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August 2021: Neues Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz zum 1. September

Sie finden das neue HVTG hier .

Stillstand der Vergabeverfahren in Zeiten der Corona-Pandemie vermeidbar - Möglichkeiten der Verfahrenserleichterung

Nachdem die EU–Kommission in ihrer Mitteilung vom 1. April 2020 EU-Amtsblatt 2020/C108I/01) und das BMWi in seinem Rundschreiben vom 19.3.2020 bestätigen, dass durch die Corona-Pandemie für einige Sachverhalte vergaberechtlich der Tatbestand „äußerst dringliche Gründe“ angenommen werden kann, sind bspw. Beschaffungen von Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhen, Atemschutzmasken, IT-Geräten zur Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen sowie Trennwände zur Separierung von Mitarbeitern durch Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und unterhalb der EU-Schwellenwerte die Freihändige Vergabe ohne Interessenbekundung zulässig.

Das schließt letztlich auch direkte Verhandlungen mit nur einem Unternehmen ohne Beachtung von Fristen für die Angebotsabgabe ein. In Hessen können über den Ausnahmegrund der Dringlichkeit der Beschaffung bis zur EU-Schwellenwertgrenze Direktaufträge für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen durchgeführt werden, falls diese unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen. Hessen hat für solche Fälle vorgesorgt: Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 HVTG wird bei Freihändiger Vergabe mit mehreren oder in besonderen Ausnahmefällen nur mit einem Unternehmen über den Gegenstand verhandelt. Bereits im derzeit geltenden Hessischen Vergabeerlass, Ziff 1.3 Satz 2 und 3, wird konkretisiert, dass ein solcher besonderer Ausnahmefall bei unverschuldeter Dringlichkeit vorliegen kann. Direktaufträge sind daher für „Corona-bedingte“ Beschaffungen ohne eine Beschränkung auf bestimmte Wertgrenzen zulässig.

Dies entbindet hessische Auftraggeber nicht davon, die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Beschaffung zu beachten und wenn möglich, zwischen den beauftragten Unternehmen zu wechseln und die Grundsätze des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und Transparenz nicht aus dem Auge zu verlieren.

Eine besondere Herausforderung auch für alle sonstigen, nicht „Corona“-bedingten Beschaffungen bringt bereits der Umstand mit, dass auch Auftraggeber und Bieter gleichermaßen mit reduziertem Personal arbeiten oder Verwaltungen und Firmen sogar geschlossen sind. Folglich müssen alle Verfahren, also auch offene Verfahren, nicht offene Verfahren, Öffentliche und Beschränkte Ausschreibungen, so einfach wie möglich gestaltet werden, damit sie noch zu bewältigen sind. Dies setzt Entgegenkommen auf Seiten von Kommunen und Unternehmen voraus. Bspw. bei der Auswahl der Eignungskriterien und der Form ihrer Vorlage können Eigenerklärungen durch Unternehmen ausreichen. Wenn Kommunen dann trotzdem von Firmen Unbedenklichkeitsbescheinigungen einer vielleicht sogar geschlossenen Behörde anfordern, wird ein möglicher Wettbewerb ohne Grund begrenzt.
Auf die oftmals vorgesehene Einbindung von „Vergabeausschüssen“ oder des Rates sollte in dringenden Fällen auch verzichtet und die Entscheidung allein der Verwaltungsspitze überlassen werden, weil sie meist nicht termingerecht tagen könnten.
Digitale Verfahren und die elektronische Kommunikation können Verfahren ebenso vereinfachen und zugleich beschleunigen. Bei elektronischen Bauvergaben, aber auch bei nationalen Verfahren kann dabei der Submissionstermin entfallen.
Unternehmen brauchen in Zeiten reduzierten Personals auch mehr Zeit für die Angebotserstellung. Vorsorglich sollte der Auftraggeber ebenso den Zeitpunkt des Leistungsbeginns auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Fazit: Das Vergabewesen ist nicht in Gefahr, wenn alle Beteiligten die Möglichkeiten zur Verfahrensvereinfachung nutzen.

Ansprechpartnerin: Syndikusanwältin Brigitta Trutzel, GF ABSt Hessen e.V.

Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz trat am 01.03.2015 in Kraft 

Das neue Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) wurde am 18.12.2014 in dritter Lesung vom Hessischen Landtag verabschiedet und trat am 01.03.2015 in Kraft.

 zum Gesetz
 zur Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 11.10.2017 (Seite 2)

Verpflichtungserklärung zu Tariftreue- und Mindestentgelt

Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des HVTG sind einheitliche Muster für Vergabeverfahren zu erstellen. Diese Muster werden hier zur Verfügung gestellt:

Muster HVTG

Wesentliche Neuerungen im Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG)

Alle wichtigen Neuerung des HVTG finden Sie unter dem folgenden Link.

 zu den wesentlichen Neuerungen des HVTG

Bieterschutz HVTG

Zusammenstellung der bieterschützenden Normen aus dem HVTG.

weiter

Hessisches Vergabegesetz (HVgG) gültig vom 01. Juli 2013 bis 28. Februar 2015

Das Hessische Vergabegesetz regelt die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Eigenbetriebe (§ 1 Abs. 1 HVgG). Allgemein gültige Grundsätze eines Vergabeverfahrens wie Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerb haben nunmehr Gesetzesqualität.

 zu den wesentlichen Neuerungen des HVgG

Hessisches Vergabegesetz und Hessisches Mittelstandsförderungsgesetz vom 25. März 2013 (GVBl. 6/2013 S. 121 und S. 119)

Das Hessisches Vergabegesetz tritt am 01. Juli 2013 in Kraft.
zum Gesetz (pdf)
zu den Erläuterungen (pdf)
Begründung des Hessischen Landtags zum neuen HVgG (pdf)

Das Gesetz zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft und zur Vergabe öffentlicher Aufträge tritt am 01. Mai 2013 in Kraft.
zum Gesetz (pdf)