
Unternehmen, die sich wegen Wirtschaftsdelikten strafbar gemacht haben, sollen bei öffentlichen Aufträgen keinen Zuschlag mehr erhalten. Je nach Schwere der Verfehlung können oder müssen öffentliche Auftraggeber die betroffenen Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen. Der Katalog reicht von Straftaten über Ordnungswidrigkeiten, aber auch wettbewerbswidriges Verhalten oder ein eingeleitetes Insolvenzverfahren kann für drei bis fünf Jahre zum Ausschluss eines Unternehmens führen.
Betroffene Unternehmen haben aber in den meisten Fällen die Möglichkeit zur sogenannten „Selbstreinigung“. Die Selbstreinigung soll die Quelle des Fehlverhaltens beseitigen, einen Wiederholungsfall unwahrscheinlich machen und das Vertrauen in das Unternehmen wiederherstellen.
Vergabestellen sind meist damit überfordert, die Selbstreinigung während eines laufenden Vergabeverfahrens zu prüfen, denn letztlich muss immer der Auftraggeber entscheiden, ob er das Unternehmen zum konkreten Verfahren zulässt. Auch das Bundeskartellamt kann involviert sein, wenn es darüber zu entscheiden hat, ob ein Unternehmen aufgrund seines Fehlverhaltens in ein bundesweites Wettbewerbsregister eingetragen wird, was zur Sperrung für öffentliche Aufträge führen kann. Letztlich ist auch eine Präqualifikation in dieser misslichen Situation nicht möglich. Damit Unternehmen zügig wieder an der öffentlichen Auftragsvergabe teilhaben können, bietet die ABSt Hessen auf diesem Weg bundesweit für betroffene Unternehmen Unterstützung und Beratung an.
Nach der Erstberatung durch die ABSt Hessen übernehmen externe und neutrale Dienstleister mit anerkannter Expertise und Erfahrung bspw. aus der Anwaltschaft auf Wunsch des Unternehmens die Klärung des mitunter komplexen Sachverhalts und die Festlegung der notwendigen Maßnahmen. Die ABSt Hessen vermittelt auf Wunsch Kooperationspartner, die diese Dienstleistungen zu angemessenen Stundensätzen erbringen.
Je nach Situation müssen folgende Punkte ausgeräumt werden: Ein entstandener Schaden muss beglichen werden, Verantwortliche im Unternehmen dürfen in Zukunft kein Fehlverhalten auslösen können und das Unternehmen trägt aktiv zur Aufklärung bei. Den Abschluss bildet ein Gutachten, in dem das Ergebnis der Selbstreinigungsmaßnahme dargelegt wird. Dieses Gutachten kann bei Vergabeverfahren dem Angebot beigefügt werden, aber auch zur Vorlage bei PQ-Stellen oder dem Bundeskartellamt dienen.
Darüber hinaus hat das Unternehmen die Möglichkeit, sich im Anschluss an den Selbstreinigungsprozess im Hessischen Präqualifikationsregister (HPQR) präqualifizieren zu lassen. Präqualifizierte Unternehmen werden für Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im hessischen Präqualifikationsregister (HPQR), bei Dienst- und Lieferleistungen aber auch bundesweit im amtlichen Verzeichnis (AVPQ) gelistet. Die Register bestätigen auftragsunabhängig die Eignung für öffentliche Aufträge zur Vorlage bei der Abgabe von Bewerbungen und Angeboten und sind ein Jahr gültig. Öffentlichen Auftraggeber haben diese Registrierung positiv in das Verfahren einzubeziehen und grundsätzlich anzuerkennen. Die Registrierung bestätigt zugleich, dass keine Ausschlussgründe vorliegen und ermöglicht Einblick in Referenzlisten und Bescheinigungen wie beispielsweise in Steuersachen, der Berufsgenossenschaft, der Krankenkasse, der Berufserlaubnis sowie sonstige freiwillige Qualitätsnachweise. Damit setzt das Unternehmen nach einem überwundenen Fehlverhalten ein sichtbares Signal für öffentliche Auftraggeber, dass es mit einem Selbstreinigungsprozess wieder an öffentlichen Aufträgen teilhaben kann.
Der Selbstreinigungsprozess in Kombination mit einer Präqualifikation bringt das Unternehmen schnell wieder an den Markt öffentlicher Aufträge zurück.
Hier finden Sie einen Überblick über die zehn Schritte zur Selbstreinigung.