Mit Rundschreiben vom 25. März hat das BMWK eine Klarstellung zur Anwendbarkeit des Vergaberechts bei Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr (§ 107 GWB „Allgemeine Ausnahmen“) veröffentlicht.
Die Ausnahme nach § 107 Absatz 1 Nummer 4 GWB gilt für alle inländischen gemeinnützigen Leistungserbringer, unabhängig davon, ob sie nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind, sowie für gemeinnützige Leistungserbringer aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
Die im Gesetzestext aufgeführte Auflistung ist lediglich beispielhaft zu verstehen und beschränkt den Anwendungsbereich nicht auf die bundes- bzw. landesrechtlich anerkannten Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen.
Das Rundschreiben finden Sie hier