Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland hat der EuGH am 4.7.2019 die Rechtswidrigkeit der als verpflichtendes Preisrecht anzuwendenden Vergütungsregelung der HOAI, soweit sie die Mindest- und Höchstsätze betrifft, festgestellt (EuGH, Urt. v. 4.7.2019 – Rs. C-377/17). Für die Vergabestellen bedeutet dies, dass diese Regelung im Vergabeverfahren ab sofort nicht mehr angewendet werden darf. Bieter sind nicht auszuschließen, weil sie von der Regelung der Mindest- und Höchstsätze im Angebot abweichen, selbst wenn die Vergabeunterlagen den Ausschluss des Angebots in diesem Fall vorsehen. Für die Schätzung des Auftragswertes kann der Auftraggeber weiterhin die HOAI-Mindest- und Höchstsätze als Berechnungsgrundlage heranziehen.
Nicht die ganze HOAI ist damit unanwendbar. Der EuGH hält die Regelungen zu Mindest- und Höchstsätzen für unvereinbar mit Art. 15 der Dienstleistungs-Richtlinie, weil diese Regelung Anbieter aus anderen Mitgliedsstaaten daran hindere, überhaupt Zugang zum deutschen Markt zu bekommen. Sie seien nicht konkurrenzfähig, wenn sie keine von der HOAI abweichenden Angebotspreise anbieten können, sondern ebenso das strenge Preisrecht der HOAI einzuhalten haben. Damit stellte der EuGH auf die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU ab, die wieder herzustellen ist.
Informationsschreiben HOAI des BMWi
EuGH-Urteil zur HOAI
Positionspapier der Bundesarchitektenkammer
FAQ zur HOAI nach dem EuGH-Urteil der BIngK
AHO-Fressemitteilung zum EuGH-Urteil zur HOAI
Information des DStGB zu den Folgen des EuGH-Urteils zur HOAI