Anfragen an Öffentliche Auftraggeber, in denen sich auf einen bestehenden Informationsanspruch aus dem Presserecht berufen wird, sind häufig nicht gerechtfertigt: Zu prüfen ist, ob es sich zum Einen tatsächlich um einen Vertreter der Presse handelt und zum Anderen, ob der Anfragende tatsächlich Auskünfte begehrt, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen oder ob es sich bei der Anfrage allein um die Befriedigung geschäftlicher Interessen von Auftragsinformationsdiensten handelt. Diese sind vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 01:00 23-06-2016)
0611 974588-0