April 2021: Das Wettbewerbsregister ist teilweise in Betrieb genommen

Der aktuelle Stand der Umsetzung in Kürze: Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die es den Auftraggebern ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Auftraggeber können daher künftig durch eine Abfrage beim Wettbewerbsregister besser das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB prüfen.
Das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters ist am 29. Juli 2017 in Kraft getreten und durch das GWB-Digitalisierungsgesetz, in Kraft getreten am 01:00 19-01-2021, punktuell geändert worden. Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt geführt. 
 

Aktuell sind nur die Mitteilungspflichten nutzbar. Die Abfragepflichten sind noch nicht anwendbar. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Bekanntmachung, wenn die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Bundeskartellamt vorliegen. Einen Monat nach dieser Bekanntmachung sind die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen an das Bundeskartellamt verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt kann das Bundeskartellamt Auftraggebern bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters eröffnen. Nach weiteren sechs Monaten wird die Abfragepflicht anwendbar.
Registrieren können sich aktuell nur solche Behörden, die nach dem WRegG mitteilungspflichtig sind.
Für die Registrierung der Auftraggeber wird sich das Bundeskartellamt nach und nach an verschiedene Gruppen wenden, damit die Anträge möglich zeitnah gebündelt bearbeitet werden können.
Einzelheiten werden auf der Seite des Bundeskartellamts mitgeteilt.

Für die Registrierung der mitteilenden Behörden und Auftraggeber sind die Formulare zu nutzen, die auf der Internetseite des Bundeskartellamts bereitstehen. Dort finden sich auch erklärende Leitfäden zur Registrierung und Nutzerverwaltung.

Wichtig für Auftragnehmer: Eintragungen über Straftaten nach in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a), c), d) WRegG aufgeführte Straftaten werden spätestens fünf Jahre ab dem Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung; Eintragungen wegen Bußgeldentscheidungen nach § 2 Abs. 2 WRegG sowie alle anderen Eintragungen werden spätestens nach Ablauf von drei Jahren gelöscht. 
Eine vorzeitige Löschung kann bei der Registerbehörde beantragt werden. Der Antragsteller muss sein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Löschung glaubhaft machen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn nachgewiesen ist, dass eine Selbstreinigung im Unternehmen erfolgreich stattgefunden hat (§125 GWB). Die Registerbehörde bewertet die ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigt dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Sie kann den Antrag begründet ablehnen oder ergänzende Informationen verlangen. Die Entscheidung über den Antrag wird im Register vermerkt und kann auf Ersuchen eines Auftraggebers an diesen übermittelt werden. Die Löschung hat eine Bindungswirkung für die Auftraggeber. Für eine vorzeitige Löschung fallen je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 1.000 Euro und 25.000 Euro an. 
Gegen eine Entscheidung der Registerbehörde ist die Beschwerde an das OLG zulässig. Durch diese Sonderrechtswegzuweisung anstelle des Verwaltungsgerichtes soll die Expertise der Vergabesenate genutzt werden (§ 11 WRegG, § 171 GVG). 
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat im Rahmen des Forschungsprogramms "Zukunft Bau" einen Leitfaden zur Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge erarbeiten lassen. Mit diesem Leitfaden soll nach einem BMUB-Rundschreiben vom 6.9.2017 "der Bundesbauverwaltung der praktische Umgang mit der durch die Vergaberechtsreform 2016 erstmals in das nationale Vergaberecht eingeführte Möglichkeit der Selbstreinigung eines Bieters (§ 6f EU VOB/A, § 125 GWB) erleichtert werden."
Sie finden den Leitfaden hier 

Aktuell müssen Vergabestellen bei Bund, Ländern und Kommunen die jeweiligen Landeskorruptionsregister und das Gewerbezentralregister abfragen, um einen eventuell vorliegenden Verstoß gegen §§ 123,124 GWB im Rahmen der Angebotswertung zu prüfen. Nach Inbetriebnahme des zentralen Wettbewerbsregisters müssen Auftraggeber dies mittels elektronischer Datenabfrage erledigen.
Die Melde- und Abfragepflichten sind aktuell noch nicht anwendbar, die technische Umsetzung steht aber kurz vor dem Abschluss. Der Aufbau der notwendigen IT-Infrastruktur und der Schnittstellen mit externen Stellen gestaltet sich komplex. Auf der einen Seite müssen Staatsanwaltschaften und Behörden vollelektronisch Verstöße in das Register eintragen können, auf der anderen Seite werden eine Vielzahl von Vergabestellen ihre Abfragen durchführen müssen.
Betroffene Unternehmen haben in den meisten Fällen die Möglichkeit zur sogenannten „Selbstreinigung“ (§ 125 GWB). Die Selbstreinigung soll die Quelle des Fehlverhaltens beseitigen, einen Wiederholungsfall unwahrscheinlich machen und das Vertrauen in das Unternehmen wiederherstellen. 
Vergabestellen sind meist damit überfordert, die Selbstreinigung während eines laufenden Vergabeverfahrens zu prüfen, denn letztlich muss immer der Auftraggeber entscheiden, ob er das Unternehmen zum konkreten Verfahren zulässt. Auch das Bundeskartellamt kann involviert sein, wenn es darüber zu entscheiden hat, ob ein Unternehmen aufgrund seines Fehlverhaltens in ein bundesweites Wettbewerbsregister eingetragen wird, was zur Sperrung für öffentliche Aufträge führen kann. Damit Unternehmen zügig wieder an der öffentlichen Auftragsvergabe teilhaben können, bietet die ABSt Hessen auf diesem Weg bundesweit für betroffene Unternehmen Unterstützung und Beratung an. 
Je nach Situation müssen folgende Punkte ausgeräumt werden:
 

  • Ein entstandener Schaden muss beglichen werden
  • Verantwortliche im Unternehmen dürfen in Zukunft kein Fehlverhalten auslösen können
  • das Unternehmen trägt aktiv zur Aufklärung bei.

Den Abschluss bildet ein Gutachten, in dem das Ergebnis der Selbstreinigungsmaßnahme dargelegt wird. Dieses Gutachten kann bei Vergabeverfahren dem Angebot beigefügt werden, aber auch zur Vorlage bei PQ-Stellen oder dem Bundeskartellamt dienen. 
Darüber hinaus hat das Unternehmen die Möglichkeit, sich im Anschluss an den Selbstreinigungsprozess im Hessischen Präqualifikationsregister (HPQR) präqualifizieren zu lassen. Das Register bestätigt auftragsunabhängig die Eignung für öffentliche Aufträge zur Vorlage bei der Abgabe von Bewerbungen und Angeboten und ist ein Jahr gültig. Öffentlichen Auftraggeber haben diese Registrierung positiv in das Verfahren einzubeziehen und grundsätzlich anzuerkennen. Die Registrierung bestätigt zugleich, dass keine Ausschlussgründe vorliegen und ermöglicht Einblick in Referenzlisten und Bescheinigungen wie beispielsweise in Steuersachen, der Berufsgenossenschaft, der Krankenkasse, der Berufserlaubnis sowie sonstige freiwillige Qualitätsnachweise. Damit setzt das Unternehmen nach einem überwundenen Fehlverhalten ein sichtbares Signal für öffentliche Auftraggeber, dass es mit einem Selbstreinigungsprozess wieder an öffentlichen Aufträgen teilhaben kann. 

Wichtig für Auftraggeber: Die konkrete Abfrage beim Wettbewerbsregister in einem Vergabeverfahren setzt voraus, dass sich der Auftraggeber vorab bei der Registerbehörde registriert und intern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür geschaffen hat. Die Registrierung erfolgt unter Einsatz des Registrierungssystems SAFE, das auch im Bereich der Justiz genutzt wird, in Verbindung mit einem Registrierungsantrag an die Registerbehörde. Die Übermittlung des Registrierungsantrags erfolgt über das elektronische Behördenpostfach (beBPo). Soweit noch nicht vorhanden, sollten Auftraggeber zeitnah ein elektronisches Behördenpostfach einrichten. Die Abfragen werden über ein Web-Portal durchgeführt.
Weitere Informationen erhalten Sie hier 

Allgemeines zum Wettbewerbsregister: Der Bundestag hat das Wettbewerbsregistergesetz beschlossen, welches am 01:00 19-07-2017 in Kraft getreten ist. Es soll der Korruptionsbekämpfung, der Verbeugung von Wirtschaftskriminalität und dem Schutz vor unzuverlässigen Unternehmen im Rahmen von öffentlichen Beschaffungen sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte dienen. Insgesamt werden ca. 47.500 Eintragungen in das Register erwartet, mit jährlich ca. 600.000 Abfragen durch öffentliche Auftraggeber (ca. 30.000 Stellen) und ca. 9.500 Meldungen durch Justizbehörden an das Register. 
Grundsätzlich haben Vergabestellen vor Zuschlagserteilung zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die einen Ausschluss des Unternehmens rechtfertigen bzw. ob das Unternehmen als zuverlässig eingestuft werden kann. Dies ist bislang schwierig zu prüfen, insbesondere wenn die Fakten aus anderen Bundesländern stammen. Ziel des Gesetzes ist es, dass Vergabestellen sich einfach und effizient über den potenziellen Auftragnehmer informieren können. Liegen Eintragungen vor, obliegt es weiterhin den Auftraggebern, nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften über einen konkreten Ausschluss zu entscheiden. 

Wo wird das Wettbewerbsregister geführt?
Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt in Form einer elektronischen Datenbank eingerichtet und geführt. Bisweilen gab es kein Register, das die Informationen bundesweit gebündelt hatte: Öffentliche Auftraggeber haben keinen Auskunftsanspruch aus dem Bundeszentralregister, zumal es keine Angaben zu juristischen Personen enthält. Das Gewerbezentralregister gibt nur Auskunft im gewerberechtlichen Sinn, sodass nicht alle Ausschlussgründe nach GWB erfasst sind. Hier geht das Wettbewerbsregister weiter: Es enthält auch Angaben zu juristischen Personen (Unternehmen), Freiberuflern und enthält weitergehende Abfragepflichten als nach Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetz. 

Wer ist zuständig für die Übermittlung von Informationen?
Erkenntnisse über Ausschlussgründe übermitteln Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden, denen die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegt. 

Was wird in das Wettbewerbsregister eingetragen?
Zur Eintragung führen die im Wettbewerbsregistergesetz abschließend aufgezählten, rechtskräftig gewordenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Verurteilungen, Strafbefehle, Bußgeldentscheidungen). Dies gilt auch für Verurteilungen im Ausland, soweit sie der registerführenden Behörde bekannt werden. Die Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe bzw. des Bußgeldes ist ebenfalls Eintragungsvoraussetzung.
Eine Eintragung erfolgt, wenn die Verstöße und Straftaten dem Unternehmen zurechenbar sind, also eine Unternehmensverantwortlichkeit vorliegt. Dazu muss eine zur Leitung des Unternehmens berufene natürliche Person die Verstöße und Straftaten im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr begangen haben. Verstößt beispielsweise nur eine Konzerntochter in zurechenbarer Weise, wird nur diese ins Register eingetragen. Ist der Verstoß durch die Konzernspitze begangen, erfolgt die Eintragung des Konzerns insgesamt. Verstöße von natürlichen Personen, die nicht mit Leitungs- oder Kontrollbefugnissen des Unternehmens ausgestatten sind, können auch zu einer Eintragung führen, wenn die Geschäftsführer dabei ihre Organisations- und/oder Aufsichtspflicht verletzt haben. 

Stellungnahme vor Eintragung eines betroffenen Unternehmens 
Die Registerbehörde überprüft vor Eintragung die übermittelten Daten auf offensichtliche Fehler. Das betreffende Unternehmen wird über den Inhalt der geplanten Eintragung informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird durch die Stellungnahme nachwiesen, dass die Informationen der Registerbehörde fehlerhaft sind, muss von der Eintragung abgesehen werden. 

Auskunftsanspruch der eingetragenen Firma 
Eine im Wettbewerbsregister eingetragene Firma besitzt ein Auskunftsrecht über den Inhalt der Eintragung. Dieses Auskunftsrecht kann mit Zustimmung des Unternehmens beispielsweise auch auf eine Stelle, die ein amtliches Verzeichnis führt, übertragen werden. 

Auskunftsrecht und Abfragepflicht für Auftraggeber 
Öffentliche Auftraggeber haben ein Auskunftsrecht aus dem Register. Ab einem Auftragswert von 30.000 € vor Zuschlagserteilung ist eine Abfrage verpflichtend. Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber trifft diese Verpflichtung mit Erreichen der Schwellenwerte. Die Abfrage ersetzt die bisherige Verpflichtung zur Abfrage im Gewerbezentralregister. Nach Abschluss eines Vergabeverfahrens sind die übermittelten Daten aus dem Wettbewerbsregister zu löschen.