HPQR | AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. Hessisches Präqualifizierungsregister (HPQR)

§ 1 Präambel
§ 2 Abwehrklausel
§ 3 Gegenstand des Vertrages
§ 4 Entgelt
§ 5 Rechte, Pflichten Auftragsberatungsstelle Hessen e. V.
§ 6 Löschungstatbestände
§ 7 Rechte, Pflichten Unternehmen
§ 8 Rechte, Pflichten Vergabestelle
§ 9 Newsletter, Seminarangebote
§ 10 Datenschutz
§ 11 Haftung
§ 12 Gerichtsstand
§ 13 Salvatorische Klausel

§ 1 Präambel
(1) Vereinfachung
Präqualifikation ist die vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen (gemäß §§ 123, 124 GWB) zur Erlangung öffentlicher Aufträge EU-weit und national nach GWB, VgV, UVgO, EU VOB/A, VOB/A sowie HVTG. Allen interessierten Unternehmen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die wesentlichen, im Vergaberecht geforderten Eignungsanforderungen zur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für alle Leistungsbereiche des Unternehmens nachzuweisen. Wird der Nachweis der Präqualifikation durch eine Urkunde der ABSt Hessen e. V. bestätigt, gilt die grundsätzliche Anerkennungspflicht und Eignungsvermutung (§ 122 Abs. 3 GWB, § 48 Abs. 8 VgV). Hessische Vergabestellen sind zudem durch die Regelung im Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz auch unterhalb der EU-Schwellenwerte daran gebunden. Eine Präqualifikation im HPQR ersetzt mittels einer Urkunde die Vorlage einer Vielzahl von Einzelerklärungen und -nachweisen bei den öffentlichen Auftraggebern (auch nach SektVO, VSVgV, KonzVgV).
(2) Anerkennung
Das HPQR ist ein amtliches Verzeichnis im Sinne des Art 64 der EU-Richtlinie 2014/24/EU und bei der EU-Kommission seit 2021 notifiziert. Unternehmen können daher EU- und bundesweit ihre HPQR-Urkunde zur Bewerbung bei Vergabeverfahren nutzen. Präqualifizierte Unternehmen im Dienst- und Lieferleistungsbereich können sich zusätzlich in das vom DIHK geführte Amtliche Verzeichnis für Präqualifizierte Unternehmen (AVPQ) eintragen lassen. Die Eignungsvermutung kann nur in begründeten Einzelfällen von einer Vergabestelle bezweifelt werden.
(3) Ausnahmen
Eine Präqualifikation durch das HPQR schließt nicht aus, dass im Einzelfall von den Vergabestellen weitere ergänzende und auftragsbezogene Einzelerklärungen und -nachweise gefordert werden können. Prüfung und Abgleich darüber obliegen immer dem präqualifizierten Unternehmen.
(4) Recherche
Das HPQR steht allen öffentlichen Auftraggebern und interessierten Dritten im Internet zur Verfügung. Jeder hat die Möglichkeit, im HPQR nach präqualifizierten Unternehmen zu recherchieren. Vergabestellen können im HPQR die hinterlegten Einzelerklärungen und -nachweise der dort präqualifizierten Unternehmen über eine Registrierung und ihre Zugangsdaten einsehen. Der Erhalt der Zugangsdaten ist für Vergabestellen kostenlos. Präqualifizierte Unternehmen erhalten weiterhin einen Code, über den öffentliche Auftraggeber ebenfalls Einblick in die auf dem HPQR hinterlegten Daten nehmen können. Dieser ist auf der PQ-Urkunde vermerkt.

§ 2 Abwehrklausel
(1) Sämtliche Leistungen erfolgen durch die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen. Unsere Leistungen umfassen nicht die Eintragung in das Amtliche Verzeichnis für Präqualifizierte Unternehmen (AVPQ), welche nach einer Präqualifizierung in das HPQR über die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer erfolgt.
(2) Allgemeine Vertragsbedingungen der antragstellenden Unternehmen finden ausdrücklich keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn bei Vertragsabschluss auf eigene Vertragsbedingungen des jeweiligen Unternehmens verwiesen wird und die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. diesen Vertragsbedingungen nicht sofort ausdrücklich widerspricht.
(3) Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Zustimmung der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V.
(4) Die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. ist jederzeit berechtigt, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen.

§ 3 Gegenstand des Vertrages
(1) Leistung der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. ist die Prüfung der auftragsunabhängigen Eignungsvoraussetzungen eines Unternehmens für eine Eintragung in das HPQR nach Maßgabe der geltenden vergaberechtlichen Grundlagen zur Zuverlässigkeit und bei Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123,124 GWB.
(2) Im Falle einer Antragstellung für eine Eintragung in das Amtliche Verzeichnis für Präqualifizierte Unternehmen wird seitens der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. die geprüfte Präqualifikation einschließlich aller Einzelerklärungen und -nachweise an die IHK Wiesbaden weitergeleitet.
(3) Die ausgestellte Präqualifikationsurkunde ist ein Jahr gültig. Der Vertrag mit der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. endet nach Ablauf ihrer Gültigkeit.
(4) Im Baubereich hat der Bieter die besonderen Regelungen des HVTG zur Aktualisierung der Sozialkassenbescheinigung im Falle der Auftragsvergabe eigenverantwortlich einzuhalten, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit der ABSt getroffen wurde.

§ 4 Bearbeitungskosten
(1) Für jede Neueintragung werden pauschal Bearbeitungskosten in Höhe von € 215,-- inkl. MwSt. und für jede jährliche Verlängerung der Präqualifizierung ein Betrag in Höhe von € 155,-- inkl. MwSt. erhoben. Der Betrag ist jeweils im Voraus zu entrichten.
Für die Eintragung in das Amtliche Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen fordert die IHK Wiesbaden eine gesonderte Gebühr.
(2) Die jeweiligen Bearbeitungskosten für die Eintragung in das HPQR werden mit Absenden des Antrags sofort fällig. Beantragt das Unternehmen seine Präqualifikation und reicht die erforderlichen Nachweise trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht innerhalb eines Zeitraumes von maximal sechs Wochen nach Antragstellung ein, wird das Entgelt nicht zurückerstattet. Gleiches gilt, wenn Teile der Nachweise nach sechs Wochen unvollständig oder veraltet sind. In diesem Fall liegen die Präqualifikationsvoraussetzungen nicht vor und der Antrag wird abgelehnt.
(3) Bei Antragstellungen, die auf Wunsch des Unternehmens vor Ablauf von vier Wochen zurückgezogen werden, entsteht eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 50,00. Der Betrag wird von den Bearbeitungskosten abgezogen und von der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. einbehalten.

§ 5 Rechte und Pflichten Auftragsberatungsstelle Hessen e. V.
(1) Nach Eingang des Bearbeitungsentgelts für das Eintragungsverfahren sowie aller geforderten Nachweise und Erklärungen prüft die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. diese Unterlagen innerhalb von vier Kalenderwochen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Nach positivem Abschluss der Prüfung erhält das Unternehmen eine schriftliche Mitteilung über die Eintragung in das HPQR, eine Urkunde, seinen Zugangscode für das HPQR sowie gegebenenfalls die Mitteilung über die Weiterleitung des Antrags an die IHK Wiesbaden.
(2) Im Falle des Verlängerungsantrag werden mit Eingang des Entgelts in Höhe von € 155.- inkl. MwSt. die Unterlagen des Unternehmens erneut bearbeitet. Die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. erinnert das Unternehmen in der Regel sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Urkunde, einen Verlängerungsantrag zu stellen. Dem Verlängerungsantrag sind die erneut einzureichenden Dokumente beizufügen. Die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. übernimmt ausdrücklich keine Garantie dafür, dass eine Verlängerung der Präqualifikation ohne Unterbrechung erfolgt. Es wird empfohlen, aktualisierte Dokumente zu diesem Zeitpunkt vorrätig zu haben.
(3) Abweichende Angaben im Vergleich zu den Angaben im Erstantrag, hat das Unternehmen im Verlängerungsantrag anzugeben.
(4) Sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung erfüllt, wird die Eintragung der Verlängerung vorgenommen und eine neue HPQR-Urkunde für ein weiteres Jahr ausgestellt.

§ 6 Löschungstatbestände
(1) Die Löschung aus dem HPQR erfolgt, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, insbesondere, wenn zwingende oder fakultative Ausschlussgründe gemäß §§123,124 GWB vorliegen.
(2) Eine befristete Löschung aus dem HPQR erfolgt, wenn das Unternehmen oder eine für das Unternehmen verantwortlich handelnde Person nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, die ihre Zuverlässigkeit in Hinblick auf eine Bewerbung in Frage stellen. Dies gilt auch für den Fall, wenn das Unternehmen in einer Liste und/oder einem Register über "Vergabesperren" geführt wird.
(3) Das betroffene Unternehmen wird über seine Streichung schriftlich in Kenntnis gesetzt und erhält vor einer beabsichtigten Streichung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Ein Neuantrag nach erfolgter Ablehnung kann nicht vor Ablauf von 12 Monaten gestellt werden. Eine Wiedereintragung setzt einen schriftlichen Antrag des Unternehmens sowie die Erfüllung aller Eintragungsvoraussetzungen voraus.
(5) Ein Ruhen der Eintragung erfolgt bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts. Während des Ruhens sind die Eintragungen und Nachweise im HPQR nicht sichtbar.
(6) Auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens hin verpflichtet sich die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., das Unternehmen inklusive seiner Einzelnachweise aus dem HPQR zu streichen.

§ 7 Rechte und Pflichten Unternehmen
(1) Das Unternehmen verpflichtet sich, die für die Durchführung des Präqualifikationsverfahrens erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, vollumfänglich und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Werden die geforderten Unterlagen nur unvollständig vorgelegt, sind diese veraltet oder bestehen offensichtlich Zweifel an der Fachkunde, Zuverlässigkeit und/oder Leistungsfähigkeit des Unternehmens, erfolgt keine Eintragung in das HPQR – der Antrag wird schriftlich abgelehnt.
(2) Das Unternehmen teilt alle eintragungserheblichen Änderungen, die das Unternehmen selbst oder die eingereichten Erklärungen und Nachweise betreffen, unverzüglich der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. mit.
(3) Das Unternehmen reicht aktuelle Erklärungen und Nachweise bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. ein.
(4) Das Unternehmen beantragt eine Verlängerung schriftlich durch die Online-Antragstellung bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., spätestens vier Wochen vor Ablauf der Urkunde. Kann die Urkunde nicht rechtzeitig vor Ablauf ihrer Gültigkeit erneuert werden, wird das Unternehmen bis zur erfolgten Nachreichung der Unterlagen mit einem Sperrvermerk versehen.
(5) Im Verlauf des Gültigkeitszeitraumes der PQ-Urkunde sind der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. durch das Unternehmen alle Änderungen, die die geprüften Bedingungen sowie Erklärungen und Nachweise betreffen, unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls behält sich die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. vor, die Eintragung des Unternehmens im HPQR zu sperren.
(6) Das Unternehmen erklärt sich durch Abgabe einer Zustimmungserklärung im Rahmen der Antragsstellung damit einverstanden, dass die von ihm mitgeteilten personen- und unternehmensbezogenen Daten gespeichert und zur Auskunft gegenüber öffentlichen Auftraggebern verwendet werden.

§ 8 Rechte Vergabestelle
(1) Die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. stellt interessierten Vergabestellen, nach deren erfolgreicher Online-Registrierung im HPQR, einen HPQR-Zugangscode zur Verfügung. Mit ihren HPQR-Zugangsdaten können Vergabestellen jederzeit Einsicht in die Erklärungen und hinterlegten Einzelnachweise der Unternehmen nehmen. Gleiches gilt, wenn Vergabestellen einen Zugangscode von einem Unternehmen innerhalb eines Vergabeverfahrens erhalten haben.
(2) Vergabestellen verpflichten sich, bei der Beauftragung von Dienstleistern zur Durchführung von Vergabeverfahren ihre HPQR-Zugangsdaten geheim zu halten und nicht weiterzugeben.
(3) Planungsbüros, die im Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers handeln, haben keinen Anspruch auf dessen HPQR-Zugangsdaten zu Unternehmen und Büros. Sie sind darauf angewiesen, die Zugangsdaten des Bewerbers oder Bieters über die PQ-Urkunde zu erhalten.
(4) Vergabestellen verpflichten sich, Indizien, die auf eine fehlende Eignung eines Unternehmens hinweisen, unverzüglich der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. zu melden.

§ 9 Newsletter, Seminarangebote
Die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. behält sich das Recht vor, den präqualifizierten Unternehmen sowie Vergabestellen Informationen zum Thema "Öffentliches Auftragswesen" (Newsletter) und Seminarangebote per E-Mail zukommen zu lassen. Der Bezug dieser zusätzlichen Informationen kann jederzeit schriftlich gegenüber der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. abgelehnt werden.

§ 10 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Alle Unterlagen und Informationen, die im Zusammenhang mit der Präqualifikation eingereicht werden, verbleiben bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. und werden vertraulich behandelt. Jeder kommerzielle Gebrauch oder jede nicht dem Zweck der Präqualifikation dienende Nutzung der Erklärungen und Nachweise unterbleibt.
(2) Hiermit wird ausdrücklich gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 der Teledienst-Datenschutzverordnung darauf hingewiesen, dass die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. die Anschriften der präqualifizierten Unternehmen in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet. Soweit sich die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist sie berechtigt, sämtliche Daten an diese weiterzugeben, soweit es im Rahmen dieses Vertrags notwendig ist.

§ 11 Haftungsvereinbarung
(1) Die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. bestätigt, dass sie die alleinige Urheberin des HPQR ist und die Nutzungsrechte an der Präqualifikations-Software innehält. Sämtliche Urheberrechte sowie das Eigentum am HPQR verbleiben bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V.
(2) Die Auftragsberatungsstellte Hessen e. V. haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Für technische Störungen, die nicht in den Verantwortungsbereich der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. fallen, sowie für Schäden aus höherer Gewalt haftet die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. nicht. Gleiches gilt für unrichtige Informationen, Trojaner oder Viren, mit ihren daraus entstehenden Schäden, soweit diese von nicht berechtigten Dritten in das System eingegeben und über das HPQR veröffentlicht werden.
(3) Die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. prüft die eingereichten Nachweise auf offensichtliche Unrichtigkeit sowie Plausibilität. Die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. übernimmt keine Gewähr für die umfassende, inhaltliche Richtigkeit der Nachweise. Insbesondere wird keine Gewähr dahingehend übernommen, dass die im HPQR abgerufenen Informationen für bestimmte Zwecke der Nutzer geeignet oder ausreichend sind.

§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Sitz der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten Vereinbarungen vorliegender Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. nichtig sein, so berührt das nicht die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.


September 2022

Hess. Präqualifiaktionsregister -  ErstantragDruckversion (pdf)