Der Bundestag hat in seiner abschließenden Beratung am 1. Juni 2017 das Wettbewerbsregistergesetz beschlossen und damit den Weg für die Einrichtung eines Wettbewerbsregisters frei gemacht. Über das Wettbewerbsregister sollen öffentliche Auftraggeber vor der Vergabe von Aufträgen abfragen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist. Dem vorausgegangen war der Beschluss des Wirtschaftsausschusses des Bundestags am 31. Mai 2017, der mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf mit einigen Änderungen angenommen hatte. Die Änderungen betrafen u. a. die Aufnahme eines Akteneinsichtsrechts neben dem Auskunftsrecht, das sich an § 147 Abs. 1 StPO anlehnt sowie ein Auskunftsrecht der Stellen, welche aktuell die Präqualifikationsverzeichnisse bzw. künftig das amtliche Verzeichnis nach § 48 VgV führen. Das amtliche Verzeichnis wird bei den Industrie- und Handelskammern eingerichtet.
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