Den Erlass des Bundesbauministeriums zur Einführung der aktualisierten Version der STLB-BauZ 2024-07 finden Sie hier.
Das Textsystem STLB-Bau wurde überarbeitet und aktualisiert und steht den Anwendern als Version 2024-04 zur Verfügung. Die in der Übersicht aufgeführten Leistungsbereiche des STLB-Bau werden hiermit in der Version 2024-04 eingeführt. Erlass_2024-09-03_BII1-70419_4#21_STLB-Bau-2024-04 Übersicht STLB-Bau Version 2024-04
Seit dem 18. April dieses Jahres ist es für Lieferanten und Dienstleister verpflichtend, Rechnungen an öffentliche Auftraggeber in einem bestimmten, elektronisch strukturierten Format (XML) zu senden. Das Format XML ermöglicht eine automatische und elektronische Verarbeitung ohne Medienbrüche. Der Rechnungssteller darf zwischen den Formaten XRechnung oder ZUGFeRD frei wählen. E-Rechnungen werden per E-Mail an eine vom öffentlichen Auftraggeber bestimmte Adresse übermittelt. Gemäß der hessischen E-Rechnungsverordnung müssen neben umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben enthalten sein: 1. Identifikationsnummer der Behörde (z. B. Leitweg-ID) 2. Bankverbindungsdaten 3. Zahlungsbedingungen 4. E-Mail Adresse des Rechnungsstellers 5. Lieferanten- und Bestellnummer Was ist eine Leitweg-ID? Die Leitweg-ID ist eine Zahlenkombination, die einer bestimmten Behörde eindeutig zugeordnet werden kann. Sie fungiert als Adresse für e-Rechnungen und ist vergleichbar mit der Anschrift eines Rechnungsempfängers im Papier-Zeitalter. In Hessen ist das Vorhalten einer Leitweg-ID keine Pflicht. Wenn die Behörde keine Leitweg-ID vorhält, ist aber alternativ eine andere Identifikationsnummer den Rechnungsstellern gegenüber anzugeben. Ausnahmen, bei denen keine e-Rechnung versendet werden muss:
- Bar- und Sofortzahlungen
- Rechnungen aus Direktaufträgen ohne Vergabeverfahren bis EUR 1.000 netto
- Ausnahmeregelungen nach § 8 ff. E-RechV
- Verfahren der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Zuwendungsempfänger, die aufgrund ihres Bescheides verpflichtet sind, ein IBV durchzuführen, sollen im Freifeld "Sonstige Angaben" angeben, dass es sich bei vorliegender Bekanntmachung um ein IBV und nicht um einen Teilnahmewettbewerb handelt.
Diese Möglichkeit der Abweichung von geltendem Recht, gilt ausschließlich für Zuwendungsempfänger, die die alte Rechtslage beachten müssen.
Seit nunmehr 70 Jahren befasst sich die ABSt Hessen damit, wie zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen öffentliche Aufträge zu schließen sind. Heute
konzentriert sich ihre Unterstützung darauf, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Regelungswerke vor dem Hintergrund folgender Grundprinzipien eingehalten werden:
Aufträge sind im Wettbewerb zu vergeben, das Verfahren ist transparent durchzuführen und die bietenden Unternehmen sind gleich zu behandeln.
Die Gründung der ABSt Hessen durch die hessischen IHKs und HWKs fiel in die Nachkriegszeit und hatte dabei nur einen einzigen Zweck: beim Aufbau der Bundeswehr eine
bestimmte Rolle zu übernehmen. Für dieses Ziel waren Kontakte zu den Unternehmen vonnöten, die Leistungen und Know-how für einen umfangreichen Beschaffungsbedarf der
angestrebten Bundeswehr hatten. Der Bedarf umfasste sowohl Standardleistungen als auch Leistungen, die konkret der Wiederbewaffnung dienten. Dazu zählte die Ausstattung
der Bundeswehr mit Kasernen und Kleidung oder auch spezielle Leistungen wie Waffen für den Verteidigungsfall.
Die Gründung der ABSt geschah vor folgendem politischen Hintergrund: Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) hatten 1952 den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) geschlossen, mit dem Zweck, eine europäische Armee aufzubauen. Es war ein besonderes Anliegen der
Bundesregierung, eine deutsche Armee in den europäischen Rahmen einzugliedern.
Diese Europäische Verteidigungsgemeinschaft sollte der Nato unterstellt werden, die fünf Jahre zuvor gegründet wurde. Zur Ratifizierung des EVG-Vertrages durch die
Unterzeichnerstaaten kam es aber letztlich nicht. Unterschiedliche Interessen der Partner und die damit einhergehende Wiederbewaffnung Deutschlands, die einigen großes
Unbehagen verursachte, verhinderten dies.
Aufwind erhielt die Gründungsabsicht der ABSt Hessen allerdings durch den Abschluss der Pariser Verträge 1954, aus der die Westeuropäische Union (WEU) entstand. Mitglieder
sind die Staaten Frankreich, Großbritannien und die Beneluxstaaten, die sich bereits im Brüsseler Vertrag von 1948 gegenseitigen Beistand im Verteidigungsfall versprochen
hatten. Der neue Vertrag bedeutete zugleich das Ende der Besatzung der Bundesrepublik und den Beitritt Westdeutschlands und Italiens zum Brüsseler Vertrag. Ein Amt für
Rüstungskontrolle und ein Ständiger Rüstungsausschuss wurden eingerichtet. Um der skeptischen europäischen Öffentlichkeit zu entsprechen, unterlag die deutsche
Wiederbewaffnung der Einschränkung, dass die Herstellung von Massenvernichtungswaffen oder ABC-Waffen untersagt war.
Damit wurde der Weg frei, dass Westdeutschland seine eigene Armee, die Bundeswehr, aufbauen konnte, die am 5. Mai 1955 in die Nato integriert wurde. Zu diesem Zeitpunkt
waren in fast jedem westdeutschen Bundesland Auftragsberatungsstellen als Kontaktstelle für die nicht rüstungsbezogenen Bedarfe der Bundeswehr entstanden.
Noch heute wirken alle Auftragsberatungsstellen in Deutschland als Ständige Konferenz der ABStn, erweitert durch die Einrichtungen in den östlichen Bundesländern. Sie
vermitteln zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, da es um einen fairen Wettbewerb und rechtskonforme Verfahren vor der Auftragserteilung geht.
Die ABSt Hessen hat seit 2001 die Digitalisierung der Beschaffung mit der Hessischen Ausschreibungsdatenbank HAD vorangetrieben. In ihr Portfolio wurden weitere Leistungen
integriert: die eHAD als digitale Plattform zur vollelektronischen Durchführung der Vergabeverfahren der öffentlichen Hand ab 2008, flankiert durch Schulungen zur Nutzung
der eHAD-Software.
Seitdem ist auch ein umfangreiches Seminarprogramm entstanden, das Auftraggebern den einzuhaltenden Rechtsrahmen der nationalen und EU-Verfahrensvorschriften vermittelt,
aber auch für Unternehmen gedacht ist, die sich mit Angeboten an den Ausschreibungen der öffentlichen Hand beteiligen.
Seit 2008 hat die ABSt das HPQR aufgebaut, das Unternehmen auf ihre Eignung für öffentliche Aufträge prüft und zertifiziert. Als amtliches Verzeichnis ist das HPQR bei der
EU-Kommission notifiziert und muss von Auftraggebern als Nachweis anerkannt werden. Die kostenlose Erstberatung für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen zum einzuhaltenden
Rechtsrahmen, bspw. zur VOB und zur Technik der elektronischen Vergabe, runden den Service der ABSt ab.
Punktuell unterstützen die Auftragsberatungsstellen den Bund bei verschieden Projekten. Der Verbund der Auftragsberatungsstellen erhielt vom Bundeswirtschaftsministerium den
Forschungsauftrag zur Mittelstandsklausel, der von den Auftragsberatungsstellen Hessen und Brandenburg federführend bearbeitet wurde.
Aktuell arbeitet die ABSt Hessen seit zweieinhalb Jahren in einem Expertengremium des Bundes mit, das dafür verantwortlich war, alle EU-Bekanntmachungen von beschreibbaren
PDFs in Datenfelder umzuwandeln. Das nächste Projekt steht schon vor der Tür: Auch die übrigen nationalen Bekanntmachungsmuster werden das neue Format xml. erhalten, ein
Stichtag steht noch nicht fest.
Der IT-Planungsrat hat im Juni dieses Jahres eine neue EVB-IT Rahmenvereinbarung be-schlossen. Die EVB-IT Rahmenvereinbarung vereint die bereits bestehenden
elf EVB-IT Vertragsmuster. Abrufbar sind sie ausschließlich in der Anwendung EVB-IT digital, dem Legal-Tech Vertragserstellungswerkzeug für EVB-IT Verträge.
EVB-IT digital wurde als Open Source Software entwickelt und steht im Open CoDE Repository der öffentlichen Hand bereit. Die Auftraggeber wählen dabei in der
Anwendung nur noch diejenigen Module aus, die sie für ihre Beschaffung benötigen. Zudem werden besondere Re-gelungen und Werkzeuge beispielsweise für die
Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zu den Höchstgrenzen von Rahmenvereinbarungen (Urteil vom 17. Juni 2021, C-23/20 – Simonsen & Weel) bereitgestellt.
Voraussichtlich ab Mitte August 2024 werden die Muster auf cio.bund.de veröffentlicht und stehen kostenlos zur Verfügung.
Der neue Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung, § 108 f StGB ist am 13. Juni 2024 mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches in Kraft getreten
(BGBl. 2024 I Nr. 190) und in das StGB aufgenommen worden. Zugleich wurde gemäß Art. 3 des Änderungsgesetzes der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 GWB um
diesen Straftatbestand erweitert. Mit § 108 f StGB sollen die Einflussmöglichkeiten von Mandatsträgern außerhalb der Mandatswahrnehmung pönalisiert werden. Insbesondere das
Vertrauen in die Integrität von Mandatsträgern und damit in die Funktionsfähigkeit des Systems der repräsentativen Demokratie soll dadurch Stärkung erfahren.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 28. Juni 2024 den Referentenentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-
Identifikationsnummer Verordnung – WIdV) veröffentlicht. Perspektivisches Ziel der Einführung der W-IdNr. ist die Vereinfachung der Kommunikation zwischen wirtschaftlich
Tätigen und Behörden sowie auch zwischen Behörden untereinander. Die Einführung der Identifikationsnummern soll zum 1. November 2024 beginnen.
Die initiale Vergabe und die Mitteilung an die wirtschaftlich Tätigen erfolgt in mehreren Stufen und soll 2026 abgeschlossen werden. So wird etwa denjenigen, denen bereits
eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, diese fortan als Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeteilt. Im Rahmen der Bekanntmachung von EU-weiten Vergabeverfahren
wird bereits seit Einführung der eForms Formulare im Oktober 2023 nach dieser Angabe gefragt. Deshalb wird aktuell noch die Angabe einer anderen eindeutigen Identifikationsnummer
für Unternehmen (z.B. die Umsatzsteuer-ID oder die Handelsregisternummer) empfohlen.
Seit Oktober 2023 sehen die Bekanntmachungsmuster aufgrund ihrer neuen Datenstruktur (eForms) verändert aus. Zudem gibt es neue Datenfelder, die
zum Teil verpflichtend auszufüllen sind. Für alle Vergabeverfahren, die bekannt zu machen sind, gibt es neue Wege zur Veröffentlichung.
Auf einer neu eingerichteten Plattform „Datenservice Öffentlicher Einkauf“ (DÖE) werden Bekanntmachungsdaten aus öffentlichen Ausschreibungen bundesweit
zentral zusammengeführt und fortlaufend aktualisiert. Ein damit verbundener Vermittlungsdienst zum DÖE empfängt alle auf TED (EU-weite Verfahren) zu
veröffentlichenden und nationale Bekanntmachungen und übermittelt diese weiter. Das heißt, EU-weite Bekanntmachungen werden validiert und an den sogenannten
eSender-Hub weitergeleitet. Unterschwellige Vergaben werden nach Validierung direkt an den Bekanntmachungsservice (BKMS) übermittelt. Im Einzelnen:
1. EU-weite Bekanntmachungen:
Über eine Schnittstelle übermittelt die jeweils vom Auftraggeber gewählte e-Vergabeplattform direkt an den BKMS (über den DÖE) sowie an die HAD. Fehlt eine
Schnittstelle zur direkten Weiterleitung an die HAD, holt sich die HAD die jeweilige Veröffentlichung vom BKMS über den Vermittlungsdienst, , sofern die
Vergabestelle die Kennung/Fassung der Bekanntmachung der HAD übermittelt.
https://www.had.de/vergabestellen-euimport.html
2. Nationale Bekanntmachungen:
a) Elektronische Verfahren: Über eine Schnittstelle übermittelt die jeweils vom Auftraggeber gewählte e-Vergabeplattform direkt an den BKMS (über den DÖE)
sowie an die HAD. Fehlt eine Schnittstelle zur direkten Weiterleitung an die HAD, muss die Vergabestelle die Bekanntmachung über die HAD-Erfassungssoftware
nacherfassen und versenden.
b) Papierverfahren: Ausfüllen des jeweiligen Bekanntmachungsmuster auf der HAD. Eine Weiterleitung an den BKMS erfolgt nach Wahl des Nutzers durch individuelle
Eingabe (Befehl: „Weiterleitung an ‚bund.de‘ “). Der BKMS holt sich entsprechend Bekanntmachungen ab.
Für Fragen steht Ihnen die Auftragsberatungsstelle Hessen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.
Die öffentliche Hand vergibt pro Jahr Aufträge in Höhe von ca. 50 Milliarden Euro bundesweit an die Privatwirtschaft. Viele Betriebe scheuen jedoch den bürokratischen Aufwand, der mit der Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung verbunden ist: das Einreichen von Erklärungen zur Eignung und andere Nachweise. Die Präqualifizierung bietet den Unternehmen eine unbürokratische und ressourcenschonende Alternative. In unserem neuen Erklärfilm erfahren Sie, was eine Präqualifizierung ist und welche Vorteile sie Ihnen bietet.
Das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) der Deutschen Energie-Agentur hat für Kommunen Unterstützungsangebote für die Vorbereitung und Durchführung ihrer Wärmeplanung veröffentlicht. Seit diesem Jahr ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) in Kraft. Durch das Wärmeplanungsgesetz (WPG) sind Kommunen in Deutschland seit 2024 verpflichtet, die Wärmeversorgung auf klimaneutrale Quellen umzustellen. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnenden müssen bis Mitte Juni 2026 einen Kommunalen Wärmeplan (KWP) erstellen, kleinere Kommunen bis Mitte 2028. Das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) bietet Werkzeuge an, die Kommunen in der Vorbereitung und Durchführung ihrer Wärmeplanung unterstützen. Links zu den einzelnen Hilfestellungen: KWW Musterleistungsverzeichnis KWW Datenkompass
Bitte beachten Sie die aktualisierte Wertgrenzentabelle:
Wertgrenzentabelle Hessen
Dezember 2023: CDU und SPD haben den Koalitionsvertrag für ihr Regierungsbündnis in Hessen unterschrieben. Ausführungen zum Thema Vergaberecht ab Seite 97 ff. Entwurf des Koalltionsvertrages
Die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. als Betreiberin der HAD bietet allen Betreibern von eVergabe-Plattformen die HAD-Schnittstelle an.
Öffentliche Auftraggeber können somit bei der Durchführung von elektronischen Vergaben die HAD als verpflichtende Bekanntmachungsplattform in Hessen nutzen.