HPQR | FAQ
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Muss der öffentliche Auftraggeber die PQ-Urkunde anerkennen?

Das Hessische Präqualifikationsregister (HPQR) und das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) sind bei der EU notifiziert und somit gemäß Artikel 64 EU RL 2014/24/EU anerkannte amtliche Verzeichnisse. Für amtliche Verzeichnisse ist in der Richtlinie verankert, dass öffentliche Auftraggeber die Präqualifizierung als Nachweis der Eignung akzeptieren müssen. Die Eintragung im HPQR und AVPQ bietet Unternehmen eine EU-weite Anerkennungspflicht der PQ-Urkunde.
Unternehmen, die Dienst- und Lieferleistungen (inklusive geistig-schöpferische Dienstleistungen) erbringen, können sich zusätzlich ins amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eintragen lassen. Die AVPQ-Urkunde muss ebenfalls bundesweit von Auftraggebern zum Nachweis der Eignung akzeptiert werden.

Können darüber hinaus die öffentlichen Auftraggeber noch zusätzliche Nachweise verlangen?

In einigen Bundesländern werden über die gängigen Nachweise hinaus noch weitere Bescheinigungen z. B. zur Frauenförderung verlangt. Diese sind zwar über die PQ-Datenbank nicht einsehbar, aber bei den jeweiligen PQ-Stellen hinterlegt. Zudem können die Vergabestellen weitere, auftragsbezogene Unterlagen fordern.

Kann der öffentliche Auftraggeber die Einzelnachweise prüfen?

Die Vergabestelle kann jederzeit anhand der auf der PQ-Urkunde angegebenen individuellen PQ-Nummer auf die aufgeführten hinterlegten Einzelnachweise online zugreifen.