
Die Vergabekammer Lüneburg hat mit ihrer Entscheidung (VK Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2023 - VgK-27/2022) die Rechtsprechung aus der jüngsten Vergangenheit fortgeführt:
Zu einem wettbewerbsrechtlich fairen Verhalten gehört das Verbot der Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses. Die Aufbürdung eines solchen ungewöhnlichen Wagnisses liegt
aktuell im Bereich „Bau“ vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber vom Bieter feste Preise für alle Positionen des Leistungsverzeichnisses einfordert, obwohl durch den
russischen Angriffskrieg und die damit zusammenhängenden verhängten Sanktionen, erhebliche Veränderungen in der Bitumenversorgung bestehen. Nach der Entscheidung ist dieser
Krieg als Ereignis anzusehen, das den Bietern auch noch im Frühjahr 2023 eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation ohne Preisgleitklausel unmöglich macht.
Der Hessische Landtag hat am 26. Januar 2023 das hessische Klimagesetz beschlossen. Enthal ten sind stufenweise Ziele bis zur Klimaneutralität im Jahr 2045. Zur Erreichung
dieser Ziele soll der Klimaplan Hessen dienen, der 57 neue Maßnahmen in zehn Handlungsfeldern vorsieht. Sie ergänzen die laufenden Maßnahmen des bereits bestehenden
„Integrierter Klimaschutzplan Hessen 2025“.
Einfluss auf öffentliche Beschaffungen des Landes hat insbes. § 7 Abs. 4 HKSG, wonach für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis in die
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einbezogen werden muss. Dies entspricht der Regelung in § 13 des Bundes-Klimaschutzgesetzes, welches neben der Einbeziehung dieses sog.
CO2-Schattenpreises auch eine Berücksichtigung der Ziele bei der Beschaffung insgesamt normiert. Kommunen und Landkreise werden durch das Gesetz nicht verpflichtet,
jedoch wird in § 8 Abs. 1 HKSG deren Verantwortung für die Erreichung der Ziele ausdrücklich betont.
Zuwendungsempfänger, die aufgrund ihres Bescheides verpflichtet sind, ein IBV durchzuführen, sollen im Freifeld "Sonstige Angaben" angeben, dass es sich bei vorliegender Bekanntmachung um ein IBV und nicht um einen Teilnahmewettbewerb handelt.
Diese Möglichkeit der Abweichung von geltendem Recht, gilt ausschließlich für Zuwendungsempfänger, die die alte Rechtslage beachten müssen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine Befragung zur Transformation des Vergaberechts durchgeführt. Bis zum 14. Februar konnten
öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber, Organisationen, Unternehmen, Verbände und interessierte Bürgerinnen und Bürger Ideen und Vorschläge
zur Reform des Vergaberechts einbringen. Der DIHK hat eine Stellungnahme verfasst.
Der Fragebogen des BMWK umfasste 5 Themenkomplexe: Die Stärkung der umwelt- und klimafreundlichen Beschaffung sowie der sozial-nachhaltigen Beschaffung,
die Digitalisierung des Beschaffungswesens, die Vereinfachung und Beschleunigung von Vergabeverfahren sowie die Förderung von Mittelstand, Start-Ups und Innovationen.
Damit werden Koalitionsvereinbarungen der Ampelparteien zur Vereinfachung, Professionalisierung, Digitalisierung und Beschleunigung des Vergaberechts umgesetzt. Die
Ergebnisse der Befragung fließen in die Vorbereitung von Stakeholder-Fachgesprächen sowie einen Gesetzesentwurf des federführenden BMWK ein.
Die Stellungnahme des DIHK finden Sie
hier.
Zum Diskussionspapier zur Vereinfachung des Vergaberechts
Mit Datum vom 13.01.2023 sind die Erlasse zur Verlängerung der Regelungen zu Stoffpreisgleitklauseln des HMWEVW und HMdIS bis zum 30. Juni verlängert worden.
Hiermit wird die Empfehlung für hessische Kommunen, die Regelungen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu Stoffpreisgleitklauseln
(Erlass des BMWSB vom 06.12.2022 zur Verlängerung der Sonderregelungen des Bundes) sowie ergänzende landesrechtliche Bestimmungen des HMdF (Erlasse vom
29.04.2022 und 08.07.2022) entsprechend anzuwenden, ausgesprochen. Die zuständigen hessischen Ministerien hatten diese Empfehlungen an die Kommunen zuletzt
mit Schreiben vom 18.05.2022 und 20.07.2022 herausgegeben.
Erlass des HMdF zur Verlängerung der Stoffpreisklausel
Ergänzender Erlass für Kommunen zur Anwendung von Preisgleitklauseln
Erlass des HMdF vom 08.07.2022
Erlass des Bundes
Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung
Beispiel VHB Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung
Abrechnungsbeispiel zur Stoffpreisgleitung
Klarstellung
VHB 225a
Hinweisblatt VHB 225a (Auszug aus VHB)
Der IT-Interoperabilitätsstandard „XVergabe“ soll durch den neueren EU-Standard „eForms“ in seiner deutschen Ausprägung ersetzt werden. Als übergeordneter
Rahmen soll die Standardfamilie „XStandards-Einkauf“ (kurz: XSE) dienen. In seiner Sitzung vom 10. November hat der IT-Planungsrat das Betriebskonzept
„XStandards-Einkauf“ (XSE) sowie den Betrieb von XStandards zum 01.01.2023 beschlossen.
Unter dem Begriff „XStandards-Einkauf“ sollen die Betriebs- und Weiterentwicklungs-aufgaben der Standards der öffentlichen Beschaffung gebündelt werden.
Ziel sei eine Vereinheitlichung der digitalen Prozesslandschaft von öffentlichem Einkauf und Beschaffung. Die Standardfamilie umfasst die Standards eForms,
XRechnung, XBestellung und Peppol. Zukünftig können weitere Bestandteile hinzukommen. Als Bestandteil dieser Standardfamilie ersetzt der EU-Standard eForms
den bisherigen IT-Interoperabilitätsstandard XVergabe, wie der Planungsrat ebenfalls beschlossen hat.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Ab Januar tritt in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Lieferkettengesetz) in Kraft. Mit der neuen Regelung sollen Unternehmen sicherstellen, dass innerhalb ihrer Wertschöpfungskette nicht gegen Menschenrechte oder Umweltregeln verstoßen wird. Um das zu erfüllen, müssen sie zum Beispiel Beschwerdemöglichkeiten einrichten oder einen Menschenrechtsbeauftragten ernennen. Die Regelungen sehen vor, dass Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mit mehr als 3000 Mitarbeitenden das Gesetz beachten müssen. Ausländische Unternehmen mit ihrem Hauptsitz in Deutschland fallen ebenfalls darunter. Ab 1. Januar 2024 wird der Schwellenwert für betroffene Unternehmen auf 1000 Mitarbeiter herabgesenkt. Als relevante Risikofelder benennt das Gesetz insbesondere Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen sowie Umweltschädigungen. Es besteht zunächst die Pflicht zur Risikoanalyse. Unternehmen müssen systematisch durchgehen, welche Produkte sie herstellen, welche Zulieferer sie nutzen und welche Dienstleistungen sie beziehen und anschließend bewerten, wie hoch das Risiko einzuschätzen ist, in Hinblick auf menschenrechtsbezogene Fragen, aber auch mit Blick auf umweltbezogene Standards wie gefährliche Abfälle, mit Quecksilber versetzte Produkte oder besonders resistente chemische Verbindungen. Nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll ein „Menschenrechtsbeauftragter“ das Risikomanagement des Unternehmens überwachen.
Mit Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 25. März 2022 wurden, befristet bis zum 30. Juni 2022, Regelungen zum Umgang mit Lieferengpässen und
Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingeführt. Eine erste Verlängerung erfolgte bis zum 31.
Dezember 2022. Gleichzeitig wurden Regelungen nachgeschärft und eine alternative Methode zur Ermittlung der Basiswerte für die
Stoffpreisgleitklausel eingeführt (Formblatt 225a VHB). Da der Trend einer Stabilisierung derzeit noch nicht gesichert absehbar ist,
werden die Regelungen bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Hier finden Sie den Erlass des Bundes.
Hier finden Sie den Erlass des hessischen Finanzministeriums.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Halbjahresbericht der Vergabestatistik für das Jahr 2021 veröffentlicht.
Es handelt sich dabei um den ersten Bericht, seitdem die Vergabestatistik eingeführt wurde. Seit Oktober 2020 besteht deutschlandweit die
Pflicht für alle öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber, ihre vergebenen Aufträge und Konzessionen an die
bundesweit zentral eingerichtete Stelle beim Statistischen Bundesamt zu melden.
Die Zahlen für das erste Halbjahr 2021 wurden erhoben, aufbereitet und ausgewertet und in enger Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt
der erste Bericht zur Vergabestatistik erstellt. Der Bericht umfasst den Zeitraum Januar bis Juni 2021 und beinhaltet folgende Aspekte:
Gesamtanzahl der Vergaben und das Gesamtbeschaffungsvolumen in Deutschland, Verteilung der Aufträge und Volumina zwischen Bund, Ländern
und Kommunen, Verteilung der Aufträge und Volumina zwischen den verschiedenen Leistungsarten Bau, Liefer- und Dienstleistungen, Verhältnis
von Vergaben oberhalb der Schwellenwerte zu nationalen Vergaben, Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie die Berücksichtigung
von Nachhaltigkeitskriterien in Vergabeverfahren.
Der Bericht zeigt, dass viele öffentliche Aufträge an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vergeben werden, vor allem im Baubereich. Insgesamt
wurden im betrachteten Zeitraum 86.978 öffentliche Aufträge und Konzessionen an destatis übermittelt. Das Auftragsvolumen betrug dabei 52,8 Mrd.€.
Mehr als die Hälfte (52 %) der öffentlichen Aufträge und Konzessionen wurden auf kommunaler Ebene vergeben.
Hier finden Sie den Bericht.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 hatten das HMWEVW und das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) die Anwendung von
Preisgleitklauseln auf kommunaler Ebene in Hessen empfohlen und dazu einige Hinweise erteilt. Grundlage dafür war ein Erlass des
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vom 25. März 2022 (BWI7-70437/9#4) sowie ergänzende Hinweise des
Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF) im Erlass vom 29. April 2022 (O 1080 A – 101 – IV 6d).
Das BMWSB und das HMdF haben am 22.06.2022 und 8. Juli 2022 nunmehr jeweils klarstellende und ergänzende Schreiben mit Arbeitshilfen zu
dieser Thematik zur Verfügung gestellt. Das HMWEVW und das HMdIS empfehlen mit Schreiben vom 20.07.2022 (III4-120-d-01-04#008 /
IV 4-03m-19-01) auch diese ergänzenden Regelungen den hessischen Kommunen zur Anwendung.
Ergänzenden Erlass von HMWEVW und HMdIS vom 20.07.2022
(III4-120-d-01-04#008 / IV 4-03m-19-01
Erlass des HMdF vom 08.07.2022
Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung
Beispiel VHB Arbeitshilfe zur Stoffpreisgleitung
Abrechnungsbeispiel zur Stoffpreisgleitung
Klarstellung
VHB 225a
Hinweisblatt VHB 225a (Auszug aus VHB)
Das Bauministeriums hat am 11.7.2022 einen Erlass zur Aktualisierung des Standardleistungsbuchs für das Bauwesen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik
im Bauwesen (GAEB) veröffentlicht. Das Textsystem STLB-Bau wurde überarbeitet und aktualisiert und steht nun als Version 2022-04 zur Verfügung. Der Erlass
ersetzt die Regelungen des Erlasses vom 12.01.2022, soweit dieser sich auf STLB-Bau bezieht. Die Regelungen zu STLB-BauZ aus dem Bezugserlass bleiben hingegen unberührt.
BMI-Erlass Standardleistungsbuch für das Bauwesen des Gemeinsamen Ausschusses
Elektronik im Bauwesen (GAEB) - STLB-Bau Version 2022-04
Übersicht STLB-Bau - Leistungsbereiche
Im Jahr 2021 wurden bei den Vergabekammern des Bundes 865 Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei den Vergabekammern des Bundes und der Länder
gestellt. Das sind 123 Anträge weniger als 2020.
Weitere Informationen finden Sie
hier
Die statistische Erfassung der Nachhaltigkeitskriterien wurde durch diesen Erlass an das novellierte HVTG (01. September 2021) angepasst. Er regelt die Berichtspflicht und ersetzt den bisherigen Erlass zur statistischen Erfassung von Nachhaltigkeitskriterien vom
17. Februar 2017 (StAnz S. 311).
Mit dem nächsten Pflichtupdate der HAD werden die entsprechenden Muster angepasst.
Erlass zur Statistischen Erfassung der Nachhaltigkeitskriterien
Im Wege der Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes hat der hessische Gesetzgeber zum 01. September 2021
mit dem Informationsverzeichnis über schwere Verfehlungen von Unternehmen ein neues Instrument zum Schutz vor unzuverlässigen
Unternehmen und deren Nachunternehmen geschaffen. Die Informationsstelle wird bei der Oberfinanzdirektion geführt und tritt
neben das neue Wettbewerbsregister des Bundes.
Zur Broschüre der OFD
Gegenstand der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen sind einerseits ein seit dem 09.04.2022 geltendes Zuschlagsverbot
für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren und andererseits das Verbot, bereits vor dem 09.04.2022 vergebene Aufträge und Konzessionen ab dem
11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot), soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift
aufweisen, unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als
Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind.
Zum Rundschreiben des BMWK
Erfasste Ausnahmetatbestände Sanktionen
Eigenerklärung
Zum Schreiben des BMWSB
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat mit Rundschreiben vom 13.04.2022 Stellung zu dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg genommen. Die Mitteilungen können ergänzend zu dem bereits veröffentlichten Erlass des Landes Hessen herangezogen werden.
Zum Rundschreiben
Bitte beachten Sie die aktualisierte Wertgrenzentabelle:
Wertgrenzentabelle Hessen
Die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. als Betreiberin der HAD bietet allen Betreibern von eVergabe-Plattformen die HAD-Schnittstelle an.
Öffentliche Auftraggeber können somit bei der Durchführung von elektronischen Vergaben die HAD als verpflichtende Bekanntmachungsplattform in Hessen nutzen.