Recht | Bundesrecht | Gesetze
Logo der Webseite

Gesetz zur Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Das Gesetz regelt Mindestziele und deren Sicherstellung bei der Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge.
Das Gesetz finden Sie  hier

Das neue Wettbewerbsregister (WRegG)

Allgemeines
Der Bundestag hat das Wettbewerbsregistergesetz beschlossen, welches am 19.07.2017 in Kraft getreten ist. Es soll der Korruptionsbekämpfung, der Verbeugung von Wirtschaftskriminalität und dem Schutz vor unzuverlässigen Unternehmen im Rahmen von öffentlichen Beschaffungen sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte dienen. Was für die Verwendung in der Praxis noch fehlt, ist die technische Umsetzung. Diese soll bis 2018 erfolgen. Funktionsfähig soll das Wettbewerbsregister ab 2020 sein. Insgesamt werden ca. 47.500 Eintragungen in das Register erwartet, mit jährlich ca. 600.000 Abfragen durch öffentliche Auftraggeber (ca. 30.000 Stellen) und ca. 9.500 Meldungen durch Justizbehörden an das Register.

Grundsätzlich haben Vergabestellen vor Zuschlagserteilung zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die einen Ausschluss des Unternehmens rechtfertigen bzw. ob das Unternehmen als zuverlässig eingestuft werden kann. Dies ist bislang schwierig zu prüfen, insbesondere wenn die Fakten aus anderen Bundesländern stammen. Ziel des Gesetzes ist es, dass Vergabestellen sich einfach und effizient über den potenziellen Auftragnehmer informieren können. Liegen Eintragungen vor, obliegt es weiterhin den Auftraggebern, nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften über einen konkreten Ausschluss zu entscheiden.

Wo wird das Wettbewerbsregister geführt?
Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt in Form einer elektronischen Datenbank eingerichtet und geführt. Bisweilen gab es kein Register, das die Informationen bundesweit gebündelt hatte: Öffentliche Auftraggeber haben keinen Auskunftsanspruch aus dem Bundeszentralregister, zumal es keine Angaben zu juristischen Personen enthält. Das Gewerbezentralregister gibt nur Auskunft im gewerberechtlichen Sinn, sodass nicht alle Ausschlussgründe nach GWB erfasst sind. Hier geht das zukünftige Wettbewerbsregister weiter: Es enthält auch Angaben zu juristischen Personen (Unternehmen), Freiberuflern und enthält weitergehende Abfragepflichten als nach SchwarzarbeitsbekämpfungsG, MindestLG und dem ArbeitnehmerentsendeG.

Wer ist zuständig für die Übermittlung von Informationen?
Erkenntnisse über Ausschlussgründe übermitteln Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden, denen die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegt.

Was wird in das Wettbewerbsregister eingetragen?
Zur Eintragung führen die im Wettbewerbsregistergesetz abschließend aufgezählten, rechtskräftig gewordenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Verurteilungen, Strafbefehle, Bußgeldentscheidungen). Dies gilt auch für Verurteilungen im Ausland, soweit sie der registerführenden Behörde bekannt werden. Die Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe bzw. des Bußgeldes ist ebenfalls Eintragungsvoraussetzung.
Eine Eintragung erfolgt, wenn die Verstöße und Straftaten dem Unternehmen zurechenbar sind, also eine Unternehmensverantwortlichkeit vorliegt. Dazu muss eine zur Leitung des Unternehmens berufene natürliche Person die Verstöße und Straftaten im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr begangen haben. Verstößt beispielsweise nur eine Konzerntochter in zurechenbarer Weise, wird nur diese ins Register eingetragen. Ist der Verstoß durch die Konzernspitze begangen, erfolgt die Eintragung des Konzerns insgesamt. Verstöße von natürlichen Personen, die nicht mit Leitungs- oder Kontrollbefugnissen des Unternehmens ausgestatten sind, können auch zu einer Eintragung führen, wenn die Geschäftsführer dabei ihre Organisations- und/oder Aufsichtspflicht verletzt haben.

Stellungnahme vor Eintragung eines betroffenen Unternehmens
Die Registerbehörde überprüft vor Eintragung die übermittelten Daten auf offensichtliche Fehler. Das betreffende Unternehmen wird über den Inhalt der geplanten Eintragung informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird durch die Stellungnahme nachwiesen, dass die Informationen der Registerbehörde fehlerhaft sind, muss von der Eintragung abgesehen werden.

Auskunftsanspruch der eingetragenen Firma
Eine im Wettbewerbsregister eingetragene Firma besitzt ein Auskunftsrecht über den Inhalt der Eintragung. Dieses Auskunftsrecht kann mit Zustimmung des Unternehmens beispielsweise auch auf eine Stelle, die ein amtliches Verzeichnis führt, übertragen werden.

Auskunftsrecht und Abfragepflicht für Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber haben ein Auskunftsrecht aus dem Register. Ab einem Auftragswert von 30.000 € (oSW und uSW) vor Zuschlagserteilung ist eine Abfrage verpflichtend. Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber trifft diese Verpflichtung mit Erreichen der Schwellenwerte. Die Abfrage ersetzt die bisherige Verpflichtung zur Abfrage im Gewerbezentralregister, Mindestlohngesetz und Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Nach Abschluss eines Vergabeverfahrens sind die übermittelten Daten aus dem Wettbewerbsregister zu löschen.

Vorzeitige Löschung der Eintragung bei Nachweis der Selbstreinigung
Eintragungen über Straftaten nach in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a), c), d) WRegG aufgeführte Straftaten werden spätestens fünf Jahre ab dem Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung gelöscht. Eintragungen wegen Bußgeldentscheidungen nach § 2 Abs. 2 WRegG sowie alle anderen Eintragungen werden spätestens nach Ablauf von drei Jahren gelöscht.

Eine vorzeitige Löschung kann bei der Registerbehörde beantragt werden. Der Antragsteller muss sein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Löschung glaubhaft machen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn nachgewiesen ist, dass eine Selbstreinigung im Unternehmen erfolgreich stattgefunden hat (§125 GWB). Die Registerbehörde bewertet die ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigt dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Sie kann den Antrag begründet ablehnen oder ergänzende Informationen verlangen. Die Entscheidung über den Antrag wird im Register vermerkt und kann auf Ersuchen eines Auftraggebers an diesen übermittelt werden. Die Löschung hat eine Bindungswirkung für die Auftraggeber. Für eine vorzeitige Löschung fallen je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 1.000 Euro und 25.000 Euro an.

Rechtsschutz
Gegen eine Entscheidung der Registerbehörde ist die Beschwerde an das OLG zulässig. Durch diese Sonderrechtswegzuweisung anstelle des Verwaltungsgericht soll die Expertise der Vergabesenate genutzt werden (§ 11 WRegG, § 171 GVG).

GWB und VgV zum 18. April 2016 in Kraft getreten

Seit 2014 bestand für die EU-Mitgliedsstatten die Pflicht, drei neue Richtlinien bis zum 18.04.2016 umzusetzen. Zwei ersetzen die bisherigen EU-Vergaberichtlinien: die “klassische” Vergaberichtlinie (bisher RL 2004/18/EG; aktuell RL 2014/24/EG) und die Richtlinie für Sektorenvergaben (bisher RL 2004/17/EG; aktuell RL 2014/25/EG). Eine neue dritte, die Konzessionsrichtlinie (RL 2014/23/EG), ist neu hinzugekommen.

Im Rahmen der Umsetzung wurden der 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die Vergabeverordnung (VgV) neu gefasst. Gleichzeitig wurde die VOB/A im ersten und zweiten Abschnitt an die Änderungen angepasst.

Der Referentenentwurf zum GWB wurde im Frühjahr 2015 vorgelegt - die Beschlussfassung fand im Dezember des gleichen Jahres im Bundestag als auch im Bundesrat statt.

Der Referententwurf zur VgV in Form einer Mantelverordnung erfolgte im Herbst 2015, die abschließende Beschlussfassung im Bundesrat erfolgte am 18.03.2016. Die VgV wird nun zu einer zentralen Rechtsverordnung des EU-Vergaberechts in Deutschland – so sind alle Detailregelungen zu den im GWB getroffenen grundsätzlichen Regelungen in ihr enthalten.

Im Wesentlichen sind die EU-Richtlinien eins zu eins in Deutschland umgesetzt worden. Dadurch hat das Vergaberecht erhebliche Änderungen erfahren:

Sowohl GWB und VgV gelten im EU Verfahren für den Dienst- und Lieferleistungsbereich einschließlich der geistig-schöpferischen Dienstleistungen wie bspw. Planungsleistungen. Sie hat die bisherigen Abschnitte VOL/A/2 und VOF ersetzt. Zwei Abschnitte der VgV gelten auch für Bauleistungen. Für den Baubereich gilt weiterhin eine an GWB/VgV angepasste VOB/A, die für den Ober- und Unterschwellenbereich jeweils in neuer Fassung.

 Systematik

Kurzzusammenfassung der Inhalte GWB / VgV

Mit der Gleichstellung von Nichtoffenem Verfahren und Offenem Verfahren findet zugleich ein Paradigmenwechsel in Deutschland statt. Dem nichtoffenen Verfahren muss allerdings grundsätzlich ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet werden.

Verschärft werden jetzt soziale, ökologische und ökonomische Kriterien ins Vergaberecht eingeführt. Zu beachten ist, dass dies allerdings nur unter dem Vorbehalt möglich ist, dass die Kriterien nicht Ausdruck allgemeiner Geschäftspolitik sind. So hat z. B. das Kriterium "Beschäftigung einer Frauenbeauftragten" keinen direkten Bezug zum konkreten Vergabeverfahren. Die Formulierung "es sollen in gleichem Maß Männer und Frauen für die Auftragsdurchführung eingesetzt werden" wäre dagegen zulässig.

Eine weitere Änderung ist, dass Zuverlässigkeit und Gesetzestreue künftig systematisch nicht mehr Eignungskriterien sind, sondern als zwingende Ausschlussgründe gelten. Neu ist, dass Zahlungsrückstände bei Steuern und Abgaben einen zwingenden Ausschlussgrund darstellen bzw. auch einen Kündigungsgrund bei Auftragsausführung, wenn die Zahlungsrückstände erst im Nachhinein bekannt werden. Neu ist gleichfalls, dass z. B. eine erhebliche Schlechtleistung ein fakultativer Ausschlussgrund ist. In der Praxis werden die Verhältnismäßigkeit und die Schwere des Versäumnisses eine Rolle spielen. Die Auslegung wird letztlich Aufgabe der Vergabekammern sein.

Die eVergabe muss bis spätestens 18.09.2018 bei allen EU-Verfahren von allen Vergabestellen von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagsentscheidung angewandt werden. Die Umsetzungsfristen sind für bestimmte Verfahrensabschnitte gestaffelt und für verschiedenen Auftraggeber unterschiedlich lang festgelegt worden. In der ersten Phase ab 18.04.2016 müssen alle Vergabestellen die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen digital zur Verfügung stellen.

"Zentrale Vergabestellen" sind in der Pflicht, bis 18.04.2017 die eVergabe vollständig umzusetzen.

Die Registrierungspflicht auf der Bekanntmachungsdatenbank/eVergabeplattform ist für das Stadium der Einsichtnahme in die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen abgeschafft worden. Das stellt Vergabestellen vor erhebliche Probleme. Eine Kommunikation mit den Bewerbern und Bietern ist ihnen erst möglich, wenn diese sich entweder freiwillig registrieren lassen oder die erste Bieterfrage im Vergabeverfahren stellen. Da das Registrierungsverbot nur für den EU-Bereich gilt, wird es hinsichtlich der HAD für nationale Verfahren nicht gelten.

In Zukunft ist streng darauf zu achten, dass Bekanntmachung und Vergabeunterlagen unentgeltlich, direkt und uneingeschränkt zugänglich sein müssen.

Die Signaturpflicht für elektronische Angebote entfällt grundsätzlich, es sei denn, sie wird von der Vergabestelle explizit gefordert. Ob die Umstellung bei allen Vergabestellen tatsächlich in der Kürze der Zeit umsetzbar ist, wird sich zeigen. Die ABSt ist in jedem Fall gerüstet und hat die technischen Voraussetzungen geschaffen.

Der EU-Gesetzgeber hat die "Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung" (Art. 59 der Vergabekoordinierungsrichtlinie) entgegen der Haltung der EU-KOM als freiwilliges Dokument im Vergabeprozess eingeführt. Der Auftraggeber kann das Formular zwar verwenden, der Bieter muss es aber nicht ausfüllen. Umgekehrt muss der Auftraggeber es allerdings anerkennen, wenn der Bieter es freiwillig aus eigenem Antrieb als vorläufigen Nachweis seiner Eignung verwendet.

Die beschlossene Fassung der EEE ist mit der Präqualifizierung kompatibel. Die Bedeutung der PQ-Systeme wird zunehmen, weil sie ergänzend die Nachweise und Dokumente Dritter zur Einsicht für Auftraggeber bereithält. Durch PQ lässt sich der Ausfüllaufwand bei der EEE auf ein Viertel begrenzen. Das Präqualifzierungssystem der IHKs als amtliches Verzeichnis wurde in § 48 Abs. 8 VgV aufgenommen.

Die neue VgV kodifiziert Rechtsprechung der Vergabekammern, OLGs und des EUGH. Das betrifft das Thema Sebstreinigungsmaßnahmen, um Ausschlussgründe obsolet zu machen, aber auch die Themen Auftragsänderungen, Kündigungsgründe sowie Inhousevergaben und öff-öff. Zusammenarbeit. Bei Vertragsänderungen greift die de-minimis-Regelung: Bei einer kleinen Erweiterung des Auftrags (bei Dienstleistungen 10 %, bei Bauleistungen 15 %) entsteht ein vergaberechtsfreier Raum, der keine neue Ausschreibung erforderlich macht.

Die EU fordert verschärft die Führung von Statistiken über das Vergabeverhalten im Ober- und Unterschwellenbereich. Denn ohne ausreichende Erkenntnisse sind Instrumente der Entbürokratisierung und Optimierung der Vergaberegelungen nur ungenau zu identifizieren. Hessen wird durch das GWB verpflichtet, dem Bund jährlich verlässliche Daten zu Ober- und Unterschwellenvergaben zu übermitteln, um Aussagen zu Anwendungsproblemen, der Beteiligung von KMUs und Wettbewerbsverzerrungen treffen zu können.

GWB - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbeschränkungen (GWB) enthält die allgemeinen Grundsätze für Vergabeverfahren und Definitionen von Begriffen wie "öffentliche Auftraggeber" oder "öffentlicher Auftrag".
Das GWB regelt, wie Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ablaufen. Ebenso regelt es die Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Vergabekammer.
Das GWB weist auf die VgV hin, welche festlegt, dass die Vergabe- und Vertragsordnung anzuwenden sind.
 zum Gesetz

Modernisierung des Vergaberechts

Berichtigung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 09.07.2009
Bundesgesetzblatt Nr. 40 vom 15.07.2009
 zum Gesetz