Erlass des BMUB "Auslegung des reformierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen" vom 16.5.17

Durch den am 16. Mai 2017 gerichteten Erlass an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordung, hat sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu einzelnen Auslegungsfragen des refomierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen geäußert. Der Erlass gibt Auslegungshinweise für die folgenden Themen:
 

  • die Auftragswertberechnung
  • die Wahlfreiheit zwischen offenem und nicht offenem Verfahren,
  • die Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb,
  • Rahmenvereinbarungen
  • Ausschluss wegen mangelhafter Leistung bei früherem Auftrag
  • Mittel der Nachweisführung bei der Eignungsprüfung
  • Nebenangebote
  • Bereitstellung der Vergabeunterlagen
  • Anwesenheit von Bietern beim Öffnungstermin
  • Vorbehaltene Unterlagen

Neu ist insbesondere der Ausschlussgrund, einen Bieter nach § 6e Abs. 6 Nr.7 EU VOB/A auszuschließen, der wiederholt Schlechtleistungen erbracht hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Es bedarf nicht eines rechtskräftigen Beschlusses eines Zivilprozessen (OLG Celle Beschl. v. 9.1.2017, 13 Verg 9/16).

Trotz Einführung der einheitlichen europäischen Eigenerklärung (EEE), werden die Präqualifikationsverzeichnisse als effektivstes und zuverlässigstes Instrument der Eignungsprüfung gesehen.

Weiter wird betont, dass mit der Auftragsbekanntmachung zwingend die Bereitstellung der Vergabeunterlagen ab dem ersten Tag der Veröffentlichung unentgeltlich, vollständig und direkt anhand elektronischer Mittel zu erfolgen hat.

Auch der Submissionstermin entfällt. Dennoch haben die Bieter Anspruch auf unverzügliche Mitteilung der Angebotspreise in Form elektronischen Mitteilung. Freiwillig kann man Bieter bei der Angebotsöffnung zulassen, muss dies zuvor bekannt geben.