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Neue EU-Schwellenwerte ab 1.1.2024

Alle zwei Jahre werden die Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren von der EU-Kommission angepasst. Das Vergaberecht nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet nur Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Netto-Auftragswert die EU-weit einheitlichen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Alle zwei Jahre werden diese Schwellenwerte gemäß den Vorgaben des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) neu festgesetzt.
Zum 1. Januar 2024 gelten folgende EU-Schwellenwerte:

Klassische Vergaberichtlinie RL 2014/24/EU:

Bauleistungen:5.538.000 EUR (bisher 5.382.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungen: 221.000 EUR (bisher 215.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungen durch
obere und oberste Bundesbehörden:
143.000 EUR (bisher 140.000 EUR)
Aufträge nach Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG)
Bauleistungen:5.538.000 EUR (bisher 5.382.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungen:443.000 EUR (bisher 431.000 EUR)
Konzessionen:5.538.000 EUR (bisher 5.382.000)

Die entsprechenden Verordnungen vom 15. November zu den jeweiligen Richtlinien finden Sie bitte hier:
RL2014/24/EU
RL2014/23/EU
RL2014/25/EU

EU-Schwellenwerte seit 01.01.2022

Alle zwei Jahre werden die EU-Schwellenwerte für Vergabeverfahren, die EU-weit bekanntgemacht werden müssen, von der Europäischen Union überprüft und angepasst. Ab dem 01.01.2022 gelten gemäß den im europäischen Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen (EU) 2021/1950 bis 1953 vom 10. November 2021 folgende Schwellenwerte:

Bauleistungen:5.382.000 EUR (bisher 5.350.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungen:215.000 EUR (bisher 214.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungen durch
obere und oberste Bundesbehörden:
140.000 EUR (bisher 139.000 EUR)
Aufträge nach Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG)
Bauleistungen:5.382.000 EUR (bisher 5.350.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungen:431.000 EUR (bisher 428.000 EUR)
Konzessionen:5.382.000 EUR (bisher 5.350.000)

Januar 2020: Neue EU-Schwellenwerte

Wie bereits angekündigt, sind die EU-Schwellenwerte zum 01.01.2020 leicht gesunken. Die ab 1. Januar 2020 geltenden Schwellenwerte wurden am 31.10.2019 im Amtsblatt der EU (2019/L279/23 ff.) veröffentlicht. Mit der EU-Verordnung 2019/1827 – 1930 vom 30. Oktober 2019 gelten für die nächsten 2 Jahre nun folgende Schwellenwerte:

Anwendungsbereich bis 31.12.2019 ab 01.01.2020
Klassische Richtlinie (2014/24/EU)
Bauleistungen 5.548.000 EUR 5.350.000 EUR
Liefer-/Dienstleistungen
- zentrale Regierungsbehörden 144.000 EUR 139.000 EUR
- übrige öffentliche Auftraggeber 221.000 EUR 214.000 EUR
Konzessionen (2014/23/EU)
Konzessionen 5.548.000 EUR 5.350.000 EUR
Sektorenrichtlinie und Richtlinie
Verteidigung und Sicherheit
(2014/25/EU und 2009/81/EG)
Bauleistungen 5.548.000 EUR 5.350.000 EUR
Liefer-/Dienstleistungen 443.000 EUR 428.000 EUR
Neue EU-Schwellenwerte ab dem 1. Januar 2018

Zum Jahreswechsel werden die EU-Schwellenwerte deutlich verändert. Sie stellen gegenüber den aktuellen Werten eine erhebliche Anhebung dar. Künftig soll für Bauaufträge eine Summe von 5.548.000 EUR – das sind mehr als 300.000 Euro mehr als bisher gelten. Weniger stark steigen die Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungen an. Hier ist eine Anhebung auf 221.000 Euro vorgesehen. Anhebungen soll es zudem im Sektorenbereich (Liefer- Dienstleistungen) auf künftig 443.000 Euro geben und für Obere und Oberste Bundesbehörden wird künftig ein Schwellenwert von 144.000 Euro (aktuell 135.000 EUR) entscheidend sein. Hintergrund der Neuregelung ist eine dynamische Verweisung in § 106 GWB. Die neuen EU-Schwellenwerte gelten mit der Bekanntmachung ab dem Jahreswechsel automatisch. Die Zahlen werden nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union auch im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie gelten bis zum 31. Dezember 2019.

Neue Schwellenwerte
delegierte Verordnung zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU
delegierte Verordnung zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU
delegierte Verordnung zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU
Veröffentlichung im Bundesanzeiger

Schwellenwerte bis 31.12.2017

Zum 1. Januar 2016 wurden die EU-Schwellenwerte leicht angehoben. Ab dem Erreichen der Schwellenwerte ist europaweit auszuschreiben.

 zum Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Es gelten folgende Schwellenwerte ab dem 01. Januar 2016:

EU-Schwellenwerte bis 31.12.2015

Zum 1. Januar 2014 wurden die EU-Schwellenwerte leicht angehoben. Ab dem Erreichen der Schwellenwerte war europaweit auszuschreiben.
Für die Jahre 2014 und 2015 gelten folgende Schwellenwerte:

  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen: 134.000 EUR (vorher: 130.000 EUR)
  • Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 414.000 EUR (vorher: 400.000 EUR)
  • Für Sektorenauftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen: 414.000 EUR (vorher: 400.000 EUR)
  • Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 207.000 EUR (vorher: 200.000 EUR)
  • Bauaufträge: 5.186.000 EUR (vorher: 5.000.000 EUR)