Mai 2021: Stoffpreisgleitklausel und Lohnpreisgleitklauseln

Vertragsklauseln dieser Art werden häufig dann vereinbart, wenn die Vertragsdauer sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und es zu erwarten ist, dass die Kosten zur Herstellung des Produktes bzw. zur Erbringung der Leistung stark schwanken können. Spezifisch unterscheidet man zwischen Stoffpreisgleitklausel und Lohnpreisgleitklausel. Bei Stoffpreisgleitklauseln verändert sich der Preis aufgrund verändernder Rohstoffpreise (z.B. Holz, Stahl, Zement, Sand) und bei Lohnpreisgleitklauseln aufgrund von veränderten Personalkosten.

Üblicherweise werden für bestimmte Leistungen als Vergütung so genannte Einheitspreise oder Pauschalpreise vereinbart. Der Auftragnehmer trägt das Risiko einer Änderung der Preisermittlungsgrundlagen in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Vertragsschluss. Gleiches gilt für Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Ausführungszeitraum. Über den Begriff „Festpreis“ bestehen teilweise unklare Vorstellungen: Er wird häufig als Synonym für „Pauschalpreis“ verwandt. Dabei wird übersehen, dass alle vereinbarten Preise – Einheitspreise, Pauschalpreise, Stundensätze – ihrer Natur nach „Festpreise“ sind, ohne dass dies einer besonderen Erwähnung bedarf. Erhebliche Änderungen bei den Kosten gehen zu Lasten oder aber auch zu Gunsten des Auftragnehmers. Dieses Kostenrisiko kann durch eine Preisgleitklausel mit auf den Auftraggeber aufgeteilt werden. Grundsätzlich muss aber auf die Verwendung von Preisgleitklauseln verzichtet werden (Preisklauselgesetz). Im Vergabe- und Vertragshandbuch für Bauleistungen (VHB Bund) sind in den Formblättern 224, 225, 228 und 615 sachliche Regularien über die Verwendung von Preisgleitklauseln festgelegt.

Nähere Informationen finden Sie bitte hier:

https://www.hwk-rhein-main.de
https://www.fib-bund.de/Inhalt/Vergabe/VHB/
https://www.gesetze-im-internet.de/prkg
https://www.destatis.de/DE/.../preisgleitklauseln.html