leistungen genannt, wobei unter Verdingung die öffentliche Bekanntgabe von Bedingungen in Erwartung eines Vertragsangebots zu verstehen war.
Sie dient der Umsetzung entsprechender EU-Richtlinien.
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Elektronischen Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS)
Am 29.07.2017 ist das neue eIDAS-Durchführungsgesetz in Kraft getreten, welches das Signaturgesetz und die Signaturverordnung aufgehoben hat. Ziel ist, eine grenzüberschreitende gegenseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel im E-Government zu erleichtern, aus der sich eine Prozessverbesserung ergibt. Damit könnten Firmen, Behörden und Bürger in der gesamten EU alle Dokumente für eine kostengünstige, einfach handhabbare Abwicklung EU-Weiter Geschäfte und E-Government-Leistungen elektronisch unterzeichnen und zertifizieren.
Kernstück des eIDAS-Durchführungsgesetzes ist das "Vertrauensdienstgesetz" (VDG), welches ein technisch hohes Sicherheitsniveau mit einer hohen Beweiskraft bietet.
Neu ist, dass ein Dokument mit einem elektronischen Siegel versehen werden kann. Dieses kann der Empfänger nun direkt auf die Echtheit überprüfen. Erstmals können juristische Personen so Dokumente mit einem elektronischen Siegel versehen, dass dem Absender als Institution unverfälschbar zurechenbar ist. Neben dem Siegel und dem bekanntesten Vertrauensdienst, der "digitalen Signatur", werden durch das eIDAS-Durchführungsgesetz mit einem elektronischen Zeitstempel, bescheinigte elektronische Zustelldienste und einem hohen Beweiswert für Langzeitaufbewahrung von Informationen ergänzt. Als Schirmherr des "Forum elektronische Vertrauensdienste" engagiert sich der DIHK, dass in Fachgesetzen konkrete Anwendungsmöglichkeiten insbesondere für das elektronische Siegel geschaffen werden. Wie weit eine Wirkung von eIDAS ausgeht, bleibt somit davon abhängig, ob entsprechende Anwendungsmöglichkeiten geschaffen werden.
Siehe auch weitere Informationen zur elektronischen Vergabe
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Bitte beachten Sie die aktualisierte Wertgrenzentabelle:
Wertgrenzentabelle Hessen
Wertgrenzen in den Bundesländern für beschränkte Ausschreibungen / freihändige Vergaben (pdf)
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Das Wettbewerbsregister ist eine bundesweite elektronische Datenbank, die öffentlichen Auftraggebern sowie bestimmten Sektorenauftraggebern und
Konzessionsgebern (Auftraggebern) zur Verfügung steht. Im Rahmen von Vergabeverfahren können diese Auftraggeber mithilfe des Wettbewerbsregisters
prüfen, ob ein Unternehmen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Damit
erfüllen Auftraggeber die Anforderungen der §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das Vorliegen von Ausschlussgründen
zu prüfen. Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt (Registerbehörde) eingerichtet und geführt.
Weitere Informationen zum Wettbewerbsregister
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