Das Textsystem STLB-Bau wurde überarbeitet und aktualisiert und steht den Anwendern als Version 2024-04 zur Verfügung. Die in der Übersicht aufgeführten Leistungsbereiche des STLB-Bau werden hiermit in der Version 2024-04 eingeführt. Erlass_2024-09-03_BII1-70419_4#21_STLB-Bau-2024-04 Übersicht STLB-Bau Version 2024-04
Die Textsysteme STLB-Bau und STLB-BauZ mit ihren Leistungsbereichen (LB) wurden überarbeitet und aktualisiert. In allen LB wurden die Preise der wirtschaftlichen Entwicklung
angepasst.
STLB-Bau-Version 2023-10
STLB-BauZ-Version 2023-07
Übersicht STLB-Bau-Version 2023-10
Die Musterformulare STLB-Bau wurden überarbeitet und aktualisiert und stehen den Anwendern als Version 2023-04 zur Verfügung. Die in der Übersicht aufgeführten Leistungsbereiche
des STLB-Bau werden hiermit in der Version 2023-04 eingeführt. Unter anderem wurde in das STLB-Bau 2023-04 ein Verweis auf die „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von
mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoff-verordnung – ErsatzbaustoffV)“ aufgenommen.
Mit Inkrafttreten der Mantelverordnung (Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung
der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung) zum 01.08.2023 wird auch die Ersatzbaustoffverordnung rechtsverbindlich. Ab der nächsten Version von STLB-Bau sollen
diesbezüglich weitere Auswahlkriterien folgen.
Die Neuerungen finden Sie
hier sowie
hier.
Standardleistungsbuch für das Bauwesen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im
Bauwesen (GAEB) – STLB-Bau, Version 2023-04
Übersicht STLB-Bau, April 2023
Mit Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 25. März 2022 wurden, befristet bis zum 30. Juni 2022, Sonderregelungen zum Umgang mit den Lieferengpässen und
Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingeführt. Eine zweite Verlängerung bis zum 30. Juni 2023 wurde mit Erlass vom 6.
Dezember 2022 ausgesprochen. Da sich die Preise für die meisten Bauprodukte wieder stabilisiert haben, laufen die Sonderregelungen wie angekündigt zum 30. Juni 2023
aus. Eine weitere Verlängerung der Erlasse auf Bundes-, als auch auf Landesebenen - also auch in Hessen - wird es nicht geben.
Ab dem 1. Juli 2023 gelten die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 225 des VHB zur Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln. Demnach sind Stoffpreisgleitklauseln
zu vereinbaren, wenn die drei in Nummer 2.1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen vorliegen.
Bezugnahme:
1) Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 25. März 2022
2) Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 22. Juni 2022
3) Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 6. Dezember 2022
Mit der Aufhebung ist das Hinweisblatt zu VHB 225a überarbeitet worden. Sie finden dort eine Klarstellung hinsichtlich der Frage ob fehlende Preisangaben nachgefordert
werden dürfen. Dies hatte häufig in der Praxis für Unsicherheit gesorgt. Klarstellend nun: Die Stoffpreisanteile sind zu jeder GP-Nummer bei Angebotsabgabe anzugeben.
Diese Angaben werden nicht nachgefordert. Angebote, bei denen die Bieterangaben des Stoffpreisanteils (Formblatt 225a, Spalte 4) zu einer oder mehreren GP-Nummer(n)
fehlen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
Aufhebung der Erlasse zur Stoffpreisgleitklausel
VHB-Formblatt 225
VHB-Formblatt 225a
Richtlinien zum VHB-Formblatt 225
Hinweis zum VHB-Formblatt 225a
Das Bauministeriums hat am 11.7.2022 einen Erlass zur Aktualisierung des Standardleistungsbuchs für das Bauwesen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik
im Bauwesen (GAEB)veröffentlicht. Das Textsystem STLB-Bau wurde überarbeitet und aktualisiert und steht nun als Version 2022-04 zur Verfügung. Der Erlass
ersetzt die Regelungen des Erlasses vom 12.01.2022, soweit dieser sich auf STLB-Bau bezieht. Die Regelungen zu STLB-BauZ aus dem Bezugserlass bleiben hingegen unberührt.
BMI-Erlass Standardleistungsbuch für das Bauwesen des Gemeinsamen Ausschusses
Elektronik im
Bauwesen (GAEB) - STLB-Bau Version 2022-04
Übersicht STLB-Bau - Leistungsbereiche
Die Auslegungshinweise können im Einzelfall sowohl bei bereits bestehenden Verträgen (vgl. Abschnitt I. und II.) als auch bei anstehenden und laufenden Vergabeverfahren (vgl. Abschnitt III.) über Liefer- und Dienstleistungen einbezogen werden. Dabei prüft jede Vergabestelle im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts, was auf Grundlage des Haushaltsrechts (wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung) und des Vergaberechts eigenverantwortlich umsetzbar ist. Hierbei können die Auswirkungen der Ukrainekrise als ein außergewöhnliches Ereignis gewertet werden, das den Risikobereich beider Vertragsparteien überschreitet und im Einzelfall eine Vertragsanpassung im Rahmen laufender Verträge bzw. die Aufnahme von Preisgleitklauseln in anstehenden und laufenden Vergabeverfahren rechtfertigen kann. Auf eine entsprechende Dokumentation in der Vergabeakte ist zu achten. Das Rundschreiben vom 24. Juni finden Sie hier
Am 22.6.2022 ist vom BMWSB ein Erlass zur Klarstellung der Anwendung des Erlasses vom 25. März zum Thema „Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger
Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ veröffentlicht worden. Des Weiteren wird für die Fälle, in denen der Basiswert 1 für eine Regelung der
Stoffpreisgleitklausel nicht ermittelt werden kann, ein Lösungsvorschlag vorgestellt: Es besteht die Möglichkeit, auf den im Angebot durch den Bieter angegebenen
Stoffpreis ohne Zuschläge zurückzugreifen. Hierzu gibt es ein neues Musterformblatt „VHB 225a“ nebst Hinweisen zur Anwendung.
Das Hessische Ministerium der Finanzen hat zum 29. April unter Bezugnahme auf den Erlass des BMWSB vom 25. März einen Erlass mit Hinweisblatt zum Thema
„Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ herausgebracht. Ergänzend wurde am 18. Mai vom Hessischen
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Empfehlung ausgesprochen, diesen auch auf kommunaler Ebene anzuwenden.
Die Erlasse sind befristet und gelten bis zum 31.12.2022. Sie beziehen sich auf Baumaßnahmen des Landes, womit auch Zuwendungsempfänger gemeint sind.
Klarstellung
Erlass BMWSB vom 25. März 2022
Erlass HMdF vom 25. März 2022
VHB 225a
Hinweisblatt VHB 225a
Das Bundesministerium des Innern und Heimat hat klare und verbindliche Vorgaben für seine Bundesbaubehörden und für die Bauverwaltungen auf Landesebene, die im Auftrag des Bundes Baumaßnahmen durchführen und der Fachaufsicht des Bundes unterliegen, aufgestellt. Sie stehen nicht im Ermessen, sondern sind an klare Voraussetzungen gebunden. Dazu im Einzelnen:
Der Erlass regelt, dass vor Einleitung der Vergabeverfahren entsprechende Stoffpreisklauseln zu vereinbaren sind, wenn die Voraussetzungen für die Vereinbarung nach Maßgabe der Richtlinie zum Formblatt 225 VHB vorliegen. Es besteht also kein Ermessen, dies zu prüfen. Bei laufenden Verfahren hat der Auftraggeber zunächst nur die Wahl, ob er sie nachträglich einbezieht oder er alternativ die Ausführungsfristen verlängert. Dies setzt voraus, dass die Angebotsöffnung noch nicht erfolgt ist. Gegebenenfalls ist die Angebotsfrist zu verlängern. Verlangt ein Bieter im Verfahren die Einbeziehung einer Stoffpreisklausel, muss der Auftraggeber sie aufnehmen, wenn sie mit den Vorgaben des VHB vereinbar ist. Ist die Angebotseröffnung bereits erfolgt, muss der Auftraggeber prüfen, ob die Zurückversetzung des Verfahrens vor Angebotsabgabe nicht geboten ist, um den Wettbewerb im Verfahren zu erhalten oder drohende Streitigkeiten bei der Bauausführung zu vermeiden. Bei bestehenden Verträgen gilt der Grundsatz, dass diese einzuhalten sind. Ein Rechtsanspruch auf Änderung oder Aufhebung des Vertrages könnte dem Auftragnehmer aufgrund der „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 Abs. 1 BGB) zustehen. Das ist nur in engen Grenzen möglich und dann der Fall, wenn das Festhalten am Vertrag in seiner ursprünglichen Form für den Auftragnehmer zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnissen führen würde. Wenn es dem Bauunternehmer selbst bei Zahlung höherer Einkaufspreise nicht möglich ist, die Baustoffe zu beschaffen (tatsächliche Unmöglichkeit), kann der Fall der höheren Gewalt vorliegen. Dadurch verlängern sich die Vertragsfristen.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat am 25.03.2022 einen weiteren Erlass veröffentlicht, der Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge der Ukraine-Kriegs im Fokus hat. Der Erlass ist befristet bis zum 30. Juni dieses Jahres und kann als eine Konkretisierung des Erlasses vom 25. Mai 2021 ausgelegt werden: Angesprochen sind Baumaßnahmen des Bundes bzw. Landesvergabestellen, die Baumaßnahmen im Auftrag des Bundes betreiben. Auch hier wird auf die Musterformulare und Anwendungsrichtlinien des VHB 225 verwiesen.
Der Erlass verpflichtet vom Grundsatz abzuweichen, das von Stoffpreisgleitklauseln nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden darf. Benannt werden Produktgruppen, die ein für die Bieter nicht kalkulierbares Risiko bei der Angebotserstellung darstellen: Stahl und Stahllegierungen, Aluminium, Kupfer, Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Dichtbahnen, Asphaltmischgut), Epoxidharze, Zementprodukte, Holz und Gusseiserne Rohre. Für diese Stoffe ist von der Notwendigkeit der Vereinbarung einer Stoffpreisklausel auszugehen. Sofern es sich bei der zu beschaffenden Bauleistung um ein maschinenintensives Gewerk handelt, die Vertragsunterlagen für eine Preisgleitklausel geeignet sind und der Wert des Stoffes mehr als 1% der geschätzten Auftragssumme beträgt, ist bei anstehenden Vergabeverfahren eine Stoffpreisgleitklausel zu vereinbaren. Preisgleitklauseln sind schon zu vereinbaren, wenn der Zeitraum zwischen Angebot und Lieferung /Fertigstellung mehr als einen Monat umfasst. Bei laufenden Vergabeverfahren, vor Angebotsöffnung, kann nachträglich eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart werden. Gegebenenfalls müssen Fristen entsprechend verlängert werden. Auf Bieteranfragen hat der Öffentliche Auftraggeber zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Stoffpreisklausel zu o.g. Produktgruppen vorliegen, es sei denn, der Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Lieferung/Fertigstellung unterschreitet einen Monat oder der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffes unterschreitet wertmäßig ein Prozent der von der Vergabestelle geschätzten Auftragssumme. Ist die Angebotsöffnung bereits erfolgt, ist das Verfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen, um Stoffpreisgleitklauseln einbeziehen und ggf. Ausführungsfristen verlängern zu können. In Bezug auf bestehende Verträge (Vergabeverfahren ist abgeschlossen; Ausführungszeitraum) verweist der Erlass auf unterschiedliche Fallkonstellationen, die im Einzelfall einschlägig sein können, wie zum Beispiel auf § 6 VOB/B (Fristverlängerung), § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) oder § 132 GWB, § 22 EU VOB/A (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit). Bei bestehenden Verträgen gilt weiterhin der Grundsatz, dass diese einzuhalten sind.
Nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Trageweite nach § 5 Infektionsschutzgesetz zum 25.11.2021 wurden bzw. werden nun die weitreichenden Corona-Schutzmaßnahmen schrittweise bis zum 20.03.2022 zurückgefahren. Das gibt Anlass, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassenen Sonderregeln für die Vergabe und Abwicklung von Bundesbaumaßnahmen mit dem zur organisatorischen Umstellung erforderlichen zeitlichen Vorlauf aufzuheben.
zum Erlass
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 26.02.2020 einen Erlass zur Auslegung und Anwendung von einzelnen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen/Teil
A (VOB/A 2019) versandt.
Für Bundesbehörden gilt im Unterschwellenbereich die VOB/A 2019 (Abschnitt 1) seit dem 01.03.2019 und im Oberschwellenbereich die VOB/A 2019 (Abschnitte 2 und 3) seit dem 18.07.2019. Angesichts der
seitdem gemachten Erfahrungen und aufgetretenen Fragen gibt das BMI Hinweise zu nachfolgenden Themen:
- Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe und des Direktauftrags (§ 3a Abs. 2 – 4 VOB/A)
- Geschäftsjahre im Rahmen der Eignungsprüfung (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A)
- Mehrere Hauptangebote (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A)
- Elektronische Kommunikation (§ 11 VOB/A)
- Nachfordern von Unterlagen (§ 16a Abs. 1 VOB/A)
- Nachfordern von Preisen in unwesentlichen Positionen (§ 16a Abs. 2 VOB/A)
- Vergabe im Ausland (§ 24 VOB/A)
- BImA-Nummer (FB 213 VHB)
- Fehlende Arbeitskarten (FB 242 VHB)
- Diskrepanz der Angaben zum Nachunternehmereinsatz im Angebot
Das Bundesministerium des Innern, für Bauen und Heimat (BMI) hat am 5.8.2019 einen Erlass zur Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4.7.2019 (Rs. C-377/17) veröffentlicht.
In seinem Urteil vom 4.7.2019 (Rechtssache C-377/17) hatte der EuGH entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI in der Fassung vom 10. Juli 2013 nicht mit der EU- Dienstleistungsrichtlinie vereinbar sind. In der Folge müssen nach Art. 260 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) durch Deutschland die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um den festgestellten Verstoß gegen das Unionsrecht zu beenden.
Das federführende Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) wird hierzu weitere Bundesressorts, die Bundesländer und die kommunalen Spitzenverbände sowie die Berufsverbände und die berufsständischen Kammern konsultieren, um im Anschluss einen Vorschlag zur Novellierung der HOAI vorzubereiten.
In der Übergangszeit sind die Hinweise des Erlasses zu beachten, um eine unionsrechtskonforme Anwendung der HOAI sicherzustellen. In diesem Zusammenhang werden durch den Erlass übergangsweise auch notwendige Anpassungen in den Vertragsmustern für freiberuflich Tätige in den Richtlinien für die Durchführung für die Bauaufgaben des Bundes (RBBau) vorgenommen.
Der Erlass stellt zunächst klar, dass Verträge, die vor der Urteilsverkündung geschlossen wurden, - "vorbehaltlich der jeweiligen Einzelfallprüfung" weiterhin als wirksam anzusehen seien – „auch soweit bei der Vergabe und dem Vertragsschluss von der verbindlichen Geltung der Mindest- und Höchstsätze ausgegangen wurde“ (S. 4). Ein Anspruch auf Anpassung des Honorars an die Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI bestehe grundsätzlich nicht (mehr).
Bei der Vergabe von Planungsleistungen im Anwendungsbereich der HOAI dürften "in Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Angebote nicht aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass sie Mindesthonorarsätze unterschreiten oder Höchsthonorarsätze überschreiten.“ Die in der HOAI enthaltende Systematik zur Berechnung des Honorars könne jedoch auch weiterhin zum Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung gemacht werden.
Das Urteil des EuGH treffe keine Aussage zu der Frage, ob und zu welchem Anteil nach vergaberechtlichen Kriterien der angebotene Preis in die Zuschlagsentscheidung einzufließen hat. Der Wegfall von verbindlichen Mindest- und Höchsthonoraren erfordere, dass die Formulierung der Zuschlagskriterien "auf die qualitativen Anforderungen an die Leistung" abzustimmen sei. Dabei sei weiterhin insbesondere der Abschnitt 6 der Vergabeverordnung (VgV) zu beachten, der ausdrücklich den Leistungswettbewerb als gesetzliches Leitbild vorsieht (§ 76 Abs. 1 S. 1 VgV).
Erlass BMI vom 5. August 2019:
https://bingk.de/wp-content/uploads/2019/08/Erlass-BMI-vom-5.8.2019_Anwendung-HOAI-aufgrund-EuGH-Urteil-4-Juli-2019.pdf
Erlass des Bundes
Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit haben einen Leitfaden zur nachhaltigen Beschaffung von Holzprodukten veröffentlicht.
Bei allen ab dem 01.12.2017 zu vergebenden Aufträgen, bei denen der Materialwert der eingesetzten Holzprodukte mindestens 2.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist ein Nachhaltigkeitsnachweis nach Maßgabe des Leitfadens erforderlich.
zum Anwendungsbefehlsschreiben vom 30.11.2017
zum Beschaffungserlass Holzprodukte vom 6. Oktober 2017
zur Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten (Musterformular 248)
Durch den am 16. Mai 2017 gerichteten Erlass an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordung, hat sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu einzelnen Auslegungsfragen des refomierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen geäußert.
Der Erlass gibt Auslegungshinweise für die folgenden Themen:
- die Auftragswertberechnung
- die Wahlfreiheit zwischen offenem und nicht offenem Verfahren,
- die Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb,
- Rahmenvereinbarungen
- Ausschluss wegen mangelhafter Leistung bei früherem Auftrag
- Mittel der Nachweisführung bei der Eignungsprüfung
- Nebenangebote
- Bereitstellung der Vergabeunterlagen
- Anwesenheit von Bietern beim Öffnungstermin
- Vorbehaltene Unterlagen
Trotz Einführung der einheitlichen europäischen Eigenerklärung (EEE), werden die Präqualifikationsverzeichnisse als effektivstes und zuverlässigstes Instrument der Eignungsprüfung gesehen.
Weiter wird betont, dass mit der Auftragsbekanntmachung zwingend die Bereitstellung der Vergabeunterlagen ab dem ersten Tag der Veröffentlichung unentgeltlich, vollständig und direkt anhand elektronischer Mittel zu erfolgen hat.
Auch der Submissionstermin entfällt. Dennoch haben die Bieter Anspruch auf unverzügliche Mitteilung der Angebotspreise in Form elektronischen Mitteilung. Freiwillig kann man Bieter bei der Angebotsöffnung zulassen, muss dies zuvor bekannt geben.
zum Erlass
STLB-Bau
Übersicht STLB-Bau - Leistungsbereiche vom 26.06.2017.
Das Textsystem STLB-Bau wurde überarbeitet und aktualisiert und steht nun als Version
2017-04 zur Anwendung zur Verfügung.
zum Erlass 26.06.2017
zum Erlass 28.11.2016
zum Einführungserlass 03.08.1998
Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen
Rundschreiben des BMWi
zum Erlass
zum Rundschreiben
zur Mitteilung der Kommission vom 9.9.2015
Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
Rundschreiben vom BMVBS v. 21.12.2011
Bekanntmachung der VgV VOB Abschn. 2 + 3
zum Erlass
zur Richtlinie 2009/81/EG
Präqualifikation im Bundeshochbau
Eignungsnachweise durch Präqualifikation bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben.
Ab Oktober 2008 dürfen die Vergabestellen des Bundes bei Freihändigen Vergaben und Beschränkten Ausschreibungen
nur noch Unternehmen berücksichtigen, die in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
geführt werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat o.g. Erlass an alle betroffenen
Behörden versandt.
Mit der Verpflichtung sollen die Vergabeverfahren vereinfacht und
Qualität der Hochbaumaßnahmen des Bundes verbessert werden. Zudem sollen illegale
Beschäftigungsverhältnisse eingedämmt werden.
zum Erlass