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Hessen verlängert Regelungen zu Stoffpreisgleitklauseln

Mit Datum vom 13.01.2023 sind die Erlasse zur Verlängerung der Regelungen zu Stoffpreisgleitklauseln des HMWEVW und HMdIS bis zum 30. Juni verlängert worden. Hiermit wird die Empfehlung für hessische Kommunen, die Regelungen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu Stoffpreisgleitklauseln (Erlass des BMWSB vom 06.12.2022 zur Verlängerung der Sonderregelungen des Bundes) sowie ergänzende landesrechtliche Bestimmungen des HMdF (Erlasse vom 29.04.2022 und 08.07.2022) entsprechend anzuwenden, ausgesprochen. Die zuständigen hessischen Ministerien hatten diese Empfehlungen an die Kommunen zuletzt mit Schreiben vom 18.05.2022 und 20.07.2022 herausgegeben.
Erlass des HMdF zur Verlängerung der Stoffpreisklausel
Ergänzender Erlass für Kommunen zur Anwendung von Preisgleitklauseln

Stoffpreisgleitklauseln: Ergänzender Erlass von HMEWVW und HMdIS für Kommunen

Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 hatten das HMWEVW und das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) die Anwendung von Preisgleitklauseln auf kommunaler Ebene in Hessen empfohlen und dazu einige Hinweise erteilt. Grundlage dafür war ein Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vom 25. März 2022 (BWI7-70437/9#4) sowie ergänzende Hinweise des Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF) im Erlass vom 29. April 2022 (O 1080 A – 101 – IV 6d).
Das BMWSB und das HMdF haben am 22.06.2022 und 8. Juli 2022 nunmehr jeweils klarstellende und ergänzende Schreiben mit Arbeitshilfen zu dieser Thematik zur Verfügung gestellt. Das HMWEVW und das HMdIS empfehlen mit Schreiben vom 20.07.2022 (III4-120-d-01-04#008 / IV 4-03m-19-01) auch diese ergänzenden Regelungen den hessischen Kommunen zur Anwendung.

Ergänzenden Erlass von HMWEVW und HMdIS vom 20.07.2022 (III4-120-d-01-04#008 / IV 4-03m-19-01
Erlass des HMdF vom 08.07.2022
Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung

Beispiel VHB Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung

Abrechnungsbeispiel zur Stoffpreisgleitung

Klarstellung
VHB 225a
Hinweisblatt VHB 225a Hinweisblatt VHB 225a

Erlass des HMdF zur Verlängerung und Nachschärfung der Sonderregeln zu den Materialengpässen und Stoffpreissteigerungen aufgrund des Ukraine-Kriegs

Der Erlass des HBMWSB vom 22.06.2022 gilt gemäß der Verfügung der OFD vom 30.06.2022 nicht nur für Baumaßnahmen des Bundes, sondern wurde vom Hessischen Ministerium der Finanzen nun auch für Baumaßnahmen des Landes eingeführt. Der Erlass gilt bis zum 31.12.2022 und ergänzt den Erlass vom 29.04.2022 hinsichtlich der Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln.
Darüber hinaus steht eine Arbeitshilfe des BMWSB mit Anwendungsbeispielen zur Verfügung.
Erlass des HMdF vom 08.07.2022
Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung

Beispiel VHB Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung

Abrechnungsbeispiel zur Stoffpreisgleitung

Land Hessen veröffentlicht Erlass zur statistischen Erfassung der Nachhaltigkeitskriterien

Die statistische Erfassung der Nachhaltigkeitskriterien wurde durch diesen Erlass an das novellierte HVTG (01. September 2021) angepasst. Er regelt die Berichtspflicht und ersetzt den bisherigen Erlass zur statistischen Erfassung von Nachhaltigkeitskriterien vom 17. Februar 2017 (StAnz S. 311).
Mit dem nächsten Pflichtupdate der HAD werden die entsprechenden Muster angepasst.
Erlass zur Statistischen Erfassung der Nachhaltigkeitskriterien

Land Hessen veröffentlicht Erlass zur Stoffpreisgleitklausel und Empfehlungen für kommunale Auftraggeber

Das Hessische Ministerium der Finanzen hat zum 29. April unter Bezugnahme auf den Erlass des BMWSB vom 25. März einen Erlass mit Hinweisblatt zum Thema „Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ herausgebracht. Ergänzend wurde am 18. Mai vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Empfehlung ausgesprochen, diesen auch auf kommunaler Ebene anzuwenden.
Die Erlasse sind befristet und gelten bis zum 31.12.2022. Sie beziehen sich auf Baumaßnahmen des Landes, womit auch Zuwendungsempfänger gemeint sind.

Erlass Materialpreissteigerungen
Schreiben des BMWSB
Hinweisblatt
Empfehlungen für kommunale Auftraggeber zur Anwendbarkeit der Preisgleitklausel

Erlass mit Hinweisen zum Umgang mit SOKA/KK-Bescheinigung / Tariftreue- und Mindestlohnerklärung

Nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz 2021 ist von Vergabestellen bei Vergaben von Bauleistungen von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter vor der Auftragsvergabe eine gültige Bescheinigung der jeweils zuständigen SOKA bzw. Bescheinigung der Krankenkasse abzufragen. Die Bescheinigung darf nach dem Gesetz nicht älter als drei Monate sein. Da die bei Präqualifikationsverfahren hinterlegten Erklärungen und Nachweise zum Teil „älter“ sein dürfen, ist wie folgt mit den unterschiedlichen Fristen umzugehen:

1. Landesvergabestellen prüfen die Eignung auf Grundlage einer Präqualifikation oder durch Vorlage der Einzelnachweise (Eigenerklärungen). Die in der jeweiligen Präqualifikation beinhaltete SOKA/KK-Bescheinigung ist für die Eignungsprüfung uneingeschränkt anzuerkennen. Die SOKA/KK-Bescheinigung ist anschließend erst, direkt vor der Beauftragung und nur von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter einzuholen. Nachunternehmer haben keine SOKA-Bescheinigung vorzulegen.

2. Die Eigenerklärung zu Tariftreue- und Mindestlohn ist mit den Angebotsunterlagen bei allen Verfahrensarten (ÖA, BA, Freihändige- Verhandlungsvergabe) einzufordern. Die Verpflichtungserklärung der Nachunternehmer muss spätestens vor seinem Tätigwerden der Vergabestelle vorgelegt werden.

Zum Erlass

August 2021: Der neue Vergabeerlass ab 1.September 2021

Ein Ausblick
Der neue Vergabeerlass ist wie seine Vorgänger aufgebaut. Er regelt zunächst den bereits bekannten Geltungsbereich. Das Land hat alle Regelungen zu beachten - für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das nur für wenige Regelungen, die jetzt an präsenter Stelle zu Beginn des Erlasses aufgeführt werden. Die übrigen Regelungen werden zur Anwendung empfohlen.

Der zweite Teil befasst sich mit dem nationalen Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte. Hier findet sich der Anwendungsbefehl für die Verfahrensordnung der UVgO im Dienst und Lieferbereich, die die VOL/A ablöst. Wie auch in den voran geltenden Vergabeerlassen, erfährt die neue Verfahrensordnung wichtige Modifikationen: Die zwingende Beschaffung von Dienst- und Lieferleistungen über eine elektronische Vergabeplattform wird in Hessen nicht eingeführt. Im Weiteren werden Verfahrensregelungen ergänzt, die das hessische Recht bereits beinhaltete, nicht dagegen die UVgO. Wiederum andere gelten in Hessen ausdrücklich nicht, um einen Widerspruch zum HVTG auszuschließen. Diese Änderungen sind auch für Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtend zu beachten.
Das Papierverfahren bei Dienst- und Lieferleistungen ist weiterhin zulässig (Ausnahme zu § 7 Abs. 1,3,4 i.V. m. § 38 Abs. 3 UVgO). Es entfällt die Pflicht, sofern elektronische Vergabeunterlagen bereitstehen, diese auf der HAD zur Verfügung zu stellen und die Verpflichtung, dass Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt auf der HAD von Unternehmen abgerufen werden können (Ausnahme zu § 29 UVgO). Elektronische Teilnahmeanträge und Angebote müssen nicht in verschlüsselter Form übermittelt werden, das macht Fax und E-Mail als Versendungsweg zulässig (Ausnahme zu
§ 39 UVgO). Bei Verhandlungsvergaben mit und ohne Teilnahmewettbewerb kann bei per Fax oder E-Mail versendeten Teilnahmeanträgen und Angeboten auch vor Fristablauf Einsicht genommen werden (Ausnahmen zu § 40 UVgO).
Direktaufträge (Ausnahme zu § 14 UVgO) sind gem. § 1 Abs. 1 HVTG bis zu einem Auftragswert von 10.000 EUR zulässig. Hinsichtlich der Freigrenzen bei Beschaffungen von Dienst- und Lieferleistungen (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO) für Verhandlungsvergaben mit/ohne Teilnahmewettbewerb gelten die im HVTG festgesetzten Auftragswerte von bis 50.000 Euro (ohne TW) bzw. bis 100.000 Euro (mit TW).
Ziff. 1.3 des hessischen Vergabeerlasses 2020 ist entfallen. Die dort geregelten, besonderen Ausnahmen, die eine Freihändige Vergabe bei Dienst- und Lieferleistungen ggf. mit nur einem Unternehmen ermöglichten, finden sich inhaltlich überwiegend in § 8 Abs. 4 Nr. 9 bis 14 UVgO wieder, jetzt als Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb. Beschaffung über eine vorteilhafte Gelegenheit oder von Lieferleistungen auf einer Warenbörse dürfen gem. § 12 Abs. 3 UVgO i.V.m. § 8 Abs. 4 Nr. 11 und Nr. 14 UVgO mit nur einem Unternehmen durchgeführt werden. Leistungen, die schöpferische Fähigkeiten verlangen, sind weiterhin ohne Begrenzung des Vergabevolumens im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren (Verhandlungsvergabe) zu vergeben, ggf. auch ohne Teilnahmewettbewerb (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 1 UVgO). Wenn in einer Ausschreibung keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote vorliegen, kann eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 8 Abs. 4 Nr. 4 UVgO durchgeführt werden, es besteht allerdings nicht die Möglichkeit, nur mit einem Unternehmen zu verhandeln (Ziff. 1.3 Erlass a.F., § 12 Abs. 1, 2 UVgO). Auch bei unverschuldeter Dringlichkeit ist das Verhandeln mit nur einem Unternehmen nicht mehr zulässig, erst wenn die Situation einer besonderen Dringlichkeit gem. § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO besteht.
Die Bekanntmachungspflichten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVgO) richten sich ausschließlich nach HVTG, d.h. die HAD ist in Hessen weiterhin Pflichtbekanntmachungsorgan für EU- und nationale Vergabeverfahren. Eine Bekanntmachung hat zuerst auf der HAD zu erfolgen, bevor fakultativ andere Medien einschließlich www.bund.de genutzt werden können. Auch vergebene Aufträge, denen keine Bekanntmachungen des Vergabeverfahrens ex ante vorausgingen, müssen weiterhin auf der HAD veröffentlicht werden.
Auch bezüglich der VOB/A /1 wurden Modifikationen vorgenommen. Dies betrifft, u.a. die zeitlich zuerst einzuhaltende Bekanntmachungspflicht auf der HAD, der andere Medien nachfolgen können (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). Gleiches gilt für eine Bekanntmachung des vergebenen Auftrags (§ 20 Abs. 3 VOB/A), bei der keine ex- ante-Bekanntmachung erfolgt war. Beschafferprofile, die fortlaufend über beabsichtigte Vergabeverfahren vorab informieren (§ 20 Abs. 4 VOB/A), sind auf eigenen Internetportalen weiterhin zulässig. Auf den Submissionstermin bei Bauleistungen wird in Hessen bei Zulassung von Papierverfahren zukünftig verzichtet (Ausnahme zu § 14a VOB/A/1). Es gelten für schriftliche Angebote ausschließlich die Regeln für elektronische Verfahren, die keine Anwesenheit der Bieter vorsehen (§ 14 VOB/A/1). Da Eigenerklärungen bei der Eignungsprüfung gem. HVTG grundsätzlich ausreichen, muss diese Anforderung, abweichend von der VOB, nicht ausdrücklich dokumentiert werden (§ 20 Abs. 2 VOB/A). Ausgenommen hiervon sind die Bescheinigungen der Sozialkassen und ersatzweise die der Krankenkassen, die stets als Bescheinigung vorzulegen sind.
Weiterhin sind Beschaffungen bis 10.000 Euro vom Vergaberegime ausgenommen. Bei Lieferleistungen sind ohne förmliche Angebote zwei weitere Preise über beliebige Informationsquellen zu ermitteln, bei Bau- und Dienstleistungen entfällt auch diese Pflicht und es kann eine Direktvergabe erfolgen, sofern die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet, das Unternehmen geeignet und die Beschaffung dokumentiert wird.
Anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe können auch in Zukunft bevorzugt zur Abgabe von Angeboten aufgefordert und ein Angebot gegenüber anderen Bietern mit einem Abschlag von 15 % berücksichtigt werden.
Der Erlass enthält die Kontaktdaten der neuen Vergabekompetenzstellen, die zugleich die Aufgabe der Nachprüfungsstelle und VOB-Stelle auch für Gemeinden und Gemeindeverbände wahrnehmen. Für Nachprüfungsverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte sind weiterhin zwei Vergabekammern in Hessen zuständig.
Der 4. Teil des Erlasses enthält vom Auftragswert unabhängige Regelungen. Dazu gehört zunächst die Erklärungs- und Anfragepflicht beim Gewerbezentralregister ab einem Auftragswert von 30.000 Euro, die parallel zur Anfragepflicht gem. § 17 HVTG bei der Informationsstelle der OFD besteht. Die Auskunftseinholung beim GZR wird in Zukunft entfallen, sobald das Wettbewerbsregister eine elektronische Abfrage für öffentliche Auftraggeber, unter gleichen Vorrausetzungen ab 30.000 Euro, ermöglicht. Diese Melde- und Auskunftspflicht gilt auch für Gemeinden und Gemeindeverbände.
Die Vergabehandbücher des Bundes (VHB) werden weiterhin empfohlen, soweit sie dem HVTG nicht entgegenstehen. Daher wird es auch in Zukunft Muster-Formulare geben, die das hessische Vergaberecht widerspiegeln und auf der HAD veröffentlicht werden.
Hinsichtlich nachhaltiger Beschaffungen ist die zwingende Anwendung der §§ 67 und 68 VgV bei energieverbrauchsrelevanten Dienst- und Lieferleistungen entfallen. Hinweise zu Kompetenzstellen für nachhaltige und innovative Beschaffungen sowie auf praxisrelevante Hilfestellungen bei Verwendung von Gütesiegeln wurden beibehalten.
Bei Fragen zur Tariftreue und Mindestlohnpflicht oder zu Arbeitsbedingungen und Entgelten können öffentliche Auftraggeber beim Sozialministerium Unterstützung erfahren. Vermutete Verstöße können von allen Bürgern bei den Hauptzollämtern unter den angegebenen Adressen gemeldet werden. Meldeverpflichtungen, wie auch wegen wettbewerbsbeschränkender Abreden sowie die Berichtspflichten bei Destatis sind für Gemeinden und Gemeindeverbände ebenfalls verpflichtend.

2021: Neuer Vergabeerlass

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft Energie Verkehr und Wohnen hat einen neuen Vergabeerlass herausgegeben. Er tritt am 1.9.2021 in Kraft.

Sie finden den Vergabeerlass  hier

Januar 2021: Neubekanntmachung des Gemeinsamen Runderlass zum Ausschluss von Bewerbern

Der hessische Erlass: „Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen“ vom 16. Februar 1995 wurde neugefasst und ist seit Januar für Behörden des Landes Hessen anzuwenden. Eine entsprechend aktualisierte Mustererklärung, die die Vergabestellen von ihren Bietern abverlangen, ist beigefügt und kann zur weiteren Verwendung heruntergeladen werden.

Zur Neufassung

12. November 2020: Konsolidierte Fassung des Vergabeerlasses

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft Energie Verkehr und Wohnen hat eine konsolidierte Fassung des Vergabeerlass herausgegeben.

Die konsolidierte Fassung finden Sie  hier

28. September 2020: Neuer Vergabeerlass: Änderungen aufgrund der Meldepflicht der Daten für die Vergabestatistik ab 01. Oktober 2020

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft Energie Verkehr und Wohnen hat eine Ergänzung zum Vergabeerlass herausgegeben. Sie tritt mit Veröffentlichung auf der HAD in Kraft.

Die Ergänzung zum Erlass finden Sie  hier

14. April 2020: Neuer Vergabeerlass: Submissionstermin bei Bauvergaben entbehrlich

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft Energie Verkehr und Wohnen hat eine Ergänzung zum Vergabeerlass herausgegeben. Sie tritt mit Veröffentlichung auf der HAD in Kraft.

Die Ergänzung zum Erlass finden Sie  hier

April 2020: Land gibt Hinweise zum Submissionsverzicht und Ausschluss bei "Corona-Klauseln" des Bieters

Das Hessischen Ministeriums der Finanzen hat aufgrund der außerordentlichen Situation im Rahmen der Corona-Pandemie um Beachtung der folgenden Vorgehensweisen im Umgang mit Vergabeverfahren und Bauausführung gebeten. Submissionen sind ab sofort bis auf Weiteres nicht mehr öffentlich durchzuführen. Bieter sind darauf hinzuweisen, dass sie oder ihre Bevollmächtigten nicht mehr zugelassen sind. Bei bereits eingeleiteten Vergabeverfahren, bei denen eine Submission unter Beisein der Bieter vorgesehen war, sind die Bieter zu informieren, dass eine Teilnahme bei der Submission ausgeschlossen ist. Die Submissionsergebnisse sind den Bietern zu übermitteln. Nationale Angebote oder Interessenbekundungen müssen weiterhin postalisch oder über die e-Vergabeplattform übermittelt werden.

 zum Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen

Weiterhin empfiehlt das Hessische Ministerium der Finanzen in den Vergabeunterlagen folgenden Text einzufügen, um sog. "Corona-Klauseln", die Auftragnehmer in ihr Angebot aufnehmen, vorzubeugen. Damit soll verhindert werden, dass Angebote mit solchen Klauseln ausgeschlossen werden müssen. Dazu wird empfohlen, folgenden Text zu verwenden:
"Bitte sehen Sie unbedingt davon ab, im Hinblick auf die Corona-Pandemie Bedingungen, Vorbehalte usw. in Ihrem Angebot oder einem Begleitschreiben zu formulieren. Dies führt aufgrund vergaberechtlicher Vorgaben i.d.R. zu einem Ausschluss Ihres Angebots. Dem Land Hessen als Auftraggeber ist bewusst, dass es aufgrund der Corona-Pandemie zu Beeinträchtigungen Ihrer Leistung kommen kann. Allerdings sind Sie in diesen Fällen durch die Regelungen der VOB/B und des BGB geschützt. Dies betrifft je nach Fallkonstellation beispielsweise die Verlängerung von Ausführungsfristen oder die Befreiung von Leistungspflichten."

Konsolidierte Fassung des neuen Gemeinsamen Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass)

Die neue Fassung der VOB/A im 1. Abschnitt ist im April 2019 auch in Hessen eingeführt worden. Dazu wurde der gemeinsame Runderlass mit Datum vom 26.3. 2019 geändert und liegt nun auch in der konsolidierten Gesamtfassung vor.
Zu beachten ist, dass die VOB/A 1. Abschnitt nur insoweit gilt, als der Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 19.12.2014 (GVBl. I S. 354) und dieser Gemeinsame Runderlass nichts anderes bestimmen."

Konsolidierung Vergabeerlass 2019
Änderung Vergabeerlass zur Einführung der VOB 2019.

Die neue VOB/A 1. Abschnitt ist am 8. April durch eine Änderung des Vergabeerlass im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden. Der geänderte Vergabeerlass ist am 9. April in Kraft getreten und damit auch die neuen Regeln der VOB/A 1. Abschnitt.

Änderung Vergabeerlass

Neue Bekanntmachung des Hessischen Gemeinsamen Runderlass zu "Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen"

StAnz. 1/2018 S.15 : zum Erlass

Leitfaden des BMUB zu Selbstreinigungsmaßnahmen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat im Rahmen des Forschungsprogramms "Zukunft Bau" einen Leitfaden zur Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge erarbeiten lassen.

Mit diesem Leitfaden soll nach einem BMUB-Rundschreiben vom 6.9.2017 "der Bundesbauverwaltung der praktische Umgang mit der durch die Vergaberechtsreform 2016 erstmals in das nationale Vergaberecht eingeführte Möglichkeit der Selbstreinigung eines Bieters (§ 6f EU VOB/A, § 125 GWB) erleichtert werden."

Die Prüfung der Selbstreinigung wird nach dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG), welches am 29.07.2017 in Kraft getreten ist grundsätzlich durch das Register führende Bundeskartellamt vorgenommen. Jedoch treten die im Gesetz normierten Melde-, Abfrage und Prüfpflichten erst in Kraft, wenn eine Rechtsverordnung der Bundesregierung die näheren Einzelheiten geregelt und das Bundeskartellamt die technisch-organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat. Hiermit wird nach Auffassung BMUB 2019/2020 zu rechnen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt bietet der Leitfaden eine wertvolle Hilfestellung für die Praxis.

Gemeinsamer Runderlass über den Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen

Gemeinsamer Runderlass über den Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen wurde überarbeitet und verlängert. Landesvergabestellen haben ihn verpflichtend anzuwenden.
Bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ist eine Melde- und Informationsstelle für Vergabeausschlüsse im Referat für Korruptionsschutz eingerichtet. Meldungen und Abfragen von Ausschlüssen sollen vordringlich auf elektronischem Weg über folgende E-Mail Adresse erfolgen:
Anschrift: Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Referat Ba 5 – Melde- und Informationsstelle
E-Mail: MIS@ofd.hessen.de

Den Erlass finden Sie hier

Änderung des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) zum 12.09.2017 in Kraft getreten. StAnz. 37/2017 S. 882 vom 11.09.2017

Konsolidierte Fassung
Änderung des Gemeinamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen

Neuer Gemeinamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) zum 22.11.2016 in Kraft getreten. StAnz. 47/2016 S. 1513 vom 21.11.2016

 aktuell geltende Fassung

Der Vergabeerlass ist hinsichtlich der Angaben zur neuen VOB/A sowie zur Kontaktstelle Hessen Mobil geändert worden. Untenstehend finden Sie bitte den aktuell geltenden Erlass sowie die Mitteilung über die Änderungen.
 Mitteilung über die Änderung

Neuer Gemeinamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) zum 12.07.2016 in Kraft getreten. StAnz. 2016 S. 710 vom 11.07.2016

 zum Erlass

Die meisten Änderungen sind redaktioneller Natur und haben sich durch die zum 18. April eingetretene Vergaberechtsreform ergeben. Einen genauen Überblick über die Änderungen erhalten Sie durch die im Änderungsmodus dargestellte pdf Version.
 Vergabeerlass Änderungsmodus

Vergabeerlass vom 1.1.2016

 zum Vergabeerlass

Was ist neu im Hessischen Vergabeerlass?
Einführung
Der zum 1.1.2016 in Kraft getretene hessische Vergabeerlass löst die konsolidierte Fassung von 2011 in der Fassung von 2015 ab.
Auffallendste Eigenschaft ist, dass er nur noch knapp die Hälfte des Umfangs ausmacht (8 Seiten). Es gibt keine inhaltlichen Dopplungen mit dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz, inhaltlich notwendige Anpassungen wurden vorgenommen. Ein Umdenken der Vergabestellen ist insoweit gefordert, als viele nachrichtlich erwähnten Praxishinweise zur Durchführung vergabekonformer Verfahren entfallen, die weiterhin zu beachten sind.
Eine übersichtliche Gliederung teilt den Erlass in Regelungen zu nationalen, EU-Verfahren und allgemeinen Vorschriften ein.
Ziffer 1
Zu den Kernaussagen bei nationalen Vergabeverfahren gehört die Anwendungspflicht der Vergabeordnungen VOB/A und VOL/A in den ersten Abschnitten.
Für alle Vergabestellen einheitlich liegt der Auftragswert für den Einstieg ins Vergaberegime bei 10.000.-€. Unterhalb ist Haushaltsrecht weiterhin zu beachten. Dazu werden Hinweise für die Ermittlung des Marktpreises gegeben.
Weiterhin lässt der Erlass eine Freihändige Vergabe bei zusätzlichen Gründen zu, die sich nicht bereits aus der VOL/A ergeben (z.B. vorteilhafte Gelegenheit).
Für die Durchführung von Interessenbekundungen werden detaillierte Vorgaben für die Ausgestaltung des Verfahrens geregelt. Die Benennung von Bietern für Vergabeverfahren durch die ABSt Hessen erfolgt nur noch über die Präqualifikationsliste HPQR.
Bevorzugt können Verfahren unter anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und Integrationsunternehmen durchgeführt werden.
Der erste Teil des Erlasses benennt abschließend die VOB-Stellen mit ihren örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten.
Ziffer 2
Für das EU-Vergaberecht enthält der zweite Teil des Erlasses Informationen, wann und wem gegenüber Vergabestellen ihre Statistikpflicht zur den durchgeführten Vergabeverfahren zu erfüllen haben.
Aus aktuellem Anlass werden Hinweise zur Auslegung des Begriffs Dringlichkeit und der Anwendung beschleunigter Beschaffungsverfahren gegeben.
Weiterhin werden Festlegungen zur Organisation der Vergabekammern getroffen.
Ziffer 3
Die allgemein zu beachtenden Regeln im dritten Teil, die unabhängig vom Auftragswert auch oberhalb der Schwellenwerte Anwendung finden, weisen erstmals auf die Möglichkeit hin, papierlose Vergabeverfahren auch mit Unterstützung der HAD durchzuführen.
Da Vergabestellen ab April 2016 die Pflicht stufenweise treffen wird, papierlose Verfahren durchzuführen, erfüllt die HAD ab sofort auch die Aufgabe, vorhandene, digitale Vergabeunterlagen auf der zentralen Bekanntmachungsplattform zu bündeln. Sofern eVergabeplattformen genutzt werden, kann ein Link von der HAD auf diese Plattformen die Veröffentlichungspflicht auf der HAD ersetzen.

Im Rahmen der Eignungsprüfung zur Zuverlässigkeit wird festgelegt, dass Auftraggeber ab einem Auftragswert von 30.000.- € vor Zuschlagserteilung einen Auszug aus dem GZR vom Bieter einholen müssen.
Die Vergabehandbücher des Bundes werden weiterhin zur Anwendung empfohlen, soweit Regelungen des HVTG oder abweichende Zuwendungsbescheide nicht entgegenstehen.
Landesbeschaffungsstellen, die eine nachhaltige und innovative Beschaffung gewährleisten müssen, entscheiden die Anforderungen nach Maßgabe des HVTG eigenverantwortlich. Entsprechende Beratungseinrichtungen zur Unterstützung werden benannt.
Die Meldung von vermuteten Verstößen gegen die Tariftreue- und Mindestlohnverpflichtung nach HVTG ist an die Dienststellen der Zollverwaltung zu richten, deren Zuständigkeiten und Kontaktdaten aufgeführt werden.
Bei Anhaltspunkten für Wettbewerbsverstöße haben Vergabestellen nicht selbst zu ermitteln, sondern die Landeskartellbehörde zu unterrichten.
Zuwendungsnehmern ist die Einhaltung des ersten Abschnitts des Erlasses und aufgeführter Regelungen des HVTG aufzugeben. Nachhaltigkeitsaspekte und die Tariftreueregelungen sind nur dann vom Zuwendungsempfänger zu beachten, wenn der Zuwendungsgeber dies ausdrücklich festlegt.

Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen (vom 24.11.2015)

Der nachstehende Erlass wird wegen einer Ergänzung der Kontaktdaten unter Ziffer 7.1 und wegen Ablaufs der Gültigkeitsfrist erneut bekannt gemacht.
zum Erlass

Beschaffungsmanagement des Landes Hessen
für Lieferungen und Leistungen
(ausgenommen Bauleistungen) vom 09.12.2010

Der Erlass tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft.
Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
zum Erlass

Hessischer Vergabeerlass verlängert bis Ende 2015

Der Gemeinsame Runderlass vom l . November 2007, zuletzt geändert durch Erlass vom 2. Dezember 2013, wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport und dem Hessischen Ministerium der Finanzen wie folgt geändert: In Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl "2014" ersetzt durch "2015".

 Verlängerung Vergabeerlass vom 07.11.2014

 Konsolidierte Fassung vom 2012

Hessischer Vergabeerlass verlängert bis Ende 2014

Der gemeinsamen Runderlass Öffentliches Auftragswesen vom 1. 11. 2007, zuletzt geändert durch Erlass v. 27.11 .2012 ist vor Ablauf seiner Gültigkeit zum 31.12.2013 um ein weiteres Jahr bis einschließlich 31.12.2014 verlängert worden.
Inhaltlich hat sich nichts geändert, es wurde in Nr. 14 Abs. 2 nur die Jahreszahl 2013 durch 2014 ersetzt.
Sie finden den Erlass unter StAnz. Nr. 51/2013 S. 1561.
Verlängerung des Vergabeerlasses bis Ende 2014
VV zu §§ 44 und 55 LHO;
Bekanntgabe zu § 29 Abs. 2 GemHVO
 Verlängerung Vergabeerlass vom 02.12.2013

Verlängerung des Vergabeerlasses bis Ende 2013

VV zu §§44 und 55 LHO;
Bekanntgabe zu §29 Abs. 2 GemHVO
vom 26.11.2012

 Verlängerung Vergabeerlass vom 26.11.2012
  zur konsolidierten und bereinigten Fassung 2012 (Stand: 27. November 2012)

Gemeinsamer Runderlass Öffentliches Auftragswesen
Neue VOB 2012

VV zu §§44 und 55 LHO;
Bekanntgabe zu §29 Abs. 2 GemHVO
vom 18.09.2012

 Gemeinsamer Runderlass vom 18.09.2012

Ergänzung/Änderung zum Hessischen Vergabeerlass
Neue EU-Schwellenwerte ab 22.3.2012

 zur Ergänzung zum Erlass vom 20.4.2012

Neuer Hessischer Vergabeerlass verlängert "große" Freigrenzen
um ein Jahr mit Wirkung ab 01.01.2012   - neu -   - neu -

Änderungen nach Ablauf des Vergabebeschleunigungserlasses 2009. Der Erlass tritt am 01.01.2012 in Kraft und mit dem gesamten Gemeinsamen Runderlass vom 1. November 2007 (StAnz. 2386) mit allen Änderungen mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

  zur konsolidierten und bereinigten Fassung 2012 (29.12.2011)
  zur Erlassänderung vom 18.9.2012
  zum Erlass

Gemeinsamer Runderlass
vom 26. Oktober 2010

In Kraft seit 1. November 2010
zum Erlass

Gemeinsamer Runderlass
vom 1. November 2007 und 18. März 2009

-konsolidierte Fassung-
vom 1. November 2007 (StAnz. 48/2007 S. 2386);
geändert durch Vergabebeschleunigungserlass 2009
vom 18. März 2009 (StAnz. 14/2009 S. 831) *) und
EU-Schwellenwert-Anpassungserlass vom 14. Dezember 2009
(StAnz. 53/2009 S. 3628),
i.d.F. Neue Vertragsordnungen-Erlass (VOL/VOB 2009)
vom 28. Oktober 2010 (StAnz. 45/2010 S. 2472)
zum Erlass (konsolidierte Fassung 2010)

Korruptionserlass
vom 08. Juni 2015 in Kraft ab 09. Juni 2015

Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen
zum Erlass (Link aktualisiert am 18.01.2021)

Korruptionserlass
vom 15. Dezember 2008 in Kraft ab 01.01.2009

Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen
zum Erlass

Beschaffungsmanagement des Landes Hessen
für Lieferungen und Leistungen
(ausgenommen Bauleistungen) vom 09.12.2010

Der Erlass tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft.
Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Der Erlass vom 12. Dezember 2005 (StAnz. S. 4711)
tritt im Wege der Erlassbereinigung am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
zum Erlass