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September 2023: Änderung der VgV – Erläuterungen von BMWK

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) „Klarstellende Erläuterungen zur Auftragswertberechnung vor der Vergabe von Planungs- und Bauleistun-gen“ veröffentlicht. Damit ist das Ministerium einer Aufforderung des Bundesrates nachge-kommen. Dieser hatte die Erläuterung als notwendig angesehen, nachdem die bisherigen Sonderregelungen in den Vergabeverordnungen zur Ermittlung des Auftragswertes von Pla-nungsleistungen gestrichen worden sind. Für die Auftragswertberechnung ist zunächst zu be-stimmen, inwieweit ein einheitlicher Auftrag vorliegt. Hierbei ist eine funktionale Betrachtung heranzuziehen. Ein einheitlicher Gesamtauftrag liegt demnach vor, sofern dessen Teilleistun-gen wirtschaftlich und technisch eine innere Kohärenz und eine funktionelle Kontinuität auf-weisen. Das Ministerium weist darauf hin, dass nach Auffassung der EU-Kommission eine „andere Natur von Dienstleistungsaufträgen“ nicht als Begründung herangezogen werden könne, um von einer funktionalen Betrachtungsweise abzusehen.

Die vollständige Erläuterung finden Sie hier

September 2023: Vergabestatistik - Zweiter Halbjahresbericht 2021 veröffentlicht

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Bericht für das zweite Halbjahr 2021 der Vergabestatistik bekanntgegeben. Er fasst die Ergebnisse der Ver-gabestatistik zu den Beschaffungen der öffentlichen Hand mit Vertragsdatum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 zusammen.

Den vollständigen Bericht finden Sie hier

September 2023: Leitfaden zur Erkennung von Sanktionsumgehungen

Die Europäische Kommission hat einen neuen Leitfaden veröffentlicht. Dieser soll Unterneh-men als Unterstützung dienen, um Umgehungen von Sanktionen zu erkennen und zu ver-meiden. Der Leitfaden geht der Frage nach, was Wirtschaftsbeteiligte in der EU tun müssen, damit sie den vom EU-Recht vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten nachkommen.

Den Leitfaden finden Sie hier.

September 2023: Die Aktualisierung des VHB des Bundes 2023 ist da

Das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB 2019) wurde aktualisiert und liegt nun mit Stand 2023 vor.
Lesefassung VHB 2023

September 2023: BKMS-Übermittlungsservice für EU-weite Vergabeverfahren - keine Erreichbarkeit von TED vor dem 25.10.2023

Da der Bund keinen Übergangszeitraum, sondern einen Stichtag (24.10.) für die Umstellung auf die neuen eForms-Muster über den BKMS vorsieht, gibt es für die verantwortlichen Softwarehersteller von eVergabe-Plattformen in Deutschland nur die Möglichkeit, die Software ihrer Kunden in einem individuellen Korridor von mehreren Tagen vor dem 25.10.2023 umzustellen. Kunden müssen sich darauf einstellen, dass vor dem Umstellungsstichtag für ca. 10 Kalendertage keine Veröffentlichung auf TED möglich ist.

Dies gilt ebenso für die Nutzer der eVergabe-Plattform „eHAD“. Auch die eVergabe-Plattform des Bundes hat ihre Kunden darüber informiert, dass vom 16.10. bis 24.10.2023 keine Kommunikation mit TED möglich sein wird.

August 2023: EForms-Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die sogenannte „eForms-Verordnung“, also die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen, ist am 23.08.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und somit in Kraft getreten.

Mit der Verordnung werden die nationalen Vergaberechtsregelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angepasst, die eForms als elektronische Standardformulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge vorsieht. Im Zuge dieser Anpassung sollen bestimmte Datenfelder mit Angaben von besonderer Bedeutung trotz ihrer freiwilligen Natur auf EU-Ebene in Deutschland verpflichtend umgesetzt werden, um die Datenerhebung und das Monitoring in diesen Bereichen zu vereinfachen.

Einzelheiten sollen in einer Fachdatenstandard-Komponente „eForms-DE“ festgelegt werden. Wie die EU-Kommission im eForms Policy Implementation Handbook schreibt, sollen eForms den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit geben, relevante Bekanntmachungen einfacher zu finden, den Verwaltungsaufwand für Käufer verringern sowie die Fähigkeit der EU-Mitgliedstaaten verbessern, datengestützte Entscheidungen über öffentliche Ausgaben zu treffen und dabei die Transparenz gegenüber den Bürgern zu erhöhen. Vereinfacht ausgedrückt sollen also über die Bekanntmachungen nicht mehr nur Daten, sondern zudem die Datenqualität im Hinblick auf eine strukturierte Weiterverarbeitung erhoben werden.

Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:

1. Vorgesehen wird die Nutzung des beim Beschaffungsamt des BMI verorteten Datenservices Öffentlicher Einkauf als Vermittlungsdienst und somit einziger nationaler e-Sender zur Übermittlung von Bekanntmachungen an das Amtsblatt der EU zur Veröffentlichung im Tenders Electronic Daily (TED). Der Datenservice Öffentlicher Einkauf soll beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und zentral betrieben werden.

2. Mit § 10a VgV wird eine Regelung eingeführt, welche die Grundregeln zur Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen nach den Vorgaben der Verordnung zentral bei den Regeln über die Kommunikation im Vergabeverfahren als „Anforderungen bei der Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms“ verortet. Auf diese Grundregelung wird in den übrigen Vergabeverordnungen verwiesen. Hier wird auch festgelegt, dass Datenfelder zu strategischen Aspekten der Beschaffung verpflichtend sind. Die Datenbasis darüber soll so weit wie möglich, aber auch praktisch sinnvoll, über eForms erfasst werden.

3. Die Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV sowie Klarstellung in § 46 SektVO: Wie bereits dem Referentenentwurf zu entnehmen war, beabsichtigt die Bundesregierung, das laufende Vertragsverletzungsverfahren anlässlich der Regelung zur Auftragswer-termittlung von Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV durch dessen Streichung beizulegen. Auch die entsprechenden Regelungen hierzu in der SektVO und der VSVgV werden aufgehoben. Eine Klarstellung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit von Bewerbern/Bietern wird in einem neuem Absatz 3 in § 46 SektVO aufgenommen, auch um insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen vor unangemessenen Nachweisanforderungen zu schützen.

Für Vergabestellen wird dies bedeuten, dass der Umfang der Daten und insbesondere die in der Bekanntmachung zwingend anzugebenden Informationen zunehmen werden. Für unsere eHAD Kunden bieten wir eine Informationsveranstaltung an. Nähere Informationen finden Sie hier.
Zur Verordnung

Juli 2023: Neue Version des STLB-Bau

Die Musterformulare STLB-Bau wurden überarbeitet und aktualisiert und stehen den Anwendern als Version 2023-04 zur Verfügung. Die in der Übersicht aufgeführten Leistungsbereiche des STLB-Bau werden hiermit in der Version 2023-04 eingeführt. Unter anderem wurde in das STLB-Bau 2023-04 ein Verweis auf die „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoff-verordnung – ErsatzbaustoffV)“ aufgenommen.

Mit Inkrafttreten der Mantelverordnung (Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung) zum 01.08.2023 wird auch die Ersatzbaustoffverordnung rechtsverbindlich. Ab der nächsten Version von STLB-Bau sollen diesbezüglich weitere Auswahlkriterien folgen.

Die Neuerungen finden Sie hier sowie hier.
Standardleistungsbuch für das Bauwesen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im
Bauwesen (GAEB) – STLB-Bau, Version 2023-04

Übersicht STLB-Bau, April 2023

Juli 2023: Statistik zu Nachprüfungsverfahren 2022 veröffentlicht

2022 ist die Anzahl der Nachprüfungsanträge und Beschwerdeverfahren im Vergleich zu den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Insgesamt wurden 702 Anträge auf Nachprüfungsverfahren bei den Vergabekammern des Bundes und der Länder gestellt, das sind 163 weniger als 2021.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) hat erfasst, dass im Berichtzeitraum 2022 731 Verfahren beendet wurden, deutlich mehr als eingegangen sind (702). In 175 Fällen fiel die Sachentscheidung zugunsten der öffentlichen Auftraggeber aus, in Fällen zugunsten der Auftragnehmer. 241 Verfahren endeten mit einer Rücknahme.
Die Statistik über Vergabenachprüfungsverfahren für 2022 des BMWK finden Sie hier.

Juli 2023: Änderung § 3 Abs. 7 VgV / Auftragswertermittlung bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

Der Bundesrat hat im Juni 2023 beschlossen, der „Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare (eForms) für EU-Bekanntmachungen“ zuzustimmen. Hinsichtlich der beabsichtigten Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, den Ländern klarstellende Erläuterungen zu künftigen rechtssicheren Berechnungen des geschätzten Auftragswertes im Falle von Bau- und Planungsleistungen für die Ermittlung des einschlägigen EU-Schwellenwertes in der Praxis zur Verfügung zu stellen. So sollen die Auswirkungen und Rechtsunsicherheiten der geplanten Aufhebung eingegrenzt werden (§ 3 Absatz 7 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) sowie der entsprechenden Normen in der Sektorenverordnung (SektVO) und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)).

Aufgrund eines anstehenden Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland bestand schon seit einem längeren Zeitraum Handlungsbedarf. Der EuGH hat bereits mit seiner "Autal-Hallen-Entscheidung" (EuGH v. 15.03.2012 -C-574/10), die nach dem Recht vor der Vergaberechts-Reform 2016 erging, deutlich gemacht, dass § 3 Abs. 7 VgV der EU-richtlinienkonformen Auslegung zugänglich ist.

Art. 5 Abs. 8 RL 2014/24/EU bestimmt: „Kann … die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die in mehreren Losen vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose zu berücksichtigen.“ Auch für Planungsleistungen gilt also ein funktionaler Auftragsbegriff. Eine pauschale Addition ist dabei nicht immer erforderlich. Doch auch keine Interpretation der Regelung der HOAI, welche als Kostenordnung ausschließlich der Vergütung für Architekten- und Ingenieurleistungen dient.

Spätestens seit der Vergaberechts-Reform 2016 hat auch der Bund unter Hinweis auf die Begründung zu § 3 Abs. 7 VgV die Auffassung vertreten, dass die Vorgabe EU-rechtskonform anzuwenden ist. Es kommt in jedem Einzelfall auf die technischen und wirtschaftlichen Zusammenhänge und die innere Kohärenz des zu planenden Objektes an.

Ein Bauauftrag umfasst immer alle Gewerke, die zur Fertigstellung des vom Auftraggeber gewünschten Bauwerks notwendig sind. Dieser Bauauftrag wird in der Regel in Fachlose aufgeteilt (z. B.: Rohbau, Heizung, Elektroinstallation). Was für den Bau gilt, gilt auch für die Planung. Ein Planungsauftrag umfasst somit alle Planungsleistungen, die notwendig sind, um das gewünschte Ziel zu erreichen.

In Hessen ist die Auftragswertermittlung bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (Planungsleistungen) im Unterschwellenbereich schon länger deutlich geregelt und überwiegend in der Praxis etabliert:
Mit dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG 2015) wurden Planungsleistungen unter die Dienstleistungen subsumiert. Danach war bei einem kalkulierten Auftragswert der Planungsleistung von 50.000 EUR netto und größer ein Interessenbekundungsverfahren (IBV) durchzuführen. Die Durchführung eines IBVs bewirkte die Veröffentlichung auf der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD; Pflichtbekanntmachungsplattform in Hessen) und wurde dadurch den vergaberechtlichen Grundprinzipien der „Transparenz“ sowie des „Wettbewerbs“ gerecht.

Mit dem Inkrafttreten des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG 2021) im September 2021 ist die UVgO in Hessen zur Anwendung gebracht worden, welches das IBV durch den Teilnahmewettbewerb ersetzt. Für die Vergabe von „freiberuflichen Leistungen“ wird nunmehr auf die Anwendung des § 50 UVgO verwiesen. Hiernach ist ein wettbewerbliches Verfahren durchzuführen, wenn es nach Einzelfallprüfung möglich ist.

Wie das Verfahren ausgestaltet ist, obliegt dem öffentlichen Auftraggeber – sofern die Grundprinzipien des Vergaberechts – Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung – dabei eingehalten werden. Dies gilt bis zum aktuellen EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen. Nach wie vor ist gegebenenfalls das Vorliegen einer Binnenmarktrelevanz zu prüfen und entsprechend zu dokumentieren.

Den Beschluss des Bundesrates finden Sie hier.

Juli 2023: Interessenbekundungsverfahren (IBV) für Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger, die aufgrund ihres Bescheides verpflichtet sind, ein IBV durchzuführen, sollen im Freifeld "Sonstige Angaben" angeben, dass es sich bei vorliegender Bekanntmachung um ein IBV und nicht um einen Teilnahmewettbewerb handelt.
Diese Möglichkeit der Abweichung von geltendem Recht, gilt ausschließlich für Zuwendungsempfänger, die die alte Rechtslage beachten müssen.

Juni 2023: Keine Verlängerung der Erlasse zu Stoffpreisgleitklausel

Mit Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 25. März 2022 wurden, befristet bis zum 30. Juni 2022, Sonderregelungen zum Umgang mit den Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingeführt. Eine zweite Verlängerung bis zum 30. Juni 2023 wurde mit Erlass vom 6. Dezember 2022 ausgesprochen. Da sich die Preise für die meisten Bauprodukte wieder stabilisiert haben, laufen die Sonderregelungen wie angekündigt zum 30. Juni 2023 aus. Eine weitere Verlängerung der Erlasse auf Bundes-, als auch auf Landesebenen - also auch in Hessen - wird es nicht geben.

Ab dem 1. Juli 2023 gelten die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 225 des VHB zur Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln. Demnach sind Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren, wenn die drei in Nummer 2.1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen vorliegen.
Bezugnahme:
1) Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 25. März 2022
2) Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 22. Juni 2022
3) Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 6. Dezember 2022

Mit der Aufhebung ist das Hinweisblatt zu VHB 225a überarbeitet worden. Sie finden dort eine Klarstellung hinsichtlich der Frage ob fehlende Preisangaben nachgefordert werden dürfen. Dies hatte häufig in der Praxis für Unsicherheit gesorgt. Klarstellend nun: Die Stoffpreisanteile sind zu jeder GP-Nummer bei Angebotsabgabe anzugeben. Diese Angaben werden nicht nachgefordert. Angebote, bei denen die Bieterangaben des Stoffpreisanteils (Formblatt 225a, Spalte 4) zu einer oder mehreren GP-Nummer(n) fehlen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
Aufhebung der Erlasse zur Stoffpreisgleitklausel
VHB-Formblatt 225
VHB-Formblatt 225a
Richtlinien zum VHB-Formblatt 225
Hinweis zum VHB-Formblatt 225a

Juni 2023: IHKs bieten KEP-Unternehmen kostengünstige Möglichkeit der Enthaftung für Nachunternehmer

Seit mehr als 10 Jahren präqualifizieren die Industrie- und Handelskammern in Deutschland im Dienst- und Lieferleistungsbereich tätige Unternehmen in ein amtliches Verzeichnis, das die Eignung für öffentliche Aufträge feststellt. Das gilt auch für die Branche der Kurier-, Express- und Paketdienste (KEP).

Für KEP-Unternehmen gilt seit 2019, dass sie sich von der Nachunternehmerhaftung für Versäumnisse bei der Zahlung von Sozialabgaben befreien können, wenn sie das nachgeordnete Unternehmen anhalten, sich in das amtliche Verzeichnis des DIHK (AVPQ) präqualifizieren zu lassen. Das Sozialgesetzbuch IV regelt in § 28 Abs. 3g, dass die sog. „Enthaftung für Unternehmen“ dann greift, wenn sein Nachunternehmer entweder eine Präqualifikation in ein amtliches Verzeichnis, wie das der IHKs, oder eine Zertifizierung, wie sie die Akkreditierung darstellt, vorweisen kann.

Akkreditierungen sind bekanntlich kostenintensiv und zeitaufwendig. Die deutschen IHKs haben für ihre Mitglieder mit dem amtlichen Verzeichnis eine kostengünstige Alternative für unter 300 Euro geschaffen. Ein Unternehmen, das dort eingetragen ist und für ein anderes Unternehmen als Nachunternehmer Kurierleistungen erbringt, ist für seinen Auftraggeber genauso attraktiv, weil auch hier die Haftung für den Hauptunternehmer entfällt.
Darüber hinaus kann sich ein präqualifiziertes Unternehmen bei öffentlichen Auftraggebern um eigene Aufträge bewerben. Die bei Behörden vorgesehene Eignungsprüfung wird durch das amtliche Verzeichnis nachgewiesen.

Es bestehen also gute Gründe, den einfachen und kostengünstigen Weg über die eigene Mitgliedskammer zu wählen, um sich im Wettbewerb um Aufträge diese Vorteile zu sichern.
Nähere Informationen zur Präqualifizierung erhalten Sie hier.

Juni 2023: Täglich über 1.000 Abfragen im Wettbewerbsregister

Seit einem Jahr sind öffentliche Auftraggeber ab einem Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet, vor Zuschlagserteilung abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter gespeichert sind, welcher den Auftrag erhalten soll. Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber gilt die Abfragepflicht ab dem Erreichen der jeweiligen EU-Schwellenwerte. Unterhalb der Auftragswertgrenze können Auftraggeber freiwillig Eintragungen abrufen.
Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt geführt und stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren bzw. der Vergabe von Konzessionen Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen einschlägiger Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Seit Beginn der Abfragepflicht zum 1. Juni 2022 wurden bereits mehr als 220.000 Abfragen gestellt, berichtet Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. „In den letzten Monaten waren es im Durchschnitt täglich deutlich über 1.000 Abfragen“, so Mundt weiter. Derzeit seien rund 7.000 Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte im Wettbewerbsregister eingetragen.

Es ist möglich, eine Eintragung vorzeitig zu löschen, wenn ein Unternehmen eine sogenannte „Selbstreinigung“ durchlaufen hat. Je nach Situation müssen folgende Punkte ausgeräumt werden: Ein entstandener Schaden muss beglichen werden, Verantwortliche im Unternehmen dürfen in Zukunft kein Fehlverhalten auslösen können und das Unternehmen trägt aktiv zur Aufklärung bei.
Wird die Eintragung im Wettbewerbsregister gelöscht, sind öffentliche Auftraggeber daran gebunden. Sie dürfen das Unternehmen wegen des der Eintragung zugrundeliegenden Rechtsverstoßes nicht mehr von Vergabeverfahren ausschließen.

Zum Wettbewerbsregister gelangen Sie hier.
Quelle: Cosinex Blog

April 2022: Erste Informationen zur Anwendung der Russland-Sanktionen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen vom 8. April 2022

Gegenstand der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen sind einerseits ein seit dem 09.04.2022 geltendes Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren und andererseits das Verbot, bereits vor dem 09.04.2022 vergebene Aufträge und Konzessionen ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot), soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind.

Zum Rundschreiben des BMWK
Erfasste Ausnahmetatbestände Sanktionen
Eigenerklärung
Zum Schreiben des BMWSB

April 2022: Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg vom 13.04.2022

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat mit Rundschreiben vom 13.04.2022 Stellung zu dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg genommen. Die Mitteilungen können ergänzend zu dem bereits veröffentlichten Erlass des Landes Hessen herangezogen werden.

Zum Rundschreiben

März 2022: Zur Bewältigung der Flüchtlingsströme aus der Ukraine reichen formlose Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb - Hessischer Erlass vom 23.03.2022

Zum Erlass

Nationale Wertgrenzen in Hessen

Bitte beachten Sie die aktualisierte Wertgrenzentabelle:

Wertgrenzentabelle Hessen

HAD-Schnittstelle steht grundsätzlich eVergabe-Anbietern zur Verfügung

Die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. als Betreiberin der HAD bietet allen Betreibern von eVergabe-Plattformen die HAD-Schnittstelle an. Öffentliche Auftraggeber können somit bei der Durchführung von elektronischen Vergaben die HAD als verpflichtende Bekanntmachungsplattform in Hessen nutzen.