Im Rahmen der Vergaberechtsreform von 2016 wurde mit der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) die Grundlage für den Aufbau einer allgemeinen bundesweiten Vergabestatistik geschaffen. Die VergStatVO verpflichtet alle Öffentlichen Auftraggeber nach §§ 98, 99 GWB, bestimmte Daten zu durchgeführten Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich (EU-Verfahren) und eingeschränkt auch im Unterschwellenbereich (> 25.000 EUR Auftragswert) digital zu übermitteln. Ziel ist eine valide bundesweite Vergabestatistik im Ober- und Unterschwellenbereich, die halbjährig für Jeden transparent gemacht werden soll.
Diese Verpflichtung hat mit dem 1. Oktober 2020 begonnen. Öffentliche Auftraggeber können sich online bei destatis registrieren und eine oder mehrere Berichtsstellen angeben. Sie erhalten daraufhin eine Berichts-ID, mit der sie zukünftig ihrer Meldeverpflichtung nachkommen. Wichtig dabei ist die Anmeldung mit einer funktionalen E-Mail Adresse.
http://www.vergabestatistik.org/registrierung
Dem Öffentlichen Auftraggeber obliegt selbst die Entscheidung, wie und durch wen die statistischen Daten an destatis gemeldet werden. Die Berichtsstelle kann eine Stelle (Referat, Dezernat, Fachbereich) innerhalb der Organisationsstruktur des Kunden sein; es kann aber auch eine Berichtsstelle außerhalb der Organisationsstruktur des Kunden die Meldung übernehmen, wenn sie von diesem dazu beauftragt wurde. Der Registrierung bei der Vergabestatistik sollte deshalb eine organisatorische Überlegung darüber vorangestellt werden, welche und wie viele Stellen die Meldung übernehmen sollen. Es wird dringend empfohlen, Durch, die Zahl der Berichtsstellen so gering wie möglich zu halten. Je mehr Berichtsstellen für einen Kunden Daten übermitteln, umso höher liegt die Gefahr, dass uneinheitliche Eintragungen (z. B. bei der Behördenbezeichnung) vorgenommen oder Vergabeverfahren doppelt gemeldet werden.
Öffentliche Auftraggeber können sich einen zusätzlichen gewerblichen Vergabebegleiter (externer Dienstleister) zu einigen Projekten oder auch generell hinzuziehen. Dieser gewerbliche Vergabebegleiter (z.B. Architektur-, Projektierbüro oder Rechtsanwaltskanzlei) kann dann beauftragt werden, die statistische Meldung für die begleiteten Projekte zu machen und wird demnach durch den Öffentlichen Auftraggeber als Berichtsstelle bestimmt.
Weitere Informationen zu Berichtstellen finden Sie hier:
Definition der Berichtsstelle
Meldefrist: Ein Verfahren muss nach innerhalb von 60 Tagen Zuschlagserteilung an destatis gemeldet werden. Handelt es sich um ein Verfahren, in dem mehrere Lose ausgeschrieben waren, entscheidet die Zuschlagserteilung über das letzte Los über den Fristlauf der Meldeverpflichtung.
Rahmenvereinbarungen: Alle Auftraggeber nach § 98, 99 GWB sind verpflichtet, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu melden, wenn der Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt bzw. bei einem Auftragswert über 25 000 Euro. Die Einzelabrufe, die unter dieser Rahmenvereinbarung getätigt werden, sind nicht meldepflichtig.
Die e-Rechnung soll den Arbeitsaufwand und die Kosten für die Rechnungslegung senken. Zudem werden elektronische Rechnungen grundsätzlich schneller bezahlt. Viele Unternehmen nutzen das elektronische Verfahren bereits erfolgreich. Alle Übrigen haben bis November 2020 Zeit, sich umzustellen: Ab dann müssen alle Rechnungen für öffentliche Aufträge zwingend elektronisch ausgestellt und übermittelt werden.
Am 11. Januar 2017 fand dazu im Bundeswirtschaftsministerium die 4. FeRD-Konferenz statt. Unter dem Motto „E-Rechnung leicht gemacht – Vollgas voraus mit ZUGFeRD 2.0 und XRechnung“ diskutierten rund 200 Vertreterinnen und Vertreter aus Politik und Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlicher Verwaltung Fragen rund um die elektronische Rechnungsstellung.
Nicht nur in Deutschland, sondern auch europaweit kommt die elektronische Rechnung. Die Voraussetzungen hierfür hat die Bundesregierung im September 2017 mit der E-Rechnungs-Verordnung geschaffen. Daraufhin wurde das Datenaustauschformat XRechnung entwickelt. Zudem können in der Wirtschaft bereits etablierte Datenaustauschstandards wie ZUGFeRD gleichberechtigt neben dem Datenaustauschstandard XRechnung verwendet werden, wenn sie – wie ZUGFeRD 2.0 – den Anforderungen der europäischen Norm entsprechen. Das hybride Format kann von Mensch und Maschine gleichermaßen gelesen werden und erleichtert insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Anwendung der elektronischen Rechnung. XRechnung und ZUGFeRD 2.0 stehen gleichberechtigt nebeneinander. Es bleibt den Nutzerinnen und Nutzern überlassen, welches Format sie verwenden wollen.
Die Verordnung finden Sie hier : BGBl. I 3555
Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für den Dienst- und Lieferleistungsbereich ist mit dem 2. September 2017 für die Bundesbehörden in Kraft getreten. Sie wurde im Februar 2017 bekannt gemacht, doch mussten u.a. für das in Kraft-treten noch Verwaltungsvorschriften des § 55 Bundeshaushaltsgesetz geändert werden.
Nach der Vergabereform im Oberschwellenbereich ist jetzt auch die Vergabe im Unterschwellenbereich reformiert. Auch hier werden flexible Regelungsansätze, die oberhalb der Schwellenwerte zur Anwendung kommen, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge angewendet. Die UVgO orientiert sich grundsätzlich an der seit dem 18. April 2016 geltenden Vergabeverordnung (VgV). Für den Unterschwellenbereich werden aber zum Teil einfachere Regelungen eingeführt.
Damit ist die bisher geltende Vergabe – und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A Abschnitt 1) durch die UVgO für alle Bundesvergabestellen auf nationaler Ebene ersetzt worden. Die Länder müssen nachziehen und ihre haushaltsrechtlichen Vorschriften zur Inkraftsetzung der UVgO anpassen. Als erstes Bundesland tritt die UVgO am den 1.10.2017 in Hamburg in Kraft. Vor dem 2. September 2017 begonnene Vergabeverfahren werden nach altem Recht (VOL/A 1. Abschnitt) zu Ende geführt.
UVgO Normtext
Erläuterungen zur UVgO
BMF-Rundschreiben vom 01.09.2017 – II A 3 - H 1012-6/16/10003:003
Seit 1. Januar 2017 beträgt der bundesgesetzlich geregelte Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz 8,84 Euro brutto je Zeitstunde.
Die Mitglieder der Mindestlohnkommission hatten am 28. Juni 2016 einstimmig eine Erhöhung um 34 Cent beschlossen.
Das Kabinett hat den Beschluss in eine entsprechende Verordnung umgesetzt und die gesetzliche Lohnuntergrenze verbindlich gemacht.
Mit der am 18. April 2016 in Kraft getretenen Reform des Vergaberechts wurde auch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) eingeführt - ein einheitliches Standardformular für eine Eigenerklärung von Unternehmen zu ihrer Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Das Formular soll elektronisch verwendet werden. Dafür bietet die Europäische Kommission einen Onlinedienst an.
Das BMWi hat zudem einen "Leitfaden des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für das Ausfüllen der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE)" erstellt, der öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen den Umgang mit und das Ausfüllen der EEE erleichtern soll.
zum EEE-Onlinedienst
zum Leitfaden
- Vergabeverordnung (VgV) S.1,
- Sektorenverordnung (SektVO) S.34,
- Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) S.60,
- Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) S.68,
- Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) S.89
aktuelle Normtexte
- 7. Verordnung zur Änderung der VgV vom 25.10.2015
Normtext - 6. Verordnung zur Änderung der VgV vom 12.07.2012
Normtext - 5. Verordnung zur Änderung der VgV vom 21.03.2012
Normtext - 4. Verordnung zur Änderung der VgV vom 16.08.2011
Normtext - 3. Verordnung zur Änderung der VgV vom 23.10.2006
Normtext - 2. Verordnung zur Änderung der VgV vom 11.02.2003
Normtext - 1. Verordnung zur Änderung der VgV vom 07.11.2002
Normtexte
zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und
zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
(Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV)1)
Vom 12. Juli 2012
Auf Grund des § 97 Absatz 6, des § 127 Nummer 1, 3
und 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
von denen § 127 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer
23 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. April 2009
(BGBl. I S. 790) geändert, Nummer 3 durch Artikel 1
Nummer 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2570) neu gefasst und § 127 Nummer 8 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe e des Gesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
zur Vergabeverordnung Bereiche Verteidigung und Sicherheit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011, vom 11.05.2011
zur Verordnung
Bundesgesetzblatt 2010 Teil 1, Nr. 30 vom 10. Juni 2010
zur Verordnung
Mit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) zum 11. Juni 2010 sind die gesamten Ausgaben der Vergabe- und Vertragsordnungen für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009 und für Bauleistungen (VOB/A und B) Ausgabe 2009 anzuwenden (s. hierzu auch Nr. 13 (2) des Vergabebeschleunigungserlasses vom 18. März 2009 - StAnz. S. 831 in der Fassung vom 14. Dezember 2009 - StAnz S. 3628).
Sollten Regelungen des Vergabebeschleunigungserlasses den Abschnitten 1 der Vergabe- und Vertragsordnungen widersprechen, gelten die Regelungen nach dem Hessischen Vergabebeschleunigungserlass.
Anmerkung: Die mit den Abschnitten 1 der Vergabe- und Vertragsordnungen eingeführten Haushaltsvorschriften im Range einer Verwaltungsvorschrift können von den Ländern nach ihren Bedürfnissen eingeführt, abgelehnt oder auch modifiziert eingeführt werden.
Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung
und Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23.09.2009
Bundesgesetzblatt 2009 Teil 1, Nr. 62 vom 28.09.2009
zur Verordnung
Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21.11.1953
zur Verordnung