
In Hessen und Sachsen-Anhalt ist per Erlass geregelt, dass das Zertifikat die Einzelnachweise ersetzt und daher von den öffentlichen Auftraggebern anerkannt werden muss. In Niedersachsen wird die Präqualifizierung zur Anwendung empfohlen. Zudem weist der Erlass vom 11.06.2010 darauf hin, dass auch Zertifikate aus anderen Bundesländern grundsätzlich akzeptiert werden müssen. In § 97 Abs. 4 a GWB und in § 6 Abs. 4 VOL/A, § 7 Abs. 4 VOL/A-EG ist geregelt, dass die öffentlichen Auftraggeber bestehende Präqualifizierungsverfahren anerkennen können.
In einigen Bundesländern werden über die gängigen Nachweise hinaus noch weitere Bescheinigungen z. B. zur Frauenförderung verlangt. Diese sind zwar über PQ-VOL nicht einsehbar, aber bei den jeweiligen PQ-Stellen hinterlegt. Zudem können die Vergabestellen weitere, auftragsbezogene Unterlagen fordern.
Zunächst kann die Vergabestelle anhand der auf dem Zertifikat angegebenen individuellen Zertifikatsnummer auf die aufgeführten Einzelnachweise online zugreifen. Die Dokumente sind darüber hinaus physisch bei den Zertifizierungsstellen vorhanden und können dort ggf. abgerufen werden.