Um marktwirtschaftliche Grundsätze der Preisbildung auch im öffentlichen Auftragswesen durchzusetzen, regelt die Verordnung „PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“, dass beim Abschluss öffentlicher Aufträge grundsätzlich Marktpreisen der Vorzug vor Selbstkostenpreisen zu geben ist. Aufgrund öffentlicher Aufträge dürfen keine höheren Preise gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als es nach den Bestimmungen der Verordnung zulässig ist.
Seit ihrem Erlass im Jahr 1953 wurde die Verordnung materiell kaum geändert, während Rechtsbereiche mit Berührungspunkten zur Regelungsmaterie, insbesondere das Vergaberecht, aber auch das Handelsrecht und das Steuerrecht, vielfältigen Änderungen unterlagen. Es ist erforderlich, die Verordnung insbesondere in ihrem Kern, dem Marktpreisvorrang sowie den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP), an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen und damit für die Anwendungspraxis sowohl der öffentlichen Auftraggeber, wie auch der Auftragnehmer und der Preisprüfbehörden der Länder wesentliche Erleichterungen zu schaffen.
Die dritte Änderungsverordnung zum Preisrecht tritt am 01:00 01-04-2022 in Kraft (BGBl I 2021 Nr. 80, S. 4968) Wesentliche Änderungen bzw. Klarstellungen sind:
Preisbildung auf besonderem Markt: Ein Marktpreis im Sinne der Verordnung kann sich sowohl auf dem allgemeinen Markt als auch auf einem besonderen Markt (d. h. ausschließlich im kon-kreten Vergabeverfahren) herausbilden.
„Verkehrsüblichkeit“ eines Preises: Ein verkehrsüblicher Preis kann auch vorliegen, wenn sich dieser im Wettbewerb mit mindestens zwei Bietern gebildet hat.
Vorrang allgemeiner Marktpreis: Der Marktpreis auf dem allgemeinen Markt hat Vorrang vor dem Marktpreis auf dem besonderen Markt.
Opportunitätsprinzip: Die Entscheidung, eine Preisprüfung durchzuführen oder nicht, treffen die Preisüberwachungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen.
0611 974588-0