November 2021: Wettbewerbsregister – Leitlinie zur vorzeitigen Löschung durch Selbstreinigung nach Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)

Das BMWi hat am 01:00 25-11-2021 Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung veröffentlicht. Einträge in das Wettbewerbsregister werden je nach Schwere der Tat nach einer bestimmten Zeit gelöscht: Straftaten spätestens fünf Jahre ab dem Tag der Rechts- oder Bestandskraft des Urteils, Bußgeldentscheidungen nach spätestens drei Jahren.
Wenn das betreffende Unternehmen sich einer Selbstreinigung nach § 8 WRegG unterzogen hat, können Eintragungen vorzeitig aus dem Register gelöscht werden. Eine vorzeitige Löschung eines im Wettbewerbsregister eingetragenen Unternehmens setzt unter anderem voraus, dass das Unternehmen die durch sein Fehlverhalten entstandenen Schäden ausgleicht, aktiv mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet und technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Fehlverhaltens trifft. Diese, sogenannte „Compliance-Maßnahmen“, sind idealerweise gutachterlich, durch einen objektiven Dritten, in einem entsprechenden Maßnahmenkatalog verfasst.
Als registerführende Behörde entscheidet das Bundeskartellamt über entsprechende Anträge auf vorzeitige Löschung durch betroffene Unternehmen.
Sie finden die Leitlinien als PDF hier