Anwendungsbefehl für die EVB-IT in den VV zu § 55 BHO

Zum 01.09.2017 wurden die Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (VV BHO) geändert, um die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Kraft zu setzen. Entfallen ist die Regelung, dass für die Beschaffung von IT-Leistungen die EVB-IT anzuwenden sind.
Dies wird nun korrigiert.
Mit Rundschreiben vom 25. April 2018 teilte das zuständige Bundesfinanzministerium mit, dass nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 3 zu § 55 BHO eine weitere VV Nr. 4 zu § 55 BHO eingefügt werde. VV Nr. 4 zu § 55 BHO sieht in dessen Nr. 4.3 vor, dass für die Beschaffung von IT-Leistungen die “Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik” (EVB-IT) und die “Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung und den Betrieb von EDV-Anlagen und –Geräten sowie von EDV-Programmen” (BVB) anzuwenden sind. Zudem sind die Hinweise zu den EVB-IT zu berücksichtigen.

Die Änderung der VV zu § 55 BHO tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft.