Mit Rundschreiben vom 25. März hat das BMWK eine Klarstellung zur Anwendbarkeit des Vergaberechts bei Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr (§ 107 GWB „Allgemeine Ausnahmen“) veröffentlicht.
Die Ausnahme nach § 107 Absatz 1 Nummer 4 GWB gilt für alle inländischen gemeinnützigen Leistungserbringer, unabhängig davon, ob sie nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind, sowie für gemeinnützige Leistungserbringer aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
Die im Gesetzestext aufgeführte Auflistung ist lediglich beispielhaft zu verstehen und beschränkt den Anwendungsbereich nicht auf die bundes- bzw. landesrechtlich anerkannten Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen.
Das Rundschreiben finden Sie
hier
Im Rundschreiben werden die bestehenden Möglichkeiten für Verfahren oberhalb sowie unterhalb der EU-Schwellenwerte und Ausweitung bestehender Verträge zusammengefasst: Die Möglichkeiten
für eine schnelle und effiziente Durchführung von Dringlichkeitsvergabeverfahren im Flüchtlingskontext wurden bereits in bestehenden Erlassen aufgezeigt:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen vom 24.8.2015 (AZ: IB6-270100/14)
- Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission an das europäische Parlament und den Rat zu den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingsproblematik vom 9.9.2015 (COM(2015) 454 final)
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Rundschreiben zur Anwendung von dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine vom 13.4.2022 (AZ: IB3-206-000#010)
Die hier aufgezeigten Möglichkeiten bestehen im geltenden Rechtsrahmen weiterhin und werden im Rundschreiben vom 9. Januar noch einmal im Überblick dargestellt.
Das Rundschreiben vom 09.01.2024 finden Sie
hier
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat im August eine Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette veröffentlicht. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
(LkSG) verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe (> 1.000 Beschäftigte), menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten.
Das Gesetz hat auch Auswirkungen auf Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, aber in direkter oder indirekter Zulieferbeziehung zu einem verpflichteten
Unternehmen stehen.
Das LkSG sieht vor, dass verpflichtete Unternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten mit Zulieferern zusammenarbeiten, auch wenn diese selbst nicht unter das Gesetz fallen.
Die Handreichung soll aufzeigen, wie verpflichtete Unternehmen und ihre Zulieferer zusammenarbeiten können. Es werden die Grenzen der Inanspruchnahme von nicht-verpflichteten
Unternehmen durch verpflichtete Unternehmen dargestellt. Darüber hinaus enthält sie weiterführende Informationen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten, Empfehlungen für eine
konstruktive Zusammenarbeit und praktische Hinweise zu bestehenden Unterstützungsangeboten.
Handreichung LkSG
FAQ LkSG
Gegenstand der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen sind einerseits ein seit dem 09.04.2022 geltendes Zuschlagsverbot
für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren und andererseits das Verbot, bereits vor dem 09.04.2022 vergebene Aufträge und Konzessionen ab dem
11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot), soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift
aufweisen, unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als
Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind.
Zum Rundschreiben des BMWK
Erfasste Ausnahmetatbestände Sanktionen
Eigenerklärung
Zum Schreiben des BMWSB
Die Bundesarchitektenkammer (BAK) hat einen Praxisleitfaden zur Umsetzung des Leistungswettbewerbs für die Vergabe von Planungsleistungen unter dem VgV-Schwellenwert veröffentlicht. Danach sollten Architektenleistungen stets im
Leistungswettbewerb vergeben werden, da sie im Vorhinein nicht eindeutig beschrieben werden können. Der Leitfaden enthält Handlungsempfehlungen und Beispiele von Bekanntmachungen zur Umsetzung des Leistungswettbewerbs und der
gleichzeitigen Möglichkeit für Öffentliche Auftraggeber, zu einem tragfähigen Vergabevorschlag zu gelangen.
Sie finden den Leitfaden hier
Das Bundeswirtschaftsministerium hat ein Rundschreiben zur Dringlichkeitsvergabe aufgrund der Corona-Pandemie verfasst. Danach kann ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb unter erleichterten
Voraussetzungen und Fristen durchgeführt werden. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, sind auch Verfahren ohne Einhaltung einer Frist und nur mit einem Bieter denkbar. Einzelheiten finden Sie
im beigefügten Rundschreiben.
zum Rundschreiben
Rundschreiben zur Übermittlung von Vergabedaten zu statistischen Zwecken an das BMWi - Übergangsregelung in § 8 VergStatVO mit Bezug auf § 8 VergStatVO in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 VergModVO
zum Rundschreiben
Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang
mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen
zum Rundschreiben
zur Mitteilung der Kommission vom 9.9.2015
Im Rundschreiben vom 9. Januar 2015 informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Definition der "Dringlichkeit" bei Vergaben ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb bei Anwendung von § 3 EG Abs. 4 lit. d) VOL/A, § 3 Abs. 4 lit. c) VOF sowie § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO.
Es wird auf den sehr engen Anwendungsbereich der Ausnahmevorschriften hingewiesen. Ein Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerb ist nur gestattet, wenn äußerst dringliche Gründe Vorliegen. Im Rundschreiben werden die Voraussetzungen erklärt die zum Verzicht auf eine europaweite Bekanntmachung führen können, ebenso wie die Risiken und organisatorische Maßnahmen von Aufträgen im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
zum Rundschreiben
Rundschreiben zum Inkrafttreten der Vergabe- und Vertragsordnng VOL, VOB und VOF
zum Rundschreiben
Rundschreiben zur Fortgeltung des BMWi-Rundschreibens vom 26. Juli 2011 im Hinblick auf die Anwendung der Richtlinie 2009/81/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierng der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
zum Rundschreiben
Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
zur Richtlinie 2009/81/EG
Rundschreiben zur Anwendung der Richtlinie 2009/81/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom
13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit,
und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
zum Rundschreiben
zur Richtlinie 2009/81/EG
Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit,
Interimsregelung für die Vergabe von Bauleistungen bis zur Umsetzung der Richtlinie in
nationales Recht
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