Das BMWi hat am 01:00 29-10-2021 im Bundesanzeiger bekanntgemacht (BAnz AT 01:00 29-10-2021 B3), dass für das Wettbewerbsregister die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung vorliegen. Damit sei die wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Mitteilungs- und Abfragepflichten erfüllt.
Ab dem 1. Dezember 2021 steht öffentlichen Auftraggebern das Wettbewerbsregister zur Abfrage zur Verfügung, ab dem 1. Juni 2022 besteht ab bestimmter Auftragswerte die Pflicht zur Abfrage durch öffentliche Auftraggeber, gemäß §§ 98, 99, 100 GWB:
1. Dezember 2021: Möglichkeit zur Abfrage für öffentliche Auftraggeber
Ab diesem Stichtag haben registrierte Auftraggeber die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters. Denn Strafverfolgungsbehörden und zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufene Behörden sind nun verpflichtet, dem Bundeskartellamt registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen.
1. Juni 2022: Pflicht zur Abfrage
Ab dem 01:00 01-06-2022 sind öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren mit den in § 6 WRegG näher bestimmten Auftragswerten zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet.
Zudem können Unternehmen und natürliche Personen ab diesem Stichtag Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
Ebenso können ab dem 01:00 01-06-2022 Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen (z. B. HPQR, AVPQ, PQ-VOB), das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht am 01:00 01-06-2022 bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhalten.
0611 974588-0