Das BMUB hat mit Schreiben vom 20.2. mitgeteilt, dass der überarbeitete Abschnitt 1 Teil A der VOB (BAnz AT 19.02.2019 B2) ab dem 1.März 2019 anzuwenden ist. Dies gilt für Hessen grundsätzlich nicht. Im Vergabeerlass befindet sich eine statische Verweisung auf die VOB/A Ausgabe März 2016, so dass in Hessen erst ein entsprechender Anwendungsbefehl über das HVTG und den Vergabeerlass erfolgen muss. Ausnahme: ein Fördermittelbescheid bestimmt eine Anwendung der VOB/A 2019
0611 974588-0