Das Lieferkettengesetz sieht vor, dass Unternehmen für Verletzungen von Menschenrechten innerhalb ihrer Lieferkette verantwortlich gemacht werden können. Das gilt ab 2023 für Personen- und Kapitalgesellschaften mit über 3.000 Beschäftigten, ab dem Jahr 2024 auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Unternehmen, die dagegen verstoßen, können mit Bußgeldern belegt werden. Bei weiteren Verstößen droht solchen Firmen zusätzlich der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Kritische Stimmen und der Wunsch nach Nachbesserung kommen insbesondere aus der Baubranche: Es müsse ausgeschlossen werden, dass die unmittelbar vom Anwendungsbereich betroffenen Unternehmen die bürokratischen Lasten wie Dokumentations- und Berichtspflichten ihren Vertragspartnern – also Kleine- und Mittelständische Unternehmen – aufbürden können. Vom Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes dürften nur solche Unternehmen erfasst werden, die auch tatsächlich Einfluss auf ihre Lieferketten haben. Über den Referentenentwurf soll der Bundestag noch in dieser Legislaturperiode abstimmen.
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