Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland hat der EuGH am 4.7.2019 die Rechtswidrigkeit der als verpflichtendes Preisrecht anzuwendenden Vergütungsregelung
der HOAI, soweit sie die Mindest- und Höchstsätze betrifft, festgestellt (EuGH, Urt. v. 4.7.2019 – Rs. C-377/17). Für die Vergabestellen bedeutet dies, dass diese Regelung im
Vergabeverfahren ab sofort nicht mehr angewendet werden darf. Bieter sind nicht auszuschließen, weil sie von der Regelung der Mindest- und Höchstsätze im Angebot abweichen, selbst
wenn die Vergabeunterlagen den Ausschluss des Angebots in diesem Fall vorsehen. Für die Schätzung des Auftragswertes kann der Auftraggeber weiterhin die HOAI-Mindest- und Höchstsätze
als Berechnungsgrundlage heranziehen.
Nicht die ganze HOAI ist damit unanwendbar. Der EuGH hält die Regelungen zu Mindest- und Höchstsätzen für unvereinbar mit Art. 15 der Dienstleistungs-Richtlinie, weil diese Regelung
Anbieter aus anderen Mitgliedsstaaten daran hindere, überhaupt Zugang zum deutschen Markt zu bekommen. Sie seien nicht konkurrenzfähig, wenn sie keine von der HOAI abweichenden
Angebotspreise anbieten können, sondern ebenso das strenge Preisrecht der HOAI einzuhalten haben. Damit stellte der EuGH auf die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU ab, die wieder
herzustellen ist.
Informationsschreiben HOAI des BMWi
EuGH-Urteil zur HOAI
Positionspapier der Bundesarchitektenkammer
FAQ zur HOAI nach dem EuGH-Urteil der BIngK
AHO-Fressemitteilung zum EuGH-Urteil zur HOAI
Information des DStGB zu den Folgen des EuGH-Urteils zur HOAI
Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung veröffentlicht, in der sie Vorschläge für die Verbesserung der öffentlichen Beschaffung vorlegt (COM (2017) 572 v. 03.10.2017). Diese Initiative wird auch als Vergabe-Paket bezeichnet. Die Mitteilung ist kein Rechtsakt, sie enthält Vorschläge für konkrete Maßnahmen, die aus Sicht der Kommission sinnvoll und notwendig sind, die öffentliche Beschaffung zu verbessern und als strategisches Instrument zur Erreichung von Politikzielen zu verwenden. Die Vorschläge sollen im Rahmen einer breit angelegten Partnerschaft zwischen der europäischen und allen nationalen Ebenen umgesetzt werden.
Sie beinhalten
- die Förderung einer breiteren strategischen öffentlichen Auftragsvergabe z.B. durch Aktualisierung von Leitlinien und Austausch zwischen den öffentlichen Auftraggebern über bewährte Verfahren;
- die Professionalisierung öffentlicher Käufer, z.B. durch Entwicklung eines europäischen Kompetenzrahmens;
- die Verbesserung des Marktes zu Märkten für öffentliche Aufträge, z.B. in Drittländern sowie die Förderung von KMU;
- Verbesserung von Transparenz, Kohärenz und Datenqualität, hierzu schlägt die Kommission u.a. die Einrichtung von öffentlich zugänglichen Auftragsregistern vor;
- eine verstärkte Digitalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe sowie
- eine Förderung gemeinsamer Beschaffungen sowohl grenzüberschreitend als auch national.
zu den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der
aktuellen Flüchtlingsproblematik
Rundschreiben des BMWi über Vergabe ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
Im Rundschreiben vom 9. Januar 2015 informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Definition der "Dringlichkeit" bei Vergaben ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb bei Anwendung von § 3 EG Abs. 4 lit. d) VOL/A, § 3 Abs. 4 lit. c) VOF sowie § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO.
Es wird auf den sehr engen Anwendungsbereich der Ausnahmevorschriften hingewiesen. Ein Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerb ist nur gestattet, wenn äußerst dringliche Gründe Vorliegen. Im Rundschreiben werden die Voraussetzungen erklärt die zum Verzicht auf eine europaweite Bekanntmachung führen können, ebenso wie die Risiken und organisatorische Maßnahmen von Aufträgen im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
zum Rundschreiben
200/C 121/02 vom 29.04.2000
zur Mitteilung
und die Möglichkeiten zur Berücksichtigung sozialer Belange
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Kom (2001)566
zur Mitteilung
Gemeinschaftsrecht und die Möglichkeiten zur Berücksichtigung
von Umweltbelangen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge