
über die Vergabe öffentlicher Aufträge" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Am 21.03.2012, wurde die "Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit treten die neuen EU-Schwellenwerte ab dem 22.03.2012 in Kraft.
Die EU-Kommission hatte bereits am 30. November 2011 durch die "VERORDNUNG (EU) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION " die EU-Schwellenwerte zum 01.01.2012 neu festgesetzt. Diese EU-Verordnungen gilt in den Mitgliedsstaaten auch ohne Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber unmittelbar. In Deutschland galten aber strengere, niedrigere Werte durch die alte VgV, die nunmehr angepasst wurde.
Die neuen Schwellenwerte:
Für Bauaufträge: 5.000.000 EUR
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200.000 EUR
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei Sektorenauftraggebern: 400.000 EUR
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Geltungsbereich
der Verteidigungs- und Sicherheitsvergaberichtlinie: 400.000 EUR
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei Obersten oder Oberen Bundesbehörden
sowie vergleichbaren Bundeseinrichtungen: 130.000 EUR
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
(Vergabeverordnung - VgV)
"Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist"
zur Vergabeverordnung
vom 16.08.2011
Mit der Änderung der Vergabeverordnung (VgV) wird das Kriterium der Energieeffizienz als wichtiges Kriterium bei der
öffentlichen Vergabe oberhalb der Schwellenwerte rechtlich verankert.
zur Verordnung
Bundesgesetzblatt 2010 Teil 1, Nr. 30 vom 10. Juni 2010
zur Verordnung
Mit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) zum 11. Juni 2010 sind die gesamten Ausgaben der Vergabe- und Vertragsordnungen für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009 und für Bauleistungen (VOB/A und B) Ausgabe 2009 anzuwenden (s. hierzu auch Nr. 13 (2) des Vergabebeschleunigungserlasses vom 18. März 2009 - StAnz. S. 831 in der Fassung vom 14. Dezember 2009 - StAnz S. 3628).
Sollten Regelungen des Vergabebeschleunigungserlasses den Abschnitten 1 der Vergabe- und Vertragsordnungen widersprechen, gelten die Regelungen nach dem Hessischen Vergabebeschleunigungserlass.
Anmerkung: Die mit den Abschnitten 1 der Vergabe- und Vertragsordnungen eingeführten Haushaltsvorschriften im Range einer Verwaltungsvorschrift können von den Ländern nach ihren Bedürfnissen eingeführt, abgelehnt oder auch modifiziert eingeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011, vom 11.05.2011
zur Verordnung
Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung
und Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23.09.2009
Bundesgesetzblatt 2009 Teil 1, Nr. 62 vom 28.09.2009
zur Verordnung
Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21.11.1953
zur Verordnung