Rundschreiben zur Anwendung von § 3 EG Abs. 4 Buchstabe d VOL/A, § 3 Abs. 4 Buchstabe c VOF und § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO - Vergabe ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb/Dringlichkeit

Im Rundschreiben vom 9. Januar 2015 informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Definition der "Dringlichkeit" bei Vergaben ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb bei Anwendung von § 3 EG Abs. 4 lit. d) VOL/A, § 3 Abs. 4 lit. c) VOF sowie § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO.

Es wird auf den sehr engen Anwendungsbereich der Ausnahmevorschriften hingewiesen. Ein Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerb ist nur gestattet, wenn äußerst dringliche Gründe Vorliegen. Im Rundschreiben werden die Voraussetzungen erklärt die zum Verzicht auf eine europaweite Bekanntmachung führen können, ebenso wie die Risiken und organisatorische Maßnahmen von Aufträgen im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.